Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 05.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_174/2022 vom 08.07.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_174/2022
 
 
Urteil vom 8. Juli 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2022 (IV.2021.00555).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Die 1981 geborene, als Personalfachfrau tätige A.________ meldete sich am 27. Dezember 2017 wegen Multipler Sklerose (MS, Encephalomyelitis disseminata) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich erteilte Kostengutsprache für einen vom 1. Februar bis 31. Juli 2018 dauernden Support am Arbeitsplatz (Mitteilung vom 14. Februar 2018). Gemäss Abschlussbericht Job Coaching der Klinik B.________ vom 16. Juli 2018 habe aufgrund der gesundheitlichen Situation das Eingliederungsziel (Steigerung des aktuell ausgeübten Arbeitspensums von 30 bis auf 80 %) nicht realisiert werden können. Daraufhin schloss die IV-Stelle das Job Coaching ab (Mitteilung vom 7. August 2018) und veranlasste in der Folge u.a. ein polydisziplinäres Gutachten im Zentrum für Medizinische Begutachtungen (ZMB), Basel, vom 27. Mai 2019. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte sie überdies ein Verlaufsgutachten ein, welches das ZMB am 1. Februar 2021 erstattete. Die behandelnde dipl. Ärztin C.________, Fachärztin für Neurologie, nahm hierzu am 12. April 2021 Stellung. Mit Verfügung vom 5. August 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Invalidenrente.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Januar 2022 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei ihr ab 1. Juni 2018 eine ganze Rente, mindestens aber eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen in medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
 
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler basiert (BGE 144 V 50 E. 4.2; 141 V 385 E. 4.1).
 
Erwägung 2
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 5. August 2021 verfügte Ablehnung eines Rentenanspruchs bestätigte.
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
 
Erwägung 2.3
 
2.3.1. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch der Hinweis, dass bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs (ebenso wie bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren) die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen ist (BGE 144 I 28 E. 2.2) und dass dabei grundsätzlich hypothetisch - nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - zu beurteilen ist, ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre (sog. Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG; Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1). Darauf wird verwiesen.
2.3.2. Zu betonen ist, dass sich die Statusfrage danach beurteilt, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV; SR 831.201) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgeblich sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1; je mit Hinweisen).
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz mass dem polydisziplinären Verlaufsgutachten des ZMB vom 1. Februar 2021 volle Beweiskraft zu. Danach sei die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem Vorgutachten in der ausgeübten, leidensadaptierten Tätigkeit als Personalfachfrau um 40 % eingeschränkt. Die diagnostizierte MS (schubförmiger Verlauf; Expanded Disability Status Scale [EDSS] 2,0) begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Die Leistungsfähigkeit sei durch die im Gesamtkontext plausible Fatigue sowie die Irritationen wegen des hyperpathischen Schmerzsyndroms reduziert. Anders als die IV-Stelle, die die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich ansah, qualifizierte sie die Vorinstanz als im Gesundheitsfall zu 80 % Erwerbstätige mit Aufgabenbereich und nahm die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vor. Es resultierte im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 40 %, der mit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit übereinstimmt. Diese Einschränkung gewichtete die Vorinstanz entsprechend dem hypothetischen Erwerbspensum (80 %) und ermittelte somit einen Invaliditätsgrad von 32 % (40 % x 0,8).
3.2. Zur Einschränkung im Haushaltsbereich hielt die Vorinstanz fest, da sich aus dem somatisch-neurologischen Status keine funktionellen Einschränkungen ergeben und die Gutachter die Leistungseinschränkung auf die schwere Fatigue und bis zu einem gewissen Grad auf die Schmerzsymptomatik zurückgeführt hätten, sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, die Haushaltsarbeit einzuteilen und Pausen einzulegen. Zudem sei ihr der im gleichen Haushalt lebende Partner bei den Haushaltsarbeiten behilflich. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad würde nur bei einer Einschränkung von 40 % und mehr im Aufgabenbereich Haushalt resultieren (40 % x 0,2 = 8 % [+ 32%iger Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich]). Eine Einschränkung in dieser Höhe sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, ohne dass es einer eingehenden Abklärung bedürfe.
 
Erwägung 4
 
4.1. Nicht stichhaltig ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und ihrer Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV: vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2) den Zusammenhang zwischen den bereits im Juni 2013 geltend gemachten Beschwerden (rasche Ermüdbarkeit sowie Schlafstörungen infolge der Schmerzen) und der Pensumsreduktion ignoriert.
Die Vorinstanz legte in ihrem Urteil dar, weshalb keine Dokumente vorliegen, die hinreichend schlüssig auf eine gesundheitsbedingte Reduktion des Arbeitspensums seit Juni 2013 schliessen lassen. Sie verwies auf die eingereichten Lohnabrechnungen, woraus zwar hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen von Oktober 2010 bis April 2011, März bis August 2013 sowie Juni bis Oktober 2014 Krankentaggelder in unterschiedlicher Höhe bezogen habe. Der medizinische Hintergrund hierfür sei jedoch nicht ersichtlich, wobei die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im ZMB angegeben habe, im Jahr 2010 wegen einer Überforderungssituation im Zusammenhang mit der Arbeit und einer Weiterbildung für längere Zeit krank geschrieben worden zu sein.
Überdies stellte die Vorinstanz fest, es treffe zu, dass die betreuende Neurologin, dipl. Ärztin C.________, in ihrem Schreiben vom 12. April 2021 das reduzierte Arbeitspensum von 80 % als medizinisch begründet angesehen und bestätigt habe, dass die Beschwerdeführerin bereits bei initialer Vorstellung unter dem chronischen Schmerzsyndrom im Rücken und im linken Fuss gelitten habe. Die Vorinstanz wies diesbezüglich aber zu Recht darauf hin, dass die Neurologin die Beschwerdeführerin erst seit Juli 2017 betreue und kein echtzeitlicher Arztbericht diese (nicht näher begründete) Einschätzung stütze. Wenn die Vorinstanz hierauf nicht abstellte, verletzt sie daher keine bundesrechtlichen Beweiswürdigungsregeln. Dies gilt umso mehr, als die Neurologin gemäss Bericht vom 10. August 2017 erstmals wegen dannzumal seit rund einem Jahr bestehenden Kopfschmerzen aufgesucht wurde und angab, die chronischen Rückenschmerzen bestünden seit dem selbstverursachten Sturz aus dem Fenster mit dem erlittenen Polytrauma vor ca. 20 Jahren. Erst im Rahmen der nachfolgend diagnostizierten schubförmigen MS hielt die dipl. Ärztin im Bericht vom 22. September 2017 fest, bis zum 13. September 2017 habe sich die Beschwerdeführerin in stationärer Abklärung/Therapie bezüglich der MS in der Klinik D.________ aufgehalten. Nach der Entlassung habe sie über vermehrte Schmerzen in verschiedenen Gelenken und aktuell Schmerzen im Bereich der Nackenmuskulatur geklagt. Dadurch könne sie nicht schlafen. Ausserdem fühle sie sich sehr müde und erschöpft. Die Ärztin wies mit Blick auf den neurologischen Befund auf die neu sehr verspannte Nackenmuskulatur hin. Im Bericht vom 30. Oktober 2017 stellte sie wiederum Muskelverspannungen und Schmerzen im Nacken-/Schulterbereich und eine ausgeprägte Fatigue-Problematik fest. Wie die Vorinstanz festhielt,ergab der im ZMB-Gutachten erhobene somatisch-neurologische Status mit einem EDSS von 2,0 keine relevanten funktionellen Einschränkungen. Solche ergaben sich aber durch die im Rahmen der MS gutachterlicherseits plausibel erklärbare Fatigue und bis zu einem gewissen Grad auch durch die Schmerzproblematik. Die Schmerzen im Nacken-/Schulterbereich beurteilten die Gutachter als schwerpunktmässig neuropathisch bedingt, passend zu den Herden im Bereich der Hinterstränge auf der Höhe HWK3 beidseits gemäss MRI. Die Experten führten demnach die Fatigue und die Schmerzen auf die MS zurück und bezeichneten sie als Folgen dieser Erkrankung, was im Einklang steht mit dem soeben skizzierten zeitlichen Verlauf der in den Berichten von dipl. Ärztin C.________ aufgeführten Beschwerden. Die Müdigkeit wurde von den Gutachtern als Hauptursache für die Arbeitsunfähigkeit angesehen, wie die Vorinstanz feststellte.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die vorinstanzliche Feststellung nicht, sie könne sich zur Untermauerung ihres Standpunkts auf keinerlei echtzeitliche Arztberichte stützen. Wie soeben dargelegt, lassen auch die übrigen Berichte den vorinstanzlichen Schluss, es lasse sich keine relevante somatische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor der Erstmanifestation der MS begründen, weshalb eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle nicht überwiegend wahrscheinlich sei, weder als willkürlich noch anderweitig bundesrechtswidrig erscheinen. Die Festlegung des Status beruhte, anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, auf einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände, indem sie namentlich auch die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin, ihre aktenkundigen Aussagen sowie die ins Recht gelegten Krankentaggeldabrechnungen berücksichtigte.
4.2. Die Vorinstanz stellte ferner zum einen in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit fest, der diagnostizierten MS als solcher komme aus gutachterlicher neurologischer Sicht keine leistungseinschränkende Wirkung zu, aber der damit einhergehenden Fatigue und bis zu einem gewissen Grad auch der Schmerzproblematik. Zum andern nahm sie hinsichtlich der Statusfrage an, dass die rund vier Jahre vor September 2017 erfolgte Pensumsreduktion nicht überwiegend wahrscheinlich gesundheitsbedingt war. Darin lässt sich, anders als die Beschwerdeführerin meint, keine widersprüchliche oder gar willkürliche Begründung erblicken, nachdem die von ihr für die Pensumsreduktion im Juni 2013 angeführten leistungseinschränkenden Beschwerden gemäss ZMB-Gutachten mit der erst seit September 2017 manifesten MS verknüpft sind. Die Vorinstanz überspannte in diesem Zusammenhang die Anforderungen an die der Beschwerdeführerin obliegende Mitwirkungspflicht nicht. Der diesbezügliche Vorwurf geht fehl (vgl. zur Mitwirkungspflicht der Parteien, die den im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz einschränkt [Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2 S. 195]). Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse hierzu zu erwarten sind, konnte die Vorinstanz darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichten. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 134 I 140 E. 5.3; nicht publ. E. 4.2.1 des Urteils BGE 129 V 11, in SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 9 [H 26/02]; Urteil 8C_908/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 4.2.4). Dem steht überdies die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Bestätigung der E.________ AG vom 9. September 2021 nicht entgegen, wonach die Beschwerdeführerin im Falle einer bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 100 % in einem ebensolchen Pensum angestellt würde. Hieraus lässt sich nichts zur Frage einer Pensumsreduktion aus gesundheitlichen Gründen vor Erstmanifestation der MS ableiten. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich.
4.3. Entgegen der Beschwerdeführerin finden sich auch keine Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte oder gar willkürliche Tatsachenfeststellung in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit. Inwieweit das kantonale Gericht mit den diesbezüglichen Erwägungen den Untersuchungsgrundsatz oder die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG missachtet haben sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere durfte die Vorinstanz der gutachterlichen Einschätzung einer um 40 % reduzierten Arbeitsfähigkeit folgen. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, hat kein anderes Ergebnis zur Folge. Unbegründet ist insbesondere ihre Rüge, die Vorinstanz habe die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2018 nicht berücksichtigt, wonach die Unterstützung für den Arbeitsplatzerhalt abgeschlossen und der Beschwerdeführerin eine Steigerung des Arbeitspensums über 30 % nicht möglich sei. Diese knappe Mitteilung gibt lediglich das Ergebnis des Abschlussberichts Job Coaching vom 16. Juli 2018 wieder, den die Vorinstanz sehr wohl in ihre Beweiswürdigung einbezog. Sie legte dar, dass dieser Abschlussbericht der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im ZMB-Gutachten nicht entgegenstehe. Denn die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung sei in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten. Inwiefern diese vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig sein soll, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht darzutun, zumal die in der Mitteilung empfohlene Präsenz von 30 %, bzw. das Absehen von einer weiteren Pensumserhöhung, lediglich die Vorgaben der dipl. Ärztin C.________ festhalten. Weiter entkräftete die Vorinstanz die in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2021 geäusserte Kritik zum ZMB-Gutachten nachvollziehbar. Die Stellungnahme lässt auch nicht auf Willkür in der Beweiswürdigung schliessen, zumal bei dieser sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb und cc; Urteil 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.3.2.2) als auch dem Ermessensspielraum der Experten (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3; Urteil 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3) Rechnung zu tragen ist, was die Vorinstanz getan hat. Sie legte in nicht zu beanstandender Weise dar, dass die ärztliche Stellungnahme keine konkreten Indizien enthalte, die gegen die Zuverlässigkeit der von der Verwaltung eingeholten Expertise sprächen, weshalb dem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten ZMB-Gutachten voller Beweiswert zuerkannt werden durfte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil 9C_86/2018 vom 20. August 2018 E. 5.1). Der dementsprechende Einwand, die Vorinstanz habe der gutachterlichen Einschätzung einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % zu hohen Beweiswert beigemessen, zielt daher ins Leere. Die auf das ZMB-Gutachten vom 1. Februar 2021 gestützte Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der bisherigen Tätigkeit als Personalfachfrau hält demnach vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet.
5.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. Juli 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla