2. Es verstößt nicht gegen das Grundrecht der Pressefreiheit, daß der Anspruch auf Gegendarstellung weder das Vorliegen einer Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt.
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3. Der Presse ist es nicht verwehrt, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Die Pflicht, Tatsachenbehauptungen zu berichtigen, die sich als unwahr erwiesen haben und das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Betroffenen fortwirkend beeinträchtigen, schränkt die Pressefreiheit nicht unangemessen ein.
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Beschluß | |
des Ersten Senats vom 14. Januar 1998
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- 1 BvR 1861/93, 1864/96, 2073/97 - | |
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der B. Verlag KG, vertreten durch den Komplementär, Burchardstraße 11, Hamburg - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Boesebeck, Droste und Partner, Warburgstraße 50, Hamburg - I. gegen 1. das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Januar 1994 - 3 U 246/93 -, 2. a) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Oktober 1993 - 324 O 649/93 -, b) den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 1993 - 324 O 649/93 - 1 BvR 1861/93 -, II. gegen 1. das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Oktober 1996 - 7 U 202/96 -, 2. a) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. August 1996 - 324 O 437/96 -, b) den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 22. August 1996 - 324 O 437/96 - 1 BvR 1864/96 -, III. gegen 1. das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. September 1997 - 7 U 37/97 -, 2. das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Januar 1997 - 324 O 520/96 -, und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - 1 BvR 2073/97 -.
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Entscheidungsformel:
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Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
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Damit erledigt sich der im Verfahren 1 BvR 2073/97 gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
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Gründe: | |
A. | |
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Verurteilungen zum Abdruck einer Gegendarstellung und einer Richtigstellung auf der Titelseite einer Zeitschrift.
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I.
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1. Verfahren 1 BvR 1861/93 a) Die Beschwerdeführerin veröffentlichte in Heft 38/93 vom 15. September 1993 ihrer wöchentlich erscheinenden Zeitschrift "Das Neue Blatt" einen Artikel über eine angeblich bevorstehende Hochzeit von Prinzessin Caroline von Monaco und die darauf bezogenen Vorbereitungen der Bewohner des Dorfes Saint Rémy. Der Artikel war in der unteren Mitte der linken Spalte der Titelseite als "Exklusiv-Reportage" angekündigt. In unterschiedlich großen Schrifttypen hieß es hier: | |
Exklusiv-Reportage Die Nachbarn proben schon fürs große Fest Caroline & Vincent Ganz Saint Remy freut sich: Das wird eine Märchenhochzeit. | |
Der Artikel bestand aus einem doppelseitigen, bebilderten Bericht auf Seite 8 und 9 des Heftes.
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in dem gleichen Teil der Zeitschrift "Das Neue Blatt" in dem die Veröffentlichung "Caroline & Vincent - Ganz Saint Remy freut sich" ("Das Neue Blatt" Nr. 38/93, Titelseite) | |
erschienen ist und mit gleicher Schrift unter Hervorhebung des Wortes Gegendarstellung als Überschrift durch drucktechnische Anordnung und Schriftgröße in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer, die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:
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Gegendarstellung Auf dem Titelblatt von DAS NEUE BLATT Nr. 38 vom 15.09.1993 heisst es "Caroline & Vincent Ganz Saint Remy freut sich: Das wird eine Märchenhochzeit"; Hierzu stelle ich fest: Ich habe derzeit keinerlei Heiratsabsichten. Monaco, den 22.09.1993 Prinzessin Caroline von Monaco Die Gegendarstellung ist insgesamt auf der linken Hälfte der Seite 1 von DAS NEUE BLATT abzudrucken. Dabei ist die Überschrift "Gegendarstellung" in derselben Schriftart und Schriftgröße wie die Überschrift "Gegendarstellung" (der Linda de Mol, "Das Neue Blatt" Nr. 38/93, Titelseite) zu halten. Der weitere Text hat in Schriftart und Schriftgröße den Worten "Die Nachbarn proben schon fürs große Fest" ("Das Neue Blatt" Nr. 38/93, Titelseite) zu folgen. | |
c) Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin bestätigte das Landgericht den Verfügungsbeschluß. Die auf dem Titelblatt veröffentlichte Textpassage sei aus sich heraus verständlich und enthalte die gegendarstellungsrechtlich angreifbare Tatsachenbehauptung, daß sich die Bewohner des Ortes Saint Rémy auf eine Märchenhochzeit der Antragstellerin freuten. Die Gegendarstellung müsse gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 des Hamburgischen Pressegesetzes vom 29. Januar 1965 (GVBl S. 15; im folgenden: HbgPrG) in dem gleichen Teil des Druckwerkes wie der beanstandete Text abgedruckt werden. Dadurch solle sichergestellt werden, daß die Gegendarstellung den gleichen Leserkreis erreiche und den gleichen Grad an Aufmerksamkeit erhalte wie die beanstandete Meldung. Erfahrungsgemäß nehme ein Teil der Leser nur den Titelblattinhalt zur Kenntnis. Die Gegendarstellung sei auf der linken Titelblatthälfte abzudrucken, weil dieser wegen der in der Praxis erfolgenden Fächerauslage an Kiosken ein besonderer Aufmerksamkeitswert zukomme. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 HbgPrG sei die Gegendarstellung grundsätzlich mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text abzudrucken; in ihrer optischen Wirkung und in ihrem äußeren Erscheinungsbild müsse jene diesem entsprechen. Dieses Erfordernis rechtfertige unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Anordnung, die Gegendarstellung in der in der einstweiligen Verfügung beschriebenen Schriftart und -größe abzudrucken. Unter Berücksichtigung des Interesses der Beschwerdeführerin an der Gestaltung der Titelseite sei eine gegenüber der Erstmitteilung weniger auffällige Buchstabengröße angeordnet worden.
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d) Den nach dem landgerichtlichen Urteil, aber vor der Berufungsentscheidung gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wies die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zurück. Daraufhin kam die Beschwerdeführerin dem Gegendarstellungsverlangen in ihrer Ausgabe 50/93 von "Das Neue Blatt" vom 8. Dezember 1993 nach.
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e) Die Berufung der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht zurück.
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Der Anspruch auf Abdruck der Gegendarstellung auf der Titelseite an der vom Landgericht angeordneten Stelle sei nach § 11 HbgPrG begründet. Die auf der Titelseite schlagzeilenartig herausgestellte Ankündigung "Das wird eine Märchenhochzeit" enthalte die Tatsachenbehauptung, daß die Antragstellerin zu heiraten gedenke. Das Verständnis der Erstmitteilung werde nicht durch den Zusatz "Ganz Saint Remy freut sich" dahingehend relativiert, daß nur eine Erwartung der Bewohner des Ortes wiedergegeben werden solle. Die Verknüpfung der beiden im Indikativ gehaltenen Aussagen besage vielmehr, daß die Bewohner sich gerade deswegen freuten, weil es eine Märchenhochzeit geben werde.
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Die Antragstellerin könne den Abdruck der Gegendarstellung gemäß § 11 HbgPrG auf der linken Hälfte des Titelblatts von "Das Neue Blatt" verlangen. Sie müsse sich nicht auf eine inhaltlich angereicherte Ankündigung der Gegendarstellung auf der Titelseite verweisen lassen. Dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Grundsatz, nach dem die Ankündigung eines Artikels unselbständiger Bestandteil des Artikels selbst sei und gegendarstellungsrechtlich auch so behandelt werden müsse, könne der Senat nicht zustimmen. Der in § 11 Abs. 3 HbgPrG verankerte Grundsatz der Waffengleichheit gebiete vielmehr, daß der Gegendarstellung der gleiche Aufmerksamkeitswert zukomme wie der beanstandeten Erstmitteilung. Waffengleichheit sei nur dann gewährleistet, wenn sichergestellt werde, daß die Gegendarstellung die Chance erhalte, einen annähernd dem der Erstmitteilung entsprechenden Leserkreis zu erreichen.
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Die Verpflichtung der Presse, Gegendarstellungen in der nächstfolgenden Ausgabe an gleicher Stelle abzudrucken, bestehe vorrangig im Interesse des Betroffenen, dem durch das Entgegnungsrecht ermöglicht werden solle, mit seiner Darstellung zu den ihn betreffenden Behauptungen vor möglichst gleichem Publikum mit möglichst gleich starker publizistischer Wirkung zu Wort zu kommen. Da die Beschwerdeführerin in einer Schlagzeile auf der Titelseite der Zeitschrift die Behauptung verbreitet habe, die Antragstellerin beabsichtige zu heiraten, gebiete es der Grundsatz der Waffengleichheit, die vollständige Gegendarstellung auf der Titelseite abzudrucken. Nur auf diese Weise bestehe die Chance, daß auch diejenigen, die nur die Titelseite mit der beanstandeten Behauptung beim Zeitschriftenhändler oder als zufällige Mitleser in der Bahn zur Kenntnis genommen hätten, von der Entgegnung der Antragstellerin Kenntnis erlangen könnten.
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Die gleiche publizistische Wirkung lasse sich auch nur mit einer vollständigen Gegendarstellung auf der Titelseite erreichen. Die von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellte inhaltlich angereicherte Gegendarstellung entspreche der Erstmitteilung nicht. Sie habe den Charakter der Ankündigung einer Gegendarstellung und enthalte lediglich das, wenn auch aussagekräftige Fragment einer Entgegnung. Dagegen enthalte die Erstmitteilung über die Ankündigung eines Artikels im Innenteil des Heftes hinausgehend eine eigenständige Sachaussage. Jedenfalls eine Gegendarstellung, die einen so knappen Text und daher einen relativ geringen Platzbedarf habe wie im vorliegenden Fall, sei vollständig abzudrucken.
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Aus der Art der Auslage der Zeitschriften bei einem Zeitschriftenhändler folge auch, daß die Druckanordnung des Landgerichts auf der linken Seite des Titelblatts keiner Beanstandung unterliege. Wegen der Art der Auslegung im Handel habe sich die Sitte herausgebildet, Ankündigungen über den Heftinhalt auf der linken Seite zu plazieren. Aus Gründen der Waffengleichheit müsse daher auch die Entgegnung auf der linken Hälfte des Titelblatts abgedruckt werden, wenn sich dort die beanstandete Erstmitteilung befunden habe. Wegen der eigenständigen Bedeutung, die diese Hälfte des Titelblatts entsprechend den Usancen des Zeitschriftenhandels habe, handele es sich dabei um den gleichen Teil des Druckwerks im Sinn von § 11 Abs. 3 HbgPrG.
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Welcher Grad des Eingriffs in die Pressefreiheit angesichts der unterschiedlichen Gestaltungsformen der Titelseite und der damit verbundenen unterschiedlichen Bedeutung für den Charakter des Blattes im einzelnen mit Art. 5 GG vereinbar sei, bleibe eine Frage des Einzelfalles. Im vorliegenden Fall werde das Titelblatt der Zeitschrift in seiner Eigenschaft als Aushängeschild und in seiner Ankündigungsfunktion nicht über die Maßen beeinträchtigt. Insbesondere trage es den Interessen der Beschwerdeführerin Rechnung, daß das Landgericht in Abweichung von der Vorgabe des § 11 Abs. 3 HbgPrG für den Fließtext der Gegendarstellung eine kleinere Schrifttype angeordnet habe.
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2. Verfahren 1 BvR 1864/96 a) Die Beschwerdeführerin veröffentlichte in Heft 31/96 vom 27. Juli 1996 der von ihr verlegten, wöchentlich erscheinenden Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" einen Artikel über eine angeblich bevorstehende "Traumhochzeit" der Schwimmsportlerin Franziska van Almsick. Der Artikel war links oben unter dem Logo der Zeitschrift angekündigt. In unterschiedlich großen Schrifttypen hieß es hier: | |
Der Artikel bestand aus einem bebilderten Bericht auf Seiten 16 und 17 des Heftes.
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b) Das Landgericht erlegte der Beschwerdeführerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf,
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auf der Titelseite der Zeitschrift "DAS NEUE SCHNELL UND AKTUELL" in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen: | |
Gegendarstellung Auf der Titelseite von DAS NEUE SCHNELL UND AKTUELL Nr. 31/96 heißt es "Franzi van Almsick Traumhochzeit mit ihrem Freund Steffen". Hierzu stelle ich fest: Ich habe derzeit keinerlei Heiratsabsichten. Berlin, den 20.8.96 Franziska van Almsick Die Gegendarstellung ist insgesamt auf der linken Hälfte der Titelseite abzudrucken. Dabei ist die Überschrift "Gegendarstellung" in derselben Schrifttype und Schriftgröße wie "Günter Strack" (DAS NEUE SCHNELL UND AKTUELL vom 27. Juli 1996, Titelseite) und der weitere Text in derselben Schrifttype und Schriftgröße wie "Dieses Glück ist ihr mehr wert als alle Medaillen" (DAS NEUE SCHNELL UND AKTUELL vom 27. Juli 1996, Titelseite) zu halten. | |
c) Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit, daß sie die Gegendarstellung zusammen mit einem ebenfalls begehrten Widerruf abdrucken werde. Der Abdruck werde im Volltext auf Seite 13 im Heftinneren erfolgen. Auf der Titelseite werde schlagzeilenartig eine inhaltliche Ankündigung mit den Worten
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Franzi van Almsick: Keine Heiratsabsicht Gegendarstellung und Widerruf S. 13 | |
erfolgen. Obgleich die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf einem Abdruck gemäß dem Beschluß beharrte, druckte die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Selbstverpflichtung in Heft 36/96 vom 31. August 1996 eine Gegendarstellung zusammen mit einem redaktionellen Widerruf im Innenteil der Zeitschrift ab und kündigte beides auf der Titelseite an.
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d) Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung mit dem angegriffenen Urteil.
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Der Gegendarstellungsanspruch stehe der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens nach § 11 HbgPrG zu. Die Gegendarstellung sei in vollem Wortlaut auf der Titelseite abzudrucken, weil sie sich ausschließlich mit einer auf der Titelseite veröffentlichten Textpassage befasse. Diese sei aus sich heraus verständlich und enthalte die gegendarstellungsrechtlich angreifbare Tatsachenbehauptung, daß die Antragstellerin heirate. Die Antragstellerin brauche sich nicht auf eine inhaltlich angereicherte Ankündigung der Gegendarstellung auf der Titelseite verweisen zu lassen.
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Auch wenn Gesetze, die die Pressefreiheit einschränkten, wiederum im Lichte der Pressefreiheit auszulegen seien, folge daraus nicht, daß der Abdruck einer Gegendarstellung auf der Titelseite unter Berufung auf die Pressefreiheit abgelehnt werden könne. Niemand brauche sich in Veröffentlichungen eine Heirat nachsagen zu lassen, wenn er keine Heiratsabsichten habe. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der Grundsatz der Waffengleichheit verlangten grundsätzlich eine buchstabengetreue Befolgung des § 11 Abs. 3 HbgPrG, da der Antragstellerin nur auf diese Weise die Chance der ihr gebührenden Gegenöffentlichkeit gewährt werden könne. Dem Grundrechtsschutz der Beschwerdeführerin sei durch die kleinere Drucktype der Abdruckanordnung hinreichend Rechnung getragen.
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e) Nachdem die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hatte, druckte die Beschwerdeführerin die begehrte Gegendarstellung auf der Titelseite der am 28. September 1996 erschienenen Ausgabe 40/96 der Zeitschrift ab.
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f) Die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil wies das Oberlandesgericht zurück.
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Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Abdruck ihrer Gegendarstellung auf der linken Hälfte der Titelseite, wie es das Landgericht angeordnet habe. Das stehe im Einklang mit dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 HbgPrG und ergebe sich auch aus der erforderlichen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin und der Pressefreiheit der Beschwerdeführerin. Auch wenn die Pressefreiheit die Unterhaltungspresse einschließe, könne bei der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit berücksichtigt werden, ob es sich bei einer Presseveröffentlichung um eine ernsthafte und sachbezogene Erörterung handele, die den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen solle, oder ob sie - wie es hier der Fall sei - lediglich das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedige.
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Angesichts des Inhalts der Erstmitteilung und der Art und Weise der Veröffentlichung lasse sich die Waffengleichheit nur durch den Abdruck der Gegendarstellung auf der Titelseite herstellen. Durch die Erstmitteilung werde das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin in seinem Kernbereich berührt. Das Institut der Ehe genieße einen besonderen Rang in der deutschen Rechtsordnung und im Bewußtsein der Bevölkerung. Durch die Art und Weise der Veröffentlichung an bester Stelle des Titelblatts mit einer Fotografie der Antragstellerin werde der Betrachter bereits über den wesentlichen Inhalt der Mitteilung informiert. Die bloße Ankündigung der Gegendarstellung auf der Titelseite reiche nicht aus. Den Interessen der Beschwerdeführerin werde durch die vom Landgericht gewählte Abdruckanordnung Rechnung getragen.
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3. Verfahren 1 BvR 2073/97 a) Außer der Gegendarstellung, die Gegenstand des Verfahrens 1 BvR 1864/96 ist, verlangten sowohl die Antragstellerin als auch der als ihr Freund benannte angebliche Heiratskandidat eine Richtigstellung auf der Titelseite sowie eine Geldentschädigung. | |
b) Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführerin, auf der Titelseite der nächsten nach Rechtskraft der Entscheidung für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" die folgende Richtigstellung abzudrucken:
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Richtigstellung Auf der Titelseite von DAS NEUE SCHNELL UND AKTUELL vom 27.7.1996 haben wir behauptet, 'Franzi van Almsick Traumhochzeit mit ihrem Freund Steffen'. Hierzu stellen wir richtig, daß Franziska van Almsick und Steffen Zesner keine Heiratsabsichten haben. Der Verlag Die Richtigstellung ist insgesamt auf der linken Hälfte der Titelseite abzudrucken, wobei die Überschrift "Richtigstellung" in derselben Schriftart und Schriftgröße wie "Günter Strack" (Titelseite der Ausgabe Nr. 31/96 der Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" vom 27.7.1996) zu halten ist. Der weitere Text ist in derselben Schriftart und Schriftgröße "Wie kann eine Frau mit dieser Ehelüge leben?" (Titelseite der Ausgabe Nr. 31/96 der Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" vom 27.7.1996; ohne Unterstreichung) zu halten. | |
Die Kläger könnten gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (analog) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Veröffentlichung der Richtigstellung verlangen. Die auf der Titelseite der Zeitschrift verbreitete Meldung könne aus der Sicht des Lesers nur dahingehend verstanden werden, daß die Kläger die Absicht hegten, sich miteinander zu vermählen. Dies treffe - wie die Beschwerdeführerin auch einräume - jedoch nicht zu. Die Verbreitung dieser unrichtigen Mitteilung sei ein rechtswidriger Eingriff in das den Klägern zustehende allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses umfasse das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Jedermann dürfe grundsätzlich selbst und allein bestimmen, ob und inwieweit andere sein Lebensbild im Ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürften.
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Da die Persönlichkeitsrechtsverletzung andauere, könnten die Kläger die Richtigstellung der unwahren Mitteilung verlangen. Es fehle nicht an dem Erfordernis einer durch die Erstmitteilung verursachten Rufbeeinträchtigung. Die Absicht, sich zu vermählen, sei zwar nicht ohne weiteres ehrenrührig. Die fälschliche Berichterstattung über Heiratspläne führe aber letztlich doch zu einer Rufbeeinträchtigung, weil die Leser aus dem Nichtzustandekommen der Hochzeit Schlüsse zögen. Darüber hinaus könne nicht nur eine durch eine unrichtige Berichterstattung bewirkte Rufbeeinträchtigung, sondern auch eine unzutreffende Äußerung über die höchstpersönliche Lebensgestaltung den Richtigstellungsanspruch auslösen.
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Ein Richtigstellungsbedürfnis sei zu bejahen. Das Interesse der Kläger an einer Berichtigung sei weder durch den Abdruck der Gegendarstellung der Klägerin auf der Titelseite der Ausgabe 40/96 noch durch die Veröffentlichung der Gegendarstellung und des Widerrufs in der Ausgabe 36/96 entfallen. Eine Gegendarstellung stehe grundsätzlich dem Anspruch auf Richtigstellung nicht entgegen, weil es sich nur um eine eigene Erklärung des Betroffenen handele, für die die Richtigkeitsgewähr nicht bestehe. Dementsprechend messe der Leser einer Gegendarstellung nicht ein solches Gewicht zu wie der Erklärung des Verlages, daß die fragliche Berichterstattung unrichtig sei.
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Auch wenn die beanstandete Erstmitteilung die Behauptung über eine innere Tatsache zum Gegenstand habe und die Betroffenen bereits Gelegenheit gehabt hätten, die Leserschaft durch die Gegendarstellung über den wahren Sachverhalt zu informieren, komme der richtigstellenden Erklärung des Verletzers selbständiges Gewicht zu, weil die Leser erst damit Gewißheit über die Unrichtigkeit der Meldung erlangten. Bei dem presserechtlichen Berichtigungsanspruch handele es sich um einen Folgen- oder Störungsbeseitigungsanspruch. Die Richtigstellung diene der Beseitigung der bei den Lesern der Erstmitteilung hervorgerufenen Fehlvorstellung.
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Damit dieses Ziel erreicht werden könne, müsse die Berichtigung auf der Titelseite erfolgen, sofern die unzutreffende Behauptung dort veröffentlicht worden sei. Derjenige Teil der Leser, der lediglich die Titelseite der Zeitschrift zur Kenntnis genommen habe, sei nur durch die dort veröffentlichte Meldung unzutreffend informiert worden. Durch die Ankündigung des Widerrufs auf der Titelseite werde der Kioskleser nicht ausreichend informiert, wenn nicht gar in die Irre geführt. Der fraglichen Schlagzeile könne nicht entnommen werden, wie es tatsächlich um die Heiratsabsichten der Klägerin stehe. Die Ankündigung lasse sich in einem doppelten Sinn verstehen: Gegenstand der Gegendarstellung und des Widerrufs sei entweder die Erklärung, die Klägerin habe keine Heiratsabsichten, oder die Mitteilung, gerade die Meldung "Franzi van Almsick: Keine Heiratsabsicht" solle gegendargestellt und widerrufen werden.
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Bei der Abwägung zwischen den durch die Pressefreiheit geschützten Belangen der Beschwerdeführerin einerseits und dem Persönlichkeitsrecht der Kläger andererseits gebühre dem Interesse der Kläger an einer Veröffentlichung der Richtigstellung auf der Titelseite der Vorrang. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebiete es, daß die Richtigstellung allen Lesern zur Kenntnis gelange, die durch die Erstmitteilung unzutreffend informiert worden seien. Die Veröffentlichung der Richtigstellung auf der linken Hälfte der Titelseite rechtfertige sich daraus, daß auch die beanstandete Erstmitteilung an dieser Stelle plaziert gewesen sei und ihr gerade im Hinblick auf den Kioskleser besondere Bedeutung zukomme. Den Interessen der Beschwerdeführerin werde durch Schriftart und -größe der Richtigstellung Rechnung getragen.
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Dem Antrag auf eine Geldentschädigung gab das Landgericht nicht statt.
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c) Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beschwerdeführerin - ebenso wie die wegen der Geldentschädigung eingelegte Berufung der Kläger des Ausgangsverfahrens - zurück.
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Unstreitig sei die auf der Titelseite der Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" Heft 31/96 enthaltene Meldung über eine bevorstehende Hochzeit der Klägerin und des Klägers unrichtig und mithin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit gerechtfertigt. Auch wenn Heiratsabsichten für sich genommen nichts Ehrenrühriges seien, sei durch diese unstreitig unwahre Mitteilung über höchstpersönliche Lebenspläne der Kläger nachhaltig in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht, insbesondere in deren Anspruch auf Selbstbestimmung über ihr Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, eingegriffen worden. Mit Rücksicht auf die Auflagenstärke der Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" sei von einem Fortbestehen der Beeinträchtigung auszugehen.
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Im Blick auf den das Berichtigungsrecht prägenden Grundsatz der Waffengleichheit erscheine der vom Landgericht angeordnete Abdruck der Richtigstellung auf der linken Hälfte der Titelseite angemessen und erforderlich. Der besonderen Bedeutung und Funktion des Titelblatts einer Illustrierten werde auch in Ansehung der grundgesetzlichen Garantie der Pressefreiheit dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß die Richtigstellung anders als die beanstandete Meldung nicht direkt unter der Titelmarke und im übrigen in deutlich kleinerer Schrift als die Erstmitteilung zu erfolgen habe. Im Rahmen der Prüfung des erforderlichen Umfangs der Richtigstellung sei zu bedenken, daß die zugrundeliegende Meldung frei erfunden sei und somit eine vorsätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger vorliege.
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Den Richtigstellungsanspruch der Kläger habe die Beschwerdeführerin durch die Veröffentlichungen in der Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" Heft 36/96 und Heft 40/96 nicht erfüllt. Auch das erforderliche berechtigte Interesse der Kläger an der Richtigstellung sei dadurch nicht entfallen. Insbesondere entfalle das Richtigstellungsinteresse beider Kläger nicht durch die zunächst im Heftinneren und später auf der Titelseite abgedruckten Gegendarstellungen der Klägerin. Auch der auf der Titelseite von Heft 36/96 angekündigte und sodann im Heftinneren abgedruckte Widerruf, der sich ausschließlich auf die Klägerin beziehe, lasse nicht das Richtigstellungsinteresse beider Kläger entfallen, zumal diese Maßnahmen nicht dem Umfang des ihnen zustehenden und auch von vornherein geltend gemachten Anspruchs entsprächen.
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Endlich führten auch die den ursprünglichen Bericht betreffenden Veröffentlichungen der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit nicht dazu, bei Abwägung der beiderseitigen Interessen den Richtigstellungsantrag der Kläger nachträglich entfallen zu lassen. Der Streit sei durch ein vorsätzliches Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ausgelöst worden. Die Kläger hätten alsbald die ihnen zustehenden Ansprüche geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin sei diesem Begehren in der Folgezeit nur nach und nach und auch nur teilweise, dabei zum Teil erst nach Titulierung der Ansprüche und Androhung der Zwangsvollstreckung nachgekommen.
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Mit ihren Verfassungsbeschwerden greift die Beschwerdeführerin die Urteile und Beschlüsse der Zivilgerichte mit der Rüge einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG an. Sie trägt vor:
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1. Verfahren 1 BvR 1861/93 Die Titelseite von Zeitschriften habe die Funktion, in knapper, plakativer Form auf den wesentlichen Inhalt des Heftes hinzuweisen und zugleich durch eine ansprechende Aufmachung das Interesse des Käufers zu wecken. Die Funktion der Ankündigung des jeweiligen Heftinhalts unterscheide die Titelseite bei Illustrierten von derjenigen bei Zeitungen, bei denen typischerweise die Beiträge selbst und nicht nur deren Ankündigung auf der Titelseite erschienen. Wegen der sogenannten Fächerauslage an Kiosken würden die zentralen Berichte regelmäßig im linken Teil der Titelseite angekündigt. Der Abdruck einer Gegendarstellung an dieser Stelle behindere wegen der Sperrung des Platzes einerseits die Ankündigungsfunktion der Titelseite und wirke sich andererseits beeinträchtigend auf den Verkaufserfolg aus. | |
Eine gesetzliche Grundlage für die Abdruckanordnung gebe es nicht. Das Gegendarstellungsrecht gehe prinzipiell von der Einheit der Erstmitteilung aus und betrachte Beitragsankündigungen - ebenso wie schlagzeilenartige Überschriften - als unselbständige, nicht gesondert gegendarstellungsfähige Teile. Die Erstmitteilung könne gegendarstellungsrechtlich nicht beliebig zerteilt werden. Es sei nicht möglich, ein und dieselbe Aussage innerhalb der Berichterstattung mehrfach gegendarzustellen, sei es nun im unmittelbaren Textzusammenhang oder aber mit Blick auf Text, Ankündigung im Inhaltsverzeichnis oder Ankündigung auf der Titelseite. Soweit durch Ankündigungen im Inhaltsverzeichnis oder auf der Titelseite ein besonderer Aufmerksamkeitseffekt erzeugt werde, sei dem gegebenenfalls durch eine entsprechende Ankündigung der Gegendarstellung auf der Titelseite Rechnung zu tragen.
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Die Auffassung, eine Gegendarstellung auf der Titelseite komme stets dann in Betracht, wenn diese eine Tatsachenbehauptung enthalte, sei unhaltbar. Sie verkenne das Prinzip der Einheit der Erstmitteilung und widerspreche dem Grundsatz der Waffengleichheit. Die Titelseite sei unter Gesichtspunkten der Waffengleichheit die falsche Stelle für eine Gegendarstellung, weil sich der eigentliche Beitrag nicht dort, sondern im Heftinneren befunden habe. Dieses sei folglich "der gleiche Teil des Druckwerks", an dem der Abdruck der Gegendarstellung nach dem Gesetz zu erfolgen habe. Auf der Titelseite könne allenfalls eine Ankündigung in Betracht kommen. Andernfalls würde die Gegendarstellung mehr Platz einnehmen als der Ersthinweis auf der Titelseite.
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Anders als bei Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzverlangen müsse man für die Gegendarstellung berücksichtigen, daß der Bericht, der gegendargestellt werden solle, im Grundsatz ebensowenig auf seinen Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen sei wie die Gegendarstellung selbst. Das Gegendarstellungsrecht dürfe daher nicht zur Disziplinierung oder Sanktionierung der Presse mißbraucht werden. Würden Abdruckanordnungen der hier in Rede stehenden Art Schule machen, wäre die Zeitschriftenpresse genötigt, im Sinne präventiver Selbstzensur ihre Titelseiten umzustellen und auf inhaltliche Ankündigungen weitgehend zu verzichten. Denn alle inhaltlichen Ankündigungen besäßen irgendeine Tatsachenaussage, die dann gegendarstellungsfähig wäre.
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Die angegriffenen Entscheidungen hätten verkannt, daß die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Interessen überwögen, wenn man einerseits die erhebliche Beeinträchtigung der Pressefreiheit durch Teilblockade und Mißgestaltung des Ankündigungsteils der Titelseite, andererseits die relativ geringfügige Betroffenheit der Gegendarstellenden durch die Erstmitteilung sowie die objektiv zumindest zweifelhafte Eignung der konkreten Erwiderungsform zur Erreichung einer adäquaten Gegenöffentlichkeit abwäge. Sie legten zugrunde, daß § 11 HbgPrG den Abdruck vollständiger Gegendarstellungen auf der Titelseite in Entgegnung auf dort erschienene Beitragsankündigungen zwingend vorschreibe und nur in begründeten Einzelfällen drucktechnische Ausnahmen zugunsten der Presse in Betracht kämen. Tatsächlich sei es gerade umgekehrt.
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Obwohl das Oberlandesgericht die Betroffenheit der Gegendarstellenden durch die Erstmitteilung richtigerweise als eher marginal beschreibe, gehe es doch ohne weitere Begründung davon aus, daß das Interesse an Gegenöffentlichkeit jedenfalls so groß sei, daß es die Behinderung des Ankündigungsteils der Titelseite der Zeitschrift rechtfertige. Den Entscheidungsgründen sei zu entnehmen, daß es dabei möglicherweise zugrunde gelegt habe, daß die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens keine Heiratsabsichten gehabt habe. Die angebliche - durchaus nicht unstreitige - Unwahrheit der Erstmitteilung werde im Gegendarstellungsverfahren jedoch nicht überprüft. Folglich dürfe sie prinzipiell auch nicht zur Bemessung des Gegenöffentlichkeitsinteresses herangezogen werden.
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Der Gesichtspunkt der Titelseiten-Leser führe zu keinem anderen Abwägungsergebnis. Wenn man es für richtig halte, in diesem Zusammenhang überhaupt auf diese Art von Leser abzuheben, müsse man auch konzedieren, daß jener Leser nicht nur bei der Erstmitteilung, sondern auch bei der Gegendarstellung flüchtig hinschaue und folglich die langwierige, kleingedruckte Gegendarstellung nicht zur Kenntnis nehme. Die Waffengleichheit werde verfehlt, wenn die Erstmitteilung groß und plakativ, die Gegendarstellung dagegen kleingedruckt, wenn auch an derselben Stelle erscheine. Mit einer solchen Gegendarstellung sichere man auch nicht die Chance der Erschließung desselben Leserkreises. In Wahrheit gehe es nicht um Gegenöffentlichkeit, sondern um möglichst effiziente Unterbindung einer bestimmten Berichterstattung.
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2. Verfahren 1 BvR 1864/96 Der in den angegriffenen Entscheidungen angeordnete - faktisch: nochmalige - Abdruck der Gegendarstellung auf der Titelseite stelle eine erneute Grundrechtsverletzung dar. Insoweit wiederholt und vertieft die Beschwerdeführerin ihre im Verfahren 1 BvR 1861/93 vorgebrachten Erwägungen. | |
3. Verfahren 1 BvR 2073/97 Auch das Gebot des Abdrucks einer nochmaligen Berichtigung auf der Titelseite verletze sie in ihrem Grundrecht der freien Presseberichterstattung. Die Anordnung, Gegendarstellungen oder auch Richtigstellungen auf der Titelseite eines Presseerzeugnisses abzudrucken, stelle wegen der Bedeutung dieser Seite für den Verkaufserfolg der Ausgabe und das Image der Publikation eine ernstzunehmende Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar. Anders als beim Gegendarstellungsanspruch, der in den Landespressegesetzen konkret gesetzlich ausgestaltet sei, fehle es für die Richtigstellung an einer entsprechenden Regelung. Unter diesen Umständen habe sich die presserechtliche Richtigstellung stets am konkreten Folgenbeseitigungsziel zu orientieren. Einerseits seien die Schwere und Nachhaltigkeit der Ehrverletzung, andererseits die Auswirkungen auf die grundrechtlich geschützte Gestaltungsfreiheit des Presseorgans zu berücksichtigen. | |
Die Anordnung des Abdrucks der Richtigstellung auf der Titelseite sei unverhältnismäßig. Zwar stehe außer Streit, daß die Kläger des Ausgangsverfahrens durch die unrichtige Mitteilung, ihre Hochzeit stehe bevor, in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden seien. Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht hätten jedoch ausgeführt, daß sich die eingetretene Rufbeeinträchtigung in Grenzen halte, weil der Absicht zu heiraten für sich genommen nichts Ehrenrühriges innewohne. Eine Rufbeeinträchtigung trete auch dann nicht ein, wenn es anschließend nicht zur Eheschließung komme. Wenn sich die Rufbeeinträchtigung mangels Ehrverletzung in Grenzen halte, könne sie jedenfalls keinen so schweren Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Presse rechtfertigen.
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Das gelte um so mehr, als ein etwaiges Berichtigungsinteresse der Kläger des Ausgangsverfahrens mittlerweile durch die bereits mehrfach auch auf der Titelseite erfolgten Korrekturen entfallen sei. Durch sie sei für sämtliche Leser der Erstmitteilung einschließlich der Titelseiten- oder Kioskleser klar gemacht, daß es zu der angeblichen Traumhochzeit nicht kommen werde. Soweit die angegriffenen Urteile die im Volltext auf der Titelseite abgedruckte Gegendarstellung für unbeachtlich hielten, weil ihr aus Sicht der Leserschaft nicht dasselbe Gewicht wie einer eigenen Erklärung des Verlages zukomme, gehe die Auffassung fehl. Wenn es ein Leser angesichts der Gegendarstellung der Klägerin für möglich halte, daß ihre dortigen Aussagen unzutreffend seien, dann werde er dies erst recht angesichts einer inhaltsgleichen Mitteilung des Zeitschriftenverlages annehmen.
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III.
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Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und die Gegner der Ausgangsverfahren geäußert.
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1. Der Senator für Justiz hat zu den Verfahren 1 BvR 1861/93 und 1 BvR 1864/96 Stellung genommen. Im Verfahren 1 BvR 2073/97 hat sich die Senatorin für Justiz diesen Ausführungen in der Sache angeschlossen. Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen seien auf Abwägungen gestützt, die die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausgewogen berücksichtigten. Eine unsachgemäße Auslegung der Verfassungsnormen oder der darauf gestützten Normen des Hamburgischen Pressegesetzes liege keinem der Urteile zugrunde. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin habe das Oberlandesgericht in beiden Verfahren zutreffend berücksichtigt, daß der jeweils beanstandete Text auf der Titelseite bereits einen so hohen Informationsgehalt auch für den nur flüchtigen Leser der Titelrubriken aufgewiesen habe, daß die Gegendarstellung nur dann mit entsprechend gleichgewichtigem Informationsgehalt für den Leserkreis ausgestattet werden könne, wenn sie vollständig auf der Titelseite erscheine. Nur bei einer Veröffentlichung in dieser Form könne dem publizistischen Effekt, der durch die Ankündigung des Innenseitentextes durch den Text auf der Titelseite bereits hervorgerufen worden sei, ein informatives Gegengewicht entgegengesetzt werden.
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2. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens im Verfahren 1 BvR 1861/93 verweist auf die Bedeutung des Rechts auf Gegendarstellung für einen effektiven Persönlichkeitsschutz. Bei Behauptungen auf Titelseiten sei dies nur möglich, wenn die Gegendarstellung ebenfalls auf der Titelseite veröffentlicht werde und der Abdruck hinsichtlich Größe, Aufmachung und Schrifttypen die Aufmerksamkeit der flüchtigen Titelseiten-Leser in gleicher Weise auf sich ziehe wie die Erstmitteilung. Eine bloße Ankündigung auf der Titelseite sei schon deshalb inakzeptabel, weil dadurch Käufer nochmals zum Kauf der Zeitschrift angereizt und die Betroffenen für fremde ökonomische Interessen vereinnahmt würden.
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Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens im Verfahren 1 BvR 1864/96 hat sich nicht geäußert.
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Die Kläger des Ausgangsverfahrens im Verfahren 1 BvR 2073/97 sind der Auffassung, daß die Pressefreiheit nicht verletzt sei. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleiste den Verlagen keinen Freibrief zur vorsätzlichen Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen aus eigenen kommerziellen Interessen. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine vorsätzliche Persönlichkeitsrechtsverletzung durch erfundene Meldungen, die auf der Motivation beruhten, die Zeitschrift gewinnbringend zu verkaufen und sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Konkurrenzblättern zu verschaffen. Die Beschwerdeführerin habe die Unwahrheit der Berichterstattung von Beginn an eingeräumt. Die Verpflichtung des Abdrucks einer Richtigstellung auf der Titelseite der Zeitschrift stelle die rechtliche Konsequenz des vorangegangenen rechtswidrigen Verhaltens der Beschwerdeführerin dar.
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Die Beschwerdeführerin könne auch nicht deshalb eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer Pressefreiheit geltend machen, weil durch den Abdruck der Richtigstellung auf der Titelseite eine Beeinträchtigung des Verkaufserfolges der Zeitschrift zu erwarten sei. Die Pressefreiheit schütze den kommerziellen Verkaufserfolg einer Zeitschrift nicht. Abgesehen davon hätten Zeitschriften, auf deren Titelseiten Gegendarstellungen abgedruckt worden seien, keine Verkaufseinbußen erlitten. Beim Abdruck einer Richtigstellung auf der Titelseite könne es sich nicht anders verhalten.
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Den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der fehlenden einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Richtigstellungsanspruches könne nicht gefolgt werden. Bei dem äußerungsrechtlichen Berichtigungsanspruch handele es sich um einen in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch aus der analogen Anwendung des § 1004 BGB in Verbindung mit einem Deliktstatbestand. Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Gefahr der Verpflichtung zum Abdruck einer Berichtigung auf der Titelseite würde Redaktionen zu einer präventiven Vermeidungsstrategie veranlassen, gehe verfassungsrechtlich ins Leere. Denkbare Beeinträchtigungen des Images des Blattes seien rechtlich irrelevant.
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Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
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I.
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Die zivilgerichtlichen Entscheidungen beeinträchtigen die Beschwerdeführerin allerdings in diesem Grundrecht.
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1. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die Pressefreiheit. Der Schutz umfaßt die Pressetätigkeit in sämtlichen Aspekten. In seinem Zentrum steht die Freiheit der Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen (vgl. BVerfGE 20, 162 [175 f.]; 95, 28 [35 f.]). Die Gestaltungsfreiheit wird sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht gewährleistet. Zur inhaltlichen Gestaltungsfreiheit gehört die Bestimmung, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen werden sollen. Zur formalen Gestaltungsfreiheit gehört die Entscheidung über die äußere Darbietung der Beiträge sowie ihre Plazierung innerhalb der Ausgabe.
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Der Schutz des Grundrechts erstreckt sich auch auf das Titelblatt einer Publikation. Diesem kommt in der Regel besondere Bedeutung zu. Es prägt die Identität eines Publikationsorgans unter der Vielzahl der Presseerzeugnisse und dient dem Leser als Erkennungsmerkmal. Überdies enthält es diejenigen Mitteilungen, die den für das Presseerzeugnis Verantwortlichen aus publizistischen oder werbestrategischen Gründen besonders wichtig erscheinen. Auf die drucktechnische und grafische Gestaltung des Titelblatts wird deswegen erhöhte Sorgfalt gewandt. Das gilt besonders für Zeitungen und Zeitschriften, die weniger im Abonnement als im freien Verkauf abgesetzt werden und deswegen mit jeder Ausgabe neu um das Interesse des Publikums werben müssen.
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2. Die Verpflichtung zum Abdruck von Gegendarstellungen und Berichtigungen in einer näher bestimmten Aufmachung auf dem Titelblatt von Zeitschriften der Beschwerdeführerin beeinträchtigt diese in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit. Wegen der besonderen Bedeutung, die dem Titelblatt von Zeitschriften zukommt, ist eine solche Beeinträchtigung regelmäßig als schwerwiegend anzusehen.
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II.
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Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das Grundrecht der Pressefreiheit aber nicht.
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1. Den Ausgangsverfahren liegen zivilrechtliche Streitigkeiten zugrunde, die nach Maßgabe privatrechtlicher Vorschriften zu entscheiden sind. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte, die dabei die wertsetzende Bedeutung der Grundrechte zu berücksichtigen haben. Zum einen dürfen sie nur solche Normen zur Grundlage ihrer Entscheidung machen, die mit dem Grundgesetz in Einklang stehen. Zum anderen müssen sie Bedeutung und Tragweite der von der Entscheidung berührten Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung dieser Normen ausreichend berücksichtigen (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 ff.]; stRspr). Nur die Beachtung dieser Anforderungen wird vom Bundesverfassungsgericht nachgeprüft.
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2. Die gesetzlichen Grundlagen, auf die die angegriffenen Entscheidungen gestützt worden sind, stehen mit dem Grundgesetz in Einklang.
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a) Den Verurteilungen der Beschwerdeführerin zum Abdruck von Gegendarstellungen in den Verfahren 1 BvR 1861/93 und 1 BvR 1864/96 liegt § 11 HbgPrG zugrunde. Diese Vorschrift verpflichtet den Verleger und den verantwortlichen Redakteur eines periodischen Druckwerks in Absatz 1, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Absatz 2 bestimmt, daß die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung nicht besteht, wenn diese ihrem Umfang nach unangemessen ist. Überschreitet sie nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Sie darf nur tatsächliche Angaben enthalten und keinen strafbaren Inhalt haben. Nach Absatz 3 muß die Gegendarstellung in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden.
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§ 11 HbgPrG hält sich im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 GG. Er ist ein allgemeines Gesetz. Allgemein im Sinn dieser Norm sind Gesetze dann, wenn sie sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen bestimmte Meinungen richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 [209]; stRspr). Das ist hier der Fall. § 11 HbgPrG schränkt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, das seinerseits verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 54, 148 [153]).
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Die Einschränkung trifft die Pressefreiheit nicht unverhältnismäßig. § 11 HbgPrG soll den Einzelnen vor Gefahren schützen, die ihm durch die Erörterung seiner persönlichen Angelegenheiten in der Presse drohen. Sie haben ihre Wurzel in Reichweite und Einfluß der Presseberichterstattung, der der Betroffene, dem seine Angelegenheiten unzutreffend dargestellt scheinen, in der Regel nicht mit Aussicht auf dieselbe publizistische Wirkung entgegentreten kann. Zum Ausgleich dieses Gefälles obliegt dem Gesetzgeber eine aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende Schutzpflicht, den Einzelnen wirksam gegen Einwirkungen der Medien auf seine Individualsphäre zu schützen (vgl. BVerfGE 73, 118 [201]). Dazu gehört, daß der von einer Darstellung in den Medien Betroffene die rechtlich gesicherte Möglichkeit hat, ihr mit seiner eigenen Darstellung entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 63, 131 [142]). Dieser Schutz kommt zugleich der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 [319]) zugute, weil dem Leser neben der Information durch die Presse auch die Sicht des Betroffenen vermittelt wird.
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Der daneben bestehende, nicht eigens auf die Massenmedien zugeschnittene Persönlichkeitsschutz des Zivilrechts und des Strafrechts macht die Einschränkung der Pressefreiheit durch § 11 HbgPrG nicht überflüssig. Mit Hilfe dieses Schutzes kann der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen Unterlassung, Berichtigung oder Widerruf von Äußerungen, ferner Schadensersatz sowie Bestrafung des für die Äußerung Verantwortlichen erreichen. Die Rechtsbehelfe führen jedoch in keinem Fall zu einem Entgegnungsrecht des Betroffenen in dem Medium, das über ihn berichtet hat. Soweit Widerruf oder Berichtigung in Betracht kommen, die die Gegendarstellung an Überzeugungskraft übertreffen können, läßt sich der Anspruch in der Regel nicht zeitnah verwirklichen, weil er im Unterschied zum Gegendarstellungsanspruch die Feststellung der Unwahrheit der Erstmitteilung voraussetzt.
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Der Persönlichkeitsschutz wird in der Vorschrift auch nicht zu Lasten der Pressefreiheit überdehnt. Die Gegendarstellung bleibt stets an eine Erstmitteilung in der Presse gebunden. Nur wer zunächst von ihr zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht worden ist, kann den Abdruck seiner Darstellung verlangen. Ferner beschränkt sich das Gegendarstellungsrecht auf Tatsachenmitteilungen. Die Äußerung von Meinungen durch die Presse wird von diesem Recht nicht erfaßt. Schließlich ist der Anspruch auch nach Gegenstand und Umfang durch die Erstmitteilung begrenzt. Der Betroffene kann nur den in der Erstmitteilung enthaltenen Tatsachen widersprechen und muß dabei einen angemessenen Rahmen wahren, der regelmäßig durch den Umfang des beanstandeten Textes bestimmt wird.
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Ferner ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Anspruch auf Gegendarstellung weder das Vorliegen einer Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dem das Gegendarstellungsrecht dient, geht nicht im Ehrenschutz auf. Die in Art. 5 Abs. 2 GG als Rechtfertigungsgrund für Einschränkungen der Kommunikationsgrundrechte genannte persönliche Ehre bildet zwar einen wichtigen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts, erschöpft dieses aber nicht. Das Persönlichkeitsbild einer Person kann vielmehr auch durch Darstellungen beeinträchtigt werden, die ihre Ehre unberührt lassen (vgl. BVerfGE 54, 148 [154]).
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Daß die Presse eine Gegendarstellung auch dann abdrucken muß, wenn sie von der Richtigkeit der Erstmitteilung überzeugt ist, begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Wahrheitsunabhängigkeit der Gegendarstellung ist Folge des aus der staatlichen Schutzpflicht für das Persönlichkeitsrecht folgenden Gebots der Sicherstellung gleicher publizistischer Wirkung. Die schnelle Verwirklichung des Entgegnungsanspruchs würde scheitern, wenn das Verfahren mit der Klärung der Wahrheitsfrage belastet wäre. Die Gegendarstellung zwingt die Presse aber im Unterschied zu Widerruf und Richtigstellung nicht, von ihrer Sicht der Dinge abzurücken. Ferner läßt die Regelung Raum für eine Auslegung, nach der in Fällen offensichtlicher Unwahrheit der Gegendarstellung ein berechtigtes Interesse an ihrem Abdruck verneint wird (vgl. BGH, NJW 1967, S. 562; OLG Karlsruhe, AfP 1992, S. 373 [375]).
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Im übrigen findet der Gegendarstellungsanspruch seine Grenze am Schutzzweck. Da er dem Schutz der Persönlichkeit dient, kommt eine Gegendarstellung nicht in Betracht, soweit es um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirken können. Dabei ist allerdings zu beachten, daß die Relevanz von Tatsachenmitteilungen für das Persönlichkeitsbild nicht bestimmten Angaben als solchen anhaftet, sondern kontextabhängig ist. Einigen Aussagen wird jedoch regelmäßig Bedeutung für das Bild einer Person in der Öffentlichkeit zukommen. Dazu gehören etwa Behauptungen über strafbares oder moralisch vorwerfbares Verhalten, berufliches oder privates Scheitern, Beteiligung an öffentlichen Aktionen.
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b) An der Verfassungsmäßigkeit der bürgerlichrechtlichen Vorschriften der §§ 823 und 1004 BGB, auf die die angegriffenen Entscheidungen im Verfahren 1 BvR 2073/97 gestützt sind, bestehen keine Zweifel. Dasselbe gilt, soweit das (zivilrechtliche) allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften einbezogen wird.
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Verfassungsrechtlich ist auch nichts dagegen einzuwenden, daß die Rechtsprechung aus diesen Normen einen Berichtigungsanspruch entwickelt hat, der demjenigen zusteht, über den unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet worden sind, und der auch gegenüber der Presse geltend gemacht werden kann. Auch dieser Anspruch kann sich auf das verfassungsrechtliche Persönlichkeitsrecht stützen. Ohne daß es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 82, 236 [269]), schützt es ihn doch jedenfalls vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person und Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsbildes (vgl. BVerfGE 54, 148 [155]; 54, 208 [217]).
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Die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung werden durch die Gewährung und Ausformung dieses Anspruchs nicht überschritten (vgl. BVerfGE 34, 269 [286 ff.]). Insbesondere steht es mit der grundrechtlichen Schutzpflicht in Einklang, daß sich die Gerichte wie beim Gegendarstellungsanspruch an dem Grundsatz gleicher publizistischer Wirkung orientiert haben. Daß der richterrechtlich entwickelte Berichtigungsanspruch weniger präzisiert ist als das gesetzliche Gegendarstellungsrecht, steht seiner Verfassungsmäßigkeit nicht entgegen. Der Anspruch läßt sich nach den normativen Grundlagen ausreichend bestimmen und ist nach Voraussetzung und Umfang durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. etwa BGHZ 31, 308 [318 f.]; 37, 187 [189 ff.]; 128, 1 [7]).
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Der Persönlichkeitsschutz überwiegt bei Anwendbarkeit dieses Anspruchs auf Presseveröffentlichungen auch nicht unangemessen zu Lasten der Pressefreiheit. Der Anspruch greift nur dann ein, wenn die Tatsachenbehauptung sich als unwahr erwiesen hat und das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen weiterhin beeinträchtigt. Der Presse kann es zwar nicht verwehrt werden, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Andernfalls könnte sie ihre Aufgabe, auf eine Klärung öffentlich bedeutsamer Vorgänge hinzuwirken, nicht erfüllen. Ebensowenig wie es einen rechtfertigenden Grund gibt, an Behauptungen festzuhalten, deren Unwahrheit sich herausgestellt hat, ist aber ein rechtfertigender Grund erkennbar, derartige Behauptungen unberichtigt zu lassen, wenn sie die Rechte Dritter fortwirkend beeinträchtigen.
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Schließlich wird die Pressefreiheit auch durch den Umstand nicht unangemessen beschränkt, daß der Berichtigungsanspruch verschuldensunabhängig ausgestaltet ist. Zwar läßt sich nicht gänzlich ausschließen, daß die Berichtigungspflicht, die auch dann droht, wenn die Presse im Zeitpunkt der Erstmitteilung ihre Sorgfaltspflichten erfüllt hatte, eine hemmende Wirkung auf den Gebrauch des Grundrechts hat. Doch erscheint diese Gefahr nicht so groß, daß es gerechtfertigt wäre, das Risiko falscher Angaben im Interesse der Funktionsfähigkeit der Presse allein dem Betroffenen aufzubürden.
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Im übrigen läßt die Regelung ausreichenden Raum für eine fallbezogene Abwägung der konkurrierenden Rechtsgüter. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen der zivilrechtlichen Grundlagen des Berichtigungsanspruchs können jeweils grundrechtskonform konkretisiert werden. Dementsprechend erlaubt die zivilgerichtliche Rechtsprechung schon jetzt Abstufungen des Berichtigungsanspruchs, indem sie etwa einen Widerruf (BGHZ 128, 1 [6]), eine Richtigstellung bei entstellender Einseitigkeit einer Reportage (BGHZ 31, 308 [318 f.]), ein Abrücken von übernommenen Äußerungen Dritter (BGHZ 66, 182 [189 ff.]) oder eine Richtigstellung unterscheidet, wenn eine Äußerung nur in einem Teilaspekt unwahr ist, der dem Leser durch ihren Kontext übermittelt wird (BGH, NJW 1982, S. 2246 [2248]).
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3. Bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen haben die Zivilgerichte Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit hinreichend beachtet.
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a) Im Blick auf den Gegendarstellungs- und den Berichtigungsanspruch verlangt die Pressefreiheit wegen der Abhängigkeit der Ansprüche von der Erstmitteilung zunächst, daß diese in einer den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise gedeutet und eingeordnet wird. Da nur gegendarstellungsfähig ist, was die Presse zuvor behauptet hat, wäre die Pressefreiheit verletzt, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müßte, der keine entsprechende Behauptung vorangegangen ist. Ebenso läge ein Verstoß gegen die Pressefreiheit vor, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müßte, die von der gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt ist, weil es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil handelte.
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Ferner ist die Bedeutung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Gestaltungsfreiheit der Presse bei der Bestimmung von Ort und Aufmachung der Gegendarstellung und der Berichtigung zu berücksichtigen. Die Bedeutung der Pressefreiheit wird aber nicht schon dadurch verkannt, daß Gegendarstellungen und Berichtigungen auch auf der Titelseite von Presseerzeugnissen angeordnet werden. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt nicht, Titelblätter von Gegendarstellungen freizuhalten. Zwar greifen Gegendarstellungen auf der Titelseite wegen deren besonderer Bedeutung für ein Presseerzeugnis regelmäßig tiefer in die Pressefreiheit ein als Gegendarstellungen im Blattinneren. Sie werden aber dadurch gerechtfertigt, daß wegen der gesteigerten Aufmerksamkeit, die Titelseiten auf sich ziehen, und der breiteren Leserschaft, die sie finden, auch die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts empfindlicher ist.
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Den Belangen der Pressefreiheit läßt sich dadurch ausreichend Rechnung tragen, daß die Zivilgerichte sorgfältig unterscheiden, ob die Mitteilung, die Persönlichkeitsrechte berührt, bereits auf der Titelseite zu finden ist oder dort lediglich angekündigt wird. Ferner ist darauf zu achten, daß die Titelseite durch Umfang und Aufmachung der Gegendarstellung nicht ihre Funktion verliert, eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, die als besonders wichtig erachteten Mitteilungen aufzunehmen und das Interesse des Publikums zu erregen. Schließlich darf von der konkreten Anordnung auch kein Effekt ausgehen, der die Presse längerfristig vom rechtmäßigen Gebrauch ihrer grundrechtlich geschützten Gestaltungsfreiheit abschrecken könnte.
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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aa) Verfahren 1 BvR 1861/93 Die Deutung der Erstmitteilung auf der Titelseite der Zeitschrift "Das Neue Blatt" 38/93 als Tatsachenbehauptung, daß die Antragstellerin heiraten wolle, ist unter Zugrundelegung von Wortlaut und Kontext begründet worden und gibt keinen Anlaß zu verfassungsrechtlicher Beanstandung. Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die Gerichte der Erstmitteilung einen abgeschlossenen und inhaltsreichen Aussagegehalt zugesprochen und sie als eigenständige Tatsachenbehauptung, nicht als bloße Ankündigung eingeordnet haben. Sie stellen bei der Frage, ob die Meldung auf der Titelseite eine eigenständige Tatsachenaussage oder nur eine Ankündigung enthält, darauf ab, ob die Meldung aus sich heraus, das heißt ohne den im Heftinneren stehenden Artikel, verständlich ist. Das verstößt nicht gegen die Anforderungen der Pressefreiheit. | |
Es begegnet ferner keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die Zivilgerichte der Mitteilung über Heiratsabsichten der Antragstellerin Persönlichkeitsrelevanz beigemessen haben. Auf die Frage, ob unzutreffende Angaben über Heiratsabsichten ehrenrührig sind, kommt es dabei nicht an. Eine Heirat zählt ebenso wie die Absicht, eine bestimmte Person zu heiraten, zu den zentralen biographischen Ereignissen und daher zu denjenigen Informationen, aufgrund derer andere sich ein Bild von einer Person insgesamt machen. Falsche Tatsachenbehauptungen über Heiraten oder Heiratsabsichten beeinträchtigen somit das Persönlichkeitsbild, ohne daß eine Rufschädigung oder Ehrverletzung hinzutreten müßte.
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Vor dem Hintergrund, daß die Gegendarstellung nach Möglichkeit einen Leserkreis und Aufmerksamkeitswert haben muß, der dem der Erstmitteilung entspricht, durften die Zivilgerichte auch den Abdruck der Gegendarstellung auf dem Titelblatt anordnen. Daß sie dabei die sogenannten Titelseiten- und Kioskleser als relevanten Leserkreis mit berücksichtigt haben, ist ebenfalls bedenkenfrei. Die Existenz eines solchen Leserkreises gerade bei den in Rede stehenden Publikationen räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, wenn sie wegen der fächerartigen Auslage am Kiosk auf die besondere Bedeutung der linken Hälfte der Titelseite für das Publikum hinweist. Aber auch bei den Käufern der Zeitschrift durften die Gerichte unter dem Gesichtspunkt des gleichen Aufmerksamkeitsgrades für Erstmitteilung und Gegendarstellung in Rechnung stellen, daß eine wie die Erstmitteilung auf der Titelseite abgedruckte Gegendarstellung mehr Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen vermag als eine Gegendarstellung im Heftinneren.
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Die Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellung auf der Titelseite der Zeitschrift scheidet nicht deswegen aus, weil die beanstandete Aussage nicht ausschließlich dort stand, sondern vom Beitrag im Heftinneren aufgegriffen wurde. Die Auffassung der Gerichte, die Wiederholung gegendarstellungsfähiger Tatsachenbehauptungen im Heftinneren führe nicht dazu, daß die Gegendarstellung ausschließlich dort abgedruckt und auf der Titelseite lediglich angekündigt werden müßte, ist nicht zu beanstanden. Die Gerichte durften vielmehr auch insoweit darauf abstellen, daß die Gegendarstellung nur bei einem Abdruck auf der Titelseite für die Leser, die den Bericht selbst nicht zur Kenntnis nehmen, die ihr zustehende Wirkung entfalten kann. Die Annahme der Gerichte, der mit einer Gegendarstellung verbundene Informationsgehalt würde bei einer bloßen Ankündigung auf der Titelseite nicht ausreichend übermittelt, erscheint ebenfalls plausibel. Weckt die Ankündigung, statt die Gegeninformation zu enthalten, Neugierde oder Kauflust, besteht die von der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens zu Recht hervorgehobene Gefahr, daß auch ihre Gegendarstellung in den Dienst fremder ökonomischer Interessen gestellt wird.
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Die in den angegriffenen Entscheidungen getroffenen Anordnungen zu Schriftart und Schriftgröße der Gegendarstellung lassen keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Pressefreiheit der Beschwerdeführerin erkennen. Die Zivilgerichte haben deren Belange bei der Auslegung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale von § 11 HbgPrG ("angemessener Umfang", "gleiche Schrift") ausreichend berücksichtigt. Für die Gegendarstellung ist eine gegenüber der Erstmitteilung verkleinerte Schrifttype vorgesehen worden. Der Umfang der Gegendarstellung entspricht dem der Erstmitteilung und beträgt acht Prozent des Titelblatts und dreißig Prozent des linken, Beitragsankündigungen vorbehaltenen Heftrandes. Neben der Gegendarstellung vermochte die Beschwerdeführerin fünf andere Texte, zwei davon mit Bild, auf dem Titelblatt zu plazieren.
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bb) Verfahren 1 BvR 1864/96 Die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegende Deutung, die Erstmitteilung enthalte die aus sich heraus verständliche Tatsachenbehauptung, daß die Antragstellerin heirate, begegnet unter dem Aspekt des Art. 5 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Beide Entscheidungen haben die durch die Pressefreiheit geschützte Freiheit der redaktionellen Gestaltung und in diesem Rahmen auch die Funktion der Titelseite einer Illustrierten bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelung in Rechnung gestellt. Das in Abwägung mit dem Persönlichkeitsschutz gefundene Ergebnis, die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens habe einen Anspruch auf den Abdruck ihrer Gegendarstellung auf der Titelseite und brauche sich nicht auf eine inhaltlich angereicherte Ankündigung verweisen zu lassen, ist - entsprechend den Überlegungen im Verfahren 1 BvR 1861/93 - mit der Pressefreiheit vereinbar. | |
Den Gerichten war es verfassungsrechtlich auch nicht verwehrt, in diesem Zusammenhang auf die Eigenart des Publikationsorgans und die Ernsthaftigkeit der Informationsvermittlung abzustellen. Wenngleich solche Gesichtspunkte für den Schutzbereich der Pressefreiheit keine Rolle spielen, können sie bei der Abwägung zwischen den Belangen der Pressefreiheit und des Persönlichkeitsschutzes durchaus ins Gewicht fallen (vgl. BVerfGE 34, 269 [283]). Unabhängig davon, ob im Recht der Gegendarstellung eine solche Unterscheidung überhaupt Bedeutung erlangen kann, steht ihr jedenfalls Art. 5 Abs. 1 GG nicht entgegen.
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Die in den angegriffenen Entscheidungen hinsichtlich Schriftart und Schriftgröße getroffene Abdruckanordnung trägt dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Pressefreiheit genügend Rechnung. Der Umfang der Gegendarstellung nimmt etwa ein Zehntel des Titelblatts und etwa ein Viertel des linken, Beitragsankündigungen vorbehaltenen Heftrandes in Anspruch. Neben der Gegendarstellung konnte die Beschwerdeführerin auf dem Titelblatt vier weitere Ankündigungen oder Beiträge, drei davon mit Bild, unterbringen. Eine Verunstaltung des Titelblatts durch die Gegendarstellung ist nicht ersichtlich.
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cc) Verfahren 1 BvR 2073/97 Auch bei der Zuerkennung des Berichtigungsanspruchs haben die Gerichte die Vorgaben der Pressefreiheit nicht mißachtet. Daß es sich bei der Erstmitteilung um eine - falsche - Tatsachenbehauptung handelt, steht außer Streit. Ein anderes Ergebnis ist nicht deshalb geboten, weil - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - die falsche Behauptung, die Kläger des Ausgangsverfahrens wollten heiraten, keine Ehrverletzung darstelle und folglich ihr Persönlichkeitsrecht nicht nennenswert beeinträchtige. Zwar sind Heiratsabsichten nicht ehrenrührig. Unzutreffende Behauptungen über Heiratsabsichten verfälschen jedoch das Persönlichkeitsbild. Der Schutz des Persönlichkeitsbildes vor Verfälschungen hat auch nicht etwa prinzipiell weniger Gewicht als der Ehrenschutz. | |
Zu einer Auslegung der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen, wonach sich der Richtigstellungsanspruch auf eine bloße Ankündigung auf der Titelseite und eine im Heftinneren abzudruckende Richtigstellung beschränkt, zwingt die Pressefreiheit nicht. Die Beschwerdeführerin beruft sich insoweit darauf, daß die Folgenbeseitigung in Gestalt der Richtigstellung nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um die Beeinträchtigung zu beseitigen. Hierzu gelten die Überlegungen entsprechend, die im Verfahren 1 BvR 1861/93 zur Gegendarstellung angestellt worden sind: Eine bloße Ankündigung würde in ihrem Informationsgehalt weniger weit reichen und den Zweck, der einer vollständigen Richtigstellung auf der Titelseite zukommt, nicht erfüllen.
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Die bereits auf der Titelseite abgedruckte Gegendarstellung, die ohnehin nur die Klägerin des Ausgangsverfahrens betraf, und der auf dem Titelblatt angekündigte Widerruf führen nicht dazu, daß die Gerichte unter Berücksichtigung des Grundrechts der Pressefreiheit die Fortdauer der Beeinträchtigung des zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechts der Kläger des Ausgangsverfahrens hätten verneinen müssen. Denn weder die Gegendarstellung noch die Ankündigung des Widerrufs beseitigen die Beeinträchtigung in gleicher Weise wie eine Berichtigung auf der Titelseite. Für die Gegendarstellung folgt das aus ihrer begrenzten Schutzfunktion, für die Ankündigung des Widerrufs aus dem eben Ausgeführten.
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Es begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die Gerichte die schon erfolgte Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht haben genügen lassen, obwohl die beanstandete Erstmitteilung eine innere Tatsache, nämlich die Heiratsabsicht, betraf. Zwar weiß der Betroffene über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer inneren Tatsache stets am besten Bescheid. Dies ändert aber nichts daran, daß auch in einer solchen Konstellation der richtigstellenden Erklärung des Verletzers ein nicht nur unwesentlich größeres Gewicht zukommt. Anders als beim Abdruck einer Gegendarstellung ist der Verletzer zur Richtigstellung im eigenen Namen und deshalb nur bei falscher Erstmitteilung verpflichtet.
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Form und Umfang der Abdruckanordnung werden von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Die Gerichte haben die Maßgaben der Pressefreiheit auch ausreichend beachtet. Daß das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin angelastet hat, in der Erstmitteilung eine frei erfundene Meldung veröffentlicht zu haben, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Wegen des Zusammenhangs zwischen Erstmitteilung und dadurch veranlaßter Richtigstellung darf es im Rahmen der Gewichtung der zu berücksichtigenden Grundrechtspositionen eine Rolle spielen, daß die Erstmitteilung von vornherein nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfaßt war (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]). Ein Einschüchterungseffekt zu Lasten der Pressefreiheit ist durch die Abdruckanordnung in Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht zu erwarten.
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Landgericht und Oberlandesgericht waren schließlich von Verfassungs wegen nicht gehalten, zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, daß die Titelseite ihrer Zeitschrift nunmehr zum dritten Mal in dieser Sache beansprucht wird. Dies beruht allein auf dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin die Ansprüche der Kläger des Ausgangsverfahrens zunächst nicht und dann nicht in vollem Umfang erfüllt hat. Die wiederholte Inanspruchnahme der Titelseite ihrer Zeitschrift hat sie daher selber zu vertreten.
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III.
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Mit der Entscheidung in der Sache erledigt sich der im Verfahren 1 BvR 2073/97 gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
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