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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 2C_64/2022 vom 24.01.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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2C_64/2022
 
 
Urteil vom 24. Januar 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich,
 
Bändliweg 21, 8048 Zürich.
 
Gegenstand
 
Erbschaftssteuer des Kantons Zürich,
 
Steuerperiode 2016,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 1. Dezember 2021 (SB.2021.00113).
 
 
1.
1.1. A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige), Dr. iur., betreibt in U.________/ZH ein Büro für Rechtsberatungen. Soweit hier interessierend, empfing sie im Rahmen eines im Jahr 2016 eingetretenen Erbgangs die Beträge von Fr. 65'000.-- und Fr. 8'750.--. Das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) ging in beiden Fällen von einem steuerbaren Vermächtnis aus. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 29. Mai 2019 zur Erbschaftssteuer, Steuerperiode 2016, erhob die Steuerpflichtige Einsprache. Die Veranlagungsbehörde hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2020 teilweise gut, indem sie anerkannte, dass der Betrag von Fr. 8'750.-- als Honorar ausgerichtet worden sei. Dadurch ergab sich eine Erbschaftssteuer von noch Fr. 9'900.--. Der Einspracheentscheid ging der Steuerpflichtigen am 29. Mai 2020 zu.
1.2. Die Steuerpflichtige gelangte dagegen an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Sie begab sich hierzu an den Sitz dieses Gerichts und warf das Schriftstück in den dortigen Briefkasten, wobei sie auf dem vorfrankierten Briefumschlag ihre Unterschrift und folgende handschriftliche Bemerkung anbrachte:
1.3. In der Folge erhob die Steuerpflichtige Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit einzelrichterlichem Entscheid SB.2021.00113 vom 1. Dezember 2021 wies dieses das Rechtsmittel ab. Die Begründung geht dahin, dass die Rekursfrist am Montag, 29. Juni 2020 um 24.00 Uhr verstrichen sei. Es bestehe zwar die "naheliegende Möglichkeit", dass die Steuerpflichtige ihre Eingabe tatsächlich am letzten Tag der Frist um 21.00 Uhr in den Briefkasten des Steuerrekursgericht geworfen und dadurch die Frist gewahrt habe. Ebenso denkbar sei aber, dass dies "erst nach Mitternacht bzw. frühmorgens" geschehen sei. In der Frage der Wahrung einer gesetzlichen Frist herrsche das Regelbeweismass. Es liege zwar eine handschriftliche Bemerkung auf dem Briefumschlag vor, wogegen die Steuerpflichtige weder einen Beleg für die angebliche abendliche Taxifahrt noch einen Video- oder Zeugenbeweis vorgelegt habe. Als promovierte Juristin hätten der Steuerpflichtigen, so das Verwaltungsgericht abschliessend, die weiteren Beweismöglichkeiten (und die "verkürzten Öffnungszeiten der Sihlpost") bekannt sein müssen.
1.4. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 erhebt die Steuerpflichtige bei Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rechtsmittelfrist gewahrt worden sei.
1.5. Die Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.
 
Erwägung 2
 
2.1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
2.2. Näherer Prüfung bedarf die Frage, ob die Beschwerde hinreichend begründet sei.
2.2.1. Rein kantonales oder kommunales Recht überprüft das Bundesgericht, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen (Art. 95 lit. b-e BGG), nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 I 173 E. 4.2.2; 146 I 11 E. 3.1.3; 146 II 367 E. 3.1.5; 145 I 108 E. 4.4.1). Bei der Überprüfung stehen regelmässig die verfassungsmässigen Individualrechte im Vordergrund (BGE 146 I 11 E. 3.1.3), insbesondere die Verletzung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 145 I 108 E. 4.4.1; 144 I 113 E. 7.1; 144 III 368 E. 3.1).
2.2.2. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 bzw. Art. 116 und 117 BGG; BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.2; 147 V 156 E. 7.2.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 I 62 E. 3; 146 IV 114 E. 2.1). Wird eine solche Verfassungsrüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
2.2.3. Die Vorinstanz hatte rein kantonales Recht auszulegen und anzuwenden. Sie gelangte zum Ergebnis, dass das Steuerrekursgericht auf den Rekurs nicht eingetreten sei und dies zutreffend mit der Fristversäumnis begründet habe.
2.2.4. Die Steuerpflichtige wirft der Vorinstanz die fehlerhafte Auslegung und/oder Anwendung des einschlägigen Rechts vor. Da es sich dabei, wie gesagt, um rein kantonales Recht handelt, hätte die Steuerpflichtige die Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Auslegung und/oder Anwendung aufzuzeigen (Art. 95 lit. a BGG) und namentlich die verfassungsrechtliche Unhaltbarkeit darzutun gehabt. Dies hätte eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid unter dem Gesichtspunkt insbesondere von Art. 8 bzw. Art. 9 BV erfordert. Der sie insofern treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.2.2) ist die Steuerpflichtige indes in keiner Weise nachgekommen, zumal es sich bei ihr um eine Juristin handelt (vorne E. 1.1). So beschränken sich ihre Ausführungen darauf, die eigene Sichtweise der Abläufe darzulegen, ohne auch nur beiläufig auf die Verfassungsfrage einzugehen. Weder aus dem Umstand, dass der Briefumschlag vorfrankiert gewesen war noch aus der angeblichen Taxifahrt oder der geltend gemachten Unkenntnis über die eingeschränkten Öffnungszeiten der Sihlpost vermag die Steuerpflichtige etwas für sich abzuleiten, das auf eine Verfassungswidrigkeit hindeuten könnte
2.3. Die Beschwerde enthält damit offenkundig keine hinreichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
Erwägung 3
 
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), mithin der Steuerpflichtigen. Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Januar 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher