Beschluß | |
des Ersten Senats vom 11. März 1969
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-- 1 BvR 665/62 und 152/69 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Verlages Henri Nannen GmbH., Hamburg 1, Pressehaus, vertreten durch ihre Geschäftsführer .. und .., 2. des Buchhalters .. -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt .. -- gegen die Beschlüsse a) des Amtsgerichts Hamburg vom 15. November 1962 -- 158 Gs 2908/62 -; b) des Landgerichts Hamburg vom 19. November 1962 -- (40) Qs 173/62 -; c) des Amtsgerichts Hamburg vom 8. Februar 1967 -- 158 Gs 2908/62 III -; d) des Landgerichts Hamburg vom 12. September 1968 -- (32) Qs 109/68 -.
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ENTSCHEIDUNGSFORMEL:
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Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin werden verworfen. Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers werden zurückgewiesen.
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Gründe: | |
A. -- I. | |
1. Im Jahre 1962 erschienen in den Ausgaben Nr. 11-14 der von der Beschwerdeführerin verlegten Zeitschrift "Stern" unter den Überschriften "Freudig wedeln die Komplicen" und "Und abends wird geknackt" zwei Artikel mit der Schilderung von Straftaten zweier Einbrecherbanden. Die Reporter der Beschwerdeführerin hatten als Verfasser dieser Artikel ihre Informationen u. a. dadurch erhalten, daß Beamte der Strafverfolgungsbehörden ihnen Gelegenheit verschafften, mit den in Untersuchungshaft befindlichen Tätern bei eigens dafür bestimmten Zusammenkünften außerhalb der Untersuchungshaftanstalt zu sprechen. In einigen Fällen hatten sich die Ermittlungsbeamten dabei von den Reportern in Gaststätten freihalten lassen. Die Untersuchungshäftlinge behaupteten, die Beamten hätten sie für die Interviews geradezu geworben und hätten ihnen die sofortige Zahlung von DM 500.- versprochen.
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Gegen einige der Beamten war bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig wegen des später im Strafverfahren bestätigten Verdachts, Mitglieder der Banden vorübergehend aus der Untersuchungshaft befreit, mit ihnen Reisen unternommen und von ihnen Geschenke angenommen zu haben. Nunmehr leitete die Staatsanwaltschaft ein weiteres Ermittlungsverfahren u. a. wegen Verdachts der passiven Bestechung im Zusammenhang mit den den Reportern verschafften Informationen ein. Da die Beschuldigten bei ihrer Vernehmung jede strafbare Annahme von Geschenken oder Vorteilen bestritten, ersuchte die Staatsanwaltschaft das Amtsgericht Hamburg, den Beschwerdeführer als Leiter der Buchhaltung der Beschwerdeführerin darüber zu vernehmen, ob, an wen und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin Honorare für die Informationen gezahlt habe und ob, in welcher Höhe und für welche Zwecke den Reportern Auslagen erstattet worden seien. Der Beschwerdeführer, dem das Amtsgericht aufgegeben hatte, sich bei seiner Buchhaltung zu informieren und die erforderlichen Unterlagen mitzubringen, verweigerte die Aussage unter Berufung auf §§ 53 und 55 StPO; er erklärte aber gleichzeitig, er sei nicht der Ansicht, daß er sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Das Amtsgericht verurteilte ihn am 15. November 1962 gemäß § 70 StPO zu einer Ordnungsstrafe von 500.- DM -- ersatzweise 20 Tage Haft -- und in die durch seine Weigerung entstandenen Kosten; außerdem ordnete es Haft bis zu sechs Monaten zur Erzwingung der Aussage an.
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Das Landgericht verwarf durch Beschluß vom 19. November 1962 die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig, die des Beschwerdeführers als unbegründet und führte dazu aus: Die Beschwerdeführerin sei weder als Beschuldigte noch als Zeugin Beteiligte des Verfahrens und somit von dem Beschluß des Amtsgerichts nicht betroffen. Der Beschwerdeführer habe kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Nr. 5 StPO oder § 20 des Reichspressegesetzes, weil die Veröffentlichungen im "Stern" ihrem Inhalt nach nicht strafbar gewesen und auch nicht durch Verletzung der Amtsverschwiegenheit erlangt worden seien. Auch § 55 StPO rechtfertige die Weigerung nicht, da nichts dafür spreche, daß der Beschwerdeführer sich strafbar gemacht habe und weil er selbst eine solche Möglichkeit ausschließe.
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Gegen diese beiden Beschlüsse haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Durch einstweilige Anordnung vom 18. Dezember 1962 setzte das Bundesverfassungsgericht die Vollstreckung der Beugehaft aus (BVerfGE 15, 223). Diesen Beschluß hob es am 20. Dezember 1966 (BVerfGE 21, 50) auf, nachdem am 1. April 1965 das Hamburgische Pressegesetz vom 29. Januar 1965 (GVBl. S. 15) -- HambPresseG -- in Kraft getreten war. § 22 Abs. 1 dieses Gesetzes lautet:
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Wer bei der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder als Angehöriger des Rundfunks bei der Herstellung oder Verbreitung von Nachrichten, Tatsachenberichten oder Kommentaren in Wort, Ton und Bild mitwirkt oder mitgewirkt hat, kann über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihm anvertrauten Tatsachen das Zeugnis verweigern.
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Das Ermittlungsverfahren wegen passiver Bestechung bei der Verschaffung der Informationen wurde daraufhin eingestellt. Da die Aussage des Beschwerdeführers nun nicht mehr erforderlich war, hob das Amtsgericht Hamburg am 8. Februar 1967 die Anordnung der Haft zur Erzwingung des Zeugnisses auf. Gleichzeitig wies es aber die Anträge beider Beschwerdeführer auf Aufhebung auch der verhängten Ordnungsstrafe und der Verurteilung zu den entstandenen Kosten zurück, weil für diese Anordnungen nicht der Rechtszustand nach dem Hamburgischen Pressegesetz, sondern der des Jahres 1962 maßgebend sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Landgericht am 12. September 1968 als unbegründet zurück.
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2. Mit ihren Verfassungsbeschwerden, die sie auch gegen die letztgenannten Beschlüsse erhoben haben, rügen die Beschwerdeführer Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1, 2, 3, 5, 12, 19 Abs. 4 und Art. 103 GG sowie des Grundsatzes "nulla poena sine culpa". Die Beschwerdeführerin hält ihre Verfassungsbeschwerden für zulässig, weil die angefochtenen Beschlüsse mit der Auflage, dem Gericht Buchhaltungsunterlagen vorzulegen, in ihre Rechtssphäre eingriffen. Materiell machen die Beschwerdeführer geltend:
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Die Erzwingung der Aussage des Beschwerdeführers verstoße gegen Art. 5 GG. Es handle sich dabei um einen berufstypischen Musterfall, durch den die Informationsfreiheit der Presse systematisch ausgehöhlt werde. Die Presse könne ihre öffentliche Aufgabe nur erfüllen, wenn ihre Informanten die Gewißheit haben könnten, auf Wunsch anonym zu bleiben. Erfahrungsgemäß sei Anonymität der Quelle in den meisten Fällen die Voraussetzung der Informationserteilung. Werde nun die Preisgabe der Informationsquellen durch zeugenschaftliche Vernehmung von Presseangehörigen erzwungen, so werde der Zufluß von Nachrichten von privater Seite verstopft. Die von Behörden erteilten Informationen reichten aber für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben der Presse nicht aus.
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Darin, daß ganz allgemein nach "Honorar" und "Auslagen" gefragt worden sei und nicht nach Zahlungen an namentlich genannte Personen, liege eine irreführende Fragestellung, welche den § 136 a StPO verletze. Dadurch würden die Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzt.
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Durch die Beschlüsse sei das Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Wenn in die Rechtssphäre eines Verlags so einschneidend eingegriffen werde wie durch Zwang zur Vorlage von Geschäftsbüchern, müsse ihm zur Vorlagepflicht rechtliches Gehör gewährt werden.
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Daß die Beschwerdeführerin als Nichtbetroffene im Sinne des § 304 StPO behandelt werde, obwohl Belegstücke dem Gericht vorgelegt werden sollten und auf Grund dieser Beweismittel eine Bestrafung ihrer Verlags- und Redaktionsangehörigen die Folge sein müsse, sei ein Fall der Rechtsverweigerung im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG.
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Schließlich sei Art. 3 GG dadurch verletzt, daß entgegen §§ 169, 192 StPO zwar dem Staatsanwalt, nicht aber einem Vertreter der Beschwerdeführerin die Anwesenheit im Vernehmungstermin gestattet worden sei.
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II.
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1. Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin für unzulässig. Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers seien unbegründet, weil er kein Recht zur Zeugnisverweigerung besitze. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG finde seine Grenze in den allgemeinen Gesetzen. Die gebotene Abwägung zwischen den Erfordernissen einer freien Presse und den Belangen der Strafverfolgung zwinge nicht zu einer Ausdehnung des in § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO normierten Zeugnisverweigerungsrechts. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordere insbesondere kein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht der im Pressewesen tätigen Personen für den Strafprozeß. Schließlich seien die über den Beschwerdeführer verhängten Folgen seiner Aussageverweigerung nicht unverhältnismäßig; insbesondere stehe die Beugehaft nicht außer Verhältnis zu der voraussichtlichen Bedeutung seiner Aussage in dem Ermittlungsverfahren.
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2. Das Justizministerium von Baden-Württemberg hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Der Beschwerdeführer könne aus dem Grundrecht der Pressefreiheit kein Zeugnisverweigerungsrecht herleiten. Eine Abwägung zwischen den Erfordernissen einer freien Presse und denen der Strafverfolgung müsse im vorliegenden Fall zugunsten der Strafverfolgung ausfallen. Ein öffentliches Interesse an den in Frage stehenden Veröffentlichungen habe nicht bestanden; die Artikel befriedigten lediglich ein geringer zu bewertendes Unterhaltungs- und Sensationsbedürfnis. Außerdem bestehe der Verdacht von Verbrechen der schweren passiven Bestechung. Auch seien die Namen der verdächtigen Personen bereits bekannt; allenfalls komme noch ein weiterer, eng begrenzter Personenkreis in Betracht, nämlich die an den Ermittlungen gegen die beiden Einbrecherbanden beteiligten Beamten des Landeskriminalamts Baden-Württemberg. Wenn auch die dem Beschwerdeführer vom Amtsgericht Hamburg vorgelegten Fragen weiter gefaßt gewesen seien, so müßten sie doch in der Beschränkung auf diesen Personenkreis verstanden werden. Dies folge aus dem Stand des Ermittlungsverfahrens zur Zeit der Fragestellung und werde durch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 1962 an das Amtsgericht Hamburg und an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers bestätigt. Im übrigen habe der Beschwerdeführer es generell abgelehnt, Aussagen zu machen. Es gehe also nicht darum, ob ein Presseangehöriger unbekannte Gewährsleute namhaft machen müsse, sondern um die Beantwortung der Frage, ob an bekannte Gewährsleute Zahlungen geleistet oder andere Vorteile gewährt worden seien. Das Verlangen nach einer solchen Aussage des Beschwerdeführers verletze nicht das Recht auf Schutz des Informanten, weil dieses eine legale Beschaffung der Informationen voraussetze.
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3. Das Gericht hat dem Deutschen Presserat, dem Deutschen Journalisten-Verband, dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Der Deutsche Presserat ist der Ansicht, daß die Verfassungsmäßigkeit der Beschränkungen des Zeugnisverweigerungsrechts der Presseangehörigen in § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO "auf das stärkste angezweifelt werden" müsse. Es gebe keine Pressefreiheit ohne die Freiheit der Information und keine Freiheit der Information ohne das Zeugnisverweigerungsrecht; die Anonymität des Informanten sei eine der wichtigsten Grundlagen der Informationsfreiheit.
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Der Deutsche Journalisten-Verband weist in seiner Äußerung darauf hin, daß das Redaktionsgeheimnis schon in einer preußischen Kabinettsordre von 1804 als schutz- und förderungswürdig anerkannt worden sei. Die Pressefreiheit setze zwar eine "legale" Informationsbeschaffung voraus; bei der Aufdeckung von Mißständen könne man von der Presse aber nicht verlangen, daß sie die einem Beamten obliegende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit in jedem Fall als auch für sich verbindlich anerkenne. Im übrigen sei bei einem Widerstreit des Interesses an der Verfolgung von Verletzungen des Dienst- oder Geschäftsgeheimnisses und des Interesses der Öffentlichkeit an der Aufdeckung von Mißständen stets das letztere und damit die Pressefreiheit das höhere Gut.
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Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger hat in seiner Stellungnahme dargelegt, die Informationsfreiheit sei wesentlicher Bestandteil der Pressefreiheit und könne ohne das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse nicht bestehen; auch hat er darauf hingewiesen, daß auch die meinungsbildende Unterhaltung zur öffentlichen Aufgabe der Presse gehöre.
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Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger hat ebenfalls ausgeführt, daß das Grundrecht der Pressefreiheit die Informationsfreiheit und damit ein über § 53 Abs. 1 Nr. 5 hinausgehendes Zeugnisverweigerungsrecht in sich schließe; im übrigen hat er geltend gemacht, daß Pressebegriff und Pressefreiheit unteilbar seien und man nicht einer bestimmten Kategorie von Presseerzeugnissen den Grundrechtsschutz deshalb versagen könne, weil diese Presseerzeugnisse sich in ihrer Anordnung, Gestaltung und Themenwahl von anderen abhöben.
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1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin sind unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar beschwert ist. Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin sind durch das Ermittlungsverfahren nicht in die Beweisaufnahme einbezogen worden. Für die Beschwerdeführerin bestand nach den hier angefochtenen Beschlüssen auch keine Rechtspflicht zur Vorlage dieser Unterlagen oder zur Erteilung von Informationen. Die Mitnahme von Buchungsmaterial durch den Beschwerdeführer konnte sie verhindern, indem sie ihm dies verwehrte. Auch waren Zwangsmaßnahmen gegen sie weder angedroht noch zulässig. Deshalb bedeutet es auch keine rechtliche Beschwer, wenn die Beschwerdeführerin zu der Beweisaufnahme nicht zugelassen und ihre Beschwerde gegen den Beschluß vom 15. November 1962 als unzulässig verworfen wurde.
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Liegt danach schon in der Anordnung der Ordnungsstrafe und der Kostenpflicht keine Beschwer, so gilt dasselbe für die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung dieser Anordnung in den Beschlüssen vom 8. Februar 1967 und 12. September 1968. Ob durch die Anordnung der Beugehaft und ihre Vollstreckung die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeit beeinträchtigt worden wäre, kann dahinstehen, weil diese Anordnung inzwischen aufgehoben worden ist und deshalb ein etwaiges Rechtsschutzinteresse entfallen wäre.
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2. Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers sind zulässig. Die Verurteilung zu der Ordnungsstrafe und zu den Kosten beschwert ihn nach wie vor. Seine Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG können verletzt sein. Denn die wirtschaftliche Verwaltung eines Presseunternehmens, insbesondere die Buchhaltung, hängt mit der Informationsvermittlung in der Regel so eng zusammen, daß die in ihr Tätigen an der spezifischen Pressefreiheit teilhaben müssen. Jedenfalls genießt der Beschwerdeführer als Leiter der Buchhaltung im Verlag der Beschwerdeführerin den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers sind unbegründet.
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1. a) Die Beschlüsse vom 15. und 19. November 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 8. Februar 1967 verletzen nicht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Maßgebend für die Beurteilung ist insoweit nicht der nach Inkrafttreten des Hamburgischen Pressegesetzes eingetretene Rechtszustand, sondern der des Jahres 1962.
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Denn die verhängte Ordnungsstrafe und die Auferlegung der Kosten sind ausschließlich Rechtsfolgen der damaligen Weigerung des Beschwerdeführers, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Daß der Beschwerdeführer in einem späteren Zeitpunkt möglicherweise dazu nicht mehr verpflichtet gewesen wäre, ist für seine Aussagepflicht im Jahre 1962 ohne Bedeutung.
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Die auf § 70 StPO gestützte Verurteilung könnte mit Rücksicht auf die Pressefreiheit beanstandet werden, wenn die angefochtenen Beschlüsse die Wirkungen dieses Grundrechts auf die Auslegung der allgemeinen Bestimmungen über Zeugnispflicht und Ausnahmen davon verkannt oder ein etwa unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu entnehmendes Aussageverweigerungsrecht nicht beachtet hätten.
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In der Strafprozeßordnung ist ein Aussageverweigerungsrecht der Presseangehörigen für Fälle der vorliegenden Art nicht ausdrücklich vorgesehen. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO gewährt nach seinem Wortlaut und nach seiner Entstehungsgeschichte ein solches Recht nur im Falle einer Presseveröffentlichung strafbaren Inhalts, d.h. eines sogenannten Presseinhaltsdelikts. Diese Voraussetzung liegt bei den Berichten über die Straftaten der Einbrecherbanden nicht vor. Bei dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist es nicht möglich, im Wege verfassungskonformer Auslegung den § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO auch auf Fälle anzuwenden, in denen sich die verlangte Aussage auf Informanten nicht strafbarer Veröffentlichungen oder auf den Informationsweg und die dafür aufgewendeten Mittel beziehen soll. Da aber die Vorschrift, die als solche mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist, keine erschöpfende Regelung enthält (BVerfGE 20, 162 [189]), könnte ein dem Umfang nach noch näher zu bestimmendes Zeugnisverweigerungsrecht für Presseangehörige unter Umständen unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitet werden; es würde dann als "gesetzlicher Grund" im Sinne des § 70 StPO von der Pflicht zur Aussage befreien.
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b) Ob die Pressefreiheit eine derartige Ausnahme vom Aussagezwang rechtfertigt und ob das Bundesverfassungsgericht mit seiner Feststellung und Anwendung für den Einzelfall nicht in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingreifen würde, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die vom Beschwerdeführer verlangten Aussagen über die Zahlung von Vergütungen oder anderen Beträgen an die Beamten, welche die Zusammenkunft zwischen Reportern und Untersuchungshäftlingen vermittelt hatten, liegen außerhalb des Rahmens eines denkbaren verfassungsrechtlich gebotenen Aussageverweigerungsrechts.
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Der Beschwerdeführer stützt seine Verfassungsbeschwerde im wesentlichen auf die Notwendigkeit des Informantenschutzes, da nur dadurch eine wesentliche Aufgabe der Presse -- Hinweise auf Mißstände in der öffentlichen Verwaltung -- erfüllt werden könne. Dem mag insofern zuzustimmen sein, als in der Tat bei der Aufdeckung wirklicher Mißstände das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in der Regel höher sein wird als das Interesse der Behörde, Informationen nicht nach außen dringen zu lassen. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um die Geheimhaltung einer Informationsquelle, sondern um die Aufklärung über die Mittel, mit deren Hilfe die Reporter möglicherweise die Beamten veranlaßt hatten, die Untersuchungsgefangenen vorübergehend, jedoch ohne einen sich aus dem Ermittlungsverfahren selbst ergebenden Anlaß, der Untersuchungshaft zu entziehen. Informanten waren nur die Untersuchungsgefangenen; sie waren bereits bekannt und legten offensichtlich keinen Wert auf Geheimhaltung ihrer Urheberschaft an den Artikeln. Auch die Namen und die Mitwirkung der die Zusammenkünfte vermittelnden Beamten waren bekannt; aufzuklären blieb nur die Frage, ob ihnen Vorteile gewährt worden waren. In diesem Fall bestand der Verdacht, daß die Geheimhaltung nicht einem höheren, die Sauberkeit des öffentlichen Lebens fördernden Interesse dienen sollte, sondern dem Gegenteil, nämlich der Korruption und Bestechlichkeit. Gerade wenn die Bedeutung der Pressefreiheit für das öffentliche Leben ernstgenommen wird, ist in diesem Fall vom Grundgesetz her ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht der Presse nicht geboten. Die Pressefreiheit darf nicht allein vom Blickpunkt der Presseverleger gesehen und nicht als Privilegierung für jegliche der Nachrichtensammlung und -verbreitung dienende Handlung verstanden werden; vielmehr findet sie, auch bei Berücksichtigung der geschäftlichen Interessen der Presseunternehmen, ihre Grenze dort, wo sie auf andere gewichtige Interessen des freiheitlichen demokratischen Staates stößt und die Erfüllung der publizistischen Aufgabe der Presse nicht den Vorrang der Pressefreiheit erfordert. Ein wichtiges allgemeines Interesse dieser Art besteht insbesondere an der gerechten Ahndung schwerer Straftaten des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 20, 162 [176 f.; 186 ff.]).
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c) Ob der Verdacht auf Bestechung berechtigt war, kann das Bundesverfassungsgericht nicht in vollem Umfange nachprüfen, da Feststellungen darüber in erster Linie Sache der ordentlichen Gerichte und der Ermittlungsbehörden sind (BVerfGE 1, 418 [420]; 18, 85 [92 f.]; ständige Rechtsprechung). Willkür hinsichtlich der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist nicht ersichtlich. Nach den den angefochtenen Beschlüssen zugrunde liegenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft stand fest, daß die die Zusammenkünfte vermittelnden Beamten sich von den Reportern hatten bewirten lassen. Die Untersuchungshäftlinge hatten für ihre Informationen Honorare zwischen 1000.- und 3000.- DM erhalten; sie hatten außerdem angegeben, daß die Beamten sie zu den Gesprächen mit den Reportern geradezu gedrängt und ihnen sofortige Zahlung von 500.- DM aus Mitteln versprochen hätten, über die die Beamten angeblich sofort verfügen konnten. Gegen zwei der Beamten bestand der später gegen einen von ihnen bestätigte Verdacht, sich auch in anderen Fällen der Begünstigung im Amt, Gefangenenbefreiung und schweren passiven Bestechung schuldig gemacht zu haben. Als die Staatsanwaltschaft erste Ermittlungen bei der Beschwerdeführerin führen wollte, war diese durch die Ehefrau des einen kurz vorher zu den Vorwürfen vernommenen Beamten schon unterrichtet und lehnte jede Auskunft über geleistete Zahlungen ab. Wenn die Ermittlungsbehörde aus all diesen Anhaltspunkten den Schluß zog, daß ein Verdacht auf Annahme von Vorteilen durch die beschuldigten Beamten bestehe, so ist das offensichtlich nicht willkürlich. Auch im übrigen kann nicht festgestellt werden, daß die Strafverfolgungsbehörden Verfassungsgrundsätze oder Grundrechte verkannt haben.
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d) Die Vereinbarkeit des Aussagezwanges für den Beschwerdeführer mit dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG widerspricht auch nicht dem Grundsatz, daß die Pressefreiheit für alle Presseveröffentlichungen ohne Rücksicht auf deren Wert gewährt wird. Eine Ausnahme vom allgemeinen Aussagezwang ist im vorliegenden Fall deshalb nicht begründet, weil die hier angewandte Art der Nachrichtenbeschaffung jedenfalls durch die spezifische Aufgabe der Presse nicht gefordert wird.
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2. Auch die gegen die Beschlüsse vom 8. Februar 1967 und 12. September 1968 gerichtete, zur gemeinsamen Entscheidung mit der früheren verbundene Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Diese Beschlüsse haben es nur abgelehnt, auf Grund der durch das Hamburgische Pressegesetz ab 1. April 1965 veränderten Rechtslage die verhängte Ordnungsstrafe und die Verurteilung zu den Kosten aufzuheben. Verfassungsrechtlich ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden.
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