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Bearbeitung, zuletzt am 11.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_1089/2021 vom 20.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_1089/2021
 
 
Urteil vom 20. Juni 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Denys,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Krüger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
beide vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Wucher; Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 17. August 2021 (SK 19 182 + 183).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Im August 2013 führten B.________ und C.________ als damalige Teilhaber der D.________ GmbH Vertragsverhandlungen mit A.________, der für den Betrieb eines Take-Aways auf der Suche nach Räumlichkeiten war. Im Wesentlichen wird ihnen vorgeworfen, sie hätten ihn dabei arglistig über die wirtschaftliche Lage der D.________ GmbH getäuscht. Die Gesellschaft sei aufgrund des im Geschäftsjahr 2013 erzielten Bilanzverlustes von Fr. 43'972.94 überschuldet gewesen und der Betrieb des Unternehmens habe sich aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr gelohnt. Mit dem Verkauf dieser Gesellschaft an A.________ hätten sie ihre Stammanteile am Firmenmantel verkauft, den dieser für den Betrieb eines Imbisses nicht benötigt hätte. Insbesondere hätten sie die Unerfahrenheit von A.________ im kaufmännischen Geschäftsverkehr und im Gastronomiebereich, seine mangelnden Sprachkenntnisse sowie das von ihm in E.________ gesetzte Vertrauen in Bezug auf das vorliegende Rechtsgeschäft zu ihren Gunsten ausgenutzt. B.________ und C.________ hätten den Umstand bewusst ausgenutzt, dass A.________ mit den allgemeinen kulturellen sowie hiesigen geschäftlichen Gepflogenheiten kaum vertraut und insofern seinen Vertragspartnern gegenüber unterlegen gewesen sei. Sie hätten sich bei den Vertragsverhandlungen und beim Vertragsschluss einen vermögenswerten Vorteil in der Höhe des Verkaufspreises verschafft, den sie ohne Schwächesituation von A.________ nicht hätten erwirken können. Sie hätten gewusst, dass jener aufgrund seiner Unerfahrenheit sowie seiner generellen Vertrauensseligkeit von einer Überprüfung der Buchhaltung absehen werde. Um den völlig überrissenen Kaufpreis von Fr. 95'000.-- zu rechtfertigen, hätten sie unter anderem der D.________ GmbH dinglich nicht gehörende oder buchhalterisch nicht in das Inventar gehörende Vermögenswerte inventarisiert bzw. aktiviert, sämtliche Inventarposten zum Anschaffungswert aufgeführt, die Bewilligungspflicht für die Aussenbestuhlung in das Inventar aufgenommen, diese bei der Kaufpreisberechnung gleichzeitig aber auch in den geltend gemachten Goodwill einbezogen und damit im Kaufpreis doppelt berücksichtigt sowie den in der Bilanz der D.________ GmbH ausgewiesenen Verlustvortrag von Fr. 34'790.-- per 1. Januar 2013 und den damit einhergehenden Bilanzverlust in der Höhe von Fr. 43'972.94 weder bei den Vertragsverhandlungen noch im Abtretungsvertrag offengelegt. Dabei hätten B.________ und C.________ es unterlassen, mit Blick auf den Vertragsschluss dem Abtretungsvertrag eine über die wirtschaftliche Lage der D.________ GmbH Aufschluss gebende Übergabebilanz mit entsprechendem Verlustvortrag beizufügen. Dadurch hätten sie A.________ in einen Irrtum über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der D.________ GmbH versetzt und bei diesem die irrige Vorstellung erweckt, bei der D.________ GmbH handle es sich um eine wirtschaftlich gut funktionierende Gesellschaft, die es ihm ermöglichen werde, erfolgreich einen Imbissstand zu betreiben. Indem die beiden von A.________ die Teilkaufpreiszahlung von Fr. 70'000.-- entgegennahmen, ohne diesem einen entsprechenden Gegenwert zu leisten, sondern im Gegenteil eine überschuldete und nicht benötigte Gesellschaft in der Höhe der vertraglichen Verpflichtung von Fr. 95'000.-- verkauften, hätten sie ihn auch am Vermögen geschädigt.
Eventualiter wird B.________ und C.________ vorgeworfen, sie hätten unter Ausnutzung der Unterlegenheit, in der sich A.________ aufgrund seiner Unerfahrenheit bezüglich der kaufmännischen, sprachlichen und kulturellen hiesigen Gepflogenheiten befunden habe, ausgebeutet. Sie hätten ihm mit der D.________ GmbH eine Gesellschaft verkauft, die für den Betrieb eines Imbisses nicht notwendig gewesen wäre. Unter Berücksichtigung des realen Marktwertes der D.________ GmbH und in Anbetracht deren Überschuldung stehe der Kaufpreis von Fr. 95'000.-- in einem offensichtlichen wirtschaftlichen Missverhältnis.
B.
B.a. Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht Bern erklärte B.________ und C.________ am 3. Mai 2016 des Betrugs schuldig. Es verurteilte B.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und C.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 130.--. Es verpflichtete sie zur Bezahlung von Fr. 70'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. November 2013 an A.________, unter solidarischer Haftbarkeit.
Gegen dieses Urteil erhoben B.________ und C.________ Berufung sowie die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Bern sprach B.________ und C.________ mit Urteil vom 20. März 2018 frei vom Vorwurf des Betrugs, evtl. Wuchers. Die Zivilklage von A.________ wies es ab.
B.b. Gegen das Urteil des Obergerichts führte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Beschwerden in Strafsachen, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 24. April 2019 abwies (Verfahren 6B_866/2018 B.________ und Verfahren 6B_867/2018 C.________).
A.________ gelangte ebenfalls an das Bundesgericht, welches seine Beschwerde in Strafsachen teilweise guthiess. Es hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_918/2018 vom 24. April 2019).
C.
Mit Urteil vom 17. August 2021 sprach das Obergericht des Kantons Bern B.________ und C.________ erneut frei vom Vorwurf des Betrugs, evtl. des Wuchers. Sodann wies es die Zivilklage von A.________ ab.
D.
A.________ führt ein weiteres Mal Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. August 2021 sei bezüglich der Freisprüche gemäss Dispositiv-Ziffern I und II aufzuheben und B.________ sowie C.________ seien wegen Wuchers, begangen im August 2013 zu seinem Nachteil, schuldig zu sprechen. Das Verfahren sei zur Festlegung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Urteil des Obergerichts sei auch bezüglich der Zivilklage gemäss Dispositiv-Ziffer III aufzuheben und B.________ sowie C.________ seien in Gutheissung einer Teilklage unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihm Fr. 70'000.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. November 2013, zu bezahlen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
1.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren als Privatkläger konstituiert und Zivilforderungen geltend gemacht. Die Vorinstanz weist seine Zivilforderungen unter anderem wegen des Freispruchs ab (Urteil S. 15 f.), weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst zusammengefasst geltend, die Vorinstanz verkenne, dass das Bundesgericht die Sache lediglich noch zur Strafzumessung zurückgewiesen habe und missachte damit die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, das Bundesgericht habe die Angelegenheit zur neuen rechtlichen Würdigung des Tatbestands des Wuchers zurückgewiesen, weshalb sie dieser den bereits in ihrem ersten Urteil vom 20. März 2018 festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen habe (Urteil S. 7 f. E. 5). Die Vorinstanz hält fest, das Bundesgericht habe im Rückweisungsentscheid verbindlich festgestellt, dass eine Unerfahrenheit des Beschwerdeführers und ein offenbares Missverhältnis i.S.v. Art. 157 Ziff. 1 StGB gegeben seien (Urteil S. 11 E. 7.1.1 f.). Zum subjektiven Tatbestand des Wuchers habe es sich indessen nicht geäussert (Urteil S. 12 E. 7.2.2).
2.3. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der unteren Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 135 III 334 E. 2; Urteil 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).
Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist dem Berufungsgericht, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (siehe BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (Urteil 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3 mit Hinweis).
2.4. Das Bundesgericht hatte sich im Urteil 6B_918/2018 vom 24. April 2019 mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen und Einwänden zu befassen. Dabei hiess es dessen Beschwerde insofern gut, als es zum Schluss kam, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen im Urteil vom 20. März 2018 sei von einer Unerfahrenheit des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 157 Ziff. 1 StGB auszugehen (E. 2.4.2). Ausserdem bestehe zwischen dem Wert der D.________ GmbH und dem Verkaufspreis ein offenbares Missverhältnis (E. 2.4.5). Die Vorinstanz hatte die Beschwerdegegner 2 und 3 (nachfolgend: Beschwerdegegner) mit ihrem ersten Urteil vom Vorwurf des Wuchers freigesprochen, weil sie diesen Tatbestand schon in objektiver Hinsicht als nicht erfüllt erachtet hatte. Sie ging dabei nicht auf die subjektiven Tatbestandselemente ein. Damit konnte sich das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid noch gar nicht mit dem subjektiven Tatbestand des Wuchers befassen. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass sich das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid vom 24. April 2019 nicht zum subjektiven Tatbestand äusserte. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wies das Bundesgericht die Angelegenheit auch nicht bloss zur Strafzumessung an die Vorinstanz zurück. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
3.
3.1. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz hätte angesichts ihrer eigenen tatsächlichen Feststellungen, namentlich der Kenntnis der Beschwerdegegner, dass sie einer unerfahrenen Person in einer Schwächesituation gegenübergestanden seien und dass der von ihnen verlangte Kaufpreis ein offenbares Missverhältnis zwischen den Leistungen darstelle, zwingend auch den subjektiven Tatbestand des Wuchers als erfüllt erachten müssen. Indem die Vorinstanz die Beschwerdegegner erneut freispreche, missachte sie den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid in krasser Weise und verletze damit Bundesrecht.
3.2. Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdegegner hätten zweifellos bemerkt, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers rudimentär gewesen seien und dass er im Geschäftsverkehr unerfahren sei (Urteil S. 12 E. 7.2.2). In subjektiver Hinsicht sei jedoch zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit E.________ aufgetreten sei. Er habe ihn den Beschwerdegegnern als seinen Geschäftsführer vorgestellt. E.________ sei an die Beschwerdegegner herangetreten, habe Termine ausgemacht und sich Unterlagen mailen lassen, sei bei Besprechungen dabei gewesen und sei für die Beschwerdegegner stets präsente Ansprechsperson gewesen. Es gäbe keine Hinweise, dass E.________ genauso naiv und unbedarft gewesen sei wie der Beschwerdeführer, jedenfalls sei dies für die Beschwerdegegner nicht erkennbar gewesen. Diese hätten daher davon ausgehen dürfen, dass E.________ die ihm ausgehändigten Dokumente und Buchhaltungsunterlagen verstehe, dass er diese dem Beschwerdeführer weiterleite und sie ihm erkläre. Da der Beschwerdeführer gemeinsam mit E.________ aufgetreten sei, könne den Beschwerdegegnern nicht vorgeworfen werden, sie hätten gewusst oder in Kauf genommen, dass er sich in einer Schwächesituation befunden habe (Urteil S. 12 f. E. 7.2.2). Auch sonst hätten die Beschwerdegegner die Schwächesituation des Beschwerdeführers nicht bewusst ausgenutzt. Sie hätten von der Überschuldung der D.________ GmbH gewusst. Erstellt sei auch, dass die Beschwerdegegner der GmbH zusätzliches Kapital in Form von Darlehen hätten zukommen lassen müssen. Gleichzeitig seien sie aber der Ansicht gewesen, dass die Bar grundsätzlich gut laufe. Sie hätten die wirtschaftliche Lage der D.________ GmbH als nicht allzu schlecht beurteilt und den Preis von Fr. 95'000.-- als fair bzw. angemessen erachtet. Die Vorinstanz qualifiziert die Aussagen der Beschwerdegegner als glaubhaft. Sie berücksichtigt weiter, dass diese zwar über eine kaufmännische Ausbildung verfügten, jedoch keine erfahrenen Geschäftsmänner seien. Die Vorinstanz hält fest, aus ihren Aussagen gehe hervor, dass sie nicht gewusst hätten, dass ein offenbares Missverhältnis zwischen den Leistungen vorliege und sie ein solches auch nicht in Kauf genommen hätten. Schliesslich fehle es zudem an einem Kausal- oder Motivationszusammenhang zwischen der Unerfahrenheit des Beschwerdeführers und dem offenbaren Missverhältnis. Die Beschwerdegegner hätten E.________ den Verkaufspreis gleich zu Beginn der Verhandlungen offen kommuniziert. Es habe mehrere Interessenten für die Übernahme der D.________ GmbH gegeben und die Beschwerdegegner hätten allen Interessenten den gleichen Preis genannt. Hätten sie den Beschwerdeführer ausnützen wollen, hätten sie nicht allen den gleichen Preis genannt. Die Beschwerdegegner hätten die Unerfahrenheit des Beschwerdeführers daher nicht bewusst zur Erlangung übermässiger Vermögensvorteile ausgenutzt. Der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt (Urteil S. 13 f. E. 7.2.2).
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Wuchers bestraft, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Art. 157 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 130 IV 106 E. 7.2; Urteil 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4; je mit Hinweis). Der Vorsatz muss sich namentlich auf die Schwächesituation beim Opfer, deren Ausnutzung zur Erzielung der weit übersetzten Gegenleistung ("Ausbeutung") sowie auf das offenbare Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erstrecken. Der Täter braucht nur zu wissen oder in Kauf zu nehmen, dass die Vermögensvorteile gegenüber den Leistungen weit übersetzt sind; die Bewertung des Missverhältnisses als "offensichtlich" im Sinne der Norm ist dagegen nicht erforderlich. Gleiches gilt für die Schwächesituation, deren Bedeutung der Täter nur nach laienhafter Parallelbewertung erkennen muss (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 50 zu Art. 157 StGB).
3.3.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinwiesen). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2).
3.3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3.4. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch und geht grösstenteils an der Sache vorbei. Soweit er den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer Beweiswürdigung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollen, ist darauf nicht einzutreten. Dies ist etwa der Fall, wenn er einwendet, die Beschwerdegegner hätten in Kenntnis sämtlicher objektiver Tatbestandselemente gehandelt (z.B. Beschwerde S. 5 oben), die Beschwerdegegner hätten das offensichtliche Missverhältnis zwischen den Leistungen gekannt (z.B. Beschwerde S. 10), oder wenn er ausführt, dass sie geglaubt hätten, die Bar laufe grundsätzlich gut, sei eine reine Schutzbehauptung (Beschwerde S. 10 unten). Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Der Beschwerdeführer weist im Weiteren zwar zutreffend darauf hin, dass das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid zum Schluss kam, das gemeinsame Auftreten und das Aushändigen der Unterlagen [an E.________] würden nicht bedeuten, dass beim Beschwerdeführer keine Unerfahrenheit im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB vorliege und dass er über die Risiken des Geschäfts hinreichend aufgeklärt worden sei, insbesondere auch weil die Rolle von E.________ unklar geblieben sei (Urteil 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4.4). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist es indessen für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands vorliegend sehr wohl erheblich, wie die Beschwerdegegner die Fähigkeiten von E.________ wahrgenommen hatten (Beschwerde S. 9 unten). Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, die Beschwerdegegner hätten davon ausgehen dürfen, dass E.________ die ausgehändigten Dokumente und Buchhaltungsunterlagen dem Beschwerdeführer weiterleite und sie ihm erkläre (Urteil S. 13 E. 7.2.2). Sie gelangt daher zu Recht zum Schluss, da der Beschwerdeführer gemeinsam mit E.________ aufgetreten sei, könne den Beschwerdegegnern nicht vorgeworfen werden, sie hätten gewusst oder in Kauf genommen, dass sich der Beschwerdeführer in einer Schwächeposition befunden habe (Urteil S. 13 E. 7.2.2). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage zu Unrecht den Tatbestand des Wuchers in subjektiver Hinsicht als nicht erfüllt erachtet hat. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urteil S. 11 ff. E. 7.2). Diesen ist nichts beizufügen.
4.
Das Begehren betreffend die Zivilforderung begründet der Beschwerdeführer mit den beantragten Schuldsprüchen (Beschwerde S. 16, insbesondere Ziff. 5). Da es bei den Freisprüchen bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer setzt sich im Übrigen auch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich Zivilforderung auseinander, weshalb seine Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Den Beschwerdegegnern 2 und 3 sind keine Entschädigungen zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und sie folglich keine Auslagen hatten.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juni 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini