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BGer 6B_3/2021 vom 24.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_3/2021
 
 
Urteil vom 24. Juni 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiber Clément.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verfahrenskosten bei Einstellung; amtliche Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Verfahrensleiter der 2. Abteilung, vom 25. November 2020 (ERS 20 15) sowie gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 11. November 2020 (ERS 20 17).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ war seit Dezember 2015 Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.________ GmbH. Weil diese Gesellschaft trotz Aufforderung des Handelsregisteramts keine Geschäftsführerin mit Wohnsitz in der Schweiz bezeichnet hatte, löste das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden die B.________ GmbH mit Entscheid vom 26. Juni 2017 gestützt auf Art. 731b OR auf und ordnete deren Liquidation an. Am 6. November 2017 stellte das Kantonsgericht das Konkursverfahren mangels Aktiven ein.
A.b. Am 7. August 2018 erstatteten C.________, D.________ und E.________, alle vertreten durch Rechtsanwalt F.________, Strafanzeige gegen A.________. Ihr wurde unter anderem vorgeworfen, sie habe als Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge von Angestellten nicht korrekt abgerechnet und die Überschuldung der B.________ GmbH in strafrechtlich relevanter Weise herbeigeführt. Auch habe sie gegenüber Handelsregister- und Sozialversicherungsbehörden falsche Angaben gemacht. Ferner warfen die Anzeigeerstatter A.________ vor, sie habe von G.________ sel. ein Darlehen erwirkt, indem sie dieser eine scheinbar gute finanzielle Situation vorgespiegelt habe.
A.c. Mit Verfügung vom 8. September 2020 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden das in der Folge eingeleitete Strafverfahren gegen A.________ wegen Vergehen und Übertretungen des AHVG (SR 831.10), BVG (SR 831.40), UVG (SR 832.20) und AVIG (SR 837.0), Misswirtschaft und weiterer Konkursdelikte, Veruntreuung, Betrug, ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher sowie Widerhandlungen gegen das UWG (SR 241) vollumfänglich ein. Sie auferlegte A.________ die Verfahrenskosten im Umfang von einem Drittel, bestehend aus Fr. 300.-- Untersuchungskosten sowie Fr. 1'172.70 für ihre amtliche Verteidigung. Ausserdem wurde A.________ verpflichtet, den Rechtsvertreter der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt F.________, ausseramtlich mit Fr. 2'240.15 zu entschädigen, einem Drittel seines ausgewiesenen Honoraranspruchs.
B.
Gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Entschädigungspflicht gegenüber der Privatklägerschaft erhob A.________ Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. November 2020 hiess das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden zunächst A.________s Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gut und lehnte ihren Antrag auf amtliche Verteidigung ab. In der Sache wies das Obergericht die Beschwerde gegen die Kostenauflage am 25. November 2020 vollumfänglich ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, Ziffer 1.2 des Entscheids des Obergerichts vom 25. November 2020 sei aufzuheben, die Kosten des Strafverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei von einer Rückerstattungspflicht für die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung sowie einer Entschädigungspflicht für die anwaltliche Vertretung der Privatklägerschaft abzusehen. Ausserdem seien die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens definitiv auf die Staatskasse zu nehmen und ihr sei für dieses eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter beantragt sie, der Entscheid des Obergerichts vom 11. November 2020 sei aufzuheben, ihr für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und Rechtsanwalt Fatih Aslantas als ihr amtlicher Verteidiger einzusetzen und zu entschädigen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Festlegung der Entschädigung an das Obergericht zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
1.
Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2020 verlangt, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht eine schuldhafte Einleitung der Strafuntersuchung unterstellt und ihr trotz Einstellung des Strafverfahrens einen Teil der Untersuchungskosten und der Anwaltskosten der Privatklägerschaft auferlegt. Dadurch habe sie gegen Art. 426 Abs. 2 StPO und die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) verstossen. Ebenfalls sei die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV).
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich mit keinem Wort zu ihren Vorbringen und ihrer Argumentation in der Beschwerdeschrift geäussert und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gewahrt. Sie bediene sich lediglich eines pauschalen Verweises auf die Eingaben der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft und schliesse sich deren Sicht der Dinge an. Es sei daher grundsätzlich zu hinterfragen, ob bzw. inwieweit sich die Vorinstanz überhaupt mit ihrer Eingabe auseinandergesetzt und somit die richterliche Unabhängigkeit gewahrt habe, weil die Vorinstanz offensichtlich der Meinung sei, man hätte die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin weiterführen müssen.
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 141 V 557 E. 3.2.1).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 I 47 E. 3.1; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz gibt in ihrem Urteil zunächst wieder, wie die Staatsanwaltschaft die Kostenauflage in der Einstellungsverfügung begründete. Sodann fasst sie die Argumente der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren sowie jene der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zusammen. Im Rahmen ihrer eigenen Erwägungen verweist die Vorinstanz unter anderem auf die Einstellungsverfügung sowie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Sie teile deren Meinung, die nicht nochmals wiederholt werden müsse. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Indem die Vorinstanz auf Ausführungen der Staatsanwaltschaft verweist, die sie zuvor dargelegt hat, macht sie diese zum Bestandteil ihrer eigenen Würdigung. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten lässt und wie sie die Kostenauflage begründet. Sie war somit in der Lage, in voller Kenntnis der Erwägungen der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben. Insofern ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet.
Im Weiteren legt die Beschwerdeführerin nicht dar, mit welchen ihrer Argumente und Vorbringen sich die Vorinstanz nicht genügend auseinandergesetzt hätte und weshalb diese in ihre Entscheidfindung hätten einfliessen müssen. Stattdessen verweist sie gesamthaft auf ihre Eingabe an die Vorinstanz vom 21. September 2020. Die Begründung muss im bundesgerichtlichen Verfahren jedoch in der Beschwerde selbst enthalten sein (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 II 283 E. 1.2.3; 143 IV 122 E. 3.3; Urteil 6B_1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 4.3.1). Insoweit kann auf die Rüge nicht eingetreten werden.
 
Erwägung 4
 
4.1. In der Sache rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte die in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerte Unschuldsvermutung sowie Art. 426 Abs. 2 StPO verletzt, indem sie ihr einen Teil der Verfahrenskosten auferlegt habe, obwohl das Strafverfahren gegen sie eingestellt worden sei. Sie wendet ein, sowohl in der Strafanzeige als auch in sämtlichen Dokumenten der ermittelnden Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden seien als Straftatbestände lediglich "Betreibungs- und Konkursdelikte" aufgeführt. Dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafuntersuchung auch hinsichtlich Verfehlungen gegen das AHVG, BVG, UVG und AVIG ermittelt habe, sei ihr nie eröffnet worden. Folglich könne zwischen den angeblich nicht oder nur teilweise beglichenen Sozialversicherungs- und BVG-Beiträgen sowie der Einleitung des Verfahrens bzw. dem Verursachen konkreter Kosten kein Kausalzusammenhang bestehen.
Weiter hätte die Vorinstanz nicht davon ausgehen dürfen, dass sie G.________ sel. ein Darlehen über Fr. 21'300.-- nicht zurückbezahlt habe. Sie bestreite ausdrücklich, dass es dieses Darlehen überhaupt je gegeben habe bzw. ihr ein solcher Betrag ausbezahlt worden sei. Es handle sich dabei um eine "reine Vermutung". Darüber hinaus äussere sich die Vorinstanz nicht dazu, inwiefern dieses Darlehen kausal Untersuchungskosten verursacht habe. Schliesslich vermöge auch der pauschale Verweis der Vorinstanz, dass weitere unrechtmässige Handlungen in der Eingabe der Privatkläger vom 30. Juli 2020 zu finden seien, keine Kostentragungspflicht zu rechtfertigen. Die Vorinstanz lege nicht dar, welches rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der Beschwerdeführerin für welche konkreten Untersuchungskosten adäquat kausal gewesen sei.
4.2. Die Vorinstanz stützt die teilweise Kostenauflage auf eine Reihe von Handlungen, mit denen die Beschwerdeführerin rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe, dass ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet wurde.
Unter Verweis auf die Einstellungsverfügung und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft geht die Vorinstanz zunächst davon aus, in Bezug auf den Vorwurf der Misswirtschaft könnten der Beschwerdeführerin die Kosten auferlegt werden. Die offenen Schulden zum Zeitpunkt der Liquidation der B.________ GmbH seien hinreichende Hinweise für ein kaufmännisch unverantwortliches Wirtschaften der Beschwerdeführerin gewesen. Die Tatsache, dass eine "formaljuristische Tatbe-standsvoraussetzung", nämlich die Konkurseröffnung, fehle und es daher zur Verfahrenseinstellung gekommen sei, ändere daran nichts. Es stehe ferner fest, dass die Beschwerdeführerin als für die Gesellschaft verantwortliches Organ vom Handelsregisteramt und später vom Kantonsgericht wegen Mängeln in der gesetzlichen zwingenden Organisation habe ermahnt und die betroffene Gesellschaft wegen nicht fristgerechter Mängelerhebung richterlich habe aufgelöst werden müssen. Verantwortlich für die fehlende Besetzung eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin mit Wohnsitz in der Schweiz sei allein die Beschwerdeführerin gewesen. Sie habe die Vorschrift gemäss Art. 819 OR i.V.m. Art. 814 Abs. 3 OR nicht eingehalten und sich somit ordnungswidrig im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO verhalten.
Weiter bejaht die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Einstellungsverfügung die zivilrechtliche Verantwortung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der nicht weitergeleiteten Sozialversicherungsbeiträge. Aufgrund des Schreibens der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich vom 26. Juli 2019 sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin entgegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 3 AHVG sowie Art. 142 AHVV (SR 831.101) Sozialversicherungsbeiträge nur sehr unvollständig bezahlt, Zahlungen verzögert und Ratenzahlungen nicht eingehalten habe, was Beitreibungen notwendig gemacht habe. Ebenfalls habe die Stiftung H.________ bereits am 19. Dezember 2018 in einer Verfügung festgehalten, dass die B.________ GmbH es unterlassen habe, die für dreieinhalb Jahre geschuldeten Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen. Auch habe die Beschwerdeführerin zu hohe BVG-Beiträge vom Lohn der Angestellten C.________ abgezogen. Beides sei klar widerrechtlich und schuldhaft.
Die Vorinstanz erachtet es ferner für zivilrechtlich vorwerfbar, dass die Beschwerdeführerin ein Darlehen in der Höhe von Fr. 21'300.--, das ihr G.________ sel. gewährt hatte, trotz einer ordentlichen Kündigung am 29. Juni 2017 nicht zurückbezahlt habe. Schliesslich weist sie auf weitere unrechtmässige Handlungen der Beschwerdeführerin hin, die sich in der Eingabe der Privatklägerschaft vom 30. Juli 2020 fänden.
Alle diese Beispiele zeigten, so die Vorinstanz, ein insgesamt rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin. Dass die Staatsanwaltschaft ihr angesichts dieser Vorwürfe die Kosten nur zu einem Drittel auferlegt habe, müsse als grosszügig betrachtet werden. Die Auferlegung höherer Kosten zulasten der Beschwerdeführerin sei durchaus möglich gewesen, sofern das Strafverfahren überhaupt hätte eingestellt werden dürfen.
 
Erwägung 4.3
 
4.3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden.
Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; je mit Hinweisen). Das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteile 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.2; 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.2; 6B_734/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 2.4; je mit Hinweisen).
4.3.2. Das Bundesgericht prüft frei, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den Vorwurf strafrechtlicher Schuld enthält und ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste. Die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen prüft es unter Willkürgesichtspunkten (vgl. Urteile 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2; 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 4.4; 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 131; je mit Hinweisen).
Art. 426 Abs. 2 StPO ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, sodass der Vorinstanz ein Ermessen zusteht, ob und in welchem Umfang sie einer beschuldigten Person rechtswidrig und schuldhaft verursachte Kosten auferlegt. Das Bundesgericht beurteilt den vorinstanzlichen Kostenentscheid insoweit zurückhaltend (vgl. Urteile 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 E. 2.3; 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3; 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen).
4.3.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 143 V 19 E. 2.3; 141 III 426 E. 2.4; 133 IV 150 E. 1.2; Urteil 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 6.3.2; je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht in der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und sofern es sich nicht um offensichtliche Fehler handelt, prüft es grundsätzlich nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 137 III 580 E. 1.3; 135 II 384 E. 2.2.1; Urteil 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 6.3.2).
 
Erwägung 4.4
 
4.4.1. Die vorinstanzlich für die Kostenauflage angeführten Gründe beanstandet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nur teilweise. Namentlich rügt sie nicht, dass ihr wegen des Vorwurfs der Misswirtschaft Verfahrenskosten auferlegt wurden.
Was sie gegen die durch die Vorinstanz geschützte teilweise Kostenauflage für die Strafuntersuchung wegen Verstössen gegen das AHVG und das BVG vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Gestützt auf die Verfügung der SVA Zürich vom 26. Juli 2019 stellt die Vorinstanz verbindlich fest, dass die Beschwerdeführerin Arbeitgeberbeiträge vom Lohn ihrer Arbeitnehmerinnen abzog, diese aber nur sehr unvollständig an die SVA Zürich weiterleitete. Darin erkennt die Vorinstanz zu Recht einen hinreichend klaren Verstoss gegen die Pflichten zur Weiterleitung der Sozialversicherungsbeiträge gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG. Die ausbleibenden Zahlungen waren nicht einzig auf kurzfristige Liquiditätssengpässe zurückzuführen. Vielmehr wurden Beiträge über Jahre nicht beglichen, und die Beschwerdeführerin bestritt nie, von ihrer Beitragspflicht gewusst zu haben. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Beitragspflicht zumindest grobfahrlässig verletzt hat (vgl. Urteil 9C_313/2021 vom 8. November 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Bezüglich der Beiträge an die Einrichtung der beruflichen Vorsorge führt die Vorinstanz gestützt auf eine Verfügung und ein Schreiben der Stiftung H.________ aus, dass die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre nur einen Bruchteil der geschuldeten Beiträge an die zuständige Vorsorgeeinrichtung bezahlt hatte. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hierin einen schuldhaften Verstoss gegen Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG erblickt. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin war ohne Weiteres geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht wegen Verstössen gegen die Strafbestimmungen des AHVG und des BVG zu erwecken und führte kausal dazu, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden eine Strafuntersuchung eröffnete.
Soweit die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, es sei ihr nie eröffnet worden und ergebe sich nicht aus den Verfahrensakten, dass die Staatsanwaltschaft auch Verstösse gegen das AHVG und das BVG untersuchte, kann ihr nicht gefolgt werden. Weil die Vorinstanz hierzu keine Feststellungen trifft, hätte die Beschwerdeführerin aufzeigen müssen, wieso der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt offensichtlich unvollständig ist und inwiefern die Behebung dieses Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Beides gelingt ihr nicht. In tatsächlicher Hinsicht wurden der Beschwerdeführerin Verstösse gegen die Sozialversicherungsgesetze bereits in der Strafanzeige vorgeworfen. Ebenfalls eröffnete der zuständige Staatsanwalt der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2019, dass ihr vorgehalten werde, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge nicht korrekt abgerechnet und an die Sozialversicherungsanstalten weitergeleitet zu haben. Die Beschwerdeführerin bezog in dieser Einvernahme auch Stellung zu diesen Vorwürfen, die ihr demnach hinlänglich bekannt waren. Im Übrigen setzt eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht voraus, dass die beschuldigte Person vor Erlass der Einstellungsverfügung über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert worden ist, solange sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. Soweit die Vorinstanz die Kostenauflage mit Verstössen gegen die Bestimmungen des AHVG und BVG begründet, bewegt sie sich im Rahmen der pflichtgemässen Ermessensausübung und verletzt kein Bundesrecht.
4.4.2. Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorwurf, die Vorinstanz hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass sie G.________ sel. ein Darlehen über Fr. 21'300.-- nicht zurückbezahlt habe, da dies eine "reine Vermutung" sei und sie immer bestritten habe, dass es das Darlehen überhaupt gegeben habe. Damit verkennt sie, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die Sachverhaltsfeststellungen in freier Weise prüft und vor der Tatsachen erneut frei vorgetragen werden könnten (vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2; 144 IV 50 E. 4.1). Indem die Beschwerdeführerin den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) lediglich ihre eigene Sicht des Geschehens gegenüberstellt, erschöpft sie sich in appellatorischer Kritik, ohne Willkür darzutun (vgl. E. 4.3.1 hiervor).
Grundsätzlich berechtigt sind die Einwände in der Beschwerde, die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, inwiefern die Beschwerdeführerin rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens wegen Betrugs verursacht haben soll, indem sie dieses Darlehen nicht zurückbezahlte. Wohl löste die Kündigung des Darlehens am 29. Juni 2017 durch die Darlehensgeberin eine zivilrechtliche Pflicht der Beschwerdeführerin aus, dieser den Darlehensbetrag von Fr. 21'300.-- zurückzuerstatten (vgl. Art. 312 i.V.m. Art. 318 OR). Die Vorinstanz begründet aber nicht, weshalb die Verletzung dieser Rückzahlungspflicht nach der Kündigung des Darlehens widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, sind reine Vermögensschädigungen nur widerrechtlich, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgehen, welche dem Schutz vor Schädigungen von der Art der eingetretenen dient (BGE 146 IV 211 E. 3.2; 144 I 318 E. 5.5; 141 III 527 E. 3.2; je mit Hinweisen). Auch ist die fehlende Rückzahlung eines Darlehens für sich allein nicht geeignet, einen hinreichenden Verdacht auf Betrugshandlungen zu erwecken. Das Strafverfahren wurde durch Vorwürfe in der Strafanzeige ausgelöst, die sich in der Folge nicht erhärteten. Die Staatsanwaltschaft stellte in der Einstellungsverfügung vom 8. September 2020 fest, dass keine Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten der Beschwerdeführerin vorliegen und es nicht ersichtlich sei, inwiefern die Darlehensgeberin von dieser getäuscht worden sei. Damit kann die Kostenauflage nicht mit dem verbindlich feststehenden, nicht zurückbezahlten Darlehen an G.________ sel. begründet werden.
Ebenfalls lässt sich die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin nicht darauf stützen, dass diese "weitere unrechtmässige Handlungen" begangen habe. Soweit die Vorinstanz damit nicht nur die widerrechtlichen Verletzungen von Beitragspflichten des AHVG und BVG meint, die eine Kostenauflage rechtfertigen (E. 4.4.1 hiervor), verweist sie auf eine Eingabe der Privatklägerschaft vom 30. Juli 2020. Dieses vor Erlass der Einstellungsverfügung verfasste Schreiben, in welchem sich die Privatkläger zur in Aussicht gestellten Einstellung äussern, kann bereits seiner Natur nach keine in tatsächlicher Hinsicht unbestrittenen oder klar nachgewiesenen Umstände enthalten, die eine Auflage der Kosten des Strafverfahrens begründen könnten. Es ist nicht ersichtlich und die Vorinstanz führt nicht aus, inwiefern die von der Privatklägerschaft erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht klar nachgewiesen wären und trotz rechtskräftiger Einstellung des Verfahrens eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin rechtfertigen würden.
4.4.3. Die Vorinstanz überschreitet das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie die von der Beschwerdegegnerin in der Einstellungsverfügung getroffene Anordnung schützt, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten im Umfang von einem Drittel aufzuerlegen. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie die Beschwerdeführerin nur deshalb nicht zu einem grösseren Kostenanteil verpflichtet, weil sie die angefochtene Einstellungsverfügung aufgrund des Verschlechterungsverbots
4.4.4. Zusammenfassend überschreitet die Vorinstanz das ihr unter Art. 426 Abs. 2 StPO zustehende Ermessen nicht, wenn sie die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, die Verfahrenskosten, die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die von der Privatklägerschaft ausgewiesenen Anwaltskosten je zu einem Drittel zu tragen. Wenn sie darüber hinaus ihre Ansicht zum Ausdruck bringt, der Beschwerdeführerin hätte auch ein grösserer Kostenanteil auferlegt werden können, geht dies angesichts des Ausgeführten zwar fehl (vgl. E. 4.4.2), beschlägt die bundesrechtskonforme Ermessensausübung jedoch nicht.
5.
Die Beschwerdeführerin verlangt weiter, die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihr sei für dieses eine Parteientschädigung zuzusprechen. Sie begründet dies nicht, weshalb auf die Anträge nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
6.
Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die Vorinstanz habe ihren Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das kantonale Beschwerdeverfahren zu Unrecht abgewiesen und rügt eine Verletzung von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO sowie von Art. 29 Abs. 3 BV.
6.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich damit gegen den Entscheid vom 11. November 2020, mit dem die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege guthiess, jenes um Gewährung der amtlichen Verteidigung dagegen abwies. Bei diesem Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG direkt beim Bundesgericht angefochten werden kann. Zusammen mit dem Endentscheid kann ein Zwischenentscheid, der nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand beschlägt, nur angefochten werden, soweit er sich auf diesen auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Bei selbständigen Zwischenentscheiden über die unentgeltliche Rechtspflege fällt diese Voraussetzung indessen weg (Urteile 4A_26/2021 vom 12. Februar 2021 E. 3.2; 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Vorliegend wurde das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 25. November 2020 abgeschlossen, mitunter nur zwei Wochen nach dem Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und die amtliche Verteidigung vom 11. November 2020. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hatte seine Arbeit bereits getan, und es bestand keine Gefahr, dass diese infolge Verweigerung der amtlichen Verteidigung ihre Rechte im vorinstanzlichen Verfahren nicht hätte wahrnehmen können. Es ging einzig noch um die Frage, wer das Honorar ihres Anwalts bezahlen muss. Die Beschwerdeführerin kann den Entscheid über die Verweigerung der amtlichen Verteidigung vom 11. November 2020 deshalb gemeinsam mit der vorliegenden Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten (vgl. BGE 139 V 604 E. 3.3, 600 E. 2.3; 133 V 642 E. 5.5; Urteile 6B_1237/2019 vom 3. Juli 2020 E. 4.1; 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
6.2. Die Verteidigung ist in Art. 128 ff. StPO geregelt. In besonders schwerwiegenden Straffällen ist sie unter bestimmten Voraussetzungen notwendig, d.h. der beschuldigten Person muss ein Verteidiger zur Seite gestellt werden (Art. 130 StPO). Bestimmt sie keinen Wahlverteidiger, muss ihr diesfalls zwingend ein amtlicher Verteidiger bestellt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). In Bagatellfällen besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten oder eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen in Aussicht, liegt jedenfalls kein Bagatellfall mehr vor (Art. 132 Abs. 3 StPO). In den dazwischen liegenden Fällen relativer Schwere ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten erscheint (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme aufwirft, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO).
6.3. Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf amtliche Verteidigung. Sie geht davon aus, dass es sich insgesamt um einen Bagatellfall handle. Der im Streit stehende Betrag von Fr. 3'712.85 sei im Vergleich zu den in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Fällen (Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen) gering, obwohl die Beschwerdeführerin gerade noch als bedürftig angesehen werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei eine erfahrene Geschäftsfrau, die schon verschiedene Firmen geführt habe und seit Jahren selbständig in der Herstellung von Kosmetik tätig sei. Wie aus den Akten hervorgehe, sei sie durchaus in der Lage, sich selbst zu wehren. Dies ergebe sich etwa daraus, dass sie im Schriftverkehr mit den Sozialversicherungsanstalten immer wieder Fristerstreckungen zur Bezahlung der geforderten Beträge erreicht habe. Da der Kostenentscheid der Staatsanwaltschaft auch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine Schwierigkeit biete, denen sie allein nicht gewachsen wäre, sei ihr zuzumuten, das Beschwerdeverfahren selbst zu führen.
6.4. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Erwägungen vorbringt, überzeugt nicht. Aus Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO ergibt sich entgegen ihren Einwänden nicht, dass ein Bagatellfall nur vorliegen kann, wenn eine Geld- oder Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde. Es spricht eher für den Bagatellcharakter eines Verfahrens und gegen die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung, wenn ein Entscheid ausschliesslich wirtschaftliche Interessen einer Partei betrifft (vgl. Urteile 6B_391/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.1; 6B_761/2020 vom 4. Mai 2021 E. 5.1; 6B_1237/2019 vom 3. Juli 2020 E. 4.2.2). Vorliegend bildet die Kostenauflage in der Höhe von Fr. 3'712.85 Gegenstand des Verfahrens. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie in Anbetracht der Schwellenwerte in Art. 132 Abs. 3 StPO davon ausgeht, dass es sich beim Betrag von Fr. 3'712.85 noch um eine Bagatelle handelt. Im Übrigen ist es nicht widersprüchlich, wenn sie bei der Einschätzung der Tragweite der Kostenauflage für die Beschwerdeführerin berücksichtigt, dass diese nicht völlig mittellos ist, sondern nur noch gerade eben als bedürftig qualifiziert wird. Nichts abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin ferner aus dem von ihr angeführten Urteil 1B_372/2014 vom 8. April 2015. In jenem Fall waren nicht nur die Kostenfolgen, sondern in erster Linie die strafrechtliche Schuld des dortigen Beschwerdeführers und eine Verurteilung zu einer Busse von Fr. 1'200.-- umstritten. Auch bestätigte das Bundesgericht die Auffassung der Vorinstanz, die amtliche Verteidigung sei zu verweigern, weil der Fall keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur stellte (a.a.O. E. 4.4). Es war deshalb im Ergebnis nicht von Belang, ob es sich um eine Bagatelle handelte oder nicht. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen sollten, denen die Beschwerdeführerin nicht gewachsen sein sollte. Solche legt die Beschwerdeführerin denn auch nicht dar. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Geschäftsführerin verschiedener Unternehmen sowie aus ihren Erfahrungen im Schriftverkehr mit den Sozialversicherungsanstalten über die Fähigkeit verfügt, sich im Verfahren zurechtzufinden.
6.5. Es verstösst sodann nicht gegen das Fairnessgebot, wie die Beschwerdeführerin moniert, wenn die Vorinstanz sie zur Einreichung von Dokumenten aufforderte, um ihre (behauptete) Bedürftigkeit zu belegen. Nach der Rechtsprechung obliegt es der die amtliche Verteidigung beantragenden beschuldigten Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Verhältnisse dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a; Urteile 1B_379/2021 vom 6. April 2022 E. 2.2; 6B_499/2015 vom 10. Juli 2015 E. 2.4; 6B_508/2014 vom 25. Februar 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 155; je mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin über zahlreiche Bankkonti verfügt, die teilweise im Ausland liegen, war die Vorinstanz gehalten, sich ein genaues Bild über deren finanziellen Verhältnisse zu machen. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin nahm sie deren Bedürftigkeit an und hiess ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Der Vorwurf, diese Abklärungen seien von vornherein überflüssig gewesen und hätten nur unnötigen Aufwand für ihren Rechtsvertreter verursacht, geht demnach fehl.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Verfahrensleiter der 2. Abteilung, sowie dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Clément