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Bearbeitung, zuletzt am 07.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_371/2022 vom 30.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_371/2022
 
 
Urteil vom 30. Juni 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadt Zürich, vertr. durch das Sozialdepartement, Departementssektretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2022 (VB.2021.00273).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 2. Juni 2022 gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 13. Mai 2022 A.________ und B.________ ausgehändigte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2022,
 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. Juni 2022 an A.________ und B.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
 
in die daraufhin von A.________ und B.________ am 15. Juni 2022 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
 
 
dass bei Beschwerden, die sich wie vorliegend gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2; 137 V 57 E. 1.3; 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1, je mit Hinweisen),
dass diesen Begründungsanforderungen innert der gemäss Art. 47 Abs. 2 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist genügt werden muss,
dass die zweite Eingabe ausserhalb der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 13. Juni 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, weshalb sie zur Beantwortung der Frage nach der hinreichenden Beschwerdebegründung nicht zu berücksichtigen ist,
dass die Beschwerdeführer in der Eingabe vom 2. Juni 2022 keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
dass abgesehen davon die zweite Eingabe auch nicht den eingangs aufgezeigten Anforderungen an eine sachbezogene Beschwerde in Sozialhilferechtsstreitigkeiten vor Bundesgericht genügen würde,
dass die Beschwerdeführer darin nämlich lediglich die tatsächlichen Gegebenheiten aus ihrer Sicht schildern, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern das von der Vorinstanz dazu Erwogene auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen oder sonstwie nicht verfassungskonform sein soll,
dass das in der zweiten Eingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juni 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel