Beschluß | |
des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1987
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-- 2 BvR 1434/86 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Zweiten Deutschen Fernsehens, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Intendanten Prof. Dieter Stolte, Essenheimer Straße, Mainz-Lerchenberg, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Martin Löffler, Prof. Dr. Karl Egbert Wenzel, Klaus Sedelmeier, Dr. Albrecht Gaitzsch, Joachim von Strobl-Albeg, Imelda Thaler-Nölle, Eva Löhner, Königstraße 1 A, Stuttgart 1 - gegen a) den Beschluß des Landgerichts Mainz vom 18. November 1986 - 1 QS 536/86 -, b) den Beschluß des Amtsgerichts Mainz vom 15. Oktober 1986 - 15 Gs 3686/76 -.
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Entscheidungsformel:
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Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
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Gründe: | |
A. | |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft vornehmlich die Frage, ob die Beschlagnahme von nicht veröffentlichtem Filmmaterial, das von einer Fernsehanstalt im Rahmen der Berichterstattung über eine Demonstration aufgenommen wurde, mit der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) vereinbar ist.
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I.
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Nach § 94 Abs. 1 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung einer Straftat von Bedeutung sein können, von den Strafverfolgungsbehörden in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Befinden sich diese Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO). § 97 StPO bestimmt, daß näher bezeichnete Sachen, welche sich im Gewahrsam von Personen befinden, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, der Beschlagnahme grundsätzlich nicht unterliegen. Absatz 5 dieser Vorschrift in der Fassung des Gesetzes über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk vom 25. Juli 1975 (BGBl. I S. 1973), der ein Beschlagnahmeverbot zugunsten von Presse und Rundfunk anordnet, lautet:
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"(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."
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Die in Bezug genommene Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO hat folgenden Wortlaut:
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"(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
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1. bis 4....
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5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt."
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Hinsichtlich der Unterlagen, die von Angehörigen der Presse oder des Rundfunks selbst erarbeitet wurden, sieht die Strafprozeßordnung weder ein Zeugnisverweigerungsrecht noch ein Beschlagnahmeverbot vor.
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II.
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Die Beschwerdeführerin ist eine Fernsehanstalt des öffentlichen Rechts. Sie entsandte Mitarbeiter zu einer Demonstration mit dem Auftrag, diese zum Zwecke der aktuellen Berichterstattung und einer in Aussicht genommenen späteren Aufarbeitung filmisch zu dokumentieren. Während der Demonstration fanden schwere Ausschreitungen statt. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe führt deshalb Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Landfriedensbruch (§§ 125, 125 a StGB), wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 22, 23 StGB) und wegen Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB). Im Zuge der Ermittlungen forderte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin auf, Kopien des bis dahin nicht veröffentlichten Filmmaterials zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführerin erklärt sich lediglich bereit, solche Aufnahmen herauszugeben, die bereits gesendet worden waren. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Mainz am 15. Oktober 1986 die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin und die Beschlagnahme sämtlicher Filmaufzeichnungen über die Demonstration an. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin Beschwerde zum Landgericht Mainz ein; sie beantragte, den Beschluß des Amtsgerichts insoweit aufzuheben, als sich die Beschlagnahme auf bisher nicht veröffentlichtes Filmmaterial beziehe. Das Landgericht Mainz verwarf diese Beschwerde mit Beschluß vom 18. November 1986 als unbegründet. Das in § 97 Abs. 5, § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO angeordnete Beschlagnahmeverbot beziehe sich nicht auf Redaktionsmaterial, das von den berufsmäßigen Mitarbeitern der Medien selbst recherchiert worden sei. Diese Einschränkung stehe nicht im Widerspruch zu dem Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Die angegriffene Entscheidung wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Beschlagnahme einerseits der Aufklärung erheblicher Straftaten diene, andererseits die Interessen der Betroffenen nicht nachhaltig berühre. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin das nicht veröffentlichte Material an die Staatsanwaltschaft heraus, um die angeordnete Durchsuchung abzuwenden.
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III.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzten ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 13 und Art. 14 GG. Die Anordnung der Beschlagnahme nicht veröffentlichten Filmmaterials greife unzulässig in das Redaktionsgeheimnis ein, das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit gewährleistet sei. Die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sei unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit der Medien und bedürfe deshalb eines umfassenden Schutzes gegen staatliche Eingriffe, der sich nicht nur auf den in der Strafprozeßordnung geregelten Sonderfall der Informantenbeziehung beschränken dürfe. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebiete deshalb, daß auch selbstrecherchiertes Material dem Zugriff staatlicher Ermittlungsorgane entzogen werde. Im Blick auf die verfassungskräftig gewährleistete Presse- und Rundfunkfreiheit mache es keinen Unterschied, ob Informationen durch Außenstehende an die Medien herangetragen worden seien oder ob es sich um das Ergebnis eigener Ermittlungen handle. In der Praxis stoße die Abgrenzung auf erhebliche Schwierigkeiten und überfordere häufig die mit der Durchsuchung beauftragten Personen. Wenn selbstrecherchiertes Filmmaterial über Demonstrationen dem Zugriff von Staatsanwaltschaft und Polizei unbeschränkt zugänglich wäre, würden die Kameraleute und Fotografen in die Rolle von Hilfsorganen der Strafverfolgungsbehörden gedrängt. Militante Demonstrationsteilnehmer könnten möglicherweise gewaltsam gegen die Mitarbeiter von Presse und Rundfunk vorgehen, um Aufnahmen zu verhindern. Damit würde die Berichterstattung der Medien erheblich erschwert. Da Demonstrationen in der Öffentlichkeit stattfänden, sei die Polizei in der Lage, selbst geeignete Filmaufnahmen herzustellen; ein schutzwürdiges Interesse, auf das Material von Presse oder Rundfunk zuzugreifen, bestehe deshalb nicht. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO könne nicht als abschließende Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts der Angehörigen von Presse und Rundfunk aufgefaßt werden, sondern nenne als generalisierende Bestimmung lediglich typische Fälle, in denen das Geheimhaltungsinteresse der Medien dem Rechtsgut einer funktionstüchtigen Rechtspflege vorgehe. Daneben sei unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein weitergehendes Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot für Selbstrecherchen herzuleiten. Lehne man dies ab, müsse § 97 Abs. 5 i. V. m. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO im Lichte der Verfassung dahin ausgelegt werden, daß Aufnahmen der hier in Rede stehenden Art der Beschlagnahme nicht unterlägen. Eine solche Auslegung sei aber auch aus einem weiteren Grunde unumgänglich. Die Strafverfolgungsbehörden gingen dazu über, selbst in solchen Fällen auf Filmmaterial der Rundfunkanstalten zurückzugreifen, in denen andere Möglichkeiten der Sachaufklärung bestünden oder lediglich Bagatelldelikte aufzuklären seien. Zum Beleg hierfür berief sich die Beschwerdeführerin auf Vorkommnisse der jüngeren Zeit, wobei es jedenfalls in einem Fall auch zu einer Beschlagnahme gekommen sein soll. Die Journalisten liefen danach Gefahr, zu "Dauerzeugen" zu werden, wenn ihnen kein umfassender strafprozessualer Sonderstatus eingeräumt würde. Die Befürchtung, Beweismittel für die Strafverfolgung liefern zu müssen, könne dazu führen, daß die Mitarbeiter von Presse und Rundfunk nicht mehr umfassend ermitteln, sondern bei ihren Recherchen bestimmte Bereiche aussparen würden.
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IV.
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Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung und der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geäußert. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat lediglich auf die Entscheidungen des 3. Strafsenats (BGHSt 28, 240) und des 6. Zivilsenats (BGHZ 80, 25) verwiesen, die sich mit Zweck und Reichweite des journalistischen Zeugnisverweigerungsrechts befaßten.
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1. Der Bundesminister der Justiz, der für die Bundesregierung Stellung genommen hat, ist der Auffassung, daß die angegriffenen Entscheidungen mit der Verfassung in Einklang stünden. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschlagnahme von Beweismitteln schränkten als allgemeine Gesetze die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Presse- und Rundfunkfreiheit in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein. In Ausnahmefällen könne eine über § 97 Abs. 5 i. V. m. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO hinausgehende Begrenzung des Beschlagnahmerechts unmittelbar aus der Verfassung hergeleitet werden. Dies setze jedoch eine fallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus. Im vorliegenden Fall sei es von Verfassungs wegen nicht geboten, das selbstrecherchierte Filmmaterial von der Beschlagnahme auszunehmen. Die Anordnung dieser Maßnahme greife zwar nicht unerheblich in die Rundfunkfreiheit ein; im Blick auf das Gewicht der Straftaten, deretwegen ermittelt werde, sei jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
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2. Auch die Bayerische Staatsregierung, in deren Namen sich der Bayerische Ministerpräsident geäußert hat, erachtet die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung der Art. 2, 13 und 14 GG rüge, bestünden bereits Bedenken gegen ihre Grundrechtsfähigkeit, da die Grundrechte auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts nur dann anwendbar seien, wenn diese unmittelbar dem durch das betreffende Grundrecht geschützten Lebensbereich zugeordnet werden könne. Dies sei jedenfalls bei dem allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht der Fall. Die Rüge der Verletzung der Rundfunkfreiheit sei nicht begründet. Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts stünden im Einklang mit den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die ihrerseits verfassungsrechtlicher Prüfung standhielten. Der Gesetzgeber dürfe der Rundfunkfreiheit nicht den absoluten Vorrang vor anderen wichtigen Gemeinschaftsgütern einräumen; er sei auch gehalten, dem im Rechtsstaatsprinzip begründeten Gebot einer funktionstüchtigen Rechtspflege Rechnung zu tragen. Die Regelungen, die die Strafprozeßordnung hinsichtlich der Beschlagnahme von Unterlagen der Presse und des Rundfunks getroffen habe, stellten einen dem Prinzip praktischer Konkordanz verfassungsrechtlicher Bestimmungen entsprechenden Kompromiß dar. Im vorliegenden Fall könne ein Beschlagnahmeverbot auch nicht unmittelbar aus der Verfassung hergeleitet werden. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO und der auf diese Vorschrift Bezug nehmende § 97 Abs. 5 StPO seien zwar nicht in dem Sinne abschließend, daß sich daneben nicht weitergehende Rechte unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben könnten. Solches könne jedoch nur in Ausnahmefällen angenommen werden, etwa dann, wenn im Einzelfall der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage des einfachen Rechts nicht gewahrt würde oder ein Zeugnisverweigerungsrecht zum Schutz des Wesenskerns der Presse- und Rundfunkfreiheit erforderlich sei. Beides komme hier nicht in Betracht. Das Bildmaterial über Vorgänge, die sich in der Öffentlichkeit abgespielt hätten, sei bereits seiner Natur nach nicht vertraulich. Durch die Beschlagnahme werde die Berichterstattung der Beschwerdeführerin nicht erheblich beeinträchtigt, da jederzeit Kopien hergestellt werden könnten. Die Befürchtung, gewalttätige Demonstranten würden Mitarbeiter der Beschwerdeführerin an ihrer Tätigkeit hindern, wenn die Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf das Filmmaterial nehmen könnten, sei nicht stichhaltig. Straftäter müßten ohnedies davon ausgehen, daß Filme, die Gewalttaten zeigten, wegen ihres besonderen Informationsgehalts ausgestrahlt würden. Im übrigen könne eine Abwägung zwischen Rechtsstaat und Rundfunkfreiheit nicht zu dem Ergebnis führen, daß die Strafverfolgungsbehörden im Interesse der ungestörten Berichterstattung über Straftaten vor der Gewalt zurückweichen müßten.
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3. Auch der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die angegriffenen Beschlüsse für verfassungsgemäß. Das Beschlagnahmeverbot in § 97 Abs. 5 StPO könne nicht im Wege der Auslegung auf selbsterarbeitetes Material ausgedehnt werden, ohne den eindeutigen Willen des Gesetzgebers zu verfälschen. Aus dem Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit sei eine generelle Beschlagnahmefreiheit selbstrecherchierten Materials nicht herzuleiten. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung träfen insoweit grundsätzlich eine abschließende Regelung, die die Pressefreiheit in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise einschränke. Die Möglichkeit, daß Mitarbeiter der Beschwerdeführerin durch gewalttätige Demonstranten behindert würden, biete keinen zwingenden Grund, den Angehörigen von Presse und Rundfunk ein generelles Zeugnisverweigerungsrecht für das bei Demonstrationen oder sonstigen Anlässen Beobachtete zuzubilligen. Die persönliche Gefährdung dieser Personen und die daraus prognostizierten Auswirkungen auf ihre Berufsausübung gingen nicht über das hinaus, was Angehörige anderer Berufe grundsätzlich zu dulden verpflichtet seien. Eine Erweiterung des Zeugnisverweigerungsrechts sei überdies nicht geeignet, die befürchteten persönlichen oder beruflichen Beeinträchtigungen von Angehörigen des Rundfunks zu verhindern. Die von der Recherche betroffenen Personen müßten stets damit rechnen, daß das aufgenommene Filmmaterial gesendet werde und damit den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehe. Durch eigene Dokumentationstätigkeit der Polizei könne der Rückgriff auf Materialien der Beschwerdeführerin nicht entbehrlich werden. Es könne nicht Aufgabe der staatlichen Organe sein, Versammlungen aus Gründen der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung oder zur potentiellen Strafverfolgung lückenlos und auf Vorrat zu dokumentieren. Die Unterscheidung von selbstrecherchierten Unterlagen und beschlagnahmefreiem Informantenmaterial bereite der Praxis keine ernsthaften Probleme. Eine Erweiterung des Zeugnisverweigerungsrechts der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk auf selbstrecherchiertes Material würde im Ergebnis zu einem allgemeinen persönlichen Aussageverweigerungsrecht führen, das in der Strafprozeßordnung ohne Beispiel sei und sachlich nicht gerechtfertigt werden könne.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeführerin kann im Verfassungsbeschwerde-Verfahren - abgesehen von den Verfahrensgrundrechten - nur eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG rügen (BVerfGE 59, 231 [254 f.]).
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I.
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Amtsgericht und Landgericht sind davon ausgegangen, das in § 97 Abs. 5 i. V. m. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO angeordnete Verbot der Beschlagnahme beschränke sich auf den Schutz von Mitteilungen außenstehender Informanten und beziehe sich nicht auf Materialien, die von berufsmäßigen Mitarbeitern selbst erarbeitet wurden. Diese Auffassung trifft zu. Sie entspricht dem eindeutigen Wortlaut und dem Normzweck der in Frage stehenden Vorschriften, die dem Schutz der Vertraulichkeit des Verhältnisses zwischen den Medien und ihren Informanten dienen sollen (vgl. BTDrucks. 7/2539 S. 8). Im Gesetzgebungsverfahren wurde zwar erörtert, ob den Mitarbeitern von Presse und Rundfunk ein Zeugnisverweigerungsrecht und ein damit korrespondierendes Beschlagnahmeverbot auch in bezug auf selbstrecherchiertes Material eingeräumt werden sollte. Die mit der Gesetzgebung befaßten Organe haben sich diesen Vorstellungen letztlich jedoch nicht angeschlossen. Ein Antrag des Landes Hessen, der auf eine Erweiterung des Zeugnisverweigerungsrechts abzielte, wurde vom Rechtsausschuß des Bundesrates bei der Beratung über den dem geltenden Recht zugrundeliegenden Gesetzesbeschluß abgelehnt (vgl. Niederschrift der 417. Sitzung des Rechtsausschusses vom 26. Februar 1975, S. 6). Das Zeugnisverweigerungsrecht sollte ersichtlich auf den Informantenschutz begrenzt werden. Von der Beschlagnahme ausgenommen sollten nur solche Unterlagen sein, deren Vertraulichkeit sich daraus ergibt, daß sie aus einer Beziehung zu außenstehenden Informanten herrühren. Daraus folgt, daß selbsterarbeitetes Material grundsätzlich der Beschlagnahme unterliegen sollte (vgl. BGHSt 28, 240 [245 ff.]; BGH bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1983, S. 208; LG Berlin, AfP 1981, S. 417 [418]; LG Bremen, AfP 1979, S. 414; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 53 Rdnr. 52; Pelchen in Karlsruher Kommentar zur StPO [1982], § 53 Rdnr. 39; KMR-Paulus, StPO, § 53 Rdnr. 37; Kleinknecht/Meyer, StPO, 37. Aufl., § 53 Rdnr. 39; Jarass, AfP 1977, S. 214 [215]; Kunert, MDR 1975, S. 885 [887]; Rebmann, AfP 1982, S. 189 f.; Beckmann, FuR 1982, S. 73 [74]; Löffler, NJW 1978, S. 913 [915]; einschränkend Delitz, AfP 1976, S. 106; a.A. Kohlhaas in: Presse und Pressefreiheit, Festschrift für Martin Löffler, 1980, S. 143 [150]). Insoweit verbleibt es bei der Pflicht der mit der Strafverfolgung befaßten Stellen, alle den Beschuldigten be- und entlastenden Umstände aufzuklären und hierzu sämtliche verfügbaren Unterlagen heranzuziehen. Eine hiervon abweichende Auslegung, die selbstrecherchierte Unterlagen generell von der Beschlagnahme ausnehmen wollte, stünde nicht nur im Widerspruch zu Wortlaut und Sinn des Gesetzes, sondern würde auch dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers widersprechen (vgl. LG Hannover, NStZ 1981, S. 154; Krone, AfP 1981, S. 420). Sie ist deshalb den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten verwehrt (vgl. BVerfGE 54, 277 [299 ff.] m. w. N.).
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II.
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Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschlagnahme von Gegenständen, die sich im Gewahrsam von Angehörigen der Presse oder des Rundfunks befinden (§§ 94, 97 Abs. 5 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO), sind auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als sie grundsätzlich den Zugriff auf selbstrecherchiertes Material ermöglichen. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehalten, die Beschlagnahme solcher Unterlagen generell zu verbieten. Die genannten Vorschriften des Strafprozeßrechts verstoßen insbesondere nicht gegen die durch die Verfassung garantierte Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fernsehen.
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1. Die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit hat hohen Rang. Sie ist ebenso wie die Pressefreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit schlechthin konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 10, 118 [121]; 12, 205 [259 ff.]; 20, 56 [97 f.]; 20, 162 [174 f.]; 27, 71 [81 f.]; 35, 202 [221]; 59, 231 [265 f.]). Wie die Pressefreiheit so gewährleistet auch die Rundfunkfreiheit den im Rundfunkwesen tätigen Personen und Unternehmen Freiheit von staatlichem Zwang (BVerfGE 66, 116 [133] m. w. N.; 73, 118 [152]; 74, 297 [324]. Der Rundfunk genießt nicht nur die bereits in Art. 5 Abs. 1 GG enthaltene Garantie der freien Meinungsäußerung und -verbreitung, sondern wird auch in seiner institutionellen Eigenständigkeit - von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen - gewährleistet [vgl. BVerfGE 10, 118 [121]; 12, 205 [260]; 66, 116 [133]]. Zur verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit des Rundfunks gehört der Schutz der Informationsbeschaffung. Das Verhältnis der Vertraulichkeit zwischen dem Rundfunk und seinen Informanten ist grundsätzlich zu respektieren, da dieses Medium auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese unentbehrliche Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant auf die Wahrung der Vertraulichkeit verlassen darf [vgl. BVerfGE 20, 162 [176]]. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfaßt aber auch den Schutz der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit. Es ist staatlichen Stellen grundsätzlich verwehrt, sich Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung einer Sendung führen [vgl. BVerfGE 66, 116 [133 ff.]]. Deshalb werden grundsätzlich auch solche Unterlagen geschützt, die das Ergebnis eigener Beobachtungen und Ermittlungen enthalten.
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Rundfunk- und Pressefreiheit sind indes nicht unbegrenzt gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG finden sie ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Hierzu zählt die Strafprozeßordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsermittlung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungshandlungen zu dulden. Die Vorschrift des § 94 StPO, die in den durch § 97 Abs. 5 i. V. m. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO gezogenen Grenzen die Beschlagnahme von möglichen Beweismitteln im Bereich von Presse, Film und Rundfunk zuläßt, ist mithin ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 64, 108 [115 f.]; Huppertz, Zeugnisverweigerungsrecht, Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot zugunsten des Rundfunks im Strafprozeß, 1971, S. 27 ff.).
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Die in den allgemeinen Gesetzen bestimmten Schranken der Presse- und Rundfunkfreiheit müssen ihrerseits im Lichte dieser Grundrechtsverbürgungen gesehen werden. Es bedarf einer Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheiten und des durch die einschränkenden Vorschriften geschützten Rechtsgutes. Die Einschränkung der Rundfunk- und Pressefreiheit muß geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Erfolg zu erreichen; dieser muß in angemessenem Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung für die Presse- und Rundfunkfreiheit mit sich bringt (vgl. BVerfGE 59, 231 [265]; 71, 206 [214]).
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Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung ist auch das Gewicht des Rechtsgutes zu berücksichtigen, dessen Schutz das einschränkende Gesetz dient. Der Gesetzgeber ist weder gehalten noch steht es ihm frei, der Presse- und Rundfunkfreiheit absoluten Vorrang vor anderen wichtigen Gemeinschaftsgütern einzuräumen. Er hat insbesondere auch den Erfordernissen einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege Rechnung zu tragen, deren Aufgabe es ist, in dem ihr vorgegebenen verfahrensrechtlichen Rahmen die Durchsetzung von Gerechtigkeit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 33, 367 [383]). Das Bundesverfassungsgericht hat die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung wiederholt anerkannt (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49]; 20, 144 [147]; 33, 367 [383]), das Interesse an einer möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont (vgl. BVerfGE 32, 373 [381]; 33, 367 [383]) und die Aufklärung schwerer Straftaten als wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 29, 183 [194]; 33, 367 [383]). Dieses Anliegen kann durch verfahrensrechtliche Vorschriften, die der Ermittlung der Wahrheit und damit einem gerechten Urteil entgegenstehen (vgl. BVerfGE 57, 250 [275]), empfindlich berührt werden. Gleiches gilt für den ebenfalls im Rechtsstaatsprinzip begründeten Anspruch des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Strafverfahren. Gegenstände, auf die sich Zeugnisverweigerungsrechte oder Beschlagnahmeverbote beziehen, sind grundsätzlich nicht nur der Anklage, sondern auch der Verteidigung entzogen. Diese Rechte beschränken die Möglichkeiten des von Strafe bedrohten Bürgers, den gegen ihn bestehenden Verdacht in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren auszuräumen. Auch von daher kann der Gesetzgeber strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmeverbote nicht beliebig begründen oder erweitern. Sie stellen Ausnahmen von der Pflicht zur umfassenden Aufklärung der materiellen Wahrheit dar und bergen demzufolge die Gefahr in sich, daß die Gerichte ihre Entscheidungen auf mangelhafter Tatsachengrundlage treffen. Die Begründung und Erweiterung solcher Rechte bedarf daher stets einer Legitimation, die vor dem Rechtsstaatsprinzip Bestand hat (vgl. BVerfGE 33, 367 [383]).
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Danach kann die Vertraulichkeit journalistischer Arbeit nicht umfassend gewährleistet sein. Die Erfordernisse der Gewähr rechtsstaatlich geordneter Rechtspflege, die sowohl für eine wirksame Strafverfolgung als auch für nachhaltige Sicherung der Rechte des Beschuldigten zu sorgen hat, müssen ebenso beachtet werden, wie der Sicherung der Freiheit journalistischer Arbeit, die ihrerseits einen Teil rechtsstaatlicher und demokratischer Freiheitsgewähr darstellt, Rechnung zu tragen ist. Presse- und Rundfunkfreiheit dürfen nicht nur vom Blickpunkt der Medien aus gesehen und nicht als umfassende Privilegierung für jegliche der Nachrichtensammlung und -verbreitung dienende Handlung verstanden werden. Wo sie auf andere gewichtige Interessen des freiheitlich-demokratischen Staates oder des von Strafe bedrohten Bürgers stoßen, können diese nicht einfach hintangesetzt werden; vielmehr bedarf es sorgfältiger Abwägung, ob und inwieweit die Erfüllung der publizistischen Aufgaben einen Vorrang der Presse- und Rundfunkfreiheit erfordert oder Presse- und Rundfunkfreiheit ihrerseits an diesen Interessen ihre Grenzen zu finden haben (vgl. BVerfGE 25, 296 [306]). Dies zu entscheiden, kommt in erster Linie dem Gesetzgeber zu.
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2. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung halten der Nachprüfung anhand des vorgenannten Maßstabs stand. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Beschlagnahme selbsterarbeiteter Unterlagen der Presse und des Rundfunks grundsätzlich zuzulassen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie ist durch überwiegende Belange der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Pflicht zur Erforschung der Wahrheit im Strafprozeß gerechtfertigt. Der durch die Verfassung absolut geschützte Bereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wird durch die strafprozessualen Vorschriften nicht berührt.
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a) Aus der Aufgabe des Rundfunks, die wesentlichen Vorfälle des Zeitgeschehens zu dokumentieren, folgt zugleich die Bedeutung des dort recherchierten Materials für die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten. Die auf der Grundlage dieser Unterlagen zu gewinnenden Erkenntnisse werden nur in seltenen Fällen durch eigene Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden vollständig ersetzt werden können (vgl. LG Berlin, AfP 1981, S. 417 [419]). Es ist nicht Aufgabe der Polizei, Vorgänge des Zeitgeschehens, wie etwa die rechtmäßige Ausübung des Versammlungsrechts, aus Gründen vorbeugender Verbrechensbekämpfung oder zur potentiellen späteren Strafverfolgung lückenlos und gleichsam auf Vorrat aufzuzeichnen (vgl. BVerfGE 69, 315 [349]); dies müßte im Gegenteil erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Daher kann die Erforderlichkeit der Beschlagnahme von Bildmaterial nicht von vornherein mit der Begründung verneint werden, die Strafverfolgungsorgane hätten die Möglichkeit gehabt, das Geschehen durch eigene Fotografen festzuhalten (vgl. LG Berlin, a.a.O.; a. A. Jarass, AfP 1977, S. 214 (216). Daß die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten, die Polizeibeamten zur Last gelegt werden, nicht ausschließlich auf das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen verwiesen werden kann, liegt auf der Hand. Darüber hinaus könnte ein umfassendes Beschlagnahmeverbot die Belange der Verteidigung nachhaltig beeinträchtigen. Nach ihrem Selbstverständnis haben Presse und Rundfunk auch die Funktion, die Betätigung der staatlichen Organe kritisch zu begleiten. Das von ihnen recherchierte Material ist deshalb in hohem Maße geeignet, ein Gegengewicht zu den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu bilden. Insbesondere bei Straftaten, die durch eine Konfrontation des Beschuldigten mit der Staatsgewalt gekennzeichnet sind, können diese Beweismittel für eine sachgerechte Verteidigung unverzichtbar sein. Ein umfassendes Beschlagnahmeverbot, das den Zugang zu solchen Beweismitteln in das nicht nachprüfbare Belieben von Presse und Rundfunk stellen würde, könnte daher die Position des Beschuldigten im Strafverfahren entscheidend schwächen.
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b) Durch die unterbliebene Einbeziehung eigener Recherchen in das Zeugnisverweigerungsrecht der Rundfunkangehörigen wird die Rundfunkfreiheit nicht in dem Maße berührt, daß die Sammlung von Informationen unangemessen beeinträchtigt wäre. Es mag zwar zutreffen, daß die Berichterstattung über strafbare Handlungen erleichtert werden könnte, wenn den Journalisten ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht auch in bezug auf Selbstrecherchen eingeräumt würde. Aus dem Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit läßt sich indes nicht die Pflicht des Staates herleiten, die Belange der Strafverfolgung zurückzustellen, um Schwierigkeiten der Presse und des Rundfunks bei der Sammlung von Informationen über strafbare Handlungen zu verringern. Die hier möglicherweise auftretenden Hindernisse für die Medien sind nicht dem Staat, sondern dem von der Recherche Betroffenen zuzurechnen. Es handelt sich überdies um Probleme, die typischerweise mit der journalistischen Tätigkeit verbunden sind und die sich auch durch eine Erweiterung des strafprozessualen Beschlagnahmeverbots nicht umfassend lösen ließen. Die Kontrollfunktion von Presse und Rundfunk bezieht sich in weiten Bereichen auf Mißstände, an deren wahrheitsgemäßer Darstellung die Betroffenen naturgemäß kein Interesse zeigen. Es ist deshalb nicht ungewöhnlich, wenn den Angehörigen des Rundfunks beim Zugang zum Objekt der Recherche Schwierigkeiten bereitet werden oder wenn dieser gar verweigert wird. Ob und in welchem Umfang eine solche Haltung des Betroffenen dadurch mitbestimmt wird, daß die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich Zugriff auf das recherchierte Material nehmen können, läßt sich nicht abschätzen. Da die Recherchen der Medien, Filmaufnahmen eingeschlossen, nicht um ihrer selbst willen vorgenommen werden, wird der Betroffene ohnehin mit einer entsprechenden Veröffentlichung rechnen müssen, die heute von nahezu jedermann aufgezeichnet werden kann und selbstverständlich auch den staatlichen Zugriff auf das publizierte Material und dessen Auswertung ermöglicht (vgl. LG Bremen, AfP 1979, S. 414 f.). Schon deshalb wird sich der Betroffene in aller Regel nicht zur passiven Mitwirkung bereitfinden. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß ein Rechtsanspruch Dritter auf Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht besteht (vgl. Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 53 Rdnr. 52), daß also der Betroffene selbst dann mit der Möglichkeit einer "Freigabe" rechnen müßte, wenn ein umfassenderes Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozeßrecht vorgesehen wäre.
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c) Es sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Strafverfolgungsbehörden unter den Voraussetzungen des geltenden Rechts in exzessiver Weise von ihren Befugnissen Gebrauch machen und so die Tätigkeit der Medien durch die Beschlagnahme von Unterlagen nachhaltig beeinträchtigen würden. Auch die Beschwerdeführerin trägt dazu substantiiert nichts vor. Die von ihr angeführten Beispiele betreffen nur in einem Fall die Anordnung der Beschlagnahme von Filmmaterial. In den übrigen Fällen wurden entweder die Aufnahmen freiwillig herausgegeben oder die Staatsanwaltschaft hat - ersichtlich mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - von einem Antrag auf Beschlagnahme abgesehen. Damit läßt sich jedenfalls nicht belegen, daß die von der Beschwerdeführerin als unzulänglich beanstandete gesetzliche Regelung den Strafverfolgungsbehörden eine zu weit gehende Zugriffsmöglichkeit einräume und dadurch die Medien bei der Erfüllung ihrer Aufgabe in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise behindere.
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d) Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen selbsterarbeitetem Material und von dritter Seite zugetragenen Informationen getroffen hat. Diese Unterscheidung ist durch das Ziel des Gesetzes, nämlich den Schutz des Vertraulichkeitsverhältnisses zwischen den Medien und ihren Informanten, gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat hierdurch den Bedenken Rechnung getragen, die das Bundesverfassungsgericht gegen die frühere Regelung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO geäußert hatte (vgl. BVerfGE 20, 162 (187 ff.); 56, 247 (248) - Vorprüfungsausschuß -). Wo kein Informant vorhanden ist, fehlt es an einem solchen Verhältnis. Ein verfassungsrechtlicher Grund, der hier dennoch die Gewährung eines Zeugnisverweigerungsrechts geböte, ist nicht erkennbar (vgl. Kunert, MDR 1975, S. 885 [887]; Rebmann, AfP 1982, S. 189 [190]). Ein Schutzbedürfnis, wie es dem verfassungsrechtlich geforderten Informantenschutz zugrunde liegt, kann für selbstrecherchiertes Material nicht angenommen werden.
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Die generelle Ausdehnung der Beschlagnahmefreiheit über das Informantenmaterial hinaus würde zudem zu einer empfindlichen Einschränkung der Ermittlungsmöglichkeiten führen, die weit über die Wirkung der sonstigen strafprozessualen Beschlagnahmeverbote hinausginge. Presse und Rundfunk recherchieren in nahezu allen Bereichen des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens. Das Objekt dieser Recherchen bestimmt sich, ohne daß eine sichere Abgrenzung erkennbar wäre, vor allem nach journalistischen Interessen, die vielfältigster Art sein können. Da das Beschlagnahmeverbot kaum von der nachweisbaren Absicht zur Publikation, von der Registrierung der Recherche oder von einem förmlichen Redaktionsauftrag abhängig sein kann, könnte einer Beschlagnahme immer mit dem objektiv nicht nachprüfbaren Einwand berufsbezogener Ermittlungen begegnet werden. Dies käme einem allgemeinen persönlichen Recht zur Verweigerung der Mitwirkung im Strafverfahren gleich, das - jedenfalls im Ergebnis - über die Rechte der anderen in § 53 StPO bezeichneten Berufsgruppen weit hinausginge (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGHSt 28, 240 [247]).
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e) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das geltende Recht ergeben sich auch nicht daraus, daß - worauf die Beschwerdeführerin besonders hinweist - in Einzelfällen die Unterscheidung von selbst erarbeiteten Unterlagen und geschützten Drittinformationen mit Schwierigkeiten verbunden sein kann (vgl. Schomburg, AfP 1984, S. 80 (81); Jarass, JZ 1983, S. 280 (281); Beckmann, FuR 1982, S. 73 (74); Gehrhardt, AfP 1981, S. 342; Löffler, NJW 1978, S. 913 (914). Schwierigkeiten, die bei der Auslegung oder Anwendung einer Vorschrift auftreten, mögen zwar Anlaß für rechtspolitische Überlegungen sein; Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit lassen sich hieraus indes grundsätzlich nicht herleiten (vgl. BVerfGE 47, 109 [120 f.]; 48, 48 [56] ; 55, 144 [152]). Daß die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung zwischen selbst erarbeitetem und von dritter Seite zugetragenem Material untauglich wäre, um Inhalt und Grenzen der Beschlagnahmebefugnis zu bestimmen, kann nicht festgestellt werden. Rechtliche und tatsächliche Zweifel, die bei der Beschlagnahme in Einzelfällen auftreten können, sind von den Fachgerichten zu klären.
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III.
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Die für die Grenzen der Beschlagnahmefreiheit maßgebliche Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO enthält keine abschließende Regelung. Sie trifft lediglich eine generalisierende Bestimmung darüber, in welchen Fällen typischerweise dem Geheimhaltungsinteresse der Presse gegenüber den Erfordernissen rechtsstaatlicher Gewährung der Strafrechtspflege der Vorrang gebührt (vgl. BVerfGE 64, 108 [116]). Die Vorschrift gibt damit Raum für eine weitergehende Begrenzung des Aussagezwangs und der Beschlagnahme, die sich nach Abwägung der widerstreitenden Interessen in besonders gelagerten Fällen auch direkt aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben kann (BVerfGE a.a.O.m.w.N.). Dies bedeutet freilich nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, daß ein generelles Verbot der Beschlagnahme selbstrecherchierten Materials unmittelbar aus dem Grundgesetz abzuleiten wäre. Selbst dann, wenn sich das geltende Recht im Blick auf die Bedeutung und Tragweite der Presse- und Rundfunkfreiheit als nicht ausreichend erwiese, wäre ein solcher Schluß nicht gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht könnte insoweit allenfalls feststellen, daß der Gesetzgeber seine Pflicht, eine hinreichende Regelung zu schaffen, nicht erfüllt hat (vgl. BVerfGE 20, 162 [219]; Jarass, AfP 1977, S. 214 [215]). Für eine solche Entscheidung besteht indes - wie dargelegt - kein Anlaß.
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Der angegriffene Beschlagnahmebeschluß ist in der Fassung, die er durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts erhalten hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ihm liegt eine fehlerhafte Anschauung vom Wesen und von der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zugrunde (vgl. BVerfGE 27, 211 [219]; 30, 173 [197 f.]; 72, 105 [118]). Das Landgericht hat ersichtlich nicht verkannt, daß die Beschlagnahme in den durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bereich der Beschwerdeführerin eingreift. Es hat berücksichtigt, daß diese Maßnahme und der mit ihr bezweckte Erfolg gegen ihre nachteiligen Auswirkungen auf die Rundfunkfreiheit abgewogen und insbesondere am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemessen werden müssen. Seine Auffassung, dieser Grundsatz sei hier nicht verletzt, weil es sich nicht nur um die Aufklärung von bloßen Bagatellstraftaten, sondern um die Verfolgung von besonders schweren Fällen des Landfriedensbruchs und von versuchten Tötungsdelikten handle und die Beschwerdeführerin durch die Beschlagnahme weder in ihrer Berichterstattung gehindert sei noch wirtschaftliche Nachteile erleide, läßt einen Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht erkennen. Hinzu kommt, daß das vorliegende Verfahren gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern einer Demonstration und Angehörigen der Polizei betrifft, wobei beiden Seiten Übergriffe zur Last gelegt werden. Im Blick auf die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 160 Abs. 2 StPO) brauchte sich die Staatsanwaltschaft nicht mit den Beweismitteln zu begnügen, die von Demonstrationsteilnehmern oder Polizeibeamten beigebracht wurden; dies um so weniger, als Angehörige beider Seiten am Ausgang des Verfahrens interessiert sind. Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die Aufzeichnungen der Polizei als einzige filmische Dokumentation den Ermittlungen zugrunde zu legen. Diese Aufnahmen geben in der Regel kein lückenloses Bild über die Vorgänge, die für das Strafverfahren von Bedeutung sein können. Der polizeilichen Dokumentierung wird im Strafverfahren in aller Regel entgegengehalten werden, sie sei vom Zweck des Einsatzes geprägt und schon deshalb wenig geeignet, das Fehlverhalten von Polizeibeamten darzutun, ein Verhalten, dem im Einzelfall in vieler Hinsicht Bedeutung zukommen kann. Nicht zuletzt im Interesse der am Ermittlungsverfahren beteiligten Demonstrationsteilnehmer war deshalb veranlaßt, auch auf solche Aufzeichnungen zuzugreifen, die das Geschehen aus distanzierter Sicht wiedergeben. Es ist zwar zu verstehen, daß die Beschwerdeführerin als Folge der strafprozessualen Maßnahmen Beeinträchtigungen ihrer Arbeit von dritter Seite befürchtet. Diese wiegen jedoch nicht so schwer, daß demgegenüber das Interesse an einer sachgerechten, dem Geschehen angemessenen Strafverfolgung, deren Durchsetzung einer zuverlässigen Sachaufklärung bedarf, als unverhältnismäßig zurücktreten mußte. Die beschlagnahmten Filme hatten ein Geschehen zum Gegenstand, das sich in aller Öffentlichkeit abgespielt hatte; Geheimnisse oder sonstige im Interesse der Beschwerdeführerin vertraulich zu behandelnde Angelegenheiten waren nicht betroffen. Es stand ihr frei, von den Aufnahmen, die sie zur Berichterstattung benötigte, Kopien zu fertigen. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihre Mitarbeiter würden künftig durch gewalttätige Demonstranten bei ihrer Arbeit behindert, wenn das erarbeitete Material in einem Strafverfahren Verwendung fände, übertrifft das Interesse an der Strafverfolgung nicht. Es handelt sich hierbei um ein Risiko, das durch die angegriffenen Beschlüsse nicht erheblich verschärft wird und auch durch die von der Beschwerdeführerin angestrebte Erweiterung des Beschlagnahmeverbots nicht ausgeräumt werden könnte.
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C. | |
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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