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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 4A_266/2022 vom 21.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
4A_266/2022
 
 
Urteil vom 21. Juni 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Brugger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Windlin-Strüby,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Alexander Amann,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
 
vom 12. Mai 2022 (BZ 2022 27).
 
 
 
Erwägung 1
 
Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 reichte der Beschwerdegegner am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Prozess gegen die Beschwerdeführerin betreffend Nichtigkeit, eventualiter Anfechtung, eines Generalversammlungsbeschlusses ein. Mit Entscheid vom 15. Februar 2022 wies der Einzelrichter das Gesuch ab, soweit er darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdegegner Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 12. Mai 2022 hiess das Obergericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht auf und gewährte dem Beschwerdegegner für den erstinstanzlichen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand.
Gegen das Urteil des Obergerichts erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juni 2022 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
 
Erwägung 2
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf bei ihm erhobene Beschwerden einzutreten ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerdeführerin beantragt, dass das Bundesgericht bei den Behörden von U.________ "Konten und Kontoauszüge" des Beschwerdegegners anzufordern habe, dass festzustellen sei, ob ein Aktionärsbindungsvertrag rechtsgültig bestehe und ob eine Kaufoption ausgeübt worden sei, dass das ausländische Konkursdekret des Beschwerdegegners anzuerkennen sei und dass festzustellen sei, dass der Beschwerdegegner unnötige Prozesskosten verursacht habe.
Auf diese Anträge ist nicht einzutreten, denn es handelt sich um neue Begehren, die im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nach Art. 99 Abs. 2 BGG nicht zulässig sind. Es ist im Übrigen auch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f. mit Hinweisen).
 
Erwägung 4
 
4.1. Im angefochtenen Urteil hiess die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdegegners gut und gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren. Mit diesem Entscheid wird das erstinstanzliche Verfahren nicht beendet, sodass - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt.
4.2. Vielmehr handelt es sich beim angefochtenen Urteil um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Da dieser weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Nach der Rechtsprechung obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2, 395 E. 2.5; 137 III 324 E. 1.1).
4.3. Die Beschwerdeführerin behauptet unter dem Titel "Beschwerdelegitimation" pauschal, sie verfüge über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids. Damit legt sie unter den vorliegenden Umständen offensichtlich nicht hinreichend dar, inwiefern der angefochtene Entscheid für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten könnte (vgl. Urteile 5A_705/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2; 5A_997/2014 vom 27. August 2015 E. 1.2, nicht publ. in BGE 141 III 369). Da der Nachteil auch nicht geradezu in die Augen springt, kann auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden. Dass die Gutheissung ihrer Beschwerde einen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeiführen könnte, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 93 BGG).
 
Erwägung 5
 
Das Gesuch um Sistierung des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und um Erteilung von vorsorglichen Massnahmen wird mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.
 
Erwägung 6
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger