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Zitiert durch:
BVerfGE 153, 1 - Kopftuch III
BVerfGE 150, 1 - Zensus 2011
BVerfGE 149, 293 - Fixierungen
BVerfGE 147, 253 - numerus clausus III
BVerfGE 146, 294 - Psychischkrankengesetz M-V
BVerfGE 138, 296 - Kopftuchverbot Nordrhein-Westfalen
BVerfGE 136, 382 - Grosseltern
BVerfGE 112, 74 - Privatschulfinanzierung II
BVerfGE 108, 282 - Kopftuch
BVerfGE 107, 104 - Anwesenheit im JGG-Verfahren
BVerfGE 103, 89 - Unterhaltsverzichtsvertrag
BVerfGE 101, 1 - Hennenhaltungsverordnung
BVerfGE 98, 218 - Rechtschreibreform
BVerfGE 96, 288 - Integrative Beschulung
BVerfGE 93, 1 - Kruzifix
BVerfGE 90, 107 - Waldorfschule/Bayern
BVerfGE 83, 130 - Josefine Mutzenbacher
BVerfGE 81, 138 - Erledigung der Hauptsache
BVerfGE 75, 40 - Privatschulfinanzierung I
BVerfGE 69, 257 - Politische Parteien
BVerfGE 68, 319 - Bundesärzteordnung
BVerfGE 59, 360 - Schülerberater
BVerfGE 58, 257 - Schulentlassung
BVerfGE 52, 223 - Schulgebet
BVerfGE 49, 89 - Kalkar I
BVerfGE 49, 24 - Kontaktsperre-Gesetz
BVerfGE 47, 46 - Sexualkundeunterricht
BVerfGE 45, 400 - Oberstufenreform
BVerfGE 41, 88 - Gemeinschaftsschule
BVerfGE 41, 65 - Gemeinsame Schule
BVerfGE 41, 29 - Simultanschule
BVerfGE 39, 258 - Kapazitätsausnutzung
BVerfGE 35, 79 - Hochschul-Urteil


Zitiert selbst:
BVerwGE 5, 153 - Verwaltungsgerichtsbarkeit
BVerfGE 29, 83 - Steinkohle-Anpassungsgesetz
BVerfGE 27, 195 - Anerkannte Privatschulen
BVerfGE 26, 246 - Ingenieur
BVerfGE 26, 228 - Sorsum
BVerfGE 25, 256 - Blinkfüer
BVerfGE 24, 119 - Adoption I
BVerfGE 20, 150 - Sammlungsgesetz
BVerfGE 19, 206 - Kirchenbausteuer
BVerfGE 12, 319 - Ärztliche Pflichtaltersversorgung
BVerfGE 12, 45 - Kriegsdienstverweigerung I
BVerfGE 9, 89 - Gehör bei Haftbefehl
BVerfGE 8, 71 - Bestimmtheit einer Rechtsverordnung
BVerfGE 6, 309 - Reichskonkordat
BVerfGE 1, 14 - Südweststaat


A.
I.
II.
1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG behalte den Eltern die Wahl des von ih ...
2. Die Einführung der obligatorischen Förderstufe mi&sz ...
3. Die beschwerdeführenden Erziehungsberechtigten fühlt ...
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6. Der Gleichheitssatz sei verletzt, weil durch die - zudem nur s ...
III.
1. Die meisten Verfassungsbeschwerden seien unzulässig; denn ...
2. Diese Verfassungsbeschwerden seien jedoch unbegründet. ...
B.
I.
II.
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2. Das Erfordernis des unmittelbaren Betroffenseins ist auch inso ...
3. Alle Beschwerdeführer waren bei Einlegung ihrer Verfassun ...
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C.
I.
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2. Das Land Hessen hat von dieser Gestaltungsfreiheit in der Weis ...
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II.
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5. Die Verletzung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG trifft nicht nur di ...
6. Da § 5 Abs. 2 Satz 2 SchPflG insoweit nicht zur verfassun ...
III.
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: A. Tschentscher
BVerfGE 34, 165 (165)1. Wenn gesetzliche Vorschriften nach dem Willen des Gesetzgebers sich generell auf die Normadressaten erst von einem Zeitpunkt ab auswirken sollen, der jeweils für bestimmte örtliche Bereiche durch Rechtsverordnung festgelegt wird, so endet die Frist des § 93 Abs. 2 BVerfGG jedenfalls nicht früher als ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung.
 
2. Das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umschließt grundsätzlich die freie Wahl zwischen den verschiedenen Bildungswegen, die der Staat in der Schule zur Verfügung stellt.
 
3. Zum staatlichen Gestaltungsbereich im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 GG gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele.
 
4. Die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Bildung der einen Persönlichkeit des Kindes zum Ziele hat, verlangt ein sinnvolles Zusammenwirken der beiden Erziehungsträger.
 
5. Die Aufnahme des Kindes in einen bestimmten Bildungsweg kann an Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden. Jedoch darf das Wahlrecht der Eltern zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen nicht mehr als notwendig begrenzt werden.
 
6. Die wesentlichen Merkmale einer als Pflichtschule eingeführten Förderstufe müssen durch Gesetz festgelegt werden.
 
7. Art. 7 Abs. 4 GG erfordert, daß die Möglichkeit offenbleibt, nach Abschluß der Grundschule statt einer öffentlichen Schule eine private Ersatzschule zu besuchen.
 
8. Die Einführung der obligatorischen Förderstufe in Hessen verletzt grundsätzlich nicht das Elternrecht. Jedoch ist SchulPflG-HE § 5 Abs. 2 Satz 2 mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG insoweit unvereinbar, als in Schuljahrgängen 5 und 6 der Besuch einer weiterführenden öffentlichen Schule außerhalb des Schulbezirks oder einer privaten Ersatzschule ausgeschlossen wird.
 
 
Urteil
 
des Ersten Senats vom 6. Dezember 1972 auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1972
 
-- 1 BvR 230/70 und 95/71 --  
BVerfGE 34, 165 (165)BVerfGE 34, 165 (166)in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer 1.-19.... gegen die Dritte Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Ausführung des § 9 des Schulverwaltungsgesetzes vom 27. Februar 1970 (GVBl. I S. 216) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 8 Abs. 2, § 9 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 87) und § 5 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulpflichtgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 104) - 1 BvR 230/70 -, 20.-82.... gegen die Vierte Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Ausführung des § 9 des Schulverwaltungsgesetzes vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 264) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 8 Abs. 2, § 9 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 87) und § 5 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulpflichtgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 104) - 1 BvR 95/71 - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Fertig, Frankfurt/Main, Oskar-Sommer-Straße 16 -.
 
Entscheidungsformel:
 
1. § 5 Absatz 2 Satz 2 des Hessischen Schulpflichtgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der hessischen Schulgesetze vom 29. März 1969 (Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 44) - Bekanntmachung der Neufassung vom 30. Mai 1969 (Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 104) - ist wegen Verstoßes gegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit nichtig, als in den Schuljahrgängen 5 und 6 der Besuch einer weiterführenden öffentlichen Schule außerhalb des Schulbezirks oder einer privaten Ersatzschule ausgeschlossen wird.
 
2. § 5 Absatz 2 Satz 2 des Hessischen Schulpflichtgesetzes verletzt in dem sich aus Nummer 1 ergebenden Umfang die Grundrechte der beschwerdeführenden Eltern und Großeltern aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und der beschwerdeführenden Kinder aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes.
 
3. Im übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
 
4. Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern 1/3 der notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
 
BVerfGE 34, 165 (166)BVerfGE 34, 165 (167)Gründe:
 
 
A.
 
Die Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen die Einführung der obligatorischen Förderstufe im Lande Hessen.
I.
 
Die Förderstufe umfaßt die Schuljahrgänge 5 und 6; sie soll den Übergang von der Grundschule zu den weiterführenden Schulen erleichtern und lenken.
In Hessen sind Förderstufen seit dem Jahre 1955 eingerichtet. Ihr Besuch war zunächst freiwillig. Durch das Gesetz zur Änderung der hessischen Schulgesetze vom 29. März 1969 (GVBl. I S. 44) wurde die schrittweise Einführung der obligatorischen Förderstufe im Lande Hessen angeordnet. Die Begründung zu dem Regierungsentwurf dieses Gesetzes (Landtagsdrucksache VI/ Nr. 1300 zu Artikel 1 Nr. 8) bezeichnet als Aufgaben der Förderstufe:
    "1. Die Übergänge zu weiterführenden Schulen werden erleichtert und erhöht,
    2. eine bessere Lenkung der Begabungen wird erreicht,
    3. leistungsschwächere, aber potentiell begabte Kinder können nachhaltiger als seither in ihrer schulischen Entwicklung gefördert werden."
Über die Organisation der obligatorischen Förderstufe und den Zeitpunkt ihrer Einrichtung bestimmt das Gesetz über die Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen Schulen und die Schulaufsicht (Schulverwaltungsgesetz - SchVG -) in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 87):
    "§ 8 Organisatorische Zusammenfassung von Schulen
    (1) ...
    (2) Förderstufen sind in der Regel Bestandteil der Hauptschulen oder der Gesamtschulen; sie umfassen die Schuljahrgänge 5 und 6 und sollen in der Regel mindestens dreizügig sein. Förderstufen unterstehen der Aufsicht eines eigenen pädagogischen Leiters. Auf die BVerfGE 34, 165 (167)BVerfGE 34, 165 (168)räumliche Zuordnung der Förderstufe zur Hauptschule kann in Ausnahmen verzichtet werden, wenn Schulanlagen anderer Schulformen genutzt werden.
    (3) bis (10) ...
    § 9 Förderstufen
    Förderstufen sind einzurichten, wenn die persönlichen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Die Landesregierung bestimmt im Benehmen mit dem Schulträger durch Rechtsverordnung, in welchen Schulaufsichtsbereichen Förderstufen eingerichtet werden."
Über die Pflicht zum Besuch der Förderstufe enthalten das Schulverwaltungsgesetz und das Hessische Schulpflichtgesetz in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 104) - SchPflG - folgende Bestimmungen:
    "Schulverwaltungsgesetz
    § 2 Wahl des Bildungsweges
    (1) ...
    (2) Die Wahl des Bildungsweges nach dem Besuch der Grundschule ist Sache der Erziehungsberechtigten; die Pflicht zum Besuch einer Förderstufe oder einer Sonderschule bleibt unberührt ...
    (3) bis (4) ...
    Schulpflichtgesetz
    § 5 Erfüllung
    (1) ...
    (2) Nach dem Besuch der Grundschule wird die Vollzeitschulpflicht durch den Besuch einer Hauptschule erfüllt; sie kann auch durch den Besuch einer Realschule oder eines Gymnasiums erfüllt werden. Wenn für den Schulbezirk, in dem der Schulpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Förderstufe durch Rechtsverordnung eingeführt ist, ist in den Schuljahrgängen 5 und 6 die Schule zu besuchen, an der die Förderstufe eingerichtet ist ...
    (3) bis (4) ..."
    BVerfGE 34, 165 (168)BVerfGE 34, 165 (169)In Einzelfällen kann der Besuch einer anderen Schule gestattet werden:
    "§ 19 Gestattungen und Zuweisungen
    Die Schulaufsichtsbehörde kann den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten oder Schüler ganz oder für einzelne Unterrichtsfächer einer anderen Schule zuweisen."
Die nähere Ausgestaltung der Förderstufe hat der Hessische Kultusminister zuletzt in den "Richtlinien für die Förderstufe" (Erlaß vom 14. März 1972 - E I 5 - 120/04 - 909 - Amtsblatt des Hessischen Kultusministers S. 342) geregelt. Der Erlaß ist mit Zustimmung des Landeselternbeirats von Hessen ergangen.
Danach ist der Unterricht in der Förderstufe, der von Lehrern aller Schulformen erteilt wird, in Kern- und Kursunterricht gegliedert. Am Kernunterricht nimmt die Förderstufenklasse gemeinsam teil; er umfaßt die Bereiche Deutsch, Weltkunde (Gesellschaftslehre) und Naturwissenschaften. Die Fächer Englisch und Mathematik (ab 6. Schuljahr gegebenenfalls auch Deutsch) werden im Kurssystem unterrichtet. Dabei soll "durch Vermittlung eines verbindlichen Fundaments die Forderung nach wissenschaftsorientierter Bildung für alle eingelöst werden". Das Kurssystem gliedert sich regelmäßig in A-, B- und C-Kurse, in denen verschieden hohe Anforderungen gestellt werden. In den C-Kursen werden Schüler unterrichtet, "die den Anforderungen des Fundaments genügen, auch wenn sie noch besonderer Lernhilfen bedürfen". Die Schüler des B-Kurses sollen "den Anforderungen des Fundaments ohne Schwierigkeiten genügen und darüber hinaus Vertiefungen und Ergänzungen bewältigen". In die A-Kurse werden Schüler aufgenommen, die außerdem "zu kritischem, konstruktivem und abstrahierendem Denken befähigt sind". Latein und Französisch werden nur in einem "Leistungskurs" unterrichtet.
Die Schüler werden je nach ihrer Leistung für jedes Kursfach gesondert einem bestimmten Kurs zugeordnet. In besonderen BVerfGE 34, 165 (169)BVerfGE 34, 165 (170)Kursen soll das Aufsteigen in einen höheren Kurs erleichtert und das Abgleiten in einen tieferen Kurs verhindert werden (Lift- und Stützkurse). Kriterien für die Ersteinstufung in Kurse sind: der Elternwunsch, das Gutachten der Grundschule, das letzte Zeugnis sowie Begabungs- und Leistungstests, ferner, wenn möglich und notwendig, die Beobachtungsergebnisse aller Lehrer aus dem Unterricht im Klassenverband während der ersten Phase der Förderstufe. Umstufungen sind an keinen festen Zeitpunkt gebunden; jedoch soll der Schüler je Fach nicht häufiger als einmal im Halbjahr umgestuft werden.
Über das Verfahren und die Mitwirkung der Eltern und anderer Erziehungsberechtigter bei Ein- und Umstufungen bestimmt Abschnitt IV Nr. 3 der Richtlinien:
    "Vor der beabsichtigten Einstufung oder Umstufung sind die Erziehungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen; die Eltern werden gehört und beraten.
    Über Einstufung oder Umstufung entscheidet die Klassenkonferenz unter Leitung des pädagogischen Leiters der Förderstufe. Sie trifft ihre Entscheidung aus pädagogischer Verantwortung und frei von Schematismus. Sind die Erziehungsberechtigten mit der beabsichtigten Einstufung oder Umstufung nicht einverstanden, so trifft diese Klassenkonferenz nach sechs Wochen die Entscheidung, die den Eltern mitgeteilt wird.
    Das Recht der Eltern auf die Wahl der Schulform im Anschluß an die Klasse 6 der Förderstufe wird durch Einstufungen oder Umstufungen nicht berührt."
Falls das Kind nach Abschluß des 6. Schuljahres nicht eine integrierte Gesamtschule besucht, gibt die Klassenkonferenz den Eltern eine Empfehlung für seinen weiteren Bildungsweg. Stimmen Elternwunsch und Konferenzbeschluß überein, wird die Versetzung in die Klasse 7 der entsprechenden Schulform ausgesprochen. Stimmen sie nicht überein, so muß das Kind sich einer Prüfung unterziehen, falls es in die von den Eltern gewünschte Schulform eintreten soll.
Bisher ist die obligatorische Förderstufe aufgrund des § 9 SchVG in folgenden Bereichen eingeführt worden:
    BVerfGE 34, 165 (170)BVerfGE 34, 165 (171)1. Landkreis Wetzlar (Erste Ausführungsverordnung vom 24. Juni 1969 - GVBl. I S. 120 -);
    2. Landkreis Usingen (Zweite Ausführungsverordnung vom 8. Juli 1969 - GVBl. I S. 126 -);
    3. Schulaufsichtsbereiche Hanau I, II, III (Dritte Ausführungsverordnung vom 27. Februar 1970 - GVBl. I S. 216 -);
    4. Landkreis Dieburg, Stadt Gießen und Landkreis Gießen - mit Ausnahme der Gemeinde Ober-Hörgern - sowie Landkreise Kassel, Offenbach und Witzenhausen (Vierte Ausführungsverordnung vom 17. März 1970 - GVBl. I S. 264 -);
    5. Landkreis Hofgeismar (Fünfte Ausführungsverordnung vom 28. März 1972 - GVBl. I S. 81 -);
    6. Schulaufsichtsbereich I Groß Gerau (Sechste Ausführungsverordnung vom 15. Mai 1972 - GVBl. I S. 123 -).
II.
 
Die Beschwerdeführer zu 1a) bis 19c) - 38 Erziehungsberechtigte und 21 Kinder - wohnen oder wohnten in den Schulaufsichtsbereichen Hanau I, II und III; die Beschwerdeführer zu 20a) bis 82c) - 124 Erziehungsberechtigte und 73 Kinder - wohnen oder wohnten in den Schulaufsichtsbereichen Offenbach-Land I, II und III (Landkreis Offenbach). Bei Einlegung der Verfassungsbeschwerden besuchten die Kinder entweder die Grundschule oder die Förderstufe. Jetzt besuchen 28 Kinder noch die Grundschule, 24 Kinder die Förderstufe, davon einige freiwillig für ein drittes Jahr. 29 Kinder sind schon aus der Förderstufe ausgeschieden. 13 Kinder stehen im 5. oder 6. Schuljahr oder haben diese Schuljahre bereits durchlaufen, ohne die Förderstufe zu besuchen oder besucht zu haben. Der Wohnsitz dieser Kinder ist von ihren Eltern nach auswärts verlegt worden, um den Besuch der Förderstufe zu vermeiden.
Die Beschwerdeführer zu 1a) bis 19c) wenden sich gegen die Dritte Ausführungsverordnung vom 27. Februar 1970, die Beschwerdeführer zu 19a) bis 82c) gegen die Vierte Ausführungsverordnung vom 17. März 1970, alle Beschwerdeführer zugleich BVerfGE 34, 165 (171)BVerfGE 34, 165 (172)gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 8 Abs. 2 und § 9 SchVG sowie gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 SchPflG, soweit diese Vorschriften den Besuch der Förderstufe zur Pflicht machen. Außerdem richten sich die Verfassungsbeschwerden gegen die mit der Einrichtung der obligatorischen Förderstufe verfügte Schließung der eingangsklassen an den Realschulen und Gymnasien in den betroffenen Schulaufsichtsbereichen.
Die beschwerdeführenden Erziehungsberechtigten rügen Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 GG, die beschwerdeführenden Kinder ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, sämtliche Beschwerdeführer ferner Verletzung der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.
Alle Beschwerdeführer machen geltend, sie seien durch die angegriffenen Bestimmungen in diesen Grundrechten selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Die zum Vormund des Beschwerdeführers zu 19c) bestellten Großeltern meinen, auch sie könnten sich auf Art. 6 Abs. 2 GG berufen. Mit Rücksicht auf ihre Erziehungsverantwortung dürfe ihnen der Grundrechtsschutz des Elternrechts nicht versagt werden; denn dadurch würde zugleich das elternlose Kind benachteiligt, dessen Recht auf Erziehung und Ausbildung vom Grundgesetz in das Elternrecht gekleidet worden sei.
Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerden führen die Beschwerdeführer aus:
1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG behalte den Eltern die Wahl des von ihren Kindern einzuschlagenden Bildungsweges vor. Die obligatorische Förderstufe nehme den Eltern diese Wahlmöglichkeit, indem sie die Schüler durch das Kurssystem in einem positiven Ausleseverfahren bei weitgehender Ausschaltung elterlicher Mitwirkung auf einen bestimmten Bildungsweg festlege. Das Recht der Eltern, für ihre Kinder nach Abschluß der Förderstufe eine bestimmte weiterführende Schule zu wählen, laufe leer, weil der in der Förderstufe zwangsweise begonnene Bildungsweg später ohne Schaden für das Kind nicht mehr geändert werden könne. Die Eltern könnten auch nicht mehr bestimmen, welche FremdBVerfGE 34, 165 (172)BVerfGE 34, 165 (173)sprache ihr Kind als erste lernen solle. Der Kernunterricht in der Förderstufe nivelliere die Ausbildung ohne Rücksicht auf die Unterschiede in der Begabung und Entwicklung der Kinder. Es sei auch unzumutbar, die Kinder einer Schulform anzuvertrauen, die auf einer überholten, von Erziehungswissenschaftlern jedenfalls ernstlich umstrittenen Bildungsvorstellung beruhe. Die obligatorische Förderstufe hindere den Besuch von privaten Ersatzschulen. Das verstoße gegen Art. 7 Abs. 4 GG, der im Rahmen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG Reflexwirkungen äußere.
2. Die Einführung der obligatorischen Förderstufe mißachte die in Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie. Wenn Eltern ihren Kindern die bestmögliche Erziehung angedeihen lassen wollten, bleibe ihnen nichts anderes übrig, als den Wohnsitz und Aufenthalt ihrer Kinder - getrennt von der Familie - in einen Schulbereich ohne Förderstufe zu verlegen.
3. Die beschwerdeführenden Erziehungsberechtigten fühlten sich in ihrem Gewissen verpflichtet, ihre Kinder einem Gymnasium oder einer Realschule statt der nach ihrer Meinung für die Ausbildung ihrer Kinder weniger geeigneten Förderstufe anzuvertrauen. Die Einrichtung der obligatorischen Förderstufe verstoße deshalb auch gegen ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG. Diesen Gewissenskonflikt könne das Land Hessen vermeiden, indem es den Beschwerdeführern gestatte, auf die noch vorhandenen herkömmlichen Schulformen auszuweichen. Die Beschwerdeführer zu 6a) und b) sowie zu 10a) und b) fühlen sich in ihrem Gewissen verpflichtet, ihre Kinder in einer katholischen Privatschule erziehen zu lassen.
4. Die obligatorische Förderstufe verletze das Grundrecht der beschwerdeführenden Schüler auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und des Berufs. Auch die weiterführenden Schulen seien Ausbildungsstätten im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG. Das Land Hessen müsse die Wahlmöglichkeit unter den weiterführenden Schulen einräumen, die nach dem hessischen Schulsystem herkömmlich als Schulformen in Betracht kämen. Ferner beeinträchBVerfGE 34, 165 (173)BVerfGE 34, 165 (174)tige die obligatorische Förderstufe die freie Berufswahl; denn sie schließe das nur durchschnittlich begabte Kind von den akademischen Berufen aus. Die theoretische Möglichkeit eines Schülers des B-Kurses, nach Abschluß der Förderstufe in ein Gymnasium aufgenommen zu werden, lasse sich wegen des Ausbildungsrückstandes gegenüber den Teilnehmern an A-Kursen praktisch nicht verwirklichen.
5. Alle Beschwerdeführer fühlen sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) durch den Zwang zur Teilnahme an einem Schulversuch verletzt, dessen didaktische Konzeption nicht ausgereift sei und für den nicht nur Lehrer mit Spezialausbildung, sondern auch ausreichende Unterrichtsräume und auf die Förderstufe abgestellte Lehrmittel sowie Lehr- und Bildungspläne fehlten. Die Ermächtigung der Landesregierung zur Einrichtung von Förderstufen in § 9 SchVG verstoße gegen das durch Art. 118 der hessischen Verfassung übernommene Prinzip des Art. 80 Abs. 1 GG. § 9 SchVG lege Inhalt, Art und Ausmaß der Ermächtigung nicht selbst fest, sondern überlasse es der Exekutive, zu bestimmen, wann die Voraussetzungen für die Einrichtung der obligatorischen Förderstufe gegeben seien. Auch verstoße der Zwang zum Besuch der Förderstufe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
6. Der Gleichheitssatz sei verletzt, weil durch die - zudem nur schrittweise - Einführung der obligatorischen Förderstufe zum Nachteil der Beschwerdeführer und unter Verletzung der Pflicht zu bundestreuem Verhalten ohne sachlichen Grund Unterschiede zwischen den Schulen in Hessen und denen in anderen Bundesländern herbeigeführt würden. Hochbegabte Schüler würden ferner durch den nivellierenden Kernunterricht in ihrer Entwicklung gehemmt.
Zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung haben die Beschwerdeführer ein Gutachten von Professor Dr. Maunz, München, vorgelegt.
BVerfGE 34, 165 (174)BVerfGE 34, 165 (175)III.
 
Der Hessische Ministerpräsident hat sich namens der Hessischen Landesregierung, die dem Verfahren beigetreten ist, zu den Verfassungsbeschwerden geäußert:
1. Die meisten Verfassungsbeschwerden seien unzulässig; denn für zahlreiche beschwerdeführende Kinder und deren Eltern seien die Voraussetzungen für die Erhebung der Verfassungsbeschwerden entweder noch nicht gegeben oder inzwischen wieder entfallen. Die Kinder, die noch die Grundschule besuchten, seien von den zur Prüfung gestellten Rechtsvorschriften nicht gegenwärtig betroffen. Schulpflichtig gewordene Kinder müßten noch bis zu 4 Jahren die Grundschule besuchen, ehe die Bestimmungen über die Förderstufe für sie wirksam würden.
Nicht betroffen von der angegriffenen Regelung seien ferner alle Kinder, die im 5. und 6. Schuljahr ständen oder diese Schuljahre bereits durchlaufen hätten, ohne die Förderstufe zu besuchen oder besucht zu haben.
Die Beschwer sei entfallen für alle Kinder, die nach Durchlaufen der Förderstufe auf eine andere Schule übergegangen seien oder die freiwillig die Förderstufe für ein drittes Jahr besuchten. Für diese Kinder beständen keine rechtlichen Nachwirkungen aus der angegriffenen Regelung.
Zulässig seien nur die Verfassungsbeschwerden der 24 Kinder, die derzeit die Förderstufe im ersten oder zweiten Jahr besuchten, und ihrer Erziehungsberechtigten.
2. Diese Verfassungsbeschwerden seien jedoch unbegründet.
a) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichte den Staat nicht, bestimmte Schulformen einzurichten oder eine der Begabung einzelner Kinder besonders förderliche Schulorganisation aufrechtzuerhalten. Den Eltern ständen im übrigen auch nach Einführung der obligatorischen Förderstufe verschiedene Schulformen zur Auswahl; denn die Neuregelung ändere nicht Zahl und Art der weiterführenden Schulen. Zudem sei die Förderstufe in sich differenziert und erlaube die bisherige Auswahl der BVerfGE 34, 165 (175)BVerfGE 34, 165 (176)weiterführenden Schulen, allerdings in veränderter organisatorischer Form und zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Bedenken gegen die Förderstufe wegen fehlender Erprobung und Zweifel an ihrer pädagogischen Wirksamkeit seien unbegründet. Die Förderstufe verbessere die Chancen des Schülers, sich für den Besuch eines Gymnasiums oder einer Realschule zu qualifizieren. Die Eltern seien nicht berechtigt, über die Sprachenfolge in der Schule zu bestimmen. Auch erlaube das Kurssystem der Förderstufe die Einrichtung eines mehrsprachigen Unterrichts. Zwar sei nicht auszuschließen, daß besonders begabte oder schneller entwickelte Kinder in der Förderstufe durch ihre Mitschüler in ihrer Entwicklung gehemmt werden könnten. Das sei aber auch eine für das herkömmliche System unvermeidliche Folge der allgemeinen Schulpflicht und müsse zur Verwirklichung der Sozialität im Schulwesen hingenommen werden. Die Förderstufe könne ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn sie von allen im Schulbereich wohnenden Kindern besucht werde. Leistungsgerechte Differenzierung und leistungsfördernde Anregung verlangten danach, daß alle Begabungsgrade und -richtungen in der Förderstufe zusammenblieben. Zudem werde der Zwang zum Besuch der Förderstufe durch das Bemühen gerechtfertigt, verfassungsrechtlich unerwünschte Sonderungen der Schüler nach den Besitzverhältnissen abzubauen. Soweit die Unzumutbarkeit der Förderstufe mit den örtlichen Schulverhältnissen begründet werde, sei dies nur eine Frage des einfachen Rechts.
Die Neuregelung enthalte auch keine verfassungswidrige positive Auslese der Schüler durch den Staat; sie schließe eine Mitwirkung der Eltern bei der Ein- und Umstufung in die Kurse nicht aus, gestalte vielmehr das elterliche Wahlrecht effektiver und entlaste es von Risiken der Fehlbeurteilung. Die Förderstufe solle verhindern, daß, wie bisher, 1/6 der Gymnasiasten das Gymnasium vorzeitig ohne Abschluß verlasse und im Durchschnitt jeder Gymnasiast einmal sitzenbleibe. Im übrigen verbiete das Grundgesetz dem Staat eine leistungsspezifische Beurteilung der Schüler bei der Kurseinstufung nicht.
BVerfGE 34, 165 (176)BVerfGE 34, 165 (177)b) Das Verbot, die Kinder von der Familie zu trennen, sei nicht in Art. 6 Abs. 1, sondern in Art. 6 Abs. 3 GG enthalten. Unter "Trennung" im Sinne der Vorschrift sei nur die zwangsweise Wegnahme des Kindes von den Eltern zu verstehen.
c) Da die Entscheidung über die Schulform vom Grundgesetz nicht den Eltern, sondern dem Staat zugewiesen sei, komme insoweit ein durch Art. 4 Abs. 1 GG angesprochener Gewissenskonflikt nicht in Betracht. Auch sei die Frage nach der Richtigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Schulausbildung inhaltlich keine Gewissensfrage. Zudem könne ein Gewissenskonflikt nicht generell die Gültigkeit der angefochtenen Vorschriften in Frage stellen, sondern allenfalls im Einzelfall eine Freistellung von dem Besuch der Förderstufe erfordern. Dem trage § 19 SchPflG, der in Einzelfällen den Besuch einer anderen Schule gestatte, genügend Rechnung.
d) Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sei nur die Berufsausbildungsstätte, nicht auch die allgemeinbildende Schule während der Dauer der Vollzeitschulpflicht. Der Zugang zu ihr sei durch die Art. 6 und 7 GG abschließend geregelt. Die Freiheit der Berufswahl sei nicht berührt, weil die Förderstufe weit im Vorfeld der eigentlichen Berufswahl liege.
e) Die Gewährleistung des Art. 2 Abs. 1 GG trete hinter die spezielleren Garantien der Art. 6 und 7 GG zurück, soweit es sich darum handele, ob die Beschwerdeführer zur Beteiligung an der Förderstufe gezwungen werden könnten. Die Neuregelung stehe auch nicht außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung; insbesondere verletze § 9 SchVG keine rechtsstaatlichen Grundsätze. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG binde den Landesgesetzgeber nicht; im übrigen sei die Ermächtigung in § 9 SchVG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Eine normative Festlegung der Förderstufe in Einzelheiten könne nicht verlangt werden, zumal sie die Weiterentwicklung der Schule und den pädagogischen Fortschritt ohne zwingenden Anlaß hemmen würde. Der Begriff der Förderstufe sei durch § 8 Abs. 2 SchVG, § 5 Abs. 2 SchPflG vor dem Hintergrund langjähriger Versuche mit dieser Schulform BVerfGE 34, 165 (177)BVerfGE 34, 165 (178)nicht weniger fest umschrieben als die Begriffe "Grundschule", "Hauptschule", "Realschule" oder "Gymnasium". Der Grundsatz der Bundestreue könne durch die Regelung schon mangels einer Bundeskompetenz im Schulwesen nicht verletzt sein. Auch entspreche die Förderstufe dem "Hamburger Abkommen" der Kultusministerkonferenz vom 28. Oktober 1964, in dem die Einrichtung von Förder- oder Beobachtungsstufen ausdrücklich vorgesehen sei.
f) Der Gleichheitssatz verpflichte das Land Hessen nicht zur Anpassung seiner Schulorganisation an die anderer Länder. Die schrittweise Einführung der obligatorischen Förderstufe sei erforderlich, um Nachteile für die Schüler zu vermeiden.
Zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung hat die Hessische Landesregierung ein Gutachten von Professor Dr. Evers, Salzburg, vorgelegt.
Ein Teil der Beschwerdeführer hat die Vorschriften über die obligatorische Förderstufe mit der Grundrechtsklage vor dem Hessischen Staatsgerichtshof angefochten. Die Anträge sind durch Urteil des Staatsgerichtshofs vom 20. Dezember 1971 (ESVGH 22, 4 ff.) zurückgewiesen worden.
 
B.
 
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
I.
 
Sie sind rechtzeitig eingelegt worden.
Zwar ist das Gesetz zur Änderung der hessischen Schulgesetze vom 29. März 1969 (GVBl. I S. 44), auf dem die angefochtenen Vorschriften des Schulverwaltungsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes beruhen, schon am 1. August 1969 in Kraft getreten, während die Verfassungsbeschwerden erst nach Inkrafttreten der Ausführungsverordnungen und teilweise später als ein Jahr nach dem 1. August 1969 eingegangen sind. Erst zu dem in den Ausführungsverordnungen angegebenen Zeitpunkt sind jedoch diese Gesetzesbestimmungen für die in den Verordnungen bezeichneten BVerfGE 34, 165 (178)BVerfGE 34, 165 (179)Schulaufsichtsbereiche aktualisiert worden. Wenn gesetzliche Vorschriften nach dem Willen des Gesetzgebers sich generell auf die Normadressaten erst von einem Zeitpunkt ab auswirken sollen, der jeweils für bestimmte örtliche Bereiche durch Rechtsverordnung festgelegt wird, so endet die Frist des § 93 Abs. 2 BVerfGG jedenfalls nicht früher als ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung.
II.
 
Die Beschwerdeführer sind durch die angegriffenen Vorschriften selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen (vgl. BVerfGE 29, 83 [93 f.] mit weiteren Nachweisen).
1. Durch die Neufassung des § 5 Abs. 2 SchPflG, des § 2 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 SchVG sind die beschwerdeführenden Erziehungsberechtigten in dem ihnen bisher zustehenden Wahlrecht, die Vollzeitschulpflicht der Kinder vom 5. Schuljahr an durch den Besuch einer Realschule oder eines Gymnasiums zu erfüllen, eingeschränkt worden. Durch die neuen Vorschriften, die zum Besuch einer vom herkömmlichen Schulsystem abweichenden Schulform in Gestalt der Förderstufe verpflichten, ist die Vollzeitschulpflicht inhaltlich geändert worden. Diese Änderung trifft rechtlich die schulpflichtigen Kinder und ihre Erziehungsberechtigten, welche die Erfüllung der Schulpflicht zu überwachen haben (§ 21 Abs. 1 SchPflG).
2. Das Erfordernis des unmittelbaren Betroffenseins ist auch insoweit erfüllt, als die Beschwerdeführer Grundrechtsverletzungen durch Gesetze rügen. Zwar wurde die obligatorische Förderstufe erst durch die entsprechenden Rechtsverordnungen eingeführt. Von diesem Zeitpunkt ab treffen jedoch die angegriffenen Gesetzesbestimmungen, die den Verordnungen erst Sinn und Inhalt vermitteln, die Beschwerdeführer unmittelbar, ohne daß hierzu noch ein besonderer Vollziehungsakt erforderlich ist.
3. Alle Beschwerdeführer waren bei Einlegung ihrer Verfassungsbeschwerden durch die angefochtene Regelung betroffen. Das gilt sowohl für diejenigen Schüler, die damals schon die obliBVerfGE 34, 165 (179)BVerfGE 34, 165 (180)gatorische Förderstufe besuchten, als auch für die noch grundschulpflichtigen Kinder, weil auch für diese feststand, daß sie nach einer verhältnismäßig kurzen Zeit die Förderstufe besuchen müßten (vgl. BVerfGE 26, 246 [251]).
4. Für die Kinder, die inzwischen ihren Wohnsitz aus dem Geltungsbereich der angegriffenen Verordnungen wegverlegt haben und nicht mehr zum Besuch der Förderstufe verpflichtet sind, ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht weggefallen. Sie haben sich von ihren Eltern nur deshalb getrennt, um dieser Verpflichtung zu entgehen. Entsprechendes muß in den Fällen gelten, in denen die Kinder eine private Ersatzschule aufgrund einer Gestattung nach § 19 SchPflG besuchen, um die Förderstufe zu vermeiden.
Auch für die Kinder, die inzwischen die zweijährige Förderstufe durchlaufen haben und auf eine andere Schule übergegangen sind oder freiwillig die Förderstufe für ein drittes Jahr besuchen, ist ebenso wie für ihre Erziehungsberechtigten ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Grundrechtswidrigkeit nicht entfallen. Die Beschwerdeführer behaupten, daß der Einfluß der Förderstufe im Bildungsniveau der Kinder fortwirke und das Abschlußurteil der Förderstufe für ihren weiteren Bildungsweg maßgeblich bleibe. Ob dies zutrifft und ob dies für die Zulässigkeit genügen würde, mag dahingestellt bleiben; denn im vorliegenden Fall genügt es für das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses, daß die direkte Belastung durch die angefochtene Norm sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen kann. Würde man in diesen Fällen das Rechtsschutzinteresse verneinen, so würde der Grundrechtsschutz der Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 9, 89 [93 f.]; siehe auch BVerfGE 25, 256 [262] und 33, 247 [257 f.]).
 
C.
 
Die Verfassungsbeschwerden sind nur teilweise begründet.
BVerfGE 34, 165 (180)BVerfGE 34, 165 (181)I.
 
Zwar haben die Beschwerdeführer wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß sie sich nur gegen den Zwang zum Besuch der Förderstufe wenden; gegen die Förderstufe als "Angebotsschule" seien hingegen keine Einwendungen zu erheben. Indessen beanstanden sie ausdrücklich die Schließung der Eingangsklassen an den Gymnasien und Realschulen in den betroffenen Schulaufsichtsbereichen. Wie sich daraus und aus der Begründung der Verfassungsbeschwerden ergibt, richten sich die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer in erster Linie gegen die Förderstufe als neue Schulform und gegen das in ihr verwirklichte besondere System des "Auslesens und Förderns".
Durch das System der Förderstufe, wie es in den angegriffenen Bestimmungen des Schulverwaltungsgesetzes verankert ist, werden jedoch keine Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt.
1. Die Einführung der obligatorischen Förderstufe ist eine schulorganisatorische Maßnahme. Während die Weimarer Reichsverfassung (WRV) in Art. 10 Nr. 2 dem Reich auf dem Gebiet des Schulwesens das Recht zur Grundsatzgesetzgebung zuerkannte und in den Art. 145, 146 und 148 Regeln über den Schulaufbau, den Schulbesuch und die Schulpflicht aufstellte sowie einige Erziehungsprinzipien und Unterrichtsgegenstände festlegte, fehlen ähnliche Bestimmungen im Grundgesetz gänzlich. Das Grundgesetz hat das Schulwesen - vorbehaltlich eines Zusammenwirkens von Bund und Ländern bei der Bildungsplanung gemäß Art. 91a GG - der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zugewiesen. Der Bund hat auf diesem Gebiet weder eine Gesetzgebungsbefugnis (Art. 70 ff. GG) noch eine Verwaltungshoheit (Art. 30 GG). Daraus ergibt sich eine weitgehende Gestaltungsfreiheit der Länder bei der Festlegung von Erziehungsprinzipien und Unterrichtsgegenständen. Sie ist nur eingeschränkt, soweit übergeordnete Normen des Grundgesetzes ihr Grenzen setzen.
2. Das Land Hessen hat von dieser Gestaltungsfreiheit in der Weise Gebrauch gemacht, daß es in Art. 56 Abs. 1 Satz 2 seiner BVerfGE 34, 165 (181)BVerfGE 34, 165 (182)Verfassung das Schulwesen als Sache des Staates behandelt hat. Das steht in Einklang mit Art. 7 Abs. 1 GG, wonach das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht (vgl. Zinn-Stein, Die Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, I. Bd., 1954, Anm. 2 zu Art. 56). Begriff und Umfang dieser Aufsicht brauchen hier nicht im einzelnen bestimmt zu werden (vgl. hierzu BVerwGE 6, 101 [104]; 18, 38 [39]; 18, 40 [41]; 21, 289 [290]). Die Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG umfaßt jedenfalls die Befugnis des Staates zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerfGE 26, 228 [238]). Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele. Daraus ergibt sich das Recht des Staates, die Voraussetzungen für den Zugang zur Schule, den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen und die Versetzung innerhalb eines Bildungsweges zu bestimmen, einschließlich der Befugnis zur Entscheidung darüber, ob und inwieweit das Lernziel vom Schüler erreicht worden ist (BVerwGE 5, 153 [157, 159]).
3. Wenn auch die Ordnung des Schulwesens weitgehend dem Landesrecht überlassen ist, so wird doch dieses staatliche Bestimmungsrecht über die Schule durch Vorschriften des Bundesverfassungsrechts eingeschränkt (BVerfGE 6, 309 [354]). Das Grundgesetz hat die Schule nicht zur ausschließlichen Staatsangelegenheit erklärt. Der Staat trifft sich hier mit anderen Erziehungsträgern in der Aufgabe, das Kind bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu unterstützen und zu fördern. Insbesondere wird das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen begrenzt durch das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete elterliche Erziehungsrecht (Elternrecht).
4. Aus Art. 7 Abs. 2 und 5 GG, die den Eltern gewisse Rechte BVerfGE 34, 165 (182)BVerfGE 34, 165 (183)im Hinblick auf die weltanschauliche Erziehung in der Schule sichern, kann nicht geschlossen werden, daß dieser Artikel des Grundgesetzes als lex specialis allein und abschließend die Reichweite des Elternrechts im Schulwesen regele. Art. 7 GG steht in einem Sinnzusammenhang mit den übrigen Vorschriften der Verfassung, die eine innere Einheit darstellt (BVerfGE 1, 14 [32]; 19, 206 [220]). Er muß daher auch zusammen mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gesehen werden. Gegenüber der Vorstellung einer grundsätzlich unbeschränkten staatlichen Schulhoheit, wie sie die Weimarer Reichsverfassung beherrschte (vgl. Land in Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. 2 [1932], S. 720), hat das Grundgesetz innerhalb des Gesamtbereichs "Erziehung" das individualrechtliche Moment verstärkt und den Eltern, auch soweit sich die Erziehung in der Schule vollzieht, größeren Einfluß eingeräumt, der sich in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu einer grundrechtlich gesicherten Position verdichtet hat. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erkennt die Pflege und Erziehung der Kinder als "das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht" an. Andererseits enthält diese Vorschrift keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern. Der Staat ist in der Schule nicht auf das ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zugewiesene Wächteramt beschränkt. Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule, von dem Art. 7 Abs. 1 GG ausgeht, ist in seinem Bereich dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. Diese gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Bildung der einen Persönlichkeit des Kindes zum Ziel hat, läßt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Sie ist in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen.
Der Staat muß deshalb in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen soweit offen sein, als es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt.
Der Staat darf daher durch schulorganisatorische Maßnahmen nie den ganzen Werdegang des Kindes regeln wollen. Seine AufBVerfGE 34, 165 (183)BVerfGE 34, 165 (184)gabe ist es, auf der Grundlage der Ergebnisse der Bildungsforschung bildungspolitische Entscheidungen zu treffen und im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten ein Schulsystem bereitzustellen, das den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung läßt, sich aber von jeder "Bewirtschaftung des Begabungspotentials" freihält. Zu diesem System gehört die traditionell bestehende und von einem allgemeinen Konsens getragene "für alle gemeinsame Grundschule" (vgl. Art. 146 Abs. 1 WRV) von mindestens 4 Jahren.
Die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg des Kindes hat das Grundgesetz zunächst den Eltern als den natürlichen Sachwaltern für die Erziehung des Kindes belassen. Damit wird jedenfalls dem Grundsatz nach berücksichtigt, daß sich das Leben des Kindes nicht nur nach seiner ohnehin von den Umweltfaktoren weitgehend geprägten Bildungsfähigkeit und seinen Leistungsmöglichkeiten gestaltet, sondern daß hierfür auch die Interessen und Sozialvorstellungen der Familie von großer Bedeutung sind. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, daß die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, daß das Kind durch einen Entschluß der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben betriebenen Begabtenauslese vielleicht vermieden werden könnten. Dieses Bestimmungsrecht der Eltern umfaßt auch die Befugnis, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg in der Schule frei zu wählen (vgl. BVerwGE 5, 153 [157 f.]; 5, 164 [165]; 18, 40 [42]).
Dieses Recht der Eltern ist aber - wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt - nicht allein durch das Wächteramt des Staates gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 [135 f., 138, 143 ff.]) begrenzt. Im Rahmen der sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden Befugnis des Staates, das Schulsystem zu bestimmen, kann insbesondere die Aufnahme des Kindes in die verschiedenen Bildungswege an Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden, deren Festsetzung im einzelnen Sache der LänBVerfGE 34, 165 (184)BVerfGE 34, 165 (185)der ist. Das Wahlrecht der Eltern zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen darf jedoch nicht mehr als notwendig begrenzt werden.
5. Legt man diese Maßstäbe an, so ergibt sich, daß das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Erziehungsrecht der beschwerdeführenden Eltern durch die angegriffenen Vorschriften des Schulverwaltungsgesetzes über die Förderstufe nicht verletz wird.
a) Soweit die beschwerdeführenden Eltern die pädagogische Eignung der Förderstufe bezweifeln und geltend machen, daß sich gegenüber der Förderstufe ernsthafte Kritik erhoben habe, unterliegt ihr Vorbringen nicht der Prüfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts. Das Grundgesetz gibt keinen Maßstab für die pädagogische Beurteilung von Schulsystemen. Es mag auch hier äußerste Grenzen geben, deren Überschreitung verfassungsrechtlich relevant wäre. Der hessische Landesgesetzgeber hat diese Grenzen aber nicht überschritten. Auch die Beschwerdeführer behaupten nicht, daß das System der Förderstufe pädagogisch gänzlich ungeeignet sei. Ebensowenig ist der Einwand stichhaltig, es handele sich um einen unzumutbaren Zwang zur Beteiligung an einem Schulversuch, der mangels einer ausreichenden Erprobung die Gefahr einer Fehlentwicklung der Kinder in sich berge.
Die Förderstufe ist bereits von dem Deutschen Ausschuß für das Erziehungs- und Bildungswesen in seinem Rahmenplan zur Umgestaltung und Vereinheitlichung des allgemeinbildenden Schulwesens vom 14. Februar 1959 empfohlen worden (vgl. Empfehlungen und Gutachten des Deutschen Ausschusses für das Erziehungs- und Bildungswesen 1953-1965, Gesamtausgabe, S. 59 ff. [71 f., 123 ff., 126 ff.]; 141 ff. [154 ff., 173 ff.]; 268 ff.). In § 4 Abs. 4 des neugefaßten Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens vom 28. Oktober 1964 ("Hamburger Abkommen", abgedr. bei Seipp-Fütterer, Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, II 101) ist ein für alle Schüler gemeinsames 5. und 6. Schuljahr als "Förder- oder Beobachtungsstufe" ausBVerfGE 34, 165 (185)BVerfGE 34, 165 (186)drücklich vorgesehen worden. Nach dem Zwischenbericht der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung über den Bildungsgesamtplan und ein Bildungsbudget vom 18. Oktober 1971 besteht Übereinstimmung zwischen Bund und allen Ländern über die Zusammenfassung der beiden ersten Schuljahre des Sekundarbereichs I - herkömmliche Klassen 5 und 6 - zur Orientierungsstufe (vgl. Seite II A/16 - A/17 des Berichts).
In Hessen ist schon im Schuljahr 1955/56 mit Versuchen zur Erprobung der Förderstufe auf freiwilliger Grundlage begonnen worden. 1967/68 bestanden 60 Förderstufen mit 452 Klassen und mehr als 15 000 Schülern, bei Erlaß des Gesetzes vom 29. März 1969 83 Förderstufen mit 633 Klassen und mehr als 22 000 Schülern, das waren 15 % der Schüler der Schuljahrgänge 5 und 6 in Hessen. 1968 waren in allen Bundesländern Förder- oder Aufbaustufen eingerichtet, wenn auch auf freiwilliger Grundlage und in verschiedenen Ausprägungen. Nach Angaben des Vertreters der Hessischen Landesregierung in der mündlichen Verhandlung besuchen gegenwärtig 40 % aller Schulkinder in Hessen die obligatorische oder fakultative Förderstufe.
b) Das Recht der Eltern zur Bestimmung des Bildungsweges ihres Kindes wird durch den in der Förderstufe bestehenden Zwang zum Besuch des für alle gemeinsamen Kernunterrichts nicht verletzt.
Ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, alle Kinder der Schuljahrgänge 5 und 6 zum Besuch des gemeinsamen Kernunterrichts in der Förderstufe zu verpflichten, berührt die Frage der Grundschulpflicht. Die Zusammenfassung aller schulpflichtigen Kinder in einer für alle gemeinsamen Grundschule geht auf die Forderung der Einheitsschulbewegung des 19. Jahrhunderts nach Einheit in Bildung und Bildungsorganisation zurück; sie wollte die damals in unverbundenem Nebeneinander mit den mittleren und höheren Schulen isolierte Volksschule zum Unterbau des ganzen Schulwesens machen, die verschiedenen sozialen Bevölkerungsgruppen unter eine gemeinsame Bildungsidee bringen und gleiche Bildungschancen für alle Kinder herstellen. Diese Forderungen BVerfGE 34, 165 (186)BVerfGE 34, 165 (187)fanden zum Teil in den Art. 146 bis 148 WRV ihren Niederschlag. In das Grundgesetz sind die Prinzipien der Weimarer Reichsverfassung über die "Einheitsschule" nicht ausdrücklich übernommen worden. Damit wollte der Verfassungsgeber jedoch nicht etwa dem Schulwesen eine ganz neue Richtung geben. Daß auch das Grundgesetz von der für alle gemeinsamen öffentlichen Grundschule ausgeht, zeigen das in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG für das Privatschulwesen besonders hervorgehobene Bestreben des Verfassungsgebers, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden, die Bevorzugung der öffentlichen Volksschule vor der privaten Volksschule in Art. 7 Abs. 5 GG und die Bestimmung in Art. 7 Abs. 6 GG, daß Vorschulen aufgehoben bleiben.
In allen Bundesländern beginnt die Schulpflicht mit dem Besuch der für alle Kinder gemeinsamen Grundschule. In Baden- Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und dem Saarland dauert die Grundschulpflicht mindestens 4 Jahre, in Berlin, Bremen und Hamburg 6 Jahre, wobei in Bremen Schüler "mit einwandfrei erkennbarer theoretischer Begabung" und in Hamburg alle Schüler auf Antrag der Eltern schon nach dem 4. Grundschuljahr auf das Gymnasium übergehen können.
Über Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der für alle gemeinsamen Schule läßt sich aus dem Grundgesetz nichts entnehmen. Das bedeutet aber nicht, daß die Länder zeitlich unbeschränkt die Kinder zum Besuch einer solchen Schule verpflichten können. Die oben gekennzeichnete Aufgabe des Staates als Erziehungsträger verwehrt es ihm, die Kinder übermäßig lange in einer Schule mit undifferenziertem Unterricht festzuhalten.
Wo die Grenzen im einzelnen liegen, braucht hier nicht näher untersucht zu werden. Durch die Pflicht zum Besuch eines gemeinsamen Kernunterrichts in Deutsch, Weltkunde (Gesellschaftslehre) und Naturwissenschaften für das 5. und 6. Schuljahr, wobei Deutsch vom 6. Schuljahr an auch im Kurssystem unterrichtet werden kann, werden diese Grenzen jedenfalls nicht überschritBVerfGE 34, 165 (187)BVerfGE 34, 165 (188)ten. Der Kernunterricht läßt durch Einzel-, Partner-, Gruppen-, Großgruppen- und Projektunterricht, durch eingeschobene Lang- und Kurzzeitkurse, durch verschiedene Beobachtungsaufgaben hinreichenden Raum für eine Differenzierung nach der individuellen Leistungsfähigkeit, deren Erprobung Anliegen der Förderstufe sein soll (vgl. hierzu: Förderstufe - Schritt auf dem Weg zur Bildungsgerechtigkeit, Informationen des Hessischen Kultusministers Nr. 1; Rommel in Förderstufen in Hessen, 1969, S. 31 ff.). Außerdem muß der Kernunterricht im Zusammenhang mit dem Kursunterricht gesehen werden, der mit seinen gegenüber den herkömmlichen Systemen größeren Möglichkeiten zur Differenzierung auch dem hochbegabten Kind zugute kommt. Deswegen gewährt der Unterricht in der Förderstufe seiner Anlage nach mehr Möglichkeiten für eine individuelle Förderung der Begabungen als die etwa um 2 Jahre verlängerte Grundschule.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer würde der Zwang zum Besuch des für alle gemeinsamen Kernunterrichts in der Förderstufe verfassungsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden sein, wenn es zuträfe, daß sich die leistungsspezifischen Eigenschaften des einzelnen Kindes bereits im Alter von 3 bis 8 Jahren hinreichend ausgeprägt haben, um den weiteren Bildungsweg nach Maßgabe dieser Kriterien festlegen zu können, und die "Begabungsdiagnose", die die Förderstufe u. a. leisten will, daher überflüssig wäre. Schule ist nicht notwendig nur eine Anstalt zur Erschließung und Förderung von Begabungen, sie soll auch zur Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und zu seiner Eingliederung in die Gesellschaft beitragen. Der Staat verhält sich daher nicht verfassungswidrig, wenn er dazu neben der individuellen Begabung auch andere Bildungsfaktoren einsetzt. Die Bestimmung dieser Faktoren, ihre Abstimmung aufeinander und die schulorganisatorische Durchführung gehören zum Gestaltungsbereich des Staates. Verfassungsrechtlich bedenklich wäre eine solche schulorganisatorische Maßnahme nur, wenn sie für die Entwicklung des Kindes - gesehen nicht nur in der Beschränkung auf das Leistungsvermögen, sondern im Blick auf die ganze Persönlichkeit BVerfGE 34, 165 (188)BVerfGE 34, 165 (189)und ihr Verhältnis zur Gemeinschaft - offensichtlich nachteilig sein würde. Dabei ist auch von Bedeutung, daß die Schule nicht nur für den einzelnen, sondern für alle Schüler verantwortlich ist und diese Verantwortung nur durch eine verhältnismäßige Berücksichtigung der Einzelinteressen erfüllen kann. Insoweit wird das Interesse der Eltern an einer optimalen Förderung gerade ihres Kindes durch die Aufgabe des Staates modifiziert, gleiche Bildungschancen herzustellen. Insbesondere das hochbegabte Kind muß deshalb in Kauf nehmen, daß die Leistungsdifferenzierung im Unterricht einer öffentlichen Schule seine besondere Begabung nur in begrenztem Umfang berücksichtigen kann. Dabei muß dem Staat für die Beurteilung didaktischer Maßnahmen und ihrer Auswirkungen im pädagogischen Bereich ein weiter Ermessensspielraum zugebilligt werden.
c) Die beschwerdeführenden Eltern machen weiter geltend, durch die ihrem Einfluß entzogenen Ein- und Umstufungen im Kurssystem werde das Kind auf einen Bildungsweg festgelegt, der möglicherweise dem Erziehungsziel der Eltern nicht entspreche.
Diese Bedenken greifen nicht durch.
Der mitbestimmende Einfluß der Eltern bei diesen Ein- und Umstufungen ihres Kindes wird durch die angegriffenen Vorschriften des Schulverwaltungsgesetzes nicht abgeschnitten. Vielmehr muß § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SchVG, der ausdrücklich vorschreibt, daß die Wahl des Bildungsweges nach dem Besuch der Grundschule Sache der Erziehungsberechtigten ist, nach Wortlaut, Sinn und Zweck als Anweisung an die Schule ausgelegt werden, dem Elternwunsch auch bei der Zuordnung des Schülers im Kurssystem innerhalb der durch die Eignung des Kindes gezogenen Grenzen soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Daß diese Bestimmung auf die nicht mehr zur Grundschule gehörende, sondern in der Regel der Haupt- oder Gesamtschule angegliederte Förderstufe (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SchVG) anzuwenden ist, wird durch den sonst überflüssigen § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SchVG bestätigt, der die Pflicht zum Besuch der Förderstufe ausdrücklich von diesem Grundsatz ausnimmt. In der durch Art. 6 BVerfGE 34, 165 (189)BVerfGE 34, 165 (190)Abs. 2 Satz 1 GG gebotenen Auslegung beschränkt sich die Ausnahme in § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SchVG auf die Schulbesuchspflicht und schließt deshalb die Beachtung der sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SchVG für den Staat ergebenden Verpflichtung bei der Zuordnung der Kinder innerhalb des Kurssystems nicht aus. Demgemäß sehen die eingangs erwähnten "Richtlinien für die Förderstufen" des Hessischen Kultusministers, die im übrigen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, eine Beteiligung der Erziehungsberechtigten bei Ein- und Umstufungen vor.
Nun beschränkt sich allerdings die Förderstufe nach ihrer Zielsetzung des "Auslesens und Förderns" nicht auf die Prüfung, ob der Elternwunsch nach einem bestimmten weiterführenden Bildungsweg aufgrund der Leistungsfähigkeit und Lernbereitschaft des Kindes und gemessen an den durch das Bildungsziel und die Rücksicht auf die Mitschüler bestimmten Leistungsanforderungen verwirklicht werden kann. Über eine "negative Auslese" im strengen Sinne hinaus beansprucht die Förderstufe eine aktive Beteiligung an der Bestimmung des weiterführenden Bildungsweges, indem sie dem Kind eine seiner Bildungsfähigkeit entsprechende weiterführende Schule vermitteln will. Die zweijährige Beobachtung des Kindes will eine "Begabungsdiagnose" und "Bildungsprognose" ermöglichen, die die Wahl des weiteren Bildungsweges auf eine sicherere Erkenntnisgrundlage stellen soll. Zugleich ist es das erklärte Ziel der Förderstufe, Bildungsbarrieren abzubauen, Begabungsreserven zu erschließen, Kreativität und Spontaneität zu wecken. Eine solche Aufgabe verlangt naturgemäß ein anderes, positiveres Verhältnis zu der individuellen Leistungsfähigkeit des Kindes als das Verfahren der "negativen Auslese" im engeren Sinn, bei der es in erster Linie um die Vermeidung von Behinderungen der Mitschüler durch das unzureichend begabte Kind und erst in zweiter Linie um eine bessere Förderung der einzelnen Begabungen geht. Diese starke Hinwendung der Förderstufe zur individuellen Leistungsfähigkeit des Schülers bedeutet freilich, daß der Elternwunsch für die Zuordnung des Kindes im Kurssystem BVerfGE 34, 165 (190)BVerfGE 34, 165 (191)auf seine Vereinbarkeit mit dem individuellen Leistungsvermögen, dem Entwicklungsstand und dem Lerntempo des Schülers eingehender als bei der rein "negativen Auslese" überprüft wird. Die Bedeutung dieser Verschiebung in den Bewertungsmaßstäben für die Wahl des weiterführenden Bildungsweges kann nicht durch den Hinweis verringert werden, die Eltern könnten nach Abschluß der Förderstufe ihr Wahlrecht unabhängig von den Empfehlungen der Schule ausüben. Denn wegen des im Verlauf der zweijährigen Ausbildung notwendigerweise zunehmenden Leistungsgefälles zwischen den verschiedenen Kursen wird der Übergang in einen den besuchten Leistungskursen übergeordneten Bildungsweg nach Abschluß der Förderstufe schwierig. Für die Wahl des weiteren Bildungsweges hat die Zuordnung im Kurssystem - jedenfalls in der zweiten Hälfte der zweijährigen Ausbildung in der Förderstufe - eine zumindest vorentscheidende Bedeutung (vgl. dazu die Untersuchung der Ergebnisse aus 6 fakultativen Förderstufen der Jahre 1964/1965 von Geißler-Kreuzer- Rang in Fördern und Auslesen, 2. Aufl., 1969, S. 60 ff.). Damit erhält das Eignungsurteil der Schule für die Wahl des weiteren Bildungsweges eine über die "negative Auslese" hinausgehende Bedeutung.
Dennoch schließen die angegriffenen Vorschriften ein Verfahren nicht aus, in dem das elterliche Wahlrecht bei Einstufung der Kinder in die Kurse ausreichend gewährleistet ist. Wenn, wie es dem Willen der Verfassung entspricht, Eltern und Schule ihren Erziehungsauftrag im Schulbereich gemeinsam erfüllen, ergibt sich daraus eine differenziertere Beurteilung des Ausleseverfahrens in der Schule, als dies nach den herkömmlichen Begriffspaaren "positive Auslese" und "negative Auslese" möglich und üblich ist. Die Förderstufe will durch "Begabungsdiagnose" und "Bildungsprognose" die aus einer nicht mehr rückgängig zu machenden Elternwahl besonders fühlbaren Nachteile für das Kind vermeiden, indem sie die Möglichkeit zu einer das Kind nicht belastenden Korrektur der Bildungswahl den Eltern offenhält. Auf breiterer Erkenntnisgrundlage soll das Elternrecht wirkungsvoller ausgeübt BVerfGE 34, 165 (191)BVerfGE 34, 165 (192)werden können. Außerdem ist die Förderstufe nicht nur auf eine Begabtenauslese, sondern auch auf das Fördern der Begabungen gerichtet. Die Zielsetzung, dem Kind möglichst lange und möglichst viele Bildungschancen offenzuhalten, kommt dem Elternwunsch nach einer "Höherstufung" des Kindes entgegen und verringert ebenfalls die Gefahr einer das elterliche Wahlrecht beeinträchtigenden Vorentscheidung durch die Schule.
Allerdings wäre eine Begabungsdiagnose und Bildungsprognose durch den Staat dann verfassungswidrig, wenn sie das elterliche Bestimmungsrecht ausschaltete und damit den Schüler auf seine künftige Rolle in der staatlichen Gemeinschaft festlegen wollte. Die Schule muß deshalb die Eltern über die beabsichtigte Ein- und Umstufung der Kinder rechtzeitig und ausreichend aufklären und sich mit ihnen abstimmen. Sie muß dem Elternwunsch soweit wie möglich entsprechen und darf davon nur abweichen, wenn ihm mangelnde Eignung entgegensteht (vgl. auch Art. 59 Abs. 2 der hessischen Verfassung).
d) Die beschwerdeführenden Eltern sehen ferner ihre Rechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, weil die Förderstufe ihnen die Wahl der ersten Fremdsprache genommen habe. Diese Rüge ist unbegründet, da die Festlegung der Sprachenfolge in der Schule zum staatlichen Gestaltungsbereich gehört. Außerdem schließen die angefochtenen Bestimmungen die Einrichtung von Leistungskursen in Latein und Französisch (vgl. Abschnitt III Nr. 2 der Richtlinien für die Förderstufe) nicht aus. Besonderen Härtefällen kann durch eine sachgerechte Anwendung des § 19 SchPflG hinreichend Rechnung getragen werden.
e) Die Rüge, das Elternrecht sei verletzt, weil die Einführung der obligatorischen Förderstufe der erforderlichen rechtsstaatlichen Grundlage entbehre, ist nicht berechtigt.
Es ist ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, daß die gesetzlichen Vorschriften, die die Einführung der obligatorischen Förderstufe zum Gegenstand haben, auch die wesentlichen Merkmale dieser Schulform festlegen. Das verlangt nicht nur der rechtsstaatliche Grundsatz der Normklarheit, sondern vor allem das Prinzip der BVerfGE 34, 165 (192)BVerfGE 34, 165 (193)Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, das den Gesetzgeber verpflichtet, im Bereich der Grundrechtsausübung die der staatlichen Gestaltung offenliegende Rechtssphäre selbst abzugrenzen und nicht dem Ermessen der Verwaltungsbehörde zu überlassen (vgl. BVerfGE 20, 150 [157 f.] mit weiteren Nachweisen). Welche Forderungen sich hieraus für die organisatorische Regelung des Schulwesens im einzelnen ergeben, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden; denn für die Förderstufe besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
In § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 und § 9 SchVG sowie in § 5 Abs. 2 Satz 2 SchPflG wird die Förderstufe als besondere Form der Schule angesprochen. Ausdrücklich wird in diesen Vorschriften allerdings nur der Standort der Förderstufe in der Gliederung von Schuleinrichtungen und Bildungsstufen geregelt. Danach ist die Förderstufe in der Schulerziehung dem Sekundarbereich zugewiesen und hier den übrigen weiterführenden Schulen zeitlich vorgeordnet. Mit der Grundschule, an die sie sich mit den Schuljahrgängen 5 und 6 unmittelbar anschließt, verbindet sie die Besonderheit, daß sie eine für alle gemeinsame Pflichtschule sein soll. Sie ist in der Regel der Haupt- oder Gesamtschule nicht nur räumlich, sondern auch funktional als Bestandteil angegliedert, bildet aber eine selbständige pädagogische Leistungseinheit. Sie ist regelmäßig mindestens in drei Züge gegliedert.
Weitere Aussagen des Gesetzgebers über die Förderstufe können durch Auslegung aufgrund des Sinnzusammenhangs dieser Normen mit anderen Vorschriften des Schulverwaltungsgesetzes und aus dem gesetzgeberischen Ziel der Regelung in Verbindung mit den seit 1955 in Hessen mit dieser Schulform durchgeführten Versuchen ermittelt werden. Daraus ergibt sich u. a. die Funktion der Förderstufe, den Übergang von der Grundschule zu den weiterführenden Schulen vorzubereiten und zu erleichtern, ferner die Kennzeichnung des Förderstufenunterrichts durch Einheit (in der Erfassung aller Kinder) und Differenzierung (in der Mehrzügigkeit) und seine Ausrichtung nach den allgemeinen Grundsätzen des Schulverwaltungsgesetzes (vgl. § 1 und § 2 SchVG). Damit ist BVerfGE 34, 165 (193)BVerfGE 34, 165 (194)die Orientierung der Förderstufe an den weiterführenden Bildungswegen und dem Recht der Eltern zur Wahl zwischen den Schularten sowie die Ausrichtung der Differenzierung im Kurssystem am Entwicklungsstand des Kindes, seiner Leistungsfähigkeit und Begabung sowie seinem Schulziel vorgeschrieben.
Die nähere Ausgestaltung der Beziehungen der Schule zu den Schülern und den Erziehungsberechtigten ist durch die §§ 44, 71 SchVG und durch § 25 SchPflG den Schulordnungen des Kultusministers überlassen. Ob diese gesetzlichen Bestimmungen eine ausreichende Grundlage für diese Schulordnungen darstellen, bedarf keiner Entscheidung; denn davon wird die Gültigkeit der hier zu prüfenden Vorschriften nicht berührt.
Auch die Ermächtigung in § 9 Satz 2 SchVG, durch deren Inanspruchnahme die Pflicht zum Besuch der Förderstufe für den einzelnen Schulbezirk erst verbindlich wird, ist aus rechtsstaatlichen Gründen nicht zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit Art. 80 Abs. 1 GG auf die Rechtsetzung in den Ländern entsprechend anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 12, 319 [325]; 26, 228 [237]). Aus § 9 Satz 1 SchVG ergibt sich, daß die Verordnung ergehen muß, wenn dem betroffenen Schulbezirk für die zu erwartende Zahl von Schülern (§ 23 SchVG) eine ausreichende Zahl von Lehrkräften sowie genügend Schulräume und Einrichtungen (§ 30 Abs. 1 SchVG) zur Verfügung stehen und die Eingliederung der Förderstufe in das bestehende Schulsystem, ihre örtliche Zuständigkeit sowie der äußere Schulbetrieb organisatorisch geregelt ist. Der Zweck der Ermächtigung, die obligatorische Förderstufe in einem geordneten Verfahren und im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten schrittweise im ganzen Land Hessen einzuführen, ist einsichtig.
f) Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer hat das Land Hessen durch die angegriffene Regelung auch nicht eine aus dem Grundsatz der Bundestreue abzuleitende Verpflichtung der Länder verletzt, ihre Schulsysteme aufeinander abzustimmen. Ob über den durch die Art. 6 und 7 GG gezogenen Rahmen hinaus die Länder bei der Ordnung des Schulwesens aufgrund des BunBVerfGE 34, 165 (194)BVerfGE 34, 165 (195)desverfassungsrechts zu einer Koordination und Kooperation verpflichtet sind, kann hier dahingestellt bleiben. Als Schulform entspricht die Förderstufe der "Förder- oder Beobachtungsstufe" in § 4 Abs. 4 des von allen Ländern beschlossenen oben erwähnten Abkommens vom 28. Oktober 1964 (vgl. auch den Zwischenbericht der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung über den Bildungsgesamtplan und ein Bildungsbudget vom 18. Oktober 1971, a.a.O.).
6. Die Vorschriften des Schulverwaltungsgesetzes über die Förderstufe verletzen auch keine anderen Grundrechte der Beschwerdeführer.
a) Die Rüge aus Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Ehe und Familie) ist unbegründet. Die hier zur Entscheidung stehende Frage, ob und inwieweit Eltern bei den innerhalb der Förderstufe zu treffenden Maßnahmen zu beteiligen sind, betrifft allein den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 (135 f., 138); 31, 194 [203 f.]).
b) Ohne Erfolg machen die beschwerdeführenden Eltern weiter geltend, die Einführung der obligatorischen Förderstufe verletze ihre Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Die Entscheidung, ob die Eltern ihre Kinder in die hier in Rede stehende Förderstufe schicken müssen, hat nicht den Rang einer Gewissensentscheidung (vgl. BVerfGE 12, 45 [54 f.]).
c) Auch Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die freie Berufswahl wird angesichts der großen Durchlässigkeit des bestehenden Schulsystems nicht berührt. Ob die weiterführenden Schulen Ausbildungsstätten im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sind, kann dahingestellt bleiben; denn auch wenn dies zu bejahen wäre, würden sich aus dieser Bestimmung keine weitergehenden Rechte ergeben. Das gleiche gilt, soweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen.
d) Schließlich ist kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ersichtlich. Die Schwierigkeiten, die sich aus dem zeitweisen Nebeneinander verschiedener Schulformen ergeben, hindern den LandesBVerfGE 34, 165 (195)BVerfGE 34, 165 (196)gesetzgeber nicht, die obligatorische Förderstufe schrittweise einzuführen; denn er kann sich für dieses Vorgehen auf sachliche Gründe berufen (vgl. oben C.I.5.e).
II.
 
Auch wenn somit gegen die allgemeine Einführung der Förderstufe als Pflichtschule keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erheben sind, so werden doch bei der vorgesehenen schrittweisen Verwirklichung dieses Vorhabens noch auf Jahre hinaus neben den Förderstufenbereichen im Land Hessen auch Schulbezirke bestehen, in denen die schulpflichtigen Kinder ihre Vollzeitschulpflicht durch Besuch der herkömmlichen Klassen 5 und 6 an weiterführenden Schulen (Gymnasien und Realschulen) erfüllen können. Außerdem bestehen private Ersatzschulen mit herkömmlichen Klassen 5 und 6 fort. Schließlich muß auch in Betracht gezogen werden, daß zumindest in den Grenzgebieten des Landes Hessen die tatsächliche Möglichkeit besteht, weiterführende Schulen mit herkömmlichen Klassen 5 und 6 in benachbarten Bundesländern zu besuchen. Die beschwerdeführenden Eltern fühlen sich dadurch belastet, daß ihren Kindern durch § 5 Abs. 2 Satz 2 SchPflG ein Ausweichen auf diese Schulen in den Schuljahrgängen 5 und 6 verwehrt wird. Sie erblicken darin eine unzumutbare Beschränkung ihres durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Rechts, frei zu wählen, in welche Schulform ihr Kind aufzunehmen ist.
In diesem Umfang sind die Verfassungsbeschwerden begründet.
Die Ausgestaltung der Förderstufe zur Pflichtschule wird damit begründet, daß nach den wissenschaftlichen Untersuchungen der bisher durchgeführten Schulversuche die pädagogischen Strukturprinzipien der Förderstufe - leistungsgerechte Differenzierung und leistungsfördernde gegenseitige Anregung - sich nur dann voll verwirklichen ließen, wenn sich Schüler aller Begabungsgrade und Begabungsrichtungen in der Förderstufe zusammenfänden (vgl. die Begründung zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der hessischen Schulgesetze, LTDrucks. VI/Nr. 1300 zu Art. 3 Nr. 7). Bei der Anhörung vor dem KulturpolitiBVerfGE 34, 165 (196)BVerfGE 34, 165 (197)schen Ausschuß des Hessischen Landtags führte der 1. Vorsitzende der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Hessen, Becker, hierzu aus (vgl. StenBer. über die Sitzung des Kulturpolitischen Ausschusses vom 23. Oktober 1968, Bl. 5 ff., 12 f., 23): Bleibe die Förderstufe Angebotsschule, so werde ihre soziologische Zusammensetzung wegen der dann stattfindenden sozialen Vorauslese, durch die das Gymnasium zudem zur Standesschule denaturiert werde, nicht Spiegelbild der Bevölkerung sein. Der durch den Abbau sozialer Bildungsbarrieren erstrebte Effekt gehe damit der Förderstufe von vornherein verloren. Ferner bedürfe der Kursunterricht in der Förderstufe, um seine pädagogische Wirksamkeit voll entfalten zu können, eines Angebots aller Begabungsrichtungen und -höhen, damit er die gegenüber dem traditionellen Schulsystem erhöhten und verbesserten Möglichkeiten der Differenzierung zur Verfügung stellen könne. Andernfalls werde die Basis vom Schülerangebot her zu schmal, um einen differenzierten Unterricht personell, ökonomisch und pädagogisch sinnvoll durchführen zu können.
Schließlich hat in der mündlichen Verhandlung der Vertreter der Hessischen Landesregierung bei Lockerung der Besuchspflicht einen erheblichen personellen und sachlichen Mehraufwand befürchtet, der das Reformvorhaben insgesamt in Frage stellen könnte.
Diese pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkte vermögen jedoch die Einschränkung des elterlichen Rechts, zwischen der Förderstufe und privaten Ersatzschulen sowie auswärtigen Schulen herkömmlicher Art zu wählen, nicht zu rechtfertigen.
1. Soweit § 5 Abs. 2 Satz 2 SchPflG den Besuch einer Privatschule ausschließt, ist Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zu beachten. Das Grundgesetz hat sich gegen ein staatliches Schulmonopol entschieden. Es hat deshalb der Privatschule auch dort, wo sie als Ersatzschule in Wettbewerb mit der öffentlichen Schule tritt, eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung gesichert und ihr einen Bereich belassen, in dem sie Unterricht frei von staatlichem Einfluß eigenverantwortlich gestalten und prägen kann (BVerfGE 27, 195 [200 f.]). Diese Verfassungsentscheidung ist von den BVerfGE 34, 165 (197)BVerfGE 34, 165 (198)staatlichen Organen bei der ihnen nach Art. 7 Abs. 1 GG zustehenden Ordnung des Schulwesens auch dort zu beachten, wo es um das Verhältnis des Schulbenutzers zur Schule geht. Daraus folgt das Recht der Eltern, ihre Kinder in eine private Ersatzschule zu schicken, die den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG entspricht. Eine Regelung, die den Betroffenen die Möglichkeit nimmt, in den Schuljahrgängen 5 und 6 anstelle der Förderstufe eine solche private Ersatzschule zu besuchen, ist daher mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar.
2. Auch soweit es sich um den Besuch der Schulklassen 5 und 6 an weiterführenden öffentlichen Schulen außerhalb des Schulbezirks handelt, gebührt dem Elternrecht der Vorzug.
Die behaupteten organisatorischen Schwierigkeiten können nicht als so schwerwiegend anerkannt werden, daß das Elternrecht zurücktreten müßte. Da lediglich die Aufnahme in schon bestehende auswärtige Schulen nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten in Betracht kommt und umgekehrt gemäß § 2 Abs. 3 SchVG die Zulassung auswärtiger Schüler zur Förderstufe nicht verwehrt wird, kann allenfalls - vor allem in Grenzgebieten zwischen Schulbezirken mit verschiedenen Schulsystemen - eine gewisse Fluktuation entstehen. Es muß der Schulverwaltung zugemutet werden, dadurch bedingte Schwierigkeiten mit geeigneten organisatorischen Mitteln aufzufangen.
Ebensowenig greift der pädagogische Gesichtspunkt durch, daß die Förderstufe ihrer Anlage nach Begabungen jeden Grades benötige, um ihr Ziel zu erreichen. Da das System der Förderstufe relativ neu ist und eine Schulreform erfahrungsgemäß Unsicherheiten und Beschwernisse mit sich bringt, muß den Eltern - solange noch herkömmliche Klassen bestehen - die Wahl der auswärtigen Schule offengehalten werden. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß angesichts der Opfer für Eltern und Kinder, die zwangsläufig mit dem Besuch einer auswärtigen Schule verbunden sind, nur verhältnismäßig wenige Eltern von diesem Wahlrecht Gebrauch machen werden. Schon aus diesem Grund ist nicht zu befürchten, daß die Förderstufen einen wesentlichen Teil BVerfGE 34, 165 (198)BVerfGE 34, 165 (199)ihrer Schüler verlieren werden. Im übrigen ist es Sache der Schulverwaltung, die Eltern von den Vorzügen der Förderstufe gegenüber dem herkömmlichen Schulsystem zu überzeugen und sie auf diesem Wege dazu zu bringen, ihre Kinder der Förderstufe anzuvertrauen. Gerade umstrittene Schulreformen sollten in einem freiheitlichen Staat weniger mit staatlichen Zwangsmitteln durchgesetzt als vielmehr unter - soweit wie möglich - freiwilliger Beteiligung der Betroffenen vorangetrieben werden. Daß das ganze Reformvorhaben dadurch gefährdet werde, kann ernstlich nicht behauptet werden.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, es müsse dem Landesgesetzgeber erlaubt sein, eine Schulform schrittweise in einzelnen Schulbezirken mit Teilnahmezwang für die Betroffenen einzuführen, wenn gegen ihre Einführung im ganzen Land keine verfassungsrechtlichen Bedenken beständen. Solange noch verschiedene Schulformen bestehen, darf das Recht der Eltern, zwischen ihnen zu wählen, nur eingeschränkt werden, soweit dies aus sachlichen Gründen unabweislich ist.
Das elterliche Erziehungsrecht setzt sich auch gegenüber dem Gesichtspunkt durch, daß der Zwang zum Besuch der Förderstufe unerwünschte Sonderungen verhindern soll; denn auch die Förderstufe kann, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, diese Aufgabe nur unvollkommen erfüllen.
3. Das danach gebotene elterliche Wahlrecht kann auch nicht durch verfassungskonforme Auslegung anderer Vorschriften des Schulpflichtgesetzes gewährleistet werden. Dies gilt auch bezüglich des Rechts auf Besuch einer Privatschule, wenngleich nach Auffassung der Hessischen Landesregierung der Besuch solcher Schulen immer zu genehmigen ist. § 5 Abs. 2 Satz 2 SchPflG selbst bietet bei seinem eindeutigen Wortlaut hierfür keinen Ansatzpunkt. § 19 SchPflG ist eine reine Kannvorschrift, die dem Ermessen der Schulaufsichtsbehörde einen so weiten Spielraum gibt, daß eine Durchsetzung des Elternrechts in dem aufgezeigten Umfang nicht mehr gewährleistet ist. Wird durch ein Gesetz der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse ein Genehmigungsverfahren vorgeBVerfGE 34, 165 (199)BVerfGE 34, 165 (200)schaltet, so muß sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen oder aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf (BVerfGE 20, 150 [158]). § 19 SchPflG enthält keinerlei tatbestandsmäßige Festlegung der Genehmigungsvoraussetzungen. Dieser Mangel kann auch nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung behoben werden, da der normative Gehalt der Vorschrift grundlegend neu bestimmt werden müßte (BVerfGE 8, 71 [78 f.]).
4. § 5 Abs. 2 Satz 2 SchPflG verstößt nicht in seinem ganzen Umfang gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, vielmehr nur, soweit die Vorschrift den Besuch der Schulklassen 5 und 6 an weiterführenden öffentlichen Schulen außerhalb des Schulbezirks oder an privaten Ersatzschulen ausschließt.
5. Die Verletzung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG trifft nicht nur die beschwerdeführenden Eltern, sondern auch die Beschwerdeführer zu 19a) und b). Diese sind als Großeltern des Schülers Thomas-Günter T... zu dessen Vormund bestellt worden. Da sie anstelle der Eltern für die Erziehung und Pflege des Kindes verantwortlich sind, steht auch ihnen in diesem Bereich der Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG zu.
6. Da § 5 Abs. 2 Satz 2 SchPflG insoweit nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, verletzt er in diesem Umfang auch die beschwerdeführenden Kinder jedenfalls in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
III.
 
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG. Da die Verfassungsbeschwerden nur teilweise Erfolg haben, ist die Erstattung von 1/3 der notwendigen Auslagen angeordnet worden. Erstattungspflichtig ist das Land Hessen, da dessen Gesetzgebungsorgane die verfassungswidrige Vorschrift erlassen haben.
Benda, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v.Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Faller, Dr. Brox, Dr. SimonBVerfGE 34, 165 (200)