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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_695/2022 vom 28.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_695/2022
 
 
Urteil vom 28. Juni 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verspätete Berufungsanmeldung, Nichteintreten auf Rechtsmittel; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Mai 2022 (50/2022/10).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Urteil vom 15. Februar 2022 sprach das Kantonsgericht Schaffhausen den Beschwerdeführer der Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.--. Damit einhergehend ordnete es die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Sturmgewehrs an. Mit E-Mail vom 16. März 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um eine "schriftliche Stellungnahme des Urteils"; mit Schreiben vom 31. März 2022 meldete er beim Kantonsgericht sinngemäss Berufung an.
 
Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 entschied das Obergericht des Kantons Schaffhausen, dass die Berufungsanmeldung zufolge verspäteter Eingabe offensichtlich unzulässig sei, nachdem das erstinstanzliche Urteil anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Februar 2022 mündlich eröffnet, das Urteilsdispositiv am 16. Februar 2022 spediert und vom Beschwerdeführer am 21. Februar 2022 entgegengenommen worden sei.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er macht geltend, dass keine verspätete Berufung vorliege. Er habe "während der Verhandlung" gesagt, dass er "in Berufung" gehe. Diese Aussage müsse sowohl (auf einem Tonträger) aufgezeichnet als auch (schriftlich) protokolliert worden sein.
 
2.
 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
3.
 
Der implizite Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ignoriert, dass er die Berufung mündlich zu Protokoll angemeldet gehabt habe, erweist sich als aktenwidrig. Mithin geht solches nicht aus den vom Bundesgericht beigezogenen vorinstanzlichen Verfahrensakten hervor, und zwar weder aus dem schriftlichen Protokoll noch aus der Tonaufzeichnung. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, was an den vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Er setzt sich damit nicht auseinander. Damit ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern der Nichteintretensentscheid das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Sie genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juni 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger