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BGer 8C_121/2022 vom 27.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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8C_121/2022
 
 
Urteil vom 27. Juni 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2022 (200 21 317 UV).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________, geboren 1968, war bei der B.________ AG als Produktionsmitarbeiter beschäftigt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 1. Juli 2017 erlitt er als Beifahrer einen Autounfall. Der Lenker geriet wegen eines Sekundenschlafs mit seinem Wagen über den rechten Fahrbahnrand hinaus, kollidierte mit der Leitplanke, durchbrach den Wildschutzzaun, fuhr eine Böschung hinunter und kam schliesslich am Bord einer Nebenstrasse zum Stillstand. A.________ erlitt dabei unter anderem eine Deckplattenimpressionsfraktur, die zunächst mit einem Korsett konservativ, am 3. Januar 2018 operativ versorgt wurde (Stabilisation BWK 12/ LWK 1). In der Folge klagte er über anhaltende Rückenbeschwerden. Im Oktober 2019 hielt er sich in der Klinik C.________ auf, wo auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt wurde (Berichte vom 31. Oktober 2019 und 2. April 2020). Gestützt darauf sowie auf die Berichte ihrer Abteilung Versicherungsmedizin stellte die Suva am 22. April 2020 den Abschluss des Falls per 31. Juli 2020 in Aussicht. Mit Verfügung vom 18. September 2020 lehnte sie einen Anspruch auf Invalidenrente ab, sprach A.________ indessen eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Nach Erstattung eines Gutachtens der Medexperts AG, St. Gallen, vom 21. Oktober 2020 zuhanden der Invalidenversicherung anerkannte sie mit Einspracheentscheid vom 18. März 2021 zusätzlich einen Invalidenrentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 11 %.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 17. Januar 2022 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine höhere Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von lediglich 11 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von nur 20 % zusprach. Zur Frage steht dabei die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die geltend gemachten psychischen Beschwerden. Umstritten sind des Weiteren der Umfang der somatisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sowie die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG sowie auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 UVG zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Regeln über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2), bei psychischen Unfallfolgen gesondert zu prüfenden adäquaten Kausalzusammenhang, wobei diese Prüfung ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf und gegebenenfalls unter Einbezug weiterer unfallbezogener Kriterien, dies allerdings unter Berücksichtigung einzig der physischen Auswirkungen, zu erfolgen hat (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; 134 V 109 E. 2.1 und E. 6.1; vgl. auch SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 3.3; Urteil 8C_388/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1). Richtig wiedergegeben werden auch die Grundsätze betreffend den Abschluss des Falles unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung, sobald von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 und E. 6.1; Urteile 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1; 8C_736/2017 vom 20. August 2018 E. 2; 8C_184/2017 vom 13. Juli 2017 E. 2.2). Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass der Fallabschluss bei psychischen Unfallfolgen erfolgt, sobald von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1; Urteile 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1; 8C_184/2017 vom 13. Juli 2017 E. 2.2).
Zutreffend dargelegt werden im angefochtenen Entscheid auch die Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Richtig wiedergegeben werden schliesslich die Grundsätze zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Parallelisierung der Vergleichseinkommen bei deutlich unterdurchschnittlichem tatsächlichem Verdienst als Gesunder aus invaliditätsfremden Gründen (BGE 141 V 1 E. 5.6; 125 V 146 E. 5c/bb; Urteil I 696/01 vom 4. April 2002 E. 4) sowie bezüglich des leidensbedingten Abzuges von dem auf statistischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen (BGE 135 V 297 E. 5.2). Ob ein ein solcher Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren sei, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage.
 
Erwägung 4
 
4.1. Was zunächst die nach dem Unfall verbleibenden somatischen Beschwerden betrifft, war gemäss Vorinstanz am 31. Juli 2020 gestützt auf die Einschätzung des Suvaarztes vom 16. April 2020 der Endzustand erreicht gewesen. Der Beschwerdeführer sei seither in einer wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit (unter Beachtung weiterer Kriterien) wieder arbeitsfähig gewesen, dies nach Auffassung der Medexperts-Gutachter ganztägig mit einer Leistungseinbusse von 25 %. Psychiatrische Diagnosen hätten, so das kantonale Gericht weiter, anlässlich der Begutachtung durch die Medexperts AG nicht gestellt werden können, wobei auch nie eine psychiatrische Behandlung stattgefunden habe. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei indessen mangels adäquater Kausalität zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Unfall ohnehin auszuschliessen. Die Vorinstanz ordnete das Ereignis dem eigentlichen mittleren Bereich zu. Hinsichtlich der in Betracht fallenden Kriterien seien eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, schwere oder besondere Verletzungen, eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, eine ärztliche Fehlbehandlung oder ein schwieriger Heilverlauf nicht gegeben. Die Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen sowie des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit seien jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt. Damit fehle es an der nötigen Anzahl Kriterien, um einen adäquaten Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden mit dem Unfall zu begründen.
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer als Gesunder in der angestammten Tätigkeit im Jahr 2020 Fr. 50'700.- verdient hätte (Valideneinkommen). Den hypothetisch zumutbarerweise noch erzielbaren Lohn (Invalideneinkommen) ermittelte das kantonale Gericht gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE). Wegen Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens habe eine Parallelisierung, das heisst eine Reduktion des Invalideneinkommens im Umfang von 12,71 % zu erfolgen. Ein leidensbedinger Abzug sei nicht gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der Parallelisierung ergab sich für das noch zumutbare 75 %-Pensum ein Betrag von Fr. 45'108.-. Aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen ermittelte die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 11 %.
Die von der Suva gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung zugesprochene Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % bestätigte die Vorinstanz, zumal keine davon abweichenden ärztlichen Stellungnahmen vorlägen.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Endzustand sei entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts am 31. Juli 2020 noch nicht erreicht gewesen. Die Vorinstanz habe einen von ihm eingereichten Bericht über einen Spitalaufenthalt in der psychosomatischen Abteilung D.________ des Spitals E.________, der ein weiterhin behandlungsbedürftiges psychosomatisches Leiden ausweise, ausser Acht gelassen. Auch ihre Feststellungen bezüglich des adäquaten Kausalzusammenhangs der psychischen Beschwerden mit dem Unfall seien nicht richtig. Die von der Vorinstanz angenommene Arbeitsfähigkeit sei ihm nicht zuzumuten oder jedenfalls nicht mehr zu verwerten. Zumindest wäre zu berücksichtigen gewesen, dass behinderte Personen von vornherein nicht das statistische Einkommen zu erzielen vermöchten. Zudem sei ihm auf der Seite des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren. Gerügt wird schliesslich die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung.
 
Erwägung 5
 
5.1. Soweit der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, der psychische Gesundheitszustand sei nur unzulänglich abgeklärt beziehungsweise die Ergebnisse diesbezüglich noch laufender Untersuchungen seien nicht abgewartet worden und ein Endzustand sei daher am 31. Juli 2020 noch nicht erreicht gewesen, vermag er eine Bundesrechtsverletzung nicht darzutun. Der Fall ist praxisgemäss abzuschliessen, sobald von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (oben E. 3).
Die Vorinstanz stellte dazu gestützt auf den kreisärztlichen Bericht vom 16. April 2020 sowie auf die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte fest, es seien keine weiteren chirurgischen Eingriffe zur Beschwerdelinderung genannt worden und die verbleibenden schmerztherapeutischen Möglichkeiten seien limitiert, nachdem die bis anhin intensiv eingesetzten Massnahmen (Analgetika, Co-Analgetika und Infiltrationen) zu keiner namhaften Verbesserung der Beschwerden geführt hätten. Inwiefern das kantonale Gericht damit unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen haben oder die in dieser Hinsicht zu beachtenden Regeln verletzt haben sollte, indem es den Fallabschluss per 31. Juli 2020 bestätigte, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer bringt dagegen einzig vor, dass sich sein Rückenleiden auch danach nicht verbessert habe und jüngst ein weiterer Spitalaufenthalt in der psychosomatischen Klinik erforderlich geworden sei. Dies kann an der vorinstanzlichen Beurteilung hinsichtlich der Einstellung der vorübergehenden Leistungen indessen nichts ändern, wobei deren weitere Erbringung auch gar nicht beantragt ist. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers anerkannte die Vorinstanz im Übrigen denn auch, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den somatischen Beschwerden und dem erlittenen Unfall auch über den 31. Juli 2020 hinaus bestand, indem sie den Anspruch auf die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Rente und Integritätsentschädigung bestätigte. Auch wenn danach noch eine psychiatrische Behandlung stattgefunden haben sollte, bliebe dies hinsichtlich der Frage des Fallabschlusses unbeachtlich (oben E. 3).
5.2. Beanstandet wird des Weiteren die Beurteilung der Leistungspflicht für die psychischen Beschwerden nach dem Fallabschluss per 31. Juli 2020. Die Qualifikation des Unfallereignisses als mittelschwer im eigentlichen mittleren Bereich wird dabei nicht bestritten. Es wird indessen geltend gemacht, dass die meisten der in Betracht fallenden Kriterien erfüllt seien. Mit den eingehenden und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht substanziiert auseinander. Dass das Ereignis einen unmittelbar lebensbedrohenden Charakter gehabt hätte, der eine objektive Eindrücklichkeit hätte begründen können, wird beschwerdeweise nicht dargetan und ist nicht erkennbar (Urteile 8C_611/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 3.4; 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3; 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.3). Das blosse Risiko eines komplizierten Heilungsverlaufs kann, sofern sich dieses nicht verwirklicht hat, für die Bejahung des Kriteriums nicht genügen. Auch reicht dafür nicht aus, dass sich der Beschwerdeführer später einer operativen Metallentfernung unterziehen musste und bis im Jahr 2022 therapeutisch mit Infiltrationen behandelt wurde. Zum Kriterium der langen Behandlungsdauer äusserte sich die Vorinstanz eingehend. Inwiefern ihre diesbezüglichen Feststellungen unrichtig oder die daraus gezogenen Schlussfolgerungen bundesrechtswidrig sein sollten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Ob das Kriterium der Dauerschmerzen erfüllt sei, prüfte das kantonale Gericht nicht abschliessend, da dieses (auch zusammen mit dem ebenfalls nicht näher beurteilten Kriterium der langen physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) für die Bejahung der Adäquanz nicht genügt hätte. Dass das Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben wäre, wird beschwerdeweise nicht dargetan und ist nicht erkennbar. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen allfälligen psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 1. Juli 2017 verneint hat. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers bedurfte es daher keiner weiteren Abklärungen hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes und ist insbesondere auch der Einwand unberechtigt, die Vorinstanz habe einen Bericht über die stationäre psychosomatische Behandlung in bundesrechtswidriger Weise unberücksichtigt gelassen.
5.3. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der nach dem Fallabschluss per 31. Juli 2020 geschuldeten Leistungen für die verbliebenen somatischen Beschwerden die vorinstanzliche Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit bemängelt, wird im Einzelnen nicht substanziiert, inwieweit diese in sachverhaltlicher Hinsicht unrichtig wäre oder die dabei zu beachtenden Beweiswürdigungsregeln verletzen sollte. Das kantonale Gericht stützte sich in diesem Zusammenhang mit der Beschwerdegegnerin auf das Medexperts-Gutachten, wonach dem Beschwerdeführer eine dem Rückenleiden angepasste wechselbelastende Tätigkeit ganztags mit einer 75%igen Leistungsfähigkeit zuzumuten sei. Weshalb insoweit auf das versicherungsexterne Gutachten nicht hätte abgestellt werden dürfen, ist nicht erkennbar. Es ist insbesondere auch nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer vorwiegend sitzende Arbeiten nicht auszuüben vermöchte. Damit hat es bei der von der Vorinstanz festgestellten Arbeitsfähigkeit von 75 % sein Bewenden.
5.4. Streitig ist des Weiteren das von der Vorinstanz angerechnete Invalideneinkommen.
5.4.1. Dass mit Blick auf das von der Vorinstanz angenommene Zumutbarkeitsprofil nur noch administrative, mit den schwachen Sprachkenntnissen, der fehlenden Berufsausbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeit kaum vereinbare Stellen in Frage kommen sollten, wie geltend gemacht wird, lässt sich nicht ersehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Ermittlung des Invalideneinkommens den LSE-Totalwert zugrunde gelegt hat (Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.2, zur Publikation vorgesehen; in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; Urteil I 289/01 vom 19. Oktober 2001 E. 3c).
5.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Invalideneinkommen sei gestützt auf das Rechtsgutachten des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS (Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung) vom 8. Januar 2021 vorab um 12,4 % zu kürzen. Das Bundesgericht hat mit dem erwähnten Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 unter anderem mit Bezugnahme auf das BASS-Gutachten entschieden, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- beziehungsweise Medianwerte der LSE darstellen. Dies gilt auch für den Bereich der Unfallversicherung (Urteil 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.2.1 a.E.).
5.4.3. Was den leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn betrifft, erkannte das kantonale Gericht, den geltend gemachten invaliditätsfremden lohnmindernden Faktoren der fehlenden Berufsausbildung und Sprachkenntnisse werde bereits im Rahmen der Parallelisierung der Vergleichseinkommen Rechnung getragen. Inwiefern die Vorinstanz damit unrichtige sachverhaltliche Feststellungen getroffen oder die dabei zu beachtenden Regeln verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar. Dass in diesem Rahmen weitere Aspekte zu Unrecht unberücksichtigt geblieben wären, lässt sich nicht ersehen. Die leidensbedingte Einschränkung des Beschwerdeführers wurde im Rahmen einer Reduktion des Lohns um 25 % bei ganztags zumutbarer Arbeitstätigkeit berücksichtigt. Praxisgemäss hat das kantonale Gericht schliesslich hinsichtlich der Frage der Unterdurchschnittlichkeit des bisherigen Einkommens die brachenüblichen statistischen Löhne zum Vergleich herangezogen (BGE 141 V 1 E. 5.6). Dass die Vorinstanz angesichts der zumutbaren ganztägigen Präsenz auch keinen zusätzlichen Abzug wegen Teilzeitpensums gewährt hat, ist nicht zu beanstanden.
5.4.4. Ob die Restarbeitsfähigkeit verwertbar sei, beurteilt sich nach Massgabe eines hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkts (Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 9.1, zur Publikation vorgesehen). Mit seinem Einwand, es fänden sich für ihn angesichts seiner behinderungsbedingten Einschränkung keine geeigneten Stellen, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der reduzierten Leistungsfähigkeit wegen vermehrten Pausenbedarfs, aber auch für die vom Beschwerdeführer zur Begründung weiter angerufenen krankheitsbedingt häufigen Arbeitsausfälle. Es finden sich im Medexperts-Gutachten keine Hinweise dafür, dass auch bei Einhaltung eines reduzierten Pensums mit vermehrten Absenzen zu rechnen wäre. Praxisgemäss war das kantonale Gericht im Übrigen nicht gehalten, die dem Beschwerdeführer noch verfügbaren Arbeitsgelegenheiten weitergehend zu konkretisieren (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteile 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6.2; 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E. 4.4.1). Schliesslich kann auch das Alter des 1968 geborenen Beschwerdeführers nicht als Hinderungsgrund für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit anerkannt werden.
5.5. Soweit zuletzt eine höhere Integritätsentschädigung beantragt wird, beruft sich der Beschwerdeführer auf seine psychischen Beschwerden, die indessen auch in diesem Rahmen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem Unfall (oben E. 5.2) ausser Acht bleiben müssen.
6.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4.
 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Juni 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo