Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_545/2020 vom 07.02.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_545/2020
 
 
Urteil vom 7. Februar 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher,
 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
3. C.________, geb. uu.uu.2019,
 
4. D.________, geb. uu.uu.2019,
 
5. E.________,
 
alle vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hochl,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
 
Abteilung Zivilstandswesen,
 
Wilhelmstrasse 10, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegner,
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, handelnd durch das Bundesamt für Justiz,
 
Bundeshaus West, 3003 Bern,
 
Gegenstand
 
Eintragung im Personenstandsregister von im Ausland erfolgten Geburten (Leihmutterschaft),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Mai 2020 (VB.2019.00829, VB.2019.00833).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.A.________ ist Schweizer Bürgerin (Heimatort Zürich) und türkische Staatsangehörige; ihr Ehemann B.A.________ ist türkischer Staatsangehöriger. Beide haben Wohnsitz in Zürich. A.A.________ leidet an einer seltenen Fehlbildung und kann keine Kinder austragen. Am 29. Juni 2018 schloss das Ehepaar in Georgien mit E.________, georgische Staatsangehörige, einen Leihmutterschaftsvertrag. Die Samenspende stammte von B.A.________ und die Eizellenspende von A.A.________. Am uu.uu.2019 gebar E.________ die Zwillinge C.________ und D.________. A.A.________ und B.A.________ reisten am vv.vv.2019 mit den beiden Kindern in die Türkei, wo sie bereits am 14. Februar 2019 als türkische Staatsangehörige und als Kinder von A.A.________ und B.A.________ registriert wurden, und dann in die Schweiz zurück.
A.b. Am 3. April 2019 übermittelte die Schweizer Botschaft in Tiflis/ Georgien, dem Gemeindeamt des Kantons Zürich die Geburtsurkunden nebst weiteren Dokumenten. Auf den vom Amt für Zivile Registrierung, Tiflis, am 12. Februar 2019 ausgestellten Geburtsurkunden werden C.________ und D.________ nebst Geburtsdatum und -ort (einzig) mit dem Familiennamen A.________, sowie B.A.________ als Vater und A.A.________ als Mutter sowie mit der türkischen Staatsangehörigkeit aufgeführt.
A.c. Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 übernahm das Gemeindeamt zur Nachbeurkundung die Vornamen, Geburtsdatum und -ort (Dispositiv-Ziff. I) und ordnete für die weiteren Daten die Eintragung im Personenstandsregister Infostar wie folgt an (Dispositiv-Ziff. II) :
E.________
Vorname:
C.________ bzw. D.________
Geburtsdatum:
uu.uu.2019
Geburtsort:
Tiflis (Georgien)
Staatsangehörigkeit:
Türkei
Name Vater:
Beziehungsart:
B.A.________
durch Anerkennung, seit uu.uu.2019
Name Mutter:
Beziehungsart:
E.________
durch Geburt, seit uu.uu.2019
Zusatzangaben:
Leihmutterschaft. Leihmutter E.________, geb. ww.ww.1987, in T.________ (Georgien), Staatsangehörigkeit Georgien, geschieden seit xx.xx.2018, Wohnort T.________ (Georgien), Samenspender: B.A.________, geb. yy.yy.yyyy (Wunschvater), Eizellenspenderin: A.A.________, geb. zz.zz.zzzz (Wunschmutter) "
A.d. Gegen die Eintragungsverfügung rekurrierten A.A.________, B.A.________, C.________, D.________ sowie E.________ bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Justizdirektion). Mit Verfügung vom 8. November 2019 hiess die Justizdirektion den Rekurs gut und wies das Gemeindeamt an, bezüglich C.________ und D.________ bestimmte Punkte der Eintragung zu ändern und als Familiennamen A.________, die Schweizer Staatsangehörigkeit (Zürich), als Vater B.A.________ und als Mutter A.A.________, je ohne weitere Spezifizierung der Beziehungsart, in Infostar einzutragen (und im Übrigen, wie die Zusatzangaben, zu belassen).
 
B.
 
B.a. Gegen die Verfügung der Justizdirektion erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD, handelnd durch das Bundesamt für Justiz BJ, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Es beantragte die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion und die Eintragung gemäss Angaben der Verfügung des Gemeindeamtes vom 1. Juli 2019 (lit. A.c), jedoch ohne Angabe des Vaters B.A.________ (Name und Beziehungsart).
B.b. Mit Urteil vom 14. Mai 2020 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Bundesamtes teilweise gut und hob die Verfügung der Justizdirektion auf. Es ordnete die (vollumfängliche) Eintragung gemäss der Verfügung des Gemeindeamtes vom 1. Juli 2019 an (lit. A.c).
B.c. Die Beschwerde von A.A.________, B.A.________, C.________, D.________ sowie E.________, welche eine Erhöhung der Parteientschädigung verlangt hatten, wurde vom Verwaltungsgericht als gegenstandslos abgeschrieben.
C.
A.A.________ (Wunschmutter), B.A.________ (Wunschvater), C.________, D.________ sowie E.________ (Leihmutter) haben mit Eingabe vom 2. Juli 2020 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführer verlangen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und (wie im kantonalen Verfahren) die Anerkennung (und entsprechende Nachbeurkundung) der georgischen Geburtsurkunden betreffend die genetische Elternschaft der Eltern A.A.________ und B.A.________ und die Nicht-Elternschaft der Leihmutter E.________ (Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3). Eventuell sei der georgische Leihmuttervertrag vom 29. Juni 2018 als Kindes anerkennung von A.A.________ und B.A.________ bzw. Kindesaberkennung von E.________ anzuerkennen (in Rechtsbegehren Ziff. 2). Sie verlangen die Eintragung im Personenstandsregister, wie sie die Justizdirektion zur Änderung angeordnet hat (lit. A.d), d.h. es seien C.________ und D.________ mit dem Familiennamen A.________, der Staatsangehörigkeit Schweiz (sowie Türkei), als Vater B.A.________ und als Mutter A.A.________, je ohne weitere Spezifizierung (Beziehungsart) in Infostar einzutragen.
Das Gemeindeamt beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das BJ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und das Urteil des Verwaltungsgerichts (und damit die Verfügung des Gemeindeamtes) sei zu bestätigen. Eventuell sei (wie im kantonalen Verfahren beantragt) mangels eines Kindesverhältnisses des Vaters zu den Kindern die Eintragung ohne Angabe des Vaters B.A.________ (Name und Beziehungsart) vorzunehmen (Rechtsbegehren Ziff. 3).
Das BJ beantragt sodann, dass den Kindern C.________ und D.________ ein unabhängiger Verfahrensbeistand zu bestellen sei.
Die Beschwerdeführer und das BJ haben re- und dupliziert.
Weiter verlangen die Beschwerdeführer den Ausstand von Gerichtsschreiberin Gaurin-Carlin.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Verwaltungsgericht hat als Rechtsmittelinstanz über eine Verfügung der Aufsichtsbehörde betreffend die Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivil- bzw. Personenstandsregister (Art. 32 Abs. 1 IPRG) entschieden. Das angefochtene Urteil unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Urteil und den Eintragungen in Infostar besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2. Die Bundesbehörde ist soweit erforderlich am Verfahren zu beteiligen (Art. 102 Abs. 1 BGG), da sie berechtigt ist, gegen Entscheidungen der Zivilstandsbeamten und Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einzulegen und Beschwerde beim Bundesgericht zu führen (Art. 45 Abs. 3 ZGB; Art. 90 Abs. 4 ZStV; Art. 76 Abs. 2 BGG).
1.3. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Auf die Beweisofferten der Beschwerdeführer (wie schriftliche Erklärungen der Beschwerdeführer, Auskünfte der Kantonalen Zentralbehörde Adoption) kann daher nicht eingetreten werden.
1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist an die rechtliche Begründung im angefochtenen Entscheid nicht gebunden und kann sie gegebenenfalls ersetzen (BGE 133 III 545 E. 2.2). Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b BGG) gerügt werden. Mit Bezug auf ausländisches Recht sind die Rügen gemäss Art. 96 BGG möglich, u.a. dass das nach dem schweizerischen Privatrecht massgebende Recht nicht richtig angewendet worden sei, sofern der Entscheid - wie hier - keine vermögensrechtliche Sache betrifft (Art. 96 lit. b BGG). Entgegen der Auffassung des BJ können die Beschwerdeführer ein Rechtsgutachten (Anwaltskanzlei F.________ vom 18. Juni 2020) einreichen, um damit im Sinne einer Parteibehauptung (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.3) die im kantonalen Verfahren vertretene Auffassung zum ausländischen Recht zu unterstützen (vgl. Urteil 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 9.3.2).
1.5. Unbehelflich ist der Antrag der Beschwerdeführer, es sei beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Auslegung der EMRK ein Gutachten einzuholen. Die Schweiz hat das 16. Zusatzprotokoll vom 2. Oktober 2013, wonach Verfassungsgerichte bzw. die letztinstanzlichen Gerichte in einem hängigen Fall mit Fragen zur Auslegung der EMRK für ein Gutachten ("advisory opinion") an den Gerichtshof wenden können, weder unterzeichnet noch ratifiziert.
1.6. Das BJ beantragt, es sei den Kindern C.________ und D.________ für das Verfahren ein eigener Verfahrensbeistand zu bestellen. Weder ist das BJ zur Antragsstellung berechtigt noch rügen die Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz, dass die Bestellung eines Verfahrensbeistandes mangels Interessenkollision nicht nötig sei. Im Übrigen ist mit Blick auf die Anträge der Beschwerdeführer nicht ersichtlich, inwiefern sich die gleich wie die Wunscheltern anwaltlich vertretenen Kinder im Verfahren nicht in genügender Weise Gehör verschaffen könnten.
1.7. Soweit die Beschwerdeführer den Ausstand von Gerichtsschreiberin Gauron-Carlin verlangen, ist das Begehren gegenstandslos, zumal die genannte Gerichtsperson im vorliegenden Verfahren nicht mitwirkt.
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen in Anwendung von Art. 32 IPRG erwogen, dass die Eintragung von Entscheidungen nur zu bewilligen sei, wenn die Voraussetzungen von Art. 25-27 IPRG erfüllt seien (Art. 32 Abs. 2 IPRG), weshalb für die Eintragung von "Entscheidungen betreffend die Feststellung des Kindesverhältnisses" (Art. 70 IPRG) massgebend sei. Die vorgelegten georgischen Geburtsurkunden würden jedoch ein Kindesverhältnis zu den Wunscheltern und die Nichtelternschaft der Leihmutter abbilden, wie dies nach georgischem Recht durch eine in Georgien zulässige Leihmutterschaft von Gesetzes wegen entstanden sei. Hier liege keine Entscheidung über die Feststellung des Kindesverhältnisses (im Sinne von Art. 70 IPRG) vor, weshalb sich die Anerkennung der Entstehung eines Kindesverhältnisses nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes im Zeitpunkt der Geburt richte (Art. 68 Abs. 1, Art. 69 Abs. 1 IPRG). Im Zeitpunkt der Geburt (am uu.uu.2019) habe sich der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen von C.________ und D.________ in der Schweiz befunden, wo ihre Wunscheltern leben und wohin sie am 29. Mai 2019 zurückreisten. Am gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz ändere nichts, dass die Kinder 10 Tage nach der Geburt (am vv.vv.2019) Georgien verliessen und sich mit der Wunschmutter bis zur Rückkehr in die Schweiz (für ca. 3 Monate) in der Türkei aufhielten.
2.2. Die Vorinstanz ist - in Anwendung schweizerischen Rechts - zum Ergebnis gelangt, dass die unverheiratete Leihmutter (durch die Geburt) rechtliche Mutter (Art. 252 Abs. 1 ZGB) und der Wunschvater (mit Hinweis auf Art. 73 Abs. 1 IPRG) durch im Ausland erfolgte, hier (gemäss Art. 260 ZGB) gültige Anerkennung rechtlicher Vater von C.________ und D.________ seien, so wie dies vom Gemeindeamt eingetragen worden sei. Eine Anerkennung der Mutterschaft sei nach schweizerischem Recht nicht möglich, ebenso wenig eine Kindesaberkennung durch Erklärung im Leihmutterschaftsvertrag. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht verneint, dass die einschlägige Rechtsprechung zur EMRK oder die UN-Kinderrechtekonvention (UN-KRK) die Anerkennung eines Kindesverhältnisses zur Wunschmutter gebieten würden. Die Herstellung des Kindesverhältnisses zur Wunschmutter sei durch Stiefkindadoption möglich (gemäss Art. 252 Abs. 3, Art. 264c Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB).
3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Eintragung der georgischen Geburtsurkunden in das Personenstandsregister, welche das durch Leihmutterschaft entstandene Kindesverhältnis der Kinder C.________ und D.________ zu den Wunscheltern zum Gegenstand haben. Das Verwaltungsgericht hat das Kindesverhältnis gestützt auf die gemäss den Urkunden ausgewiesene Geburt der Kinder dahingehend angenommen, dass das rechtliche Kindesverhältnis nach anwendbarem Recht mittels Geburt zur Leihmutter und durch gültige Anerkennung zum Wunschvater entstanden sei. Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen eine Verletzung der Regeln über die Registereintragung von Urkunden im internationalen Verhältnis (Art. 32 IPRG) sowie über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen (Art. 70 IPRG) und Kindesanerkennungen (Art. 73 IPRG). Weiter rügen sie eine falsche Ermittlung des anwendbaren Rechts (Art. 68 f. IPRG) sowie eine Verletzung von verfassungs- und konventionsrechtlichen Bestimmungen (EMRK und UN-KRK).
4.
Umstritten sind zunächst die Regeln zur Eintragung der georgischen Geburtsurkunden im Zusammenhang mit Abstammung und Leihmutterschaft.
4.1. Gemäss Art 32 IPRG wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen (Abs. 1). Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 IPRG erfüllt sind (Abs. 2). Die Beurkundung erfolgt, wenn eine ausländische Entscheidung, Verfügung sowie rechtsgestaltende Erklärung durch die kantonale Aufsichtsbehörde für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt worden ist (SIEGENTHALER, Das Personenstandsregister, 2013, Rz. 185).
4.2. Geht es - wie hier - um die Aufnahme der Geburt im Ausland, so wird mit der Nachbeurkundung der Geburt die betroffene Person in das Personenstandsregister aufgenommen (SIEGENTHALER, a.a.O., Rz. 82). Dies ist hier unstrittig geschehen. Gleichzeitig werden mit der Nachbeurkundung auch die gemäss dem anwendbaren Recht bei der Geburt von Gesetzes wegen entstandenen oder durch Rechtsakt begründeten Kindesverhältnisse beurkundet (SIEGENTHALER, a.a.O., Rz. 82). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist jedoch eine Geburtsurkunde, welche lediglich ein von Gesetzes wegen entstandenes Kindesverhältnis feststellt, von der Entscheidung oder einem anderen Rechtsakt abzugrenzen, welche eine bestimmte Rechtslage schafft oder verändert (vgl. BUCHER, in: Commentaire romand, LDIP/CL, 2011, N. 20 zu Art. 33 IPRG). Für den Fall der Entstehung eines Kindesverhältnisses durch Abstammung (Art. 66-70 IPRG) wird zutreffend festgehalten, dass die blosse Registrierung ausländischer kindesrechtlicher Statusbeziehungen nicht unter Art. 70 IPRG fällt, welcher die Anerkennung ausländischer Entscheidungen regelt (SIEHR/MARKUS, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 16 zu Art. 70 IPRG; SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 70 IPRG; BUCHER, a.a.O., Mise à jour, Stand: 24.7.2021, www.andreasbucher-law.ch, N. 4 zu Art. 70 IPRG). Basiert hingegen die ausländische Zivilstandsregistereintragung auf einer Statusentscheidung, so hat diese als Grundlage für eine allfällige Eintragung in das schweizerische Zivilstandsregister zu dienen, und nicht der Zivilstandsregisterauszug (JAMETTI GREINER, Der Begriff der Entscheidung im schweizerischen internationalen Zivilverfahrensrecht, 1998, S. 234, 236 Fn. 641; vgl. BGE 141 III 312 E. 3.1, 328 E. 4.3). Für die durch Gesetz entstandenen Kindesverhältnisse ist hingegen das anwendbare Recht gemäss Art. 68 IPRG massgebend (u.a. SIEGENTHALER, a.a.O., Rz. 82).
4.3. Geht es um die Entstehung eines Kindesverhältnisses durch Abstammung im Rahmen einer Leihmutterschaft bzw. einer Praktik, wonach eine Frau bereit ist, durch ein Fortpflanzungsverfahren zu empfangen und nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (BGE 141 III 312 E. 4.2.1), so sind die Regeln über die Entstehung des Kindesverhältnisses durch Abstammung massgebend: Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen erfolgt nach Art. 70 IPRG (BGE 141 III 312 E. 3.3), und eine allfällige Beurteilung nach dem anwendbaren Recht richtet sich nach Art. 68 f. IPRG (SIEHR/MARKUS, a.a.O., N. 29 zu Art. 70 IPRG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer stellt das Vorgehen der Vorinstanz insoweit keine Rechtsverletzung dar.
5.
Die Vorinstanz hat geprüft, ob eine nach Art. 70 IPRG anerkennbare georgische Entscheidung vorliegt.
5.1. In Georgien ist Leihmutterschaft nach Massgabe des Art. 143 des Gesetzes über den Gesundheitsschutz vom 10. Dezember 1997 zulässig (Law of Georgia on Health Care, in: www.matsne.gov.ge), u.a. im Fall, dass eine Frau keine Gebärmutter hat, durch Übertragung des Embryos in die Gebärmutter einer anderen Frau bzw. Leihmutter (Art. 143 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über den Gesundheitsschutz). Wird das Kind geboren, so gilt das Paar - die Wunscheltern - als Eltern ("If a child is born, the couple shall be deemed as parents"), mit der entsprechenden Verantwortung und den Befugnissen, die aus diesem Umstand folgen; die Leihmutter hat kein Recht, als Elternteil des geborenen Kindes anerkannt zu werden (Art. 143 Abs. 2 des Gesetzes über den Gesundheitsschutz). Gleiches wird in der Lehre mit Hinweis darauf bestätigt, dass die Leihmutter nach der Regelung zwingend ("imperative clause") kein Elternrecht haben kann (KARIAULI, Surrogacy and its Legal Consequences According to the Legislation of Georgia, European Scientific Journal, 12/2016, Special Ed., S. 216).
5.2. Wohl trifft zu, dass die Registrierung eines durch Leihmutterschaft geborenen Kindes gemäss Art. 30 des georgischen Zivilstandsgesetzes (Law of Georgia on Civil Status Acts vom 20. Dezember 2011) in Verbindung mit dem Dekret Nr. 18 des georgischen Justizministers vom 31. Januar 2012 erfolgt, wenn bestimmte Dokumente (notariell beurkundeter Leihmutterschaftsvertrag zwischen genetischen Eltern und Leihmutter, Bestätigung der medizinischen Institution über Embryo-Implantation) vorgelegt werden (vgl. KARIAULI, a.a.O., S. 218). Darauf weisen die Beschwerdeführer (bzw. ihre Rechtsgutachter Anwaltskanzlei F.________, Tiflis) sowie bereits das vom Gemeindeamt (via Schweizerische Botschaft) eingeholte Rechtsgutachten (Anwaltskanzlei G.________, Tiflis) hin. Entgegen der Schlussfolgerung der Beschwerdeführer kann aus dieser Regelung nichts anders als die Registrierung des Leihmutterschaftskindes erblickt werden, welches mit seiner Geburt
Damit unterscheidet sich die georgische Regelung nicht wesentlich von der Leihmutterschaftsregelung in Russland und der Ukraine, wo das Gesetz die Wunscheltern automatisch zu rechtlichen Eltern erklärt (DUTTA, Künstliche Fortpflanzung in "Anbieterrechtsordnungen" - ein Blick über Europa hinaus, in: Künstliche Fortpflanzung und europäisches Familienrecht, Dutta/Schwab u.a. [Hrsg.], 2015, S. 362). Wird aber die fehlende Elternschaft der Leihmutter nicht durch Gerichts- oder Behördenentscheidung festgestellt, sondern - wie in Russland, der Ukraine und auch in Georgien - durch Gesetz angeordnet und deren Elternschaft im Geburtsregister nicht erwähnt, so richtet sich die Abstammung des Kindes von der Leihmutter nicht nach Art. 70 IPRG. Es mangelt an einer Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung, wie in der Lehre zu Recht festgehalten wird (so SIEHR/MARKUS, a.a.O., N. 29 zu Art. 70 IPRG; a.M. STEGMÜLLER, Procréation médicalement assistée transfrontière et filiation de l'enfant, 2020, Rz. 599).
5.3. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Begriff der "Entscheidung" im Sinne von Art. 25 IPRG in der Lehre weit ausgelegt wird und in der Rechtsprechung eine im Ausland vereinbarte und registrierte Privatscheidung als "Entscheidung" i.V.m. Art. 65 IPRG aufgefasst wurde (BGE 122 III 344 E. 3 und 4). Die Beschwerdeführer behaupten selber nicht, dass damit der georgische Leihmutterschaftsvertrag als private Vereinbarung über die Hervorbringung und Übergabe eines Kindes vergleichbar sei. Eine derartige Vereinbarung, welche die Herstellung, Aufgabe und Übertragung der Elternschaft enthält, kann ohne wesentliche behördliche Mitwirkung nicht einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung in Abstammungssachen gemäss Art. 70 IPRG gleichgestellt werden (vgl. SIEHR/MARKUS, a.a.O., N. 29 zu Art. 70 IPRG; JAMETTI GREINER, a.a.O., S. 176 f.). Die Willenserklärungen können indes je nach den Umständen in der Nähe der Kindesanerkennung (SIEHR/MARKUS, a.a.O., N. 14 zu Art. 73 IPRG), wie die Vorinstanz angenommen hat, oder einer Adoption liegen (vgl. BGE 141 III 328 E. 6.6). Die Vorinstanz durfte - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - das Vorliegen eines Entscheides im Sinne von Art. 70 IPRG verneinen.
6.
Das Verwaltu ngsgericht hat mangels einer Entscheidung mit Recht geprüft, ob nach dem auf die Entstehung des Kindesverhältnisses durch Abstammung anwendbaren Recht - mithin nach Art. 68 f. IPRG - ein Kindesverhältnis entstanden ist (SIEHR/MARKUS, a.a.O., N. 29 zu Art. 70 IPRG).
6.1. Gemäss Art. 68 Abs. 1 IPRG unterstehen die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist als gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG) im Rahmen von Art. 68 Abs. 1 IPRG - im Sinne des entsprechenden Anknüpfungsbegriffes gemäss Haager Konventionen - der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu verstehen. Meistens fällt der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes im massgeblichen Zeitpunkt mit dem Lebensmittelpunkt zumindest eines Elternteils zusammen. Bei Neugeborenen sind naturgemäss die familiären Bindungen zum betreuenden Elternteil als Indiz des gewöhnlichen Aufenthalts entscheidend; die Bindungen der Mutter an ein Land erfassen regelmässig auch das Kind (BGE 129 III 288 E. 4.1). Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der Geburt massgebend (Art. 69 Abs. 1 IPRG).
6.2. Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz haben die Wunscheltern ihren Wohnsitz seit Juni 2015 in Zürich. Die am uu.uu.2019 in Georgien geborenen Kinder wurden von der Leihmutter an die Wunscheltern übergeben, welche 10 Tage später (am vv.vv.2019) Georgien in Richtung Türkei verliessen. Dort hielten sie sich zusammen mit der Wunschmutter etwas über 3 Monate (bis zum 29. Mai 2019) auf, bevor sie in die Schweiz zurückkehrten. Dass die Wunscheltern ihren Lebensmittelpunkt nach Georgien oder die Türkei verlegten, war nicht ersichtlich und wurde nicht geltend gemacht. Dass das Verwaltungsgericht den Aufenthalt von 10 Tagen in Georgien und denjenigen von ca. 3 Monaten in der Türkei lediglich als vorübergehender Natur (schlichter Aufenthalt) und als nicht ausschlaggebend erachtete, lässt sich nicht beanstanden, zumal erst ein mehrmonatiger, nach einer Faustregel eher sechsmonatiger Aufenthalt dessen gewöhnliche Natur annehmen lässt (Urteil 5A_889/2011 vom 23. April 2013 E. 4.1.2). Damit liegt nahe, den gewöhnlichen Aufenthalt der beiden neugeborenen Kinder dort zu verorten, wo sie sich nach der Rückkehr in naher Zukunft aufhalten werden, wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat (vgl. im
6.3. Was die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen, vermag am Ergebnis - Anwendbarkeit des schweizerischen Abstammungsrechts - nichts zu ändern.
6.3.1. Wohl halten die Beschwerdeführer zutreffend fest, dass es zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes bei der faktischen Betrachtung (vgl. BGE 129 III 288 E. 4.1) bleibt und die rechtliche Elternschaft nicht entscheidend ist. Dass die Vorinstanz erhebliche Umstände der sozialen Umgebung ausser Acht gelassen habe, ist indes nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer übergehen, dass die Tatsache der Geburt in einem bestimmten Land allein dort noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Zweck der einzigen Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt von Art. 68 Abs. 1 IPRG ist gerade die Anknüpfung an jene Rechts- und Sozialsphäre, in der das Kind und die Eltern tatsächlich leben (Botschaft vom 10. November 1982 zum IPR-Gesetz, BBl 1983 I 367 Ziff. 242.2), was auch für das Leihmutterschaftskind und die betreuenden Wunscheltern gilt.
6.3.2. Unbehelflich ist, wenn die Beschwerdeführer an den schlichten Aufenthalt der Kinder in Georgien, welcher am ehesten dem gewöhnlichen Aufenthalt der Leihmutter entspreche, anknüpfen wollen. Schlichter Aufenthalt kann massgebend sein, wenn der von Art. 68 Abs. 1 IPRG vorausgesetzte gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im betreffenden Staat fehlt. Ein solcher Fall liegt nicht vor, weil sich hier - wie dargelegt - der gewöhnliche Aufenthalt aus der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts und der damit zu erwartenden Integration in der Schweiz ergibt. Nicht zu erörtern ist, ob auf den schlichten Aufenthalt abzustellen wäre, wenn die Wunscheltern mit einem Leihmutterschaftskind zurückkehren wollen, aber die Rückreise (faktisch oder rechtlich) nicht möglich ist und daher Aufenthalt und Integration nicht voraussehbar sind (DUDEN, Leihmutterschaft im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht, 2015, S. 105); das Vorliegen eines derartigen Falles wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.
6.3.3. Es trifft zu, dass in der Lehre teilweise vorgeschlagen wird, das auf die Abstammung anwendbare Recht (Art. 68 Abs. 1 IPRG) an den gewöhnlichen Aufenthalt der gebärenden Frau bzw. Leihmutter zu knüpfen (so SIEHR/MARKUS, a.a.O., N. 29 zu Art. 70 IPRG). Im Zentrum der Anknüpfung von Art. 68 Abs. 1 IPRG steht indes nach dem Wortlaut nicht die gebärende Frau, sondern das Kind. Dass die Bindungen der Leihmutter an ein Land auch das Kind erfassen, wenn aber die Wunscheltern von vornherein planen, das Geburtsland schnellstmöglichst zu verlassen, lässt sich damit kaum vereinbaren. Was die Beschwerdeführer vorbringen, entspricht einer Anknüpfung an das Abstammungsrecht des Geburts- und Beurkundungsstaates. Eine derartige oder andere alternative Anknüpfungen (vgl. BUCHER, a.a.O., N. 24 zu Art. 68 IPRG) laufen im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft auf Vorschläge
6.3.4. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf das türkische Heimatrecht der Kinder und der Wunscheltern und die Eintragung des entsprechenden Kindesverhältnisses in der Türkei führt nicht weiter. Zwar ist die subsidiäre Anknüpfung gemäss Art. 68 Abs. 2 IPRG an das gemeinsame Heimatrecht möglich; allerdings wird an die effektive (hier: schweizerische) Staatsangehörigkeit der in der Schweiz geborenen und domizilierten Mutter als Doppelbürgerin angeknüpft (vgl. Art. 23 Abs. 2 IPRG; DUTOIT, a.a.O., N. 4 zu Art. 68 IPRG), weshalb die Anwendung des türkischen Rechts nicht in Betracht kommt. Ebenso wenig können die Beschwerdeführer sich auf Art. 69 Abs. 2 IPRG berufen, da bereits im Zeitpunkt der Geburt der Kinder schweizerisches Aufenthaltsrecht massgebend ist und sich mit Blick auf den in Abs. 2 ("gerichtliche Feststellung oder Anfechtung") genannten Zeitpunkt kein anderes Aufenthaltsrecht ableiten lässt. Offensichtliche Umstände, dass der gesamte konkrete Sachverhalt mit dem schweizerischen Aufenthaltsrecht nur schwach verbunden sei und mit einem anderen (georgischen oder türkischen) Recht in viel engerem Zusammenhang stehe (vgl. Art. 15 IPRG), liegen nicht vor.
6.4. Ist wie vorliegend in Anwendung von Art. 68 Abs. 1 IPRG das schweizerische Recht anwendbar, gilt der Grundsatz
7.
In der Folge hat sich das Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 73 IPRG mit der Frage befasst, ob eine gültige Kindesanerkennung vorliegt.
7.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 IPRG wird die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist. Art. 73 IPRG regelt die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Anerkennung eines Kindes und bezeichnet die in Art. 72 Abs. 1 IPRG genannten Rechtsordnungen, nach welcher die Anerkennung gültig sein muss (u.a. DUTOIT, a.a.O., N. 1 zu Art. 73 IPRG; SCHWANDER, a.a.O., N. 3 zu Art. 73 IPRG; SIEHR/MARKUS, a.a.O., N. 7 zu Art. 73 IPRG). Die Behörde in der Schweiz überprüft, ob die Kindesanerkennung nach dem in Frage stehenden Recht eines Staates einschliesslich seines IPR gültig war, d.h. den materiellen und formellen Anforderungen entspricht, und ihr daher in der Schweiz Wirkung verliehen werden kann (vgl. SCHWANDER, a.a.O., N. 2 zu Art. 73 IPRG).
7.2. Nach Auffassung des BJ kann nach schweizerischem Recht - im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder und des Wohnsitzes der Eltern - in einem notariell beglaubigten Leihmutterschaftsvertrag ausnahmsweise eine Kindesanerkennung erblickt werden. Ausgeschlossen sei, dass die Kindesanerkennung (als höchstpersönliches Recht) durch Stellvertretung erfolgen könne. Schliesslich seien Kindesanerkennungen in Umgehung der schweizerischen Rechtsordnung grundsätzlich Ordre public-widrig.
7.3. Die Vorinstanz hat im Leihmutterschaftsvertrag eine gültige Kindesanerkennung des genetischen Wunschvaters nach schweizerischem Recht (dem Recht im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder und des Wohnsitzes der Eltern) erachtet (SIEHR/MARKUS, a.a.O., N. 13 f. zu Art. 73 IPRG). Im konkreten Fall besteht kein Kindesverhältnis zu einem anderen Vater, was allgemein Voraussetzung für eine gültige Vaterschaftsanerkennung nach schweizerischem Recht ist. Ob die vorliegende Kindesanerkennung durch den Wunschvater mittels des notariell beglaubigten Leihmutterschaftsvertrages - allgemein (gemäss Vorinstanz) oder ausnahmsweise (gemäss BJ) - als gültig zu betrachten ist, ist im konkreten Fall nicht zu beurteilen. Die Beschwerdeführer verlangen in diesem Punkt keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides (lit. C). Das BJ hat die Aufhebung der Kindesanerkennung des Wunschvaters vor der Vorinstanz beantragt (lit. B.a), ist aber insoweit unterlegen (lit. B.b). Vor Bundesgericht hält das BJ (welches nicht Beschwerde erhoben hat) den Antrag eventualiter bzw. für den Fall der Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführer aufrecht. Damit liegt die Eintragung und Gültigkeit des Kindesverhältnisses zum Wunschvater ausserhalb des durch die Beschwerde bestimmten Streitgegenstandes (Art. 107 Abs. 1 BGG); das BJ kann nicht im Rahmen der Vernehmlassung wieder diejenigen Anträge stellen, bezüglich welcher ihm die Vorinstanz Unrecht gegeben hat (VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 2, 3 zu Art. 107 BGG).
7.4. Die Vorinstanz hat im Leihmutterschaftsvertrag eine gültige Kindesanerkennung nach schweizerischem Gültigkeitsstatut (dem Recht im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder und des Wohnsitzes der Eltern) der Wunschmutter verneint. Die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht hätte die Wunschmutter gleich wie den Wunschvater behandeln müssen und es habe den Grundsatz
7.4.1. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, der Grundsatz werde hier in unzulässiger Weise auf Auslandsachverhalte übertragen, blenden sie aus, dass die erwähnte Regel von Art. 68 Abs. 1 IPRG erfasst ist (Botschaft IPR-Gesetz, a.a.O., BBl 1983 I 369, Ziff. 2.4.2). Aus diesem Grund - in Anwendung des nach Art. 68 Abs. 1 IPRG massgebenden schweizerischen Rechts - besteht hier bereits ein rechtliches Kindesverhältnis zur Leihmutter. Die Auffassung, dass das (nach schweizerischem Recht) bestehende Kindesverhältnis durch eine dem schweizerischen Recht unbekannte Kindesanerkennung der Wunschmutter übergangen werden soll, findet trotz genetischer Verbindung
7.4.2. Der blosse Hinweis der Beschwerdeführer, in der Türkei sei die Elternschaft gemäss der georgischen Geburtsurkunde registriert worden, führt auch in diesem Zusammenhang nicht weiter. Zwar kann eine im Ausland erfolgte Kindesanerkennung in der Schweiz nach Art. 73 Abs. 1 IPRG auch nach dem Heimatrecht (vgl. Art. 23 Abs. 3 IPRG) der Kinder und Wunscheltern anerkannt werden, m.a.W. wenn sie nach der türkischen Rechtsordnung gültig ist. Das türkische Recht folgt dem Grundsatz
7.5. Es bleibt bei der von der Vorinstanz angeordneten bzw. bestätigten Eintragung des Kindesverhältnisses zur Leihmutter durch Geburt und zum Wunschvater durch Kindesanerkennung in das Personenstandsregister. Dass bei dieser Rechtslage die beiden Kinder den Familiennamen ihrer (unverheirateten) rechtlichen Mutter nach anwendbarem schweizerischem Recht tragen, wie die Vorinstanz mit Hinweis auf Art. 37 IPRG bestätigt hat, wird schliesslich nicht beanstandet.
8.
Schliesslich wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die getroffene Entscheidung mit der BV, EMRK und UN-KRK vereinbar sei.
8.1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - auf dessen Rechtsprechung hingewiesen wird - hat festgehalten, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens des Kindes (Art. 8 EMRK) bedinge, dass die Wunschmutter eine Möglichkeit habe, die rechtliche Elternschaft zu erlangen, sofern das Kind mit dem Sperma des Wunschvaters und mit Eizellen einer Spenderin gezeugt und von einer Leihmutter ausgetragen worden sei. Nicht erforderlich sei indessen, dass die Wunschmutter
8.2. Soweit die Beschwerdeführer der Vorinstanz einen Widerspruch zur Praxis des Bundesgerichts (BGE 141 III 312, 328) vorwerfen, gehen sie fehl. Die zitierten Urteile haben die Anerkennung ausländischer Urteile zum Gegenstand, welche vorfrageweise im Falle der Nachbeurkundung der Geburtsurkunde zu prüfen waren. Nach dieser Rechtsprechung wurde im Rahmen kalifornischer Leihmutterschaftsurteile im Falle genetischer Verbindung zwischen einem Elternteil (Wunschvater) und dem Leihmutterschaftskind mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR der Einsatz des schweizerischen Ordre public zur Anerkennungsverweigerung (Art. 27 Abs. 1 IPRG) begrenzt: Das ausländische Urteil wurde insoweit mit den hiesigen Wertvorstellungen nicht als schlechthin unvereinbar erachtet; die im Ausland durch Gerichtsurteil geschaffene Rechtslage wurde trotz Rechtsumgehung als
8.3. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vergeblich einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK) betreffend Leihmutterschaftskindern aus Staaten wie Georgien vor. Die Unterscheidung der Regelung von Kindesverhältnissen, die im Ausland von Gesetzes wegen entstehen oder auf einer Entscheidung beruhen, erfolgt allgemein nach Art. 68 bzw. Art. 70 IPRG. Inwiefern Leihmutterschaftskinder mit Wunscheltern schweizerischer Staatsangehörigkeit in BV- bzw. EMRK-widrigerwiese diskriminiert seien, weil sich diese zur Eintragung in das schweizerische Personenstandsregister melden, während Wunscheltern ausländischer Staatsangehörigkeit eine Eintragung im Ausland bzw. in einem ausländischen Zivilstandsregister erlangen könnten, ist nicht ersichtlich.
8.4. Weiter erblicken die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK) zu Lasten sowohl der Leihmutter als auch der Wunschmutter durch das vorliegend anwendbare materielle Recht bzw. die im ZGB vorgesehene Regel
8.5. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer erscheint eine Herstellung des Kindesverhältnisses nach schweizerischem Recht nicht unvereinbar mit der EMRK. Im konkreten Fall wurde mit Bezug auf den Wunschvater das Kindesverhältnis im Leihmutterschaftsvertrag eine Anerkennungserklärung des Vaters erblickt, was unverzüglich ein Kindesverhältnis bewirkte. Mit Bezug auf die Wunschmutter ist eine Stiefkindadoption möglich. Die Beschwerdeführer kritisieren indes, dass dieses Verfahren zu lange dauere. Das Verwaltungsgericht hat nicht übersehen, dass die Wunscheltern zwar seit mehr als drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen (Art. 264c Abs. 2 ZGB), eine nachgeburtliche Zustimmung der Leihmutter vorliegt (vgl. Art. 265a ZGB), jedoch zur (Stiefkind-) Adoption mindestens ein Jahr der Pflege und Erziehung verlangt wird (Art. 264 Abs. 1 ZGB). Die EGMR-Rechtsprechung setzt keine Mindestdauer fest, weil in erster Linie den einzelstaatlichen Behörden zusteht, in Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, "ob und wann sich ein Kindesverhältnis konkretisiert hat" (EGMR-Avis consultatif, a.a.O., § 52). Die Vorinstanz hat aber mit Recht darauf hingewiesen, dass die Adoptionsbehörde zur Priorisierung und raschen Entscheidung verpflichtet ist, mithin eine grosszügige und pragmatische Auslegung der adoptionsrechtlichen Voraussetzungen angezeigt ist, um der Vorgabe des EGMR gerecht zu werden (vgl.
8.6. Das Verwaltungsgericht hat weiter festgehalten, dass C.________ und D.________ die türkische Staatsangehörigkeit haben und im Personenstandsregister eingetragen werden und der (Wunsch-) Vater die elterliche Sorge ausüben kann (mit Hinweis auf den Grundsatz nach Art. 296 ZGB), wobei ihm die Wunschmutter (Ehefrau) beistehen und ihn vertreten kann (Art. 278, Art. 299 ZGB;
8.7. Soweit die Beschwerdeführer grundsätzliche Kritik an der Regelung der Mutter- bzw. Elternschaft im Rahmen von im Ausland durchgeführten Leihmutterschaften anbringen, so ist darauf hinzuweisen, dass allgemein am Gesetzgeber liegt, das Auseinanderfallen der genetischen, biologischen und sozialen Elternschaft zu regeln. Das Bundesgericht hat die Kompetenz und Aufgabe des Parlaments zur Neugestaltung im Bereich des Abstammungsrechts bereits betont (vgl. BGE 144 III 1 E. 4.4.1, E. 4.4.3; vgl. Bericht des Bundesrates vom 17. Dezember 2021, Reformbedarf im Abstammungsrecht, in Erfüllung des Postulats 18.3714 "Überprüfung des Abstammungsrechts").
9.
Nach dem Dargelegten stellt es keine Rechtsverletzung dar, wenn das Verwaltungsgericht die Verfügung des Gemeindeamtes vom 1. Juli 2019 wiederhergestellt hat. Die A ufnahme der Geburt von C.________ und D.________ im Ausland durch Nachbeurkundung im Personenstandsregister ist nicht zu beanstanden. Das gilt ebenso für das von Gesetzes wegen entstandene Kindesverhältnis zur Leihmutter und das durch Rechtsakt begründete Kindesverhältnis zum Vater. Auch die dazugehörigen Zusatzangaben betreffend Leihmutterschaft haben Bestand.
10.
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die gemeinsam prozessierenden Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3.
 
Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Februar 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Levante