2. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) schützt nicht das unrichtige Zitat.
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3. Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigt es auch nicht, eine nach dem Verständnis eines Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers vertretbare Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des Kritisierten als Zitat auszugeben, ohne kenntlich zu machen, daß es sich um eine Interpretation des Kritikers handelt.
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Beschluß | |
des Ersten Senats vom 3. Juni 1980
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-- 1 BvR 797/78 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Heinrich Böll -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Robert Ellscheid und Dr. Sigmar-Jürgen Samwer, Riehler Straße 21, Köln 1 -- gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1978 -- VI ZR 117/76 -.
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ENTSCHEIDUNGSFORMEL:
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Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1978 -- VI ZR 117/76 -- verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
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Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gründe: | |
A. | |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 1 Abs 1 GG) und des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 GG) für die Beurteilung der Wiedergabe von Äußerungen in einem Fernsehkommentar.
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1. Der Beschwerdeführer ist Schriftsteller; Beklagte des Ausgangsverfahrens waren der Fernsehkommentator Otto Freiherr von S. (Pseudonym: Matthias Walden - Beklagter zu 1) und der Sender Freies Berlin (Beklagter zu 2).
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Im November 1974 wurde der Präsident des Kammergerichts in Berlin von Terroristen ermordet. Über den Staatsakt anläßlich seiner Beisetzung wurde unter anderem in der Tagesschau des Deutschen Fernsehens vom 21. November 1974 berichtet. Hierauf folgte ein Kommentar, in dem sich der Beklagte zu 1) kritisch mit dem geistig- politischen "Klima" in der Bundesrepublik und mit der Haltung von Intellektuellen und Politikern zum Problem des Radikalismus auseinandersetzte, die erhebliche Mitverantwortung daran trügen, daß es nunmehr zu einem Mord gekommen sei. In diesem Zusammenhang führte er unter anderem aus:
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"Die Saat der Gewalt war aufgegangen lange bevor dieser Mord geschah. Und ob die Saat der Gewalt aufgeht und wie fruchtbar sie ist, hängt von der Beschaffenheit des Bodens ab, in den sie eingebracht wird. Dieser Boden war vom Unkraut der Ideologie, der Komplizenschaft, des Sympathisantentums, dem Opportunismus und der Leisetreterei überwuchert. Die Trauer um das bisher letzte Todesopfer der Gewalt des Radikalismus verbietet nicht, sondern gebietet, das hier ganz deutlich auszusprechen. Unter dem dringenden Verdacht der Beihilfe zum Mord wurden eine Sozialhelferin und ein Vikar der Evangelischen Kirche verhaftet. Ihre Schuld ist bisher nicht erwiesen. Aber erwiesen ist, daß jener Vikar aktiver Helfer der Baader-Meinhof- Bande war und ein prominenter Theologieprofessor diese Komplizenschaft öffentlich als die "rechte Haltung eines Jüngers Jesu" bezeichnete. Der Boden der Gewalt wurde durch den Ungeist der Sympathie mit den Gewalttätern gedüngt. Jahrelang warfen renommierte Verlage revolutionäre Druckerzeugnisse auf den Büchermarkt. Heinrich B. bezeichnete den Rechtsstaat, gegen den die Gewalt sich richtet, als "Misthaufen" und sagte, er sähe nur "Reste verfaulender Macht, die mit rattenhafter Wut verteidigt" würden. Er beschuldigte diesen Staat, die Terroristen "in gnadenloser Jagd" zu verfolgen".
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a) Während das Landgericht die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht in Höhe von 40.000 DM statt. Zur Begründung wurde ausgeführt:
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Die dem Beschwerdeführer zugeschriebenen Äußerungen seien durchweg unzutreffend wiedergegeben worden. Erwiesen falsch sei die Äußerung, der Beschwerdeführer habe den Rechtsstaat als "Misthaufen" bezeichnet. Die Behauptung, er habe über den Rechtsstaat geäußert, er sähe nur "Reste verfaulender Macht, die mit rattenhafter Wut verteidigt" würden, sei in einen derart falschen Zusammenhang gerückt worden, daß seine wirkliche Äußerung entstellt und damit verfälscht worden sei. Abgesehen davon, daß die Wendung im Original "verfaulende Reste von Macht" gelautet habe, enthalte die "Dritte Wuppertaler Rede" des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1966, in der sich dieser Satz finde, keinerlei Hinweis, daß gerade die Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik habe herabgewürdigt werden sollen. Wenn der "Staat" verächtlich gemacht worden sei, dann sei damit erklärtermaßen der Verlust seiner Ordnungsfunktion und Integrationsfunktion gegenüber der unverfaßten Gesellschaft gemeint gewesen; diese Kritik könne jedoch nicht pauschal mit Kritik am Rechtsstaat als solchem in eins gesetzt werden. Unzutreffend sei schließlich auch der Satz, der Beschwerdeführer habe "diesen Staat" beschuldigt, die Terroristen "in gnadenloser Jagd" zu verfolgen. Denn dieser Vorwurf, der an eine Veröffentlichung des Beschwerdeführers in der Zeitschrift "Der Spiegel" vom 10. Januar 1972 anknüpfe, habe sich gegen die Presse gerichtet; der Beschwerdeführer habe nicht die Beschuldigung erhoben, gerade der Staat verfolge die Terroristen ohne Gnade. Soweit daher in dem Kommentar Anknüpfungstatsachen genannt worden seien, hätten sich diese als unzutreffend erwiesen; dem abwertenden Urteil über den Beschwerdeführer fehle insofern die selbstgewählte Basis. Hinzu komme, daß der Beschwerdeführer als einziger der angeblichen Sympathisanten mit Namen genannt worden sei; hierdurch sei eine Prangerwirkung erzielt worden, der niemand ausgesetzt werden dürfe. Die Beklagten hätten sich daher einer ungerechtfertigten Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers schuldig gemacht. Das rechtfertige die Verhängung eines nicht unerheblichen Schmerzensgeldes.
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b) Die Revision der Beklagten hatte Erfolg; der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf (NJW 1978, S 1797). Zur Begründung ist ausgeführt:
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Zutreffend habe das Berufungsgericht die Frage, ob der Beklagte zu 1) den Beschwerdeführer richtig oder falsch zitiert habe, für entscheidungserheblich gehalten. Die Äußerungen, die dem Beschwerdeführer zugeschrieben worden seien, seien jedoch weitgehend durch ein vertretbares Verständnis seiner Veröffentlichungen gedeckt. Die an sie geknüpfte Kritik halte sich sowohl nach Inhalt und Form als auch nach den eingesetzten Mitteln in dem Freiheitsbereich, der der Äußerung des eigenen Standpunkts in einem Fernsehkommentar durch Art 5 Abs 1 GG gewährleistet sei.
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Wer zum Beleg für eine die Persönlichkeit eines anderen herabsetzende Kritik dessen Äußerungen zitiere, müsse diese grundsätzlich richtig wiedergeben. Ob das Zitat dem gerecht werde, sei danach zu beurteilen, wie der Durchschnittsleser oder Durchschnittshörer einerseits das vom Kritisierten Geäußerte, andererseits das Zitat verstehe. Wer zitiere, dürfe seine Kritik nicht in das Zitat derart einfließen lassen, daß es den Inhalt des Gesagten entstellt wiedergebe und zu seiner Aussage werde. Denn das Zitat werde nicht als subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern als Tatsache, an der sich der Kritisierte festhalten lassen müsse. Andererseits könne der Kritisierte, wenn er sich für das Verständnis des Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers mehrdeutig ausgedrückt habe, nicht erwarten, daß das Zitat seine Äußerung gerade in der Bedeutung wiedergebe, in der er sie verstanden wissen wollte; in einem solchen Fall sei ein Zitat auch dann "richtig", wenn es einer anderen, nach dem bezeichneten objektiven Maßstab vertretbaren Bedeutung des Geäußerten folge. Wäre auch innerhalb dieser Grenzen das Risiko von Mißverständnissen dem Kritiker auferlegt, so wäre die Meinungsfreiheit unzulässig beschränkt; solche einseitige Risikobelastung verlange der Persönlichkeitsschutz des Kritisierten nicht, wenn er sich der Gefahr von Mißverständnissen selbst ausgesetzt habe.
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Diesen materiellrechtlichen Gesichtspunkt, der der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliege, habe das Berufungsgericht nicht genug berücksichtigt. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe im Blick auf den Rechtsstaat geäußert, er sehe nur "Reste verfaulender Macht, die mit rattenhafter Wut verteidigt" würden, sei nicht falsch. Zwar sei es dem Beschwerdeführer in der "Dritten Wuppertaler Rede" vorrangig darum gegangen, sein Verständnis von der Funktion der Kunst in Gesellschaft und Staat darzulegen, Erwartungshaltungen der Gesellschaft gegenüber der Freiheit der Kunst zu berichtigen und kulturstaatliches Selbstverständnis bewußt zu machen. Dies ändere jedoch nichts daran, daß die Zuhörer ihn auch dahin hätten verstehen können, seine Verachtung beziehe sich auf den Staat als solchen in seinem institutionellen Erscheinungsbild. Ebensowenig sei die Beschuldigung falsch, der Beschwerdeführer habe geäußert, dieser Staat verfolge die Terroristen "in gnadenloser Jagd". Zwar richte sich der Vorwurf in erster Linie gegen einen Teil der öffentlichen Medien, insbesondere gegen bestimmte Presseerzeugnisse. Tendenz und Tenor des Aufsatzes stünden jedoch nicht einem Verständnis entgegen, der Beschwerdeführer beklage die Angehörigen der Baader- Meinhof-Bande auch als Opfer eines von Jagdinstinkten beherrschten Staatsapparats; daß er vielfach so verstanden worden sei, zeige die öffentliche Reaktion auf diese Veröffentlichung. Der Beschwerdeführer müsse sich auch entgegenhalten lassen, daß er nicht zuletzt durch die Art und Weise seiner Argumentation das Verständnis von Absichten und Zielen seines Aufsatzes, so wie er sie gemeint haben solle, erschwert habe. Die Behauptung schließlich, der Beschwerdeführer habe den Rechtsstaat als "Misthaufen" bezeichnet, sei zwar unrichtig; insoweit fehle es jedoch an einer selbständigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts, da die beiden übrigen Zitate in ihrer Bedeutung als Belegstellen für das abwertende Urteil über den Beschwerdeführer durch diese Wendung nicht verstärkt worden seien.
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Auch Zeitpunkt und Mittel der Kritik rechtfertigten nicht die Annahme, der Beschwerdeführer sei in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Abwertende Urteile könnten nicht schon deshalb unzulässig sein, weil auch andere sie verdient hätten. Zwar sei es hier geboten gewesen, in Rechnung zu stellen, daß schon die Reichweite und die spezifische Wirkweise des Fernsehens der Kritik besonders nachhaltige Auswirkungen vermittelten. Hinzu komme, daß nach Ort und Zeit des Kommentars die für den Beschwerdeführer nachteiligen Wirkungen verstärkt würden. Bei einer solchen Sachlage könne es nur unter besonderen Umständen zugelassen werden, die in Frage stehende Beschuldigung unter Namensnennung zu erheben. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Meinungsfreiheit und Rundfunkfreiheit verlange jedoch, dem politischen Kommentar im Fernsehen dieses Vorgehen nicht ganz zu verbieten. Bei der besonderen Nähe des Beschwerdeführers zu dem Thema der von dem Beklagten zu 1) eingeleiteten Auseinandersetzung und dem vom Beschwerdeführer bezogenen Status eines Sprechers in diesen Dingen sei es zulässig gewesen, daß der Beklagte seinen Standpunkt an diesem Ort und zu dieser Zeit öffentlich vertreten habe, zumal er davon habe ausgehen können, daß dem Beschwerdeführer Möglichkeiten zu nachdrücklicher Entgegnung über die Medien eröffnet waren.
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II.
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1. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts geltend, das er durch Art 1 Abs 1 GG gewährleistet sieht. Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten des Rechtsanwalts Walter S. aus:
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Werde jemanden durch tatsächliche Feststellungen, die auf verfassungsrechtlich unangemessenen Interpretationsmaßstäben beruhten, eine Äußerung in den Mund gelegt, die er in Wahrheit nicht getan habe, so sei dies ein Grundrechtseingriff von hoher Intensität, der den Kern der grundrechtlich geschützten Persönlichkeitssphäre treffe. Dies müsse sich auch auf den Umfang der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht auswirken.
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Fehlerhaft sei bereits der Ausgangspunkt des Bundesgerichtshofs, ein Zitat sei dann richtig, wenn es so wiedergegeben sei, wie es der Durchschnittsleser verstehen könne. Der Begriff des Zitats meine eine "wörtlich angeführte Belegstelle"; ob ein Zitat richtig sei, könne anhand objektiver Maßstäbe überprüft werden. Der Zitierte habe ein Recht auf Feststellung, ob er eine ihm unterschobene Äußerung getan habe oder nicht und ob einer etwa getanen Äußerung ein sachlicher Gehalt beigemessen werde, den sie nicht habe. Argumentation und Gedankenführung des Bundesgerichtshofs vermengten in unhaltbarer Weise Tatsachenfeststellung und Verschulden des Angreifers. Dem entspreche, daß die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in Presse und Schrifttum nahezu durchweg auf Unverständnis gestoßen seien. Der vom Bundesgerichtshof herangezogene Maßstab des "Durchschnittslesers" sei in Fällen der vorliegenden Art ungeeignet. Daß es sich letztlich um eine "Schmähkritik" gehandelt habe, folge nicht nur aus der Schwere des Vorwurfs, sondern auch daraus, daß der Beklagte zu 1) verfälschte Zitate verwandt und keinerlei Mühe aufgewandt habe, den Beschwerdeführer korrekt zu zitieren. Die Tragweite der angegriffenen Entscheidung erweise sich nachträglich darin, daß der Beklagte zu 1) das Urteil des Bundesgerichtshofs als Freibrief für weitere Diskriminierungen verstehe und auch heute noch nicht zu korrekter Zitierweise bereit sei.
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Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine zivilgerichtliche Entscheidung über einen bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch. Das Bundesverfassungsgericht hat Auslegung und Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften als solche nicht nachzuprüfen; ihm obliegt lediglich, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die ordentlichen Gerichte sicherzustellen (BVerfGE 42, 143 [148] - DGB - mwN). Dabei hängen die Grenzen seiner Eingriffsmöglichkeiten namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab: Je mehr eine zivilgerichtliche Entscheidung grundrechtsgeschützte Voraussetzungen freiheitlicher Existenz und Betätigung verkürzt, desto eingehender muß die verfassungsgerichtliche Prüfung sein, ob eine solche Verkürzung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (Beschluß vom 13. Mai 1980 - 1 BvR 103/77 - Kunstkritik, Umdruck S 8 mwN).
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Das angegriffene Revisionsurteil greift nachhaltig in die Grundrechtssphäre des Beschwerdeführers ein. Zwar kann es bei einer abweisenden Entscheidung für den Umfang der verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht darauf ankommen, ob das Klagebegehren nur auf Unterlassung oder aber auf Widerruf oder Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtet war (Beschluß vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 185/77 - Eppler, Umdruck S 6); insbesondere kann insoweit der Höhe der Schmerzensgeldforderung keine maßgebliche Bedeutung zukommen. Doch gebietet das sachliche Gewicht der von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts, über den grundsätzlichen Umfang der verfassungsgerichtlichen Prüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen hinauszugehen. Dies folgt aus der Eigenart der streitigen Äußerungen: Wenn diese in dem Kommentar nicht so wiedergegeben werden durften, wie es geschehen ist, dann muß die gerichtliche Feststellung, ihre Wiedergabe sei "nicht falsch" gewesen, den Kern der Persönlichkeitssphäre des Beschwerdeführers treffen (vgl. BVerfGE 43, 130 [136] - politisches Flugblatt). Hinzu tritt die diskriminierende öffentliche Wirkung der beanstandeten Zitate; der Vorwurf der geistigen Miturheberschaft des Terrorismus ist in besonderer Weise geeignet, die persönliche Ehre zu beeinträchtigen. Verstärkt wird dies dadurch, daß der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als einziger mit Namen genannt wurde. Von wesentlicher Bedeutung ist schließlich die besondere Breitenwirkung des Fernsehens. Bereits in BVerfGE 35, 202 (226 f.) - Lebach - ist hervorgehoben, daß Fernsehberichterstattung selbst dann, wenn sie sich um Objektivität und Sachlichkeit bemüht, in aller Regel weitaus stärker in die Sphäre des Betroffenen eingreift als eine Berichterstattung in Hörfunk oder Presse. Dies folgt einmal aus der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks, zum anderen aber auch aus der ungleich größeren Reichweite, die dem Fernsehen auch im Verhältnis zu anderen Medien eine Sonderstellung einräumt. Der vorliegende Sachverhalt enthält nichts, was zu der Annahme einer geringeren Breitenwirkung führen könnte; dies um so weniger, als der in Frage stehende Kommentar in unmittelbarer zeitlicher Verknüpfung mit der "Tagesschau" gesendet wurde.
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Bei dieser Sachlage kann das Bundesverfassungsgericht zwar nicht seine Vorstellung von der zutreffenden Entscheidung an die Stelle derjenigen des Bundesgerichtshofs setzen; insbesondere hat es nicht über die sachliche Berechtigung der in dem Kommentar des Beklagten zu 1) über den Beschwerdeführer geäußerten Kritik zu entscheiden. Auf der anderen Seite reicht es jedoch nicht aus, die Prüfung auf die Frage zu beschränken, ob die angegriffene Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der für die Beurteilung maßgebenden Grundrechte und vom Umfang ihres Schutzbereichs beruht. Auch einzelne Auslegungsfehler dürfen nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 42, 163 [169] - Echternach).
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II.
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Das angegriffene Urteil verletzt Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 1 Abs 1 GG; die Art und Weise der Wiedergabe der streitigen Äußerungen des Beschwerdeführers in dem Kommentar des Beklagten zu 1) ist durch Art 5 Abs 1 GG nicht gedeckt.
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1. a) Die in dem Kommentar gegen den Beschwerdeführer gerichteten Angriffe waren geeignet, das verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen. Dieses umfaßt unter anderem die persönliche Ehre und das Recht am eigenen Wort; es schützt den Grundrechtsträger auch dagegen, daß ihm Äußerungen in den Mund gelegt werde, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (Beschluß vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 185/77 -, Umdruck S 7 ff.).
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Insofern kann sich der Betroffene auch bei einer unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergabe seiner Äußerungen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen. Dieses wird sogar in besonderem Maße berührt. Wie der Bundesgerichtshof zutreffend ausführt, wird mit einem Zitat nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine Tatsache, an der sich der Kritisierte festhalten lassen muß. Aus diesem Grund ist das Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet wird, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf: Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung kommt ihm die besondere Überzeugungskraft und Beweiskraft des Faktums zu. Ist das Zitat unrichtig, verfälscht oder entstellt, so greift dies in das Persönlichkeitsrecht des Kritisierten um so tiefer ein, als er hier sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt wird.
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b) Die in dem Kommentar ausgesprochene Ansicht, der Beschwerdeführer gehöre zu denjenigen, die den Boden der Gewalt durch den Ungeist der Sympathie mit den Gewalttätern gedüngt hätten, enthält eine Herabsetzung des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit und damit einen Angriff auf seine persönliche Ehre. Dieser mußte um so größeres Gewicht erhalten, als er durch Zitate belegt wurde. Wenn der Beklagte zu 1) insoweit unrichtig behauptet hat, der Beschwerdeführer habe den Rechtsstaat als "Misthaufen" bezeichnet, so liegt darin neben dem Angriff auf die Ehre eine weitere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das gleiche muß für eine veränderte Wiedergabe von Äußerungen des Beschwerdeführers gelten. Zu Recht hebt der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung hervor, daß derjenige, der zitiere, seine Kritik nicht derart in das Zitat einfließen lassen dürfe, daß es den Inhalt des Gesagten entstellt wiedergebe. Dies verstieße gegen das Recht der zitierten Person am eigenen Wort, zu dem es gehört, selbst zu bestimmen, wie sie sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will (vgl. BGHZ 13, 334 [338 f.] - Schacht-Brief).
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Ob die in dem Kommentar in bezug auf den Rechtsstaat aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe gesagt, er sehe nur "Reste verfaulender Macht, die mit rattenhafter Wut verteidigt" würden, und er habe diesen Staat beschuldigt, die Terroristen "in gnadenloser Jagd" zu verfolgen, zutreffende Zitate enthält, hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden. Er hat vielmehr die Zitate nach dem von ihm zugrunde gelegten Maßstab des vertretbaren Verständnisses eines Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers als "richtig" beurteilt. Dieser Maßstab kann nicht den Anforderungen genügen, die sich aus Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 1 Abs 1 GG ergeben. Denn insoweit wird dem Zitierten die Entscheidung über sein eigenes Wort weitgehend genommen und durch eine mögliche Beurteilung Dritter ersetzt. Es entsteht ein breiter Spielraum von Deutungen, die geeignet sind, einer Äußerung eine andere Färbung oder Tendenz zu geben, als der Zitierte sie zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGHZ 13, 334 [339]), und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts am eigenen Wort zu beeinträchtigen. Ob und inwieweit die Meinungsfreiheit des Kritikers dies rechtfertigen kann, ist eine Frage der Tragweite des Art 5 Abs 1 GG.
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2. Diesem Grundrecht entnimmt der Bundesgerichtshof die tragenden Gründe seiner Entscheidung. Er hält die Angriffe gegen den Beschwerdeführer, auch soweit sie die streitigen Zitate betreffen, für durch Art 5 Abs 1 GG gedeckt. Soweit sich diese Beurteilung auf die in dem Kommentar vertretenen Ansichten des Beklagten zu 1) bezieht, ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn der Bundesgerichtshof die Auffassung vertritt, auch die Wiedergabe der Äußerungen des Beschwerdeführers durch den Beklagten halte sich in dem Freiheitsbereich, der durch Art 5 Abs 1 GG gewährleistet sei, kann dem nicht gefolgt werden.
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a) Unrichtige Zitate sind durch Art 5 Abs 1 GG nicht geschützt. Es ist nicht ersichtlich, daß die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit einen solchen Schutz fordert. Soweit Werturteile im öffentlichen Meinungskampf in Frage stehen, muß im Interesse des öffentlichen Meinungsbildungsprozesses ohne Rücksicht auf den Inhalt des Urteils die Vermutung für die Zulässigkeit freier Rede sprechen (BVerfGE 7, 198 [212] - Lüth, stRspr). Für unwahre Tatsachenbehauptungen gilt das nicht in gleicher Weise. Unrichtige Information ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut, weil sie der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Aufgabe zutreffender Meinungsbildung nicht dienen kann (vgl. BVerfGE 12, 113 [130] - Schmid-Spiegel); es kann nur darum gehen, daß die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, daß dadurch die Funktion der Meinungsfreiheit in Gefahr gerät oder leidet: Eine Übersteigerung der Wahrheitspflicht und die daran anknüpfenden, unter Umständen schwerwiegenden Sanktionen könnten zu einer Einschränkung und Lähmung namentlich der Medien führen; diese könnten ihre Aufgaben, insbesondere diejenige öffentlicher Kontrolle, nicht mehr erfüllen, wenn ihnen ein unverhältnismäßiges Risiko auferlegt würde (vgl. BGH, NJW 1977, S 1288 [1289] - Abgeordnetenbestechung). Weder die öffentliche Meinungsbildung noch die demokratische Kontrolle können indessen unter dem Erfordernis leiden, richtig zitieren zu müssen. Die im Interesse öffentlicher Meinungsbildung gestellte Aufgabe der Information wird gerade verfehlt, wenn dies nicht geschieht, und mit öffentlicher Kontrolle hat der Tatbestand nichts zu tun. Ebensowenig spielen Zeitdruck oder Schwierigkeiten der Nachprüfung eine Rolle, wie dies bei anderen Tatsachenmitteilungen der Fall ein kann. Demjenigen, der eine Äußerung wiedergibt, werden keine wesentlichen oder gar unzumutbaren Erschwerungen oder Risiken auferlegt, wenn er verpflichtet wird, korrekt zu zitieren. Beeinträchtigt daher die Wiedergabe das allgemeine Persönlichkeitsrecht desjenigen, dessen Äußerung zitiert wird, so ist dieser Eingriff durch Art 5 Abs 1 GG nicht gedeckt. Im anderen Fall wäre es, namentlich den Medien, gestattet, mit der Wahrheit leichtfertig zu verfahren und Rechte der Betroffenen außer acht zu lassen, ohne daß dazu ein Anlaß oder gar eine Notwendigkeit bestünde.
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b) Allerdings kann es für die Gerichte im Einzelfall schwierig sein zu erkennen, ob eine Äußerung richtig wiedergegeben worden ist oder nicht. Wenn der Bundesgerichtshof es hierfür als maßgebend ansieht, wie der Durchschnittsleser oder Durchschnittshörer einerseits das vom Kritisierten Geäußerte, andererseits das Zitat versteht, und wenn er auch ein Zitat als "richtig" beurteilt, das einer anderen nach dem bezeichneten Maßstab vertretbaren Bedeutung des Geäußerten folgt, so kann das verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen: Auf diese Weise muß ein breites Spektrum zulässiger Deutungen entstehen, die nicht mehr dem entsprechen, was der Zitierte zum Ausdruck bringen wollte, die auch nach den üblichen Regeln korrekten Zitierens nicht mehr als einwandfreie Wiedergabe des Geäußerten anzusehen sind, die aber dem Leser oder Hörer als Äußerung des Kritisierten unterbreitet werden und damit den Anschein des Wahren und Objektiven erwecken. Ob der Maßstab des Bundesgerichtshofs, der den Anforderungen des Art 2 Abs 1 GG nicht genügt, - etwa im Hinblick auf die Schwierigkeiten einer Abgrenzung - in Art 5 Abs 1 GG eine hinreichende Stütze findet, kann indessen dahinstehen. Jedenfalls rechtfertigt das Grundrecht der Meinungsfreiheit es nicht, eine bei Anlegung dieses Maßstabs vertretbare Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des Kritisierten als Zitat auszugeben, ohne kenntlich zu machen, daß es sich um eine Interpretation des Kritikers handelt.
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Das Zitat als Beleg für eine kritische Wertung ist, wie dargelegt, eine besonders scharfe Waffe des Meinungskampfes, die geeignet ist, nachhaltig in das Persönlichkeitsrecht des Kritisierten einzugreifen. In verstärktem Maße gilt dies, wenn die Kritik in der Presse, im Rundfunk, namentlich aber im Fernsehen mit seiner erheblichen Breitenwirkung geäußert wird. Sollen bei dieser Sachlage Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Möglichkeit ausgeschlossen werden, so verpflichtet dies den Zitierenden dazu, die eigene Deutung einer Äußerung, die mehrere Interpretationen zuläßt, als solche kenntlich zu machen. Damit wird die Wiedergabe der Äußerung dorthin gerückt, so wie hingehört: aus dem Bereich des Tatsächlichen in den des Meinungsmäßigen. Eine Verletzung des Rechts am eigenen Wort wird in jedem Fall vermieden. Der Hörer oder Leser kann erkennen, daß es sich um die Äußerung einer Meinung, nicht um die Mitteilung eines Faktums handelt. Er wird genau informiert und erhält eine zuverlässige Grundlage, auf der er sich sein Urteil bilden kann.
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An dieser um des Schutzes der Persönlichkeit willen bestehenden Pflicht ändert Art 5 Abs 1 GG nichts. Es ist nicht ersichtlich, daß umfassende Information und freie Meinungsbildung eingeschränkt oder daß öffentliche Kritik unzumutbaren Risiken unterworfen würde, wenn derjenige, der eine Äußerung wiedergeben möchte, erkennbar zu machen hat, ob es sich um die genaue Wiedergabe oder um seine Deutung des Geäußerten handelt.
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Im vorliegenden Fall ist der Bundesgerichtshof in Anwendung des von ihm zugrunde gelegten Maßstabs davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer sich in der "Dritten Wuppertaler Rede" und in dem "Spiegel"-Artikel von 1972 mehrdeutig ausgedrückt habe und daß seine Äußerungen deshalb mehrere Deutungen zugelassen hätten. Jede Wiedergabe dieser Äußerungen mußte mithin auf einer Interpretation beruhen. Insoweit hätte deshalb kenntlich gemacht werden müssen, daß es sich um eine Deutung des Kommentators handele, was ohne Aufwand und Zeitverlust möglich gewesen wäre. Statt dessen konnte der Kommentar nur den Eindruck erwecken, es würden eindeutige Aussagen des Beschwerdeführers wiedergegeben. Diese Art und Weise der Wiedergabe war durch Art 5 Abs 1 GG nicht gedeckt. Entfällt aber insoweit der Schutz des Grundrechts der Meinungsfreiheit, dann konnte auch nicht eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Mit dieser Rechtslage hat sich der Bundesgerichtshof nicht auseinandergesetzt. Sie bedeutet zugleich, daß die nach seinen Feststellungen unrichtige Behauptung, der Beschwerdeführer habe den Rechtsstaat als "Misthaufen" bezeichnet, als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts selbständige Bedeutung erhält (vgl. oben a).
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3. Das angegriffene Urteil beruht auf dem dargelegten Fehler. Es war daher aufzuheben. Sofern bei der erneuten Entscheidung von einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers ausgegangen wird, wird auch zu prüfen sein, ob angesichts der verfassungsrechtlichen Lage ein erheblich ins Gewicht fallender Eingriff oder schweres Verschulden, die als Voraussetzung des bürgerlich-rechtlichen Schadenersatzanspruchs bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts angesehen werden, angenommen werden kann.
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(gez.) Dr. Benda, Dr. Böhmer, Dr. Simon, Dr. Hesse, Dr. Katzenstein, Dr. Niemeyer, Dr. Heußner
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Der Richter Dr. Faller ist an der Unterschrift verhindert.
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