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Bearbeitung, zuletzt am 10.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_850/2020 vom 04.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_850/2020
 
 
Urteil vom 4. Juli 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
 
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. September 2020
 
(LY200003-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Parteien heirateten im Jahr 1997. Die Ehe blieb kinderlos. Seit Mai 2018 leben die Eheleute getrennt. Im Oktober 2018 reichten sie beim Bezirksgericht Winterthur ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein.
 
B.
 
Gleichzeitig wurde auch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersucht. Mit Entscheid vom 28. Januar 2020 bewilligte das Bezirksgericht Winterthur das Getrenntleben und verpflichtete den Ehemann, ab August 2018 und während der Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'767.-- an die Ehefrau zu zahlen.
Auf Berufung der Ehefrau hin setzte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. September 2020 den Unterhaltsbeitrag für August bis März 2020 auf Fr. 6'200.--, für die Monate April und Mai 2020 auf Fr. 6'715.-- bzw. 6'875.-- und ab Juni 2020 wieder auf Fr. 6'200.-- fest.
 
C.
 
Gegen das Berufungsurteil hat der Ehemann am 13. Oktober 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau von Fr. 2'000.-- von August 2018 bis August 2020 und von Fr. 1'236.-- ab September 2020 sowie um eine modifizierte Gerichts- und Parteikostenregelung. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2021 hat die Ehefrau auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Am 15. und 29. März 2021 reichten die Parteien ihre Replik bzw. Duplik ein.
 
 
Erwägung 1
 
Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1; zuletzt Urteil 5A_372/2022 vom 24. Mai 2022 E. 1), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
Im Vordergrund steht - und vorliegend als einziges erhoben wird - die Rüge der Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) im Zusammenhang mit der obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung. Soweit es um die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz geht, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), liegt Willkür vor, wenn der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht erkannt, ohne vernünftigen Grund ein entscheidendes Beweismittel ausser Acht gelassen oder aus den vorhandenen Beweismitteln einen unhaltbaren Schluss gezogen hat; keine Willkür in der Beweiswürdigung ist hingegen gegeben, wenn die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 136 III 552 E. 4.2; 137 III 226 E. 4.2; 140 III 264 E. 2.3; 143 IV 241 E. 2.3.1). In Bezug auf die Rechtsanwendung liegt Willkür nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre; sie ist erst gegeben, wenn ein Entscheid auf einem offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 305 E. 4.3; 140 I 201 E. 6.1; 140 III 167 E. 2.1; 141 IV 305 E. 1.2; 144 I 113 E. 7.1). Zu beachten ist ferner, dass Willkür nicht bereits dann vorliegt, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweisen sollte; eine Aufhebung rechtfertigt sich vielmehr erst dann, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 137 I 1 E. 2.4; 140 III 16 E. 2.1; 144 I 170 E. 7.3).
 
Erwägung 2
 
Das Obergericht stellte ein relevantes Einkommen des Ehemannes, der eine Unternehmesgruppe führt, von Fr. 36'400.-- pro Monat (Durchschnitt der zwischen Fr. 388'989.-- und Fr. 438'605.-- liegenden Jahreseinkommen 2015-2018) und für den betreffenden Zeitraum ein durchschnittliches Einkommen der Ehefrau von Fr. 3'400.-- fest, welches sich primär aus einem 40%-Pensum bei Swissport ergab, wobei sie zeitweise auch die Buchhaltung für den Ehemann führte und kurz im gemeinsam eröffneten Restaurant arbeitete. Es hielt weiter fest, dass sie infolge der Trennung die Tätigkeit bei Swissport auf 60% ausgedehnt habe und damit ein Einkommen von Fr. 2'708.-- erziele; für die Monate April und Mai 2020 habe jedoch das Einkommen angesichts der Kurzarbeit zufolge Covid-19 erwiesenermassen weniger betragen, was für die betreffenden Monate zu berücksichtigen sei. Dass der Verdienst jedoch auch für die weitere Zeit reduziert bleibe, sei nicht erwiesen.
Weiter hat das Obergericht befunden, dass sich angesichts der überdurchschnittlichen Verhältnisse und weil dies von den Parteien nicht beanstandet worden sei, auch im Berufungsverfahren die Anwendung der einstufig-konkreten Methode rechtfertige, weshalb angesichts der nach 20 Jahren lebensprägenden Ehe die gemeinsame gepflegte Lebenshaltung zu ermitteln sei, welche den gebührenden Unterhalt der Ehefrau ergebe. Der Ehemann habe geltend gemacht, während der Ehe immer wieder Liegenschaften erworben zu haben. Indes habe sich das eheliche Vermögen trotz des gleich bleibenden oder sogar steigenden Einkommens verringert, was der Ehemann mit steuertechnischen Überlegungen (hohe Investitionen in die Liegenschaften und tiefer Steuerwert) erklärt habe. Dass die Parteien praktisch ihr ganzes Einkommen in Liegenschaften investiert und derart bescheiden gelebt hätten, wie es der Ehemann, der für das Bestehen einer Sparquote die Behauptungs- und Beweislast tragen würde, darstelle, sei aber nicht glaubhaft gemacht. Das Bezirksgericht sei von einem Bedarf der Ehefrau von bloss Fr. 6'475.-- ausgegangen (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Miete Fr. 2'590.--, Krankenkasse Fr. 337.--, Versicherung Fr. 12.--, Pigmentbehandlung Fr. 342.--, Autokosten Fr. 500.--, Kommunikation Fr. 203.--, auswärtige Verpflegung Fr. 132.--, Fitnessabo Fr. 83.--, Französischkurs Fr. 323.--, Kleider Fr. 170.--, Reisen Fr. 83.--, Steuern Fr. 500.--). Indes habe die Ehefrau einen hohen Lebensstandard darlegen können. So habe sie unbestrittenermassen zwei- bis dreimal im Jahr ihre Familie in den USA und in Mexiko besucht, sei dabei stets Business Class geflogen und habe jeweils ca. Fr. 5'000.-- für Kleider, Taschen und Schuhe ausgegeben, sodann habe sie ihren Ehemann drei- bis viermal pro Jahr auf Geschäftsreisen nach Deutschland begleitet, wobei man in Fünfsternehotels abgestiegen sei; weiter habe das Ehepaar mehrmals pro Jahr Konzerte besucht oder sei an die Bregenzer Festspiele gefahren, bei den zwei- bis dreimal pro Monat stattfindenden Restaurantbesuchen sei jeweils für Fr. 300.-- bis 400.-- konsumiert worden und die Ehefrau besitze 400 Paar Schuhe und gehe häufig zum Coiffeur. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Beweisschwierigkeiten des meist über Kreditkarten des Ehemannes finanzierten Lebensstandards erachtete es das Obergericht als angemessen, (im Unterschied zum Bezirksgericht) einen 2,5-fachen Grundbetrag von Fr. 3000.-- einzusetzen und (wie bereits das Bezirksgericht) verschiedene über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgehende Positionen zu berücksichtigen. Es berechnete den gebührenden Unterhalt auf Fr. 8'914.-- (Grundbetrag Fr. 3000.--, Miete Fr. 2'590.--, Krankenkasse Fr. 337.--, Versicherung Fr. 12.--, Pigmentbehandlung Fr. 74.--, Autokosten Fr. 760.--, Kommunikation Fr. 180.--, auswärtige Verpflegung Fr. 132.--, Fitnessabo Fr. 83.--, Französischkurs Fr. 323.--, Kleider Fr. 340.--, Reisen Fr. 83.--, Steuern Fr. 1'000.--). Abschliessend hat das Obergericht erwogen, dass angesichts des während der langjährigen Ehe gepflegten Teilzeiterwerbes, der aktuellen Pandemie und der weit überdurchschnittlichen Verhältnisse eine Ausdehnung der Tätigkeit auf Vollzeit momentan nicht angezeigt sei, dass sich das Thema aber im Rahmen der Scheidung neu stellen werde.
 
Erwägung 3
 
Vorweg ist zu bemerken, dass insbesondere das Bezirksgericht, sodann aber auch das Obergericht von einer lebensprägenden Ehe spricht, welche Anspruch auf Fortsetzung des gemeinsam gelebten Standards gebe. Dies geht insofern an der Sache vorbei, als die Frage der Lebensprägung einzig beim nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB relevant ist (zuletzt und mit inhaltlicher Modifizierung des Begriffes: BGE 147 III 249; 147 III 308), während bei vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens noch ehelicher Unterhalt im Sinn von Art. 163 ZGB festgelegt wird (BGE 145 III 169 E. 3.6; Urteil 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2), bei welchem nicht die Frage der Lebensprägung entscheidend ist, sondern vielmehr der Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund steht (Urteile 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2; 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022 E. 4 und 5), weil nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung - unter Vorbehalt von Sparquoten und Berücksichtigung von scheidungsbedingten Mehrkosten - im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich beide Ehegatten einen Anspruch auf eine gleiche Lebenshaltung haben, solange die Ehe besteht (zuletzt BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 296 und 299; Urteile 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2; 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022 E. 5). Einzig stellt sich bereits in diesem Stadium die Frage nach einer vollständigen Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität, sofern in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGE 130 III 537 E. 3.2; 137 III 385 E. 3.1; 138 III 97 E. 2.2; 147 III 301 E. 6.2); darauf wird in E. 4 zurückzukommen sein.
Weiter ist vorab zu den einzelnen Rügen des Ehemannes festzuhalten, dass nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sämtliche Unterhaltskategorien (Kindesunterhalt: BGE 147 III 265; Scheidungsunterhalt: BGE 147 III 293; ehelicher Unterhalt: BGE 147 III 301) grundsätzlich nur noch die zweistufige Methode mit Überschussverteilung anwendbar ist. Die Anwendung einer anderen Methode bleibt ausnahmsweise möglich, ist aber speziell zu begründen (147 III 265 E. 6.6; 147 III 293 E. 4.5; 147 III 301 E. 4.3).
Für den vorliegenden Fall springt ins Auge, dass selbst bei einer hohen Sparquote - während der Ehe wurden mehrere Liegenschaften erworben, wobei das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht festgehalten hat, der Umfang stehe nicht fest und die vom Ehemann behauptete sparsame Lebenshaltung sei jedenfalls nicht glaubhaft - die Ehefrau mit der zweistufigen Methode offensichtlich deutlich besser gefahren wäre: Wird der vom Obergericht zugebilligte gebührende Unterhalt von Fr. 8'914.-- auch beim Ehemann eingesetzt, würde bei einem damaligen gemeinsamen Einkommen von rund Fr. 40'000.-- pro Monat eine Sparquote von mehr als 50 % übrig bleiben; dabei ist noch gar nicht einbezogen, dass im gebührenden Unterhalt von Fr. 8'914.-- die trennungsbedingten Mehrkosten der Ehefrau berücksichtigt sind, namentlich der Mietzins von Fr. 2'590.--. Ausgehend von einem damaligen gemeinsamen Einkommen von rund Fr. 40'000.-- und unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten würde der Ehefrau mithin bei einer (zweifellos in beträchtlicher Höhe vorhandenen, aber nicht konkret ausgewiesenen) Sparquote ein höherer gebührender Unterhalt zustehen, als er vom Obergericht angenommen worden ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich das angefochtene Urteil (unter Vorbehalt einer allfällig höheren Eigenversorgung der Ehefrau, dazu E. 4) jedenfalls im Ergebnis nicht als willkürlich.
Da Willkür nur dann vorliegt, wenn sich der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis nicht halten lässt (vgl. die in E. 1 zitierte Rechtsprechung), könnte es beim Gesagten sein Bewenden haben. Weil jedoch das Bundesgericht den Methodenpluralismus erst nach Vorliegen des angefochtenen Urteils abgeschafft hat, sei dennoch in der gebotenen Kürze auf die einzelnen Willkürrügen des Ehemannes eingegangen. Er will seiner Ehefrau einen gebührenden Unterhalt von lediglich Fr. 4'749.-- zugestehen (dazu E. 3.1 - 3.5) und ab August 2020 einen Vollzeiterwerb mit einem hypothetischen Einkommen von mindestens Fr. 4'513.-- zumuten (dazu E. 4).
3.1. Soweit der Beschwerdeführer Willkür im Zusammenhang mit dem Wert der Liegenschaften rügt, ist festzuhalten, dass das Obergericht einzig dessen eigene Ausführungen wiedergegeben und befunden hat, damit werde keine sparsame Lebensweise belegt. Die erneuten Ausführungen rund um den Erwerb von Liegenschaften, die Investitionen in diese und deren Steuerwerte bleiben dozierend und abstrakt; damit lässt sich nicht dartun, dass das Obergericht in willkürlicher Weise die angeblich äusserst sparsame Lebensweise der Eheleute verkannt und übersehen hätte, dass der Ehemann gewissermassen jeden Franken in Liegenschaften investiert hätte. Bereits im kantonalen Verfahren hatte er seine Ankaufs- und Investitionstätigkeit nie zahlenmässig dargelegt, sondern sich auf die Aussage beschränkt, laufend Liegenschaften gekauft zu haben. Mit diesen nicht zahlenmässig spezifizierten Hinweisen ist zwar - vor dem Hintergrund, dass der Erwerb mehrerer Liegenschaften nicht bestritten ist - eine Sparquote als solche dargetan, aber nicht deren Umfang; entsprechend bleibt die Willkürrüge wie gesagt unsubstanziiert, zumal die Ehefrau nach den vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Erwägungen des Obergerichtes einen gehobenen Lebensstandard darzutun vermochte und dieser bei einem monatlichen Gesamteinkommen von Fr. 40'000.-- einer zusätzlichen Sparquote von erheblichem Umfang Raum lässt. Willkür in allgemeiner Hinsicht ist weder dargetan noch ersichtlich; zu prüfen bleiben die Willkürrügen betreffend die einzelnen Positionen des gebührenden Unterhalts.
3.2. Im Zusammenhang mit dem Grundbetrag hält der Beschwerdeführer fest, dieser sei bereits pauschalisiert, indem die Ehefrau nicht sämtliche Kosten für Nahrung etc. spezifizieren müsse. Wolle sie mehr als den einfachen Grundbetrag, hätte sie dies konkret spezifizieren müssen; heutzutage würden Auslagen üblicherweise über Kreditkarten erfolgen und sie hätte alle Ausgaben im Einzelnen mit Auszügen dokumentieren müssen, wobei sie Kreditkartenunterlagen auch hätte edieren lassen können. Ohnehin seien die häufigen kulturellen Anlässe und Reisen bestritten bzw. die Geschäftsreisen auf Geschäftskosten erfolgt; sodann habe die Ehefrau u.a. auch billige Schuhe im Wert von Fr. 39.95 gekauft und trage bei der Arbeit eine Uniform, weshalb sie auf weniger Kleider angewiesen sei als eine Durchschnittsperson. Es sei absolut willkürlich, wenn das Obergericht angesichts der fehlenden Nachweise auf eine gehobene Lebensführung schliesse.
Die Rügen bleiben insofern unsubstanziiert, als der Beschwerdeführer den obergerichtlichen Ausführungen einfach seine eigenen Behauptungen bzw. Bestreitungen gegenüberstellt. Das Obergericht hat festgehalten, dass die jährlich mehrfachen Amerikareisen der Ehefrau, wobei die Flüge in Business-Class erfolgten, unbestrittenen seien und ist im Übrigen beweiswürdigend davon ausgegangen, dass sie zahlreiche weitere Elemente einer gehobenen Lebensführung darzulegen vermochte, wenn auch nicht zahlenmässig, weil die wesentlichen Ausgaben über Konten und Kreditkarten des Beschwerdeführers geflossen seien. Wenn sodann bei den Geschäftsreisen offenbar auf Geschäftskosten gemeinsam in Luxushotels abgestiegen wurde, läuft dies auf eine Privatentnahme hinaus, welche die monatlich zur Verfügung stehenden Mittel von Fr. 40'000.-- sogar erhöhen würde; insofern kann der Beschwerdeführer aus seiner Darlegung gerade nichts für seinen Standpunkt einer sparsamen Lebenshaltung ableiten. Sodann durfte das Obergericht die durchwegs abstrakt bleibenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Sparquote - für welche er beweispflichtig wäre (BGE 140 III 385 E. 3.3), wobei diese in erster Linie bei der zweistufigen Methode relevant ist (BGE 147 III 293 E. 4.4) - in die Gesamtbetrachtung einbeziehen. Insofern ist im Zusammenhang mit der Berücksichtigung eines Grundbetrages von Fr. 3'000.-- keine Willkür ersichtlich.
Im Übrigen ist zu bemerken, dass im Rahmen der einstufig-konkreten Methode die Vergrösserung des Grundbetrages und darüber hinaus die Gewährung von konkreten Zusatzpositionen bei sehr guten Verhältnissen vom Bundesgericht bei voller Kognition geschützt wird (statt vieler: Verfünffachung des Grundbetrages und Zusatzpositionen beim Scheidungsunterhalt im Urteil 5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 4; sodann BÄHLER, Unterhaltsberechnungen - von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015 S. 271 ff., S. 306 unten) und entsprechend das obergerichtliche Vorgehen als solches nicht willkürlich sein kann. Hingegen wäre eine Vergrösserung des Grundbetrages bei der zweistufigen Methode nicht statthaft (explizit BGE 147 III 265 E. 7.2), weil hier die zusätzlichen Bedürfnisse aus dem Überschussanteil zu finanzieren sind. Die Willkürrüge geht mit anderen Worten bezüglich der einstufig-konkreten Methode fehl.
3.3. Der Mietzins und die Gesundheitskosten werden im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr beanstandet. Hingegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Ehefrau zwar stets ein Auto zur Verfügung gestanden habe, dieses aber über das Geschäft gelaufen und folglich nie Teil der privaten Auslagen und damit des gelebten Standards geworden sei, sondern es sich beim Leasing um erst nach der Trennung neu anfallende Kosten handle, welche den Lebensstandard in unzulässiger Weise erhöhen würden.
Stand der Ehefrau während des Zusammenlebens ein Auto zur Verfügung, so war dieses offensichtlich Teil der Lebenshaltung. Dass die Kosten über das Geschäft liefen, kommt einer Privatentnahme gleich, welche wie gesagt die für private Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel von rund Fr. 40'000.-- pro Monat sogar noch erhöht. Willkür ist nicht ansatzweise ersichtlich, auch nicht im Zusammenhang mit der Berechnung der Autokosten. Die Leasingkosten sind ausgewiesen und mit der Anzahl der angenommenen Fahrkilometer ist offensichtlich Ermessen verbunden, ohne dass die abstrakt erfolgende Behauptung einer angeblich tieferen Kilometerleistung auf eine willkürliche Ermessensausübung schliessen lassen würde.
Auch die zur Pflege des laufenden Familienkontaktes nach und in Amerika gewährten zusätzlichen Kommunikationskosten beruhen auf Ermessensausübung, die jedenfalls nicht willkürlich erscheint. Gleiches gilt für die zusätzlich gewährte Position betreffend Kleiderauslagen. Der Hinweis auf die Berufskleidung geht an der Sache vorbei, denn entscheidend für den gebührenden Unterhalt ist nicht, was die Ehefrau an privaten Kleidern allernotwendigstens braucht, sondern was sie hierfür während des Zusammenlebens tatsächlich ausgegeben hat.
3.4. Die Berücksichtigung der belegten Kosten für den Französischunterricht wurde vom Obergericht dahingehend begründet, dass der Ehefrau im Massnahmeverfahren zwar noch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, aber längerfristig eine Ausweitung des Erwerbspensums zu prüfen sei und sie bei der Stellensuche im Bereich des Empfangs (Rezeption) ohne genügende Französischkenntnisse im Nachteil sein dürfte.
Mit der Aussage, vorliegend gehe es um die Ausdehnung und nicht um den beruflichen Wiedereinstieg, ist keine Willkür darzutun. Bereits bei der heutigen Tätigkeit sind Französischkenntnisse wichtig und bei einem allfälligen Stellenwechsel im Zuge der sich früher oder später stellenden Frage des Ausbaus des Erwerbspensums (dazu E. 4) sind gute Französischkenntnisse im angestammten Tätigkeitsbereich der Ehefrau gerade in Anbetracht ihres fortgeschrittenen Alters ein wichtiges Element, welches die damit verbundenen Nachteile zu kompensieren geeignet ist. So hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt und dessen zeitlicher Befristung erwogen, dass gerade die Kosten für die Herstellung einer besseren Eigenversorgungskapazität Teil des geschuldeten Unterhaltes sein können (BGE 147 III 308 E. 5.4). Diese liegen insofern auch im Interesse des Beschwerdeführers und jedenfalls ist im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Kosten für den Französischunterricht vor dem Hintergrund der erheblichen finanziellen Leistungsfähigkeit keine Willkür ersichtlich.
3.5. Nachdem die obergerichtliche Vorgehensweise und Ermessensausübung vor dem Willkürverbot standhält, ist die weitere Willkürrüge in Bezug auf die Höhe der zu berücksichtigenden mutmasslichen Steuern (Fr. 500.-- statt Fr. 1'000.--) gegenstandslos.
 
Erwägung 4
 
Ausgehend vom willkürfrei festgestellten gebührenden Unterhalt bleibt die Frage nach der Eigenversorgungskapazität.
4.1. Der Beschwerdeführer hält es für absolut willkürlich, dass der kinderlosen Ehefrau keine sofortige Ausdehnung auf ein Vollzeitpensum zugemutet worden sei, sondern das Obergericht lediglich festgehalten habe, dass sich diese Frage im Rahmen des Scheidungsverfahrens erneut stellen werde. Keinem Familienvater würde ein Gericht erlauben, nach der Trennung bei so einem tiefen Pensum zu arbeiten.
4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass mit den weiteren Ausführungen, die Ehefrau könnte Vollzeit in einem eigenen Restaurant etc. arbeiten, keine Willkür darzutun ist. Das Obergericht ist von ihrer angestammten Tätigkeit bei Swissport ausgegangen, die sich jedenfalls im Urteilszeitpunkt nicht weiter ausdehnen liess, und hat die gegen Ende des ehelichen Zusammenlebens während einiger Monate ausgeübte Tätigkeit mit einem höheren Pensum in dem vom Ehemann erworbenen Restaurant als nicht mit einer entsprechenden Stelle auf dem freien Markt vergleichbar angesehen; dies ist offensichtlich nicht unhaltbar und damit willkürfrei.
4.3. Was den Grundsatz der Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität als solchen anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser in erster Linie den nachehelichen Unterhalt betrifft (sog. Primat der Eigenversorgung, vgl. den expliziten Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB; zuletzt BGE 147 III 308 E. 5.2 m.w.H.). Nach konstanter Rechtsprechung ist jedoch bereits im ehelichen Verhältnis die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGE 130 III 537 E. 3.2; 137 III 385 E. 3.1; 138 III 97 E. 2.2; 147 III 301 E. 6.2). Dies gilt verstärkt, wenn nicht erst Eheschutzmassnahmen beantragt sind, sondern bereits das Scheidungsverfahren hängig ist und in dessen Rahmen vorsorgliche Massnahmen verlangt werden (Urteile 5P.279/2005 vom 10. November 2005 E. 5.3.2.1; 5A_848/2010 vom 4. April 2011 E. 2.3.1; 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 5.5). Dabei ist für die Beurteilung der Eigenversorgungskapazität vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen, aber ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn die Wiederaufnahme oder die Ausdehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit zumutbar und die Erzielung des hypothetisch anzurechnenden Einkommens tatsächlich möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3; 143 III 233 E. 3.2; 147 III 249 E. 3.4.4).
Das Obergericht hat all dies nicht übersehen, sondern zutreffend dargestellt - insbesondere auch die gegenüber dem Eheschutzverfahren verstärkte Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbsarbeit, wenn bereits das Scheidungsverfahren hängig ist - und mithin ist in Bezug auf den Grundsatz als solchen keine Willkür gegeben. Vielmehr geht es um die Frage der Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall und die diesbezüglichen Übergangsfristen, zu welchen die bundesgerichtliche Rechtsprechung festhält, dass sie gerade bei guten finanziellen Verhältnissen grundsätzlich grosszügig zu bemessen seien (BGE 144 III 481 E. 4.6; 147 III 308 E. 5.4; Urteile 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2; 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 4.2.3; 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.1; 5A_171/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2.2; 5A_507/2020 vom 2. März 2021 E. 5.3.1 und 5.3.3; 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 5.5; 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022 E. 4).
Für den vorliegenden Fall ist nach den zutreffenden Ausführungen des Obergerichtes zu berücksichtigen, dass die Ehe zwar kinderlos geblieben ist, dass aber das eheliche Zusammenleben rund 20 Jahre gedauert hat, dass die blosse Teilzeittätigkeit von den Eheleuten gewollt war und zur gehobenen Lebensführung gehörte, dass die Ehefrau fortgeschrittenen Alters und dass der finanzielle Rahmen ausserordentlich günstig ist. Das Obergericht hat damit seinen Überlegungen nicht nur die relevanten (und damit keine sachfremden) Kriterien zugrunde gelegt, sondern es hat sie auch willkürfrei gewürdigt, indem das Ergebnis in keiner Hinsicht als schockierend erscheint. Vor dem Hintergrund der langjährig gepflegten tendenziellen Rollenteilung (Zuverdienstehe, wobei sich der Zuverdienst angesichts des sehr hohen Einkommens des Ehemannes bescheiden ausnimmt) und des soeben erwähnten Elementes der ausserordentlich hohen Leistungsfähigkeit des Ehemannes, welche weiten Spielraum zulässt und keine sofortigen Änderungen im Erwerbsumfeld erheischt, etwa zur Deckung der trennungsbedingten Mehrkosten, ist es nicht unhaltbar, der Ehefrau erst im Rahmen des (bereits eingeleiteten und deshalb nicht in unbestimmter Zukunft stehenden) Scheidungsverfahrens eine Umstellung im Arbeitsumfeld zuzumuten. Der Verweis des Beschwerdeführers auf den "Familienvater", welcher nicht bloss Teilzeit arbeiten dürfe - womit gewissermassen insinuiert wird, in ärmlichen Verhältnissen für Kinder sorgen zu müssen - geht offensichtlich am vorliegenden Lebenssachverhalt vorbei und ist zur Darlegung von Willkür nicht geeignet.
4.4. Keine Willkür ist schliesslich zu sehen, wenn das Obergericht den Berechnungen für die Monate April und Mai 2020 das ausgewiesene tiefere Einkommen zugrunde gelegt hat. Da es ein tieferes Einkommen zufolge Kurzarbeit für die weitere Zukunft als nicht erwiesen betrachtet hat - im Urteilszeitpunkt stand fest, dass die Covid-19-Pandemie die Flugbranche während des Lockdowns einschneidend getroffen hatte, war aber nicht klar absehbar, dass mehrere weitere Wellen folgen und die betreffenden Geschäftszweige während mehrerer Jahre massiv in Bedrängnis sein könnten -, wäre es auch nicht willkürlich gewesen, die Lohneinbusse für die Monate April und Mai 2020 ausser Acht zu lassen; so oder anders handelt es sich aber um Ermessensausübung, welche vor dem Willkürverbot standhält.
 
Erwägung 5
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
Erwägung 2
 
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
 
Erwägung 4
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli