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BGer 5A_350/2022 vom 16.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_350/2022
 
 
Urteil vom 16. Juni 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Arbon, Schlossgasse 4, 9320 Arbon,
 
Beschwerdegegnerin,
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen,
 
Gegenstand
 
Ausstand (Kindesschutz),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, zweite Abteilung, vom 22. März 2022 (ZPR.2022.1).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
C.________ (geb. 1990) ist der gemeinsame Sohn von A.________ und B.________. Er ist Träger des Down-Syndroms (Trisomie 21) und umfassend verbeiständet (Art. 398 ZGB). Als Beistände wurden die geschiedenen Eltern eingesetzt. C.________ lebt in der Wohn- und Arbeitsgemeinschaft Stiftung D.________ in U.________ (TG).
 
B.
 
B.a. Am 11. März 2021 ersuchte B.________ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Arbon um die Bewilligung, seinen Sohn durch eine dazu zuständige Fachperson mit einem dafür zugelassenen mRNA-Impfstoff gegen COVID-19 impfen zu lassen; die Eltern könnten sich in Bezug auf die Impffrage nicht einigen. Er stellte in Aussicht, dass die Erstimpfung am 19. März 2021 stattfinden könnte.
B.b. Mit E-Mail vom 16. März 2021 räumte E.________, Aktuarin der KESB Arbon, A.________ die Möglichkeit zur Stellungnahme ein und setzte ihr eine kurze Frist bis 18. März 2021, 12.00 Uhr. A.________ antwortete, sie sei mit einer mRNA-Impfung für C.________ nicht einverstanden (E-Mail vom 17. März 2021). Mit E-Mail vom 18. März 2021, 12.04 Uhr, machte A.________s Rechtsvertreterin geltend, die sehr kurze Frist zur Stellungnahme sei angesichts der fehlenden Dringlichkeit der Impfung unverhältnismässig. Sie ersuchte darum, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme vorerst auf die Impfung zu verzichten. B.________ teilte der KESB daraufhin mit, dass der Impftermin vom 19. März 2021 abgesagt sei.
B.c. Mit Schreiben vom 19. März 2021 lud F.________, Präsident der KESB Arbon, die Parteien auf den 8. April 2021 zu einer Referentenaudienz ein. Aufgrund von Terminkollisionen seitens von A.________ wurde der Termin in der Folge auf den 21. April 2021 verlegt.
B.d. Am 26. März 2021 zeigte Rechtsanwalt Andreas Hebeisen der KESB seine Mandatierung durch B.________ an und beantragte, für C.________ nach Art. 449a ZGB einen Verfahrensbeistand einzusetzen. Rechtsanwalt Andreas Hebeisen ist Ersatzrichter in der ersten Abteilung des Obergerichts des Kantons Thurgau. Laut Ziffer 5.2 der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 1. Oktober 2010 (revidiert am 28. Januar 2021) beurteilt diese Abteilung (unter anderem) Beschwerden in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen einschliesslich Aufsichtsbeschwerden.
B.e. In der Vorladung vom 26. März 2021 für den Termin vom 21. April 2021 (Bst. B.c) teilte E.________ den Parteien mit, dass sie beabsichtige, Rechtsanwältin G.________ als Verfahrensbeiständin für C.________ einzusetzen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich bis zum 1. April 2021 zur vorgeschlagenen Mandatsperson zu äussern. Am 30. März 2021 ersuchte A.________ darum, die Frist um zehn Tage zu erstrecken. Mit Schreiben vom 1. April 2021 bewilligte die KESB dieses Gesuch teilweise und verlängerte die Frist zur Stellungnahme bis zum 7. April 2021.
B.f. Mit Eingabe vom 6. April 2021 stellte A.________ ein Begehren um Ausstand der gesamten KESB Arbon "in corpore" und reichte ihre Stellungnahme zur vorgeschlagenen Verfahrensbeiständin ein. Tags darauf leitete die KESB das Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Thurgau weiter. Am 9. April 2021 räumte das Obergericht A.________ eine Frist von zehn Tagen ein, um zur Unzulässigkeit des Ausstandsbegehrens gegen eine ganze Behörde (ohne gesonderte Darlegung der Ausstandsgründe betreffend alle abgelehnten Behördenmitglieder) Stellung zu nehmen und ihr Ausstandsgesuch allenfalls zu präzisieren.
B.g. Mit Verfügung vom 15. April 2021 ordnete die KESB Arbon für C.________ gestützt auf Art. 449a ZGB eine Verfahrensvertretung an und setzte Rechtsanwältin G.________ als Mandatsträgerin ein. Auf die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Obergericht nicht ein (Entscheid vom 7. Dezember 2021). Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. In der Folge beantragte die Verfahrensbeiständin, die Einwilligung für die COVID-19-Impfung durch die KESB zu erteilen.
B.h. Am 23. April 2021 präzisierte A.________ ihr Ausstandsbegehren gegen die gesamte KESB Arbon (Bst. B.f) und stellte ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Richterinnen und Richter (einschliesslich Ersatzrichterinnen und -richter) des Obergerichts. Mit Entscheid vom 2. September 2021 wies der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Münchwilen als Obergerichtspräsident ad hoc dieses Gesuch ab, soweit er darauf eintrat. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
B.i. Mit Entscheid vom 24. Juni 2021 erklärte die KESB B.________ für berechtigt, ohne Zustimmung von A.________ in eine COVID-19-Impfung für C.________ gemäss Impfempfehlung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) einzuwilligen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. Dezember 2021 ab. Ohne Erfolg focht A.________ diesen Entscheid beim Bundesgericht an (Urteil 5A_154/2022 vom 20. Mai 2022). Nachdem die KESB einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und A.________ vergeblich deren Wiederherstellung bzw. den Erlass eines superprovisorischen Impfverbots beantragt hatte, wurde C.________ am 23. Juli 2021 und am 23. August 2021 mit dem Impfstoff Comirnaty von Pfizer/BioNTech gegen COVID-19 geimpft.
B.j. Am 7. Dezember 2021 wies die erste Abteilung des Obergerichts in der Besetzung mit Obergerichtspräsidentin Anna Katharina Glauser Jung, Oberrichter Matthias Kradolfer und Oberrichter Cornel Inauen das Ausstandsgesuch gegen die KESB Arbon (Bst. B.f und B.h) ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ legte bei der zweiten Abteilung des Obergerichts des Kantons Thurgau Beschwerde ein und beantragte festzustellen, dass die KESB Arbon bezüglich der Einsetzung einer Verfahrensbeiständin (Entscheid vom 15. April 2021; Bst. B.g) und der Berechtigung zur Einwilligung in C.________s Impfung (Entscheid vom 24. Juni 2021; Bst. B.i) nicht "im Sinn einer unabhängigen Justiz" entschieden habe. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 wies das Obergerichtsvizepräsidium den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. In der Sache entschied die zweite Abteilung des Obergerichts, die Beschwerde abzuweisen. Auf die weiteren Anträge, der KESB weitere Entscheidungen bezüglich C.________ und B.________ die Durchführung weiterer COVID-19-Impfungen zu verbieten, trat die zweite Abteilung nicht ein, unter Hinweis darauf, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt worden war. Der Entscheid datiert vom 22. März 2022 und wurde am 29. März 2022 an die Parteien versandt.
 
D.
 
D.a. Mit Beschwerde vom 13. Mai 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben, und hält an ihrem Feststellungsbegehren (Bst. C) fest. Ausserdem stellt sie das Gesuch, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und verlangt wie schon vor der Vorinstanz, die KESB Arbon (Beschwerdegegnerin) anzuweisen, bezüglich C.________ keinerlei weitere Entscheidungen mehr zu treffen, und B.________ unter Strafandrohung zu verbieten, bezüglich C.________ weitere COVID-19-Impfungen anzuordnen und/oder selbst vorzunehmen. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wies der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung diese prozessualen Anträge ab.
D.b. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
 
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG), das sich gegen alle Mitglieder der erstinstanzlichen Behörde richtet. Die zweite Abteilung des Obergerichts hat als letzte kantonale Rechtsmittelinstanz entschieden (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. dazu Urteil 4A_520/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3 mit Hinweisen). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2). Dort dreht sich der Streit um eine Massnahme zur Personenvorsorge für den umfassend verbeiständeten C.________ (vgl. Sachverhalt Bst. A und B.a). Das ist eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes, die gemäss Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt und nicht vermögensrechtlicher Natur ist. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren vor der Vorinstanz gestellten Anträgen unterlegen und von daher zur Beschwerde berechtigt. Auch wenn das Verfahren in der Sache mit dem bundesgerichtlichen Urteil 5A_154/2022 vom 20. Mai 2022 letztinstanzlich abgeschlossen ist, hat die Beschwerdeführerin ein im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG schützenswertes Interesse daran zu erfahren, ob die Vorinstanz das Rechtsmittel gegen den Entscheid über den Ausstand aller Mitglieder KESB zu Recht abgewiesen hat. Auf die im Übrigen rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG) eingereichte Beschwerde kann demnach eingetreten werden.
2.
Auch wenn das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition urteilt, ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die rechtsuchende Partei muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und im Einzelnen aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; ihre Kritik hat an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 115 E. 2). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1).
3.
Gemäss den in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgelegten Garantien des verfassungsmässigen Gerichts hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 133 I 1 E. 5.2 und 131 I 31 E. 2.1.2.1, je mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten einstellen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken (zum Ganzen BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung dieser Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 147 I 173 E. 5.1; 147 III 89 E. 4.1; 142 III 732 E. 4.2.2; 140 I 326 E. 5.1; 136 I 207 E. 3.1; 134 I 238 E. 2.1).
Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Richterliche Verfahrens- und Einschätzungsfehler sind ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung (Urteil 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b; 114 Ia 153 E. 3b/bb).
4.
Streitig ist zunächst, ob gegen sämtliche Mitglieder der Beschwerdegegnerin ein Ausstandsgrund gegeben ist, weil Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, der B.________ im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin betreffend die Bewilligung der COVID-19-Impfung für C.________ vertrat, auch Ersatzrichter am Obergericht ist (vgl. Sachverhalt Bst. B.d).
4.1. Die Vorinstanz zitiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Neutralität eines unterinstanzlichen Richters objektiv dadurch gefährdet ist, dass ein Parteivertreter gleichzeitig im Nebenamt Mitglied der Rechtsmittelinstanz ist, die dem unterinstanzlichen Richter übergeordnet ist. Wie in BGE 133 I 1 hätten die Parteien auch hier ihre Rechtsanwälte selbst ausgewählt. Die von der Beschwerdeführerin gerügte generelle Gefahr der Einschüchterung oder des "dem Parteivertreter Gefallenwollens" stelle gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen hinreichenden Ausstandsgrund dar. Rechtsanwalt Hebeisen habe einzig eine Parteirolle inne und sei bei einem Weiterzug der Sache an das Obergericht als Ersatzrichter ausgeschlossen. Bei einer solchen Konstellation sei laut Bundesgericht anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres zwischen der Stellung des vor ihr auftretenden Anwalts als eines einseitigen Parteivertreters und dessen richterlicher Tätigkeit am Obergericht in Drittverfahren trennen kann. Die Neutralität der Beschwerdegegnerin bzw. von deren Mitgliedern erscheine objektiv nicht dadurch gefährdet, dass Rechtsanwalt Andreas Hebeisen gleichzeitig Ersatzrichter am Obergericht ist. Um den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit von einzelnen Mitgliedern der Beschwerdegegnerin zu begründen, brauche es konkrete Vorkommnisse. Solche mache die Beschwerdeführerin nur mit Bezug auf die Aktuarin E.________ und den Präsidenten F.________ geltend, womit das Ausstandsgesuch und infolgedessen auch die Beschwerde betreffend alle anderen Behördenmitglieder und Funktionäre der Beschwerdegegnerin unbegründet sei. Die Frage der Verwirkung zufolge verspäteter Geltendmachung des Ausstandsgrunds könne bei diesem Ergebnis offenbleiben.
4.2. Die Beschwerdeführerin legt ihre Vorbehalte gegenüber der Unabhängigkeit der Justiz im Kanton Thurgau dar. Der Kanton weigere sich, seine Gesetze, Verordnungen, Geschäftsordnungen etc. den eidgenössischen Bestimmungen und der Verfassung anzupassen. Deshalb sei es im Kanton Thurgau möglich, dass ein Rechtsanwalt Richter einer Aufsichts- und Rechtsmittelinstanz ist und gleichzeitig gegen die dieser Instanz unterliegende Behörde als Rechtsanwalt vorgehen kann. Das Obergericht trage dabei "mindestens vier Hüte": es fungiere als Aufsichtsbehörde über die KESB, als Beschwerdeinstanz über die KESB und als Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte und erlasse zugleich seine eigene Geschäftsordnung. Bezogen auf den konkreten Fall rügt die Beschwerdeführerin zunächst überspitzten Formalismus. Diesen erblickt sie darin, dass die Vorinstanz die (vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011) bestehende "kantonale Situation mit alten bisherigen Strukturen trotz neuer ZPO" nicht berücksichtige, sich lediglich auf Art. 47 ZPO beziehe und dabei verkenne, dass eben gerade die alte thurgauische Zivilprozessordnung infolge der herrschenden kantonalen Strukturen den Ausstand einer gesamten Behörde zuliess.
In der Folge rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Nachdem die erste Abteilung des Obergerichts, der auch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen angehöre, als Aufsichtsbehörde über die Beschwerdegegnerin wache, sei die Beschwerdegegnerin "direkt und indirekt" an die Weisungen der ersten Abteilung gebunden. Schon dies lasse die Beschwerdegegnerin objektiv als parteilich erscheinen. Als Nächstes kommt die Beschwerdeführerin darauf zu sprechen, wie die Beschwerdegegnerin die Verfahrensbeiständin einsetzte (vgl. Sachverhalt Bst. B.d, B.e und B.g). Sie erinnert daran, dass die Beschwerdegegnerin die Verfahrensbeistandschaft erst fünfzehn Tage nach dem ursprünglichen Gesuch gestützt auf den Antrag von Rechtsanwalt Andreas Hebeisen zum Thema machte und ihr, der Beschwerdeführerin, eine Frist von lediglich zwei Arbeitstagen und eine durch die Osterfeiertage verkürzte Fristverlängerung von nur einem weiteren Arbeitstag gewährte. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin am 19. März 2021 zu einer Referentenaudienz am 8. April 2021 einlud, stehe diese Fristansetzung "in keinstem adäquaten Verhältnis" und sei als weiterer Beweis der fehlenden Objektivität der Beschwerdegegnerin zu werten. Der Einfluss von Oberrichter/Rechtsanwalt Andreas Hebeisen sei auch dadurch belegt, dass die Beschwerdegegnerin dessen Antrag um Entzug der aufschiebenden Wirkung vom 9. April 2021 gleichentags folgte und "selbstredend" auch bezüglich der materiellen Frage der Impfung sämtliche Anträge von B.________ bzw. von dessen Rechtsvertreter guthiess. Angesichts dieser "Vorfälle" stehe fest, dass die Verletzung der verfassungsmässig garantierten Unabhängigkeit nicht auf spezielle Personen, sondern auf die kantonal geregelte Tatsache zurückzuführen ist, dass der Rechtsvertreter von B.________ in derselben Abteilung Oberrichter sein kann, die über die Beschwerdegegnerin richtet. Entsprechend bestreitet sie, zur Begründung ihres Ausstandsbegehrens keine konkreten Vorkommnisse geltend gemacht zu haben. Mit den erwähnten Beispielen sei aufgezeigt, dass die Beschwerdegegnerin sämtlichen Anträgen von Rechtsanwalt Andreas Hebeisen "tel quel umgehend gefolgt ist", womit ihre Neutralität sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht gegeben gewesen sei.
Weiter beschäftigt die Beschwerdeführerin die im angefochtenen Entscheid zitierte Rechtsprechung. Zusammengefasst wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, aus den verschiedenen Urteilen nicht die richtigen Schlüsse zu ziehen. So verkenne sie, dass sie das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. März 2007 (RBOG 2007 Nr. 21) "analog resp. e contrario" zitiert habe. Dass aufgrund der gegebenen Konstellation "per se" eine grosse Gefahr der Beeinflussung der Beschwerdegegnerin durch Oberrichter/Rechtsanwalt Andreas Hebeisen vorliege, werde auch von der Vorinstanz nicht bestritten. Sodann würden zwei der drei im angefochtenen Entscheid erwähnten Urteile des Bundesgerichts nicht den Kanton Thurgau betreffen; unerwähnt bleibe dabei die wiederholt vorgebrachte, "die Objektivität der Beschwerdegegnerin in Zweifel ziehende Tatsache", dass die Beschwerdegegnerin selbst die Einsetzung einer Verfahrensbeiständin nicht als notwendig erachtete und die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hätte. BGE 133 I 1 betreffe den Kanton Zürich, in welchem viel mehr Anwälte und Richter als im Kanton Thurgau tätig seien. Die dortige Erwägung, wonach auch im Kanton Zürich "eine kritische Betrachtungsweise dieser Konstellation" möglich sei und die personellen Verknüpfungen für den Rechtsuchenden schwierig abzuschätzen seien, müsse hier umso mehr gelten, zumal das Bundesgericht in BGE 139 I 121 "eben die vorliegende Konstellation im Kanton Thurgau" bereits einmal gerügt habe, die fragliche Abteilung des Obergerichts im Gegensatz zu den anderen zitierten Entscheiden zusätzlich als Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin amte und die personellen Verstrickungen im Kanton Thurgau, wo auch die Anzahl Richter geringer sei als im Kanton Zürich oder am Bundesgericht, "noch kritischer betrachtet werden müssen".
4.3. Von vornherein unbegründet ist die Befürchtung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verfalle in überspitzten Formalismus. Diese besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (zum Ganzen BGE 135 I 6 E. 2.1; 134 II 244 E. 2.4.2; 125 I 166 E. 3a). Die vorinstanzliche Weigerung, in die Beurteilung dieser Ausstandssache (auch) die Rechtslage nach der alten, nicht mehr in Kraft stehenden thurgauischen Zivilprozessordnung miteinzubeziehen, hat mit alledem nichts zu tun.
Im Übrigen stellt die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Entscheid einfach ihre eigene Sichtweise der Sach- und Rechtslage gegenüber, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen. So prangert sie unter Hinweis auf die Stellung der ersten Abteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde und Rechtsmittelinstanz die angebliche "Weisungsgebundenheit" der Beschwerdegegnerin an, verkennt dabei aber die von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Neutralität des unterinstanzlichen Richters nicht allein dadurch gefährdet erscheint, dass ein Parteivertreter zugleich im Nebenamt Mitglied der zuständigen Rechtsmittelinstanz ist, sondern nur dann, wenn konkrete Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit der unteren Instanz schliessen lassen (BGE 133 I 1 E. 6, insbes. E. 6.7). Warum allein die zusätzliche Aufgabe der ersten Abteilung des Obergerichts, in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen auch Aufsichtsbeschwerden zu beurteilen, zwingend zu einer anderen Beurteilung führen soll, mag die Beschwerdeführerin nicht erklären. Namentlich äussert sie sich nicht näher dazu, inwieweit die Ersatzmitglieder in die konkrete Beaufsichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden involviert sind bzw. inwiefern sich solcherlei aus den von ihr zitierten kantonalen Normen ergibt. Soweit sie die ausstandsbegründenden konkreten Umstände darin erblickt, dass die Beschwerdegegnerin allen (Verfahrens-) Anträgen von Rechtsanwalt Andreas Hebeisen sofort Folge geleistet habe, verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz ihre Vorbringen zu diesen Vorfällen nicht übergeht, sondern deren Beurteilung auf die konkret involvierten Behördenmitglieder - die Aktuarin E.________ und den Präsidenten F.________ - eingrenzt (s. dazu unten E. 5). Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Eingrenzung falsch liegt, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, noch findet sich darin eine Erklärung, weshalb die fraglichen Vorwürfe zum Ausstand aller übrigen Mitglieder und Funktionäre der Beschwerdegegnerin führen sollen, obwohl sie lediglich diese zwei Personen betreffen.
Auch was die von der Vorinstanz diskutierte Judikatur angeht, vermag die Beschwerdeführerin nichts auszurichten, begnügt sie sich doch damit, ihre eigene Lesart zu präsentieren. Unzutreffend ist insbesondere ihre Behauptung, die Vorinstanz äussere sich nicht zur (möglichen) Abhängigkeit der Beschwerdegegnerin von Rechtsanwalt Andreas Hebeisen und stelle "demnach" auch die grosse Gefahr dieser Konstellation nicht in Abrede. Wie die resümierten vorinstanzlichen Erwägungen belegen, erklärt der angefochtene Entscheid sehr wohl, weshalb allein die (angebliche) generelle Gefahr, dass es der Beschwerdegegnerin wegen Rechtsanwalt Andreas Hebeisens Position als Ersatzoberrichter an der erforderlichen Unabhängigkeit fehle, keinen hinreichenden Ausstandsgrund darstellt (s. E. 4.1). Wenn sich die Beschwerdeführerin nun darauf beruft, dass das Bundesgericht es in BGE 139 I 121 als "wünschenswert erachtet hatte, dass das Thurgauer Rechtssystem unabhängiger werden würde", verwässert und verallgemeinert sie eine Passage aus einer bundesgerichtlichen Erwägung zur (hier nicht topischen) Frage, ob ein Richter vor demjenigen Gericht, dem er ersatzweise angehört, als Parteivertreter auftreten kann. Zugleich übergeht sie die in derselben Erwägung enthaltene Klarstellung, dass ein entsprechendes generelles Verbot weder aus Art. 30 Abs. 1 BV noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden könne (s. BGE a.a.O. E. 5.4.2). Allein auf diese Weise kommt sie nicht gegen den angefochtenen Entscheid auf. Insbesondere macht sie auch nicht geltend, dass ihr Art. 14 UNO-Pakt II weitergehende Garantien verschaffe als Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Nicht anders verhält es sich mit den Erwägungen 6.6.1 und 6.6.2 des schon erwähnten BGE 133 I 1, wo sich das Bundesgericht laut der Beschwerdeführerin für eine "kritische Betrachtungsweise dieser Konstellation" ausspricht. Auch dort geht es (in einem Fall betreffend den Kanton Zürich) um die Unparteilichkeit von Richtern in Verfahren, in denen nebenamtliche Mitglieder desselben Gerichts als Anwälte beteiligt sind - mithin wiederum gerade eine andere Konstellation als diejenige, die hier in Frage steht. Abgesehen davon dienten die fraglichen Erwägungen dem Bundesgericht in jenem Fall gerade zur Erläuterung, weshalb auch der Umstand, dass der Parteivertreter ein (nebenamtliches) Mitglied der Rechtsmittelinstanz ist, den dieser Rechtsmittelinstanz untergeordneten Richter nicht als befangen erscheinen lässt (BGE a.a.O. E. 6).
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die engeren Beziehungen in einem Betrieb "mit kleinem Personalbestand" ins Spiel bringt und den Anschein der Befangenheit der Beschwerdegegnerin aus dem (vergleichsweise) kleinen Personalbestand in der Thurgauer Justiz ableitet, begnügt sie sich wiederum mit der pauschalen und abstrakten Folgerung, es liege zwischen der Beschwerdegegnerin und der ersten Abteilung des Obergerichts "ein viel direkterer Kontakt" vor, der nicht mit Konstellationen im Kanton Zürich oder am Bundesgericht vergleichbar sei. Allein angebliche personelle Verstrickungen in einer Justiz- bzw. Behördenstruktur von der Grösse derjenigen des Kantons Thurgau sind kein Grund, der aus der geschilderten abstrakten Befürchtung, die Beschwerdegegnerin könnte sich sachfremd mit B.________ bzw. mit dessen Rechtsvertreter solidarisieren, einen konkreten Umstand macht, der im Sinne der Rechtsprechung auf eine mangelnde Unvoreingenommenheit der Beschwerdegegnerin schliessen lässt.
5.
Anlass zur Beschwerde gibt auch die vorinstanzliche Erkenntnis, dass die geltend gemachten Verfahrensfehler bzw. die Art und Weise der Verfahrensleitung durch die Beschwerdegegnerin, namentlich durch deren Präsidenten F.________ und die Aktuarin E.________, nicht ausstandsbegründend sei.
5.1. Die Vorinstanz führt aus, im Zusammenhang mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin, entsprechend Rechtsanwalt Andreas Hebeisens Antrag für C.________ eine Verfahrensbeiständin einzusetzen, sei kein ausstandsbegründendes Verhalten von E.________ ersichtlich. Angesichts der Streitlage bedürfe C.________ im Verfahren betreffend die Erteilung der Zustimmung zur COVID-19-Impfung einer neutralen Vertretung, weshalb der entsprechende Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2021 (s. Sachverhalt Bst. B.g) sachgerecht und richtig sei. Die erste Abteilung des Obergerichts habe das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht beanstandet und die Notwendigkeit einer Verfahrensbeistandschaft mit Entscheid vom 12. Dezember 2021 bestätigt.
In der Folge äussert sich der angefochtene Entscheid zu den Rügen im Zusammenhang mit der E-Mail vom 16. März 2021 und den Schreiben vom 26. März und 1. April 2021 betreffend die von E.________ angesetzten Fristen und die Art der Zustellung verfahrensleitender Verfügungen (s. Sachverhalt Bst. B.a ff.). Selbst unter der Annahme, dass diese Vorwürfe angesichts der geltenden Vorschriften "nicht gänzlich unbegründet sind", sei insgesamt keine Haltung ersichtlich, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität der Beschwerdegegnerin schliessen lässt. Die Vorinstanz rekapituliert das erstinstanzliche Verfahren. Was E.________ angeht, räumt sie ein, dass üblicherweise auf dem Postweg zu korrespondieren sei. Angesichts des angekündigten Impftermins vom 19. März 2021 seien der elektronische Schriftverkehr und die kurze Frist zur Stellungnahme aber ohne weiteres gerechtfertigt gewesen, um die Beschwerdeführerin möglichst rasch in das Verfahren miteinzubeziehen und ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. Laut Vorinstanz erübrigen sich Mutmassungen darüber, wie die Beschwerdegegnerin ohne die Stornierung darauf reagiert hätte, dass sich die Beschwerdeführerin am 18. März 2021 erst nach Fristende um 12.04 Uhr mit einer Stellungnahme meldete (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Dass die elektronische Zustellung und die kurze Frist nicht dazu dienten, sie zu benachteiligen, habe die Beschwerdeführern offenbar selbst erkannt, zumal sie sich mit Schreiben vom 22. März 2021 bei E.________ entschuldigt habe.
Mit Bezug auf F.________, den Präsidenten der Beschwerdegegnerin, bzw. die Organisation der Referentenaudienz und den Schriftenwechsel betreffend das Gesuch um Einsetzung einer Verfahrensbeiständin (s. Sachverhalt Bst. B.e) konstatiert die Vorinstanz, dass die Schreiben vom 26. März und vom 1. April 2021 den Parteien per Post und vorab per E-Mail zugesandt worden seien, die Zustellung insofern also wie gesetzlich vorgesehen erfolgt sei. Die (bis am 7. April 2021 verlängerte) Frist zur Stellungnahme betreffend Einsetzung einer Verfahrensbeiständin sei sachlich dadurch begründet, dass sich auch die vorgesehene Mandatsträgerin auf den Termin vom 21. April 2021 gehörig vorbereiten können sollte. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die fragliche Stellungnahme mehr als einige Tage benötigt wurden. Unter Berücksichtigung der Erstreckung habe die Beschwerdeführerin insgesamt neun Tage Zeit gehabt; am 6. April 2021 habe sie eine umfassende Eingabe mit Ausstandsgesuch eingereicht und sich auf knapp zwei Seiten zur Ernennung eines Verfahrensbeistands geäussert. Dass die Beschwerdegegnerin den Eingang am Tag des Fristendes verfügte, möge allenfalls unüblich anmuten, sei jedoch nicht gesetzeswidrig. Inwiefern die Schreiben vom 26. März und 1. April 2021 von fehlender Distanz und Neutralität zeugen sollten, sei nicht ersichtlich. Auch unter Würdigung aller weiteren Akten ergebe sich keine Haltung von E.________ und/oder F.________, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen liesse. Gründe, die den Ausstand einzelner Mitglieder der Beschwerdegegnerin, insbesondere von E.________ und F.________, nahelegen würden, seien nicht ersichtlich.
5.2. Die Beschwerdeführerin besteht darauf, dass das Verfahren betreffend die Einsetzung der Verfahrensbeiständin unnötig, verspätet und nur auf Antrag von B.________ erfolgt sei. Die Einsetzung sei somit ein falscher Akt, der die Abhängigkeit der Beschwerdegegnerin von Rechtsanwalt Andreas Hebeisens Anträgen belege. Weiter stört sich die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Hinweis darauf, dass B.________ selbst Arzt ist. Es mache den Anschein, als möchte die Vorinstanz damit eine Rechtfertigung für das Vorgehen der Beschwerdegegnerin implizieren; die Vorinstanz verkenne, dass auch Ärzte "mit ihren Wünschen und Begehren falsch liegen können" und die Beschwerdegegnerin sich ihre Meinung unabhängig bilden musste. Ebenso zeigt sich die Beschwerdeführerin befremdet darüber, dass die Vorinstanz E.________s E-Mail vom 16. März 2021 als "höflich" bezeichne. Ein respektvoller Umgang müsste selbstverständlich sein; dass die Beschwerdegegnerin oder ihre Mitarbeiter unhöflich gewesen wären, sei nie behauptet worden. Weshalb die Beschwerde "auf dieses Thema ausgedehnt wird", sei nicht nachvollziehbar. Demgegenüber äussere sich auch der angefochtene Entscheid nicht zur Frage, auf welchen gesetzlichen Grundlagen die unüblich kurzen Fristansetzungen basieren würden.
Soweit die Vorinstanz auf den Impftermin und die dadurch bedingte Dringlichkeit verweise, verkenne sie, dass die Beschwerdegegnerin als unabhängige Behörde das Verfahren zu führen hatte und sich nicht parteilichen Vereinbarungen unterordnen oder von B.________s Beruf beeinflussen lassen durfte. Den "angeblichen Wunsch" der Beschwerdegegnerin, sie angesichts des bevorstehenden Impftermins möglichst rasch in das Verfahren miteinzubeziehen, tadelt die Beschwerdeführerin als "Farce" und "formaljuristisches Handeln ohne materiellen Inhalt". "Prätentiös" sei auch der Vorwurf, sie habe mit ihrer E-Mail um 12.04 Uhr die Frist verpasst. Falsch sei sodann die Feststellung, wonach sie unmissverständlich erklärt habe, mit der Impfung nicht einverstanden zu sein. Sie habe sich nie "per se" gegen eine Impfung ausgesprochen, sondern zuerst ihre Fragen beantwortet haben wollen. Was die Frist zur Stellungnahme betreffend die Einsetzung der Verfahrensbeiständin angeht, verschweige die Vorinstanz "wohlweislich", dass die Fristverlängerung auf das Osterwochenende fiel, womit sie, die Beschwerdeführerin, für ihre Stellungnahme bis am 7. April 2021 (Mittwoch nach Ostern) nicht neun Arbeitstage Zeit gehabt habe, sondern weniger als die Hälfte. Unerwähnt bleibe überdies, dass die Fristansetzung vom 26. März 2021 an einem Freitagabend nach Büroschluss erfolgte. Im Ergebnis lasse die Vorinstanz relevante Tatsachen unerwähnt und versuche stattdessen, die Handlungen der Beschwerdegegnerin als "nett", "höflich" usw. darzustellen. Mit "Zurechtbeugen" des Sachverhalts werde versucht, eine angebliche juristische Unabhängigkeit im Kanton Thurgau zu kreieren. Anhand dieser vielen Unüblichkeiten müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass die Beurteilung einer sehr wichtigen und relevanten Frage nicht von einer unabhängigen Behörde erfolgt sei.
5.3. Die Beschwerdeführerin versäumt es, sich mit dem angefochtenen Entscheid gehörig auseinanderzusetzen. Sie begnügt sich wiederum mit einer appellatorischen Gegendarstellung, um im Anschluss daran zu behaupten, dass die Beschwerdegegnerin mit ihren angeblichen Verfehlungen ihre fehlende Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit unter Beweis stelle. So wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, das Verhalten der fraglichen Behördenmitglieder mit wohlwollenden Formulierungen schönzureden oder zu rechtfertigen. Dass die Vorinstanz der Leitung und Organisation des erstinstanzlichen Verfahrens durchaus nicht unkritisch gegenüber steht, will sie nicht wahrhaben. Auch die vorinstanzliche Feststellung, sie habe nach der Absage des Impftermins vom 19. März 2021 selbst erkannt, dass die Beschwerdegegnerin sie nicht benachteiligen wollte, stellt sie nicht in Abrede. Mit der pauschalen Behauptung, die Stellungnahme hätte "absolut keinen Einfluss gehabt", ist nichts gewonnen. Was die Frist (einschliesslich Verlängerung) zur Stellungnahme betreffend die Einsetzung der Verfahrensbeiständin angeht, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sich die Verfahrensbeiständin auf den Sitzungstermin vom 21. April 2021 vorzubereiten hatte. Sie macht auch nicht geltend, dass diese Vorbereitungszeit für die Mandatsträgerin zu lange bemessen gewesen wäre, noch behauptet sie, dass sie sich in der ihr selbst zur Verfügung stehenden Zeit nicht angemessen zur Ernennung eines Verfahrensbeistands hätte äussern können. Vor allem aber hat sie auch der vorinstanzlichen Erkenntnis nichts entgegenzusetzen, wonach die Bemessung dieser behördlichen Fristen im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegnerin lag und angesichts der gegebenen Dringlichkeit kein Fehler in der Verfahrensführung auszumachen ist, der auf fehlende Distanz und Neutralität hindeutet. Nach alledem ist die vorinstanzliche Einschätzung, dass gewisse Auffälligkeiten in der Führung des erstinstanzlichen Verfahrens ihre nachvollziehbaren Gründe haben, keiner schweren Pflichtverletzung gleichkommen und die fraglichen Behördenmitglieder nicht als willfährige Gefolgsleute von Rechtsanwalt und Ersatzoberrichter Andreas Hebeisen erscheinen lassen, nicht zu beanstanden.
6.
Die Beschwerde ist also unbegründet und deshalb abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin bzw. dem Kanton Thurgau ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Nachdem sie im bundesgerichtlichen Verfahren unterliegt, steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu, weder zulasten der Beschwerdegegnerin noch zulasten der Staatskasse.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Juni 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Monn