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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_713/2021 vom 09.02.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_713/2021
 
 
Urteil vom 9. Februar 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt Seengen,
 
Unterer Gerbiweg 6, 5707 Seengen.
 
Gegenstand
 
Akteneinsicht, Kostenvorschuss.
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 12. August 2021 (KBE.2021.16/CH/th).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Das Betreibungsamt Seengen vollzog am 30. Juni 2016 in der gegenüber A.________ laufenden Betreibung Nr. xxx die Pfändung für die Gruppe Nr. yyy.
A.b. Mit Eingabe vom 28. März 2017 ersuchte A.________ das Betreibungsamt um Aktenedition im Zusammenhang mit dieser Pfändung. Das Betreibungsamt teilte ihr gleichentags mit, sie könne auf dem Amt vorsprechen und unter Leistung eines noch festzulegenden Kostenvorschusses Einsicht in die Akten nehmen. In der Folge wurde der Kostenvorschuss auf Fr. 250.-- festgesetzt.
A.c. Daraufhin wandte sich A.________ an das Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg als untere Aufsichtsbehörde und verlangte eine richterliche Anweisung an das Betreibungsamt, den Kostenvorschuss von Fr. 250.-- zu begründen. Ebenso sei eine Stellungnahme des Betreibungsamtes "über die Amtshandlung vom 1. September 2016 im Zusammenhang mit der Pfändung vom 30. Juni 2016" vorzulegen. Der Gerichtspräsident wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Mai 2021 ab, soweit er darauf eintrat.
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde hiess die von A.________ gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit der Kostenvorschuss für die Akteneinsicht auf Fr. 250.-- festgesetzt worden war, und setzte diesen auf Fr. 50.-- fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für den Beschwerdeweiterzug wies es ab.
C.
Mit Eingabe vom 28. August 2021 (Postaufgabe) ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin wirft dem Betreibungsamt in verschiedener Hinsicht Rechtsverweigerung vor und verlangt eine richterliche Anweisung an den zuständigen Betreibungsbeamten, ihr die verlangten Betreibungsakten unentgeltlich zuzusenden.
Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Am 30. September 2021 hat sie dem Bundesgericht eine weitere Eingabe zukommen lassen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassung eingeholt.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden und grundsätzlich zulässig (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Nicht berücksichtigt wird die nach Fristablauf eingereichte Beschwerdeergänzung.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Betreibungsschuldnerin vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgelegt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
Die Vorinstanz betonte, dass die Beschwerdeführerin als Betreibungsschuldnerin ohne Nachweis eines schutzwürdigen Interesses beim Betreibungsamt zur Einsicht in die Akten der gegen sie geführten Betreibung bzw. der gegen sie vollzogenen Pfändung berechtigt sei. Da die Akteneinsicht kostenpflichtig sei, könne das Betreibungsamt einen Vorschuss für die mutmasslich anfallenden Gebühren verlangen. Der im konkreten Fall geforderte Kostenvorschuss sei allerdings nicht angemessen und werde darum von Fr. 250.-- auf Fr. 50.-- herabgesetzt, was einem Zeitaufwand von einer Stunde entspreche.
3.
Anlass zur Beschwerde gibt die Kostenpflicht für die Einsicht in die Betreibungsakten. Strittig ist im Wesentlichen, ob das Betreibungsamt von der Gesuchstellerin eine Gebühr für seine Tätigkeit verlangen kann.
3.1. Verrichtungen der Vollstreckungsorgane sind grundsätzlich kostenpflichtig. Welche Kosten im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens von der zuständigen Behörde zu erheben und wie sie zu bemessen sind, legt die Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG) abschliessend fest. Die gesetzliche Grundlage für diese Verordnung des Bundesrates findet sich in Art. 16 Abs. 1 SchKG. Der Kostenrahmen wird einzig durch das Äquivalenzprinzip als Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV) begrenzt (BGE 142 III 648 E. 3.2).
3.2. Bei den Betreibungskosten wird unterschieden zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die besondere Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit, und Entschädigungen, d.h. Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reisespesen, Inserate, Verpflegung und Unterkunft, Post, Telefon und dergleichen (BGE 136 III 155 E. 3.3). Gemäss Art. 12 Abs. 1 GebV SchKG beträgt die Gebühr für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten grundsätzlich Fr. 9.--. Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebühr um Fr. 40.-- für jede weitere halbe Stunde (Abs. 2). Für schriftliche Auskünfte wird zusätzlich die Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG erhoben (Abs. 3; ADAM, in: Kommentar Gebührenverordnung, 2008, N. 4 f. zu Art. 12). Besonders geregelt sind die Gebühren für den schriftlichen Betreibungsregisterauszug (Art. 12a Abs. 1 und 2 GebV SchKG; vgl. Urteil 5A_1014 vom 17. Juni 2021 E. 2.3).
3.3. Soweit die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise die Tätigkeit des zuständigen Betreibungsbeamten kritisiert, indem sie ihm jahrelange Rechtsverweigerung und willkürliche Amtshandlungen sowie polizeiliche Hexenjagd vorwirft, ist auf ihre Vorbringen nicht einzugehen. Die Beschwerdeführerin verkennt die Aufgabe des Bundesgerichts, welches als Rechtsmittelinstanz einzig letztinstanzliche Entscheide überprüfen kann, indes keine Aufsichtsfunktionen über kantonalen Behörden und die Betreibungsämter wahrnimmt (vgl. Art. 15 SchKG).
3.4. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz mehrfach Rechtsverweigerung vor. Im Zentrum steht dabei die Kostenpflicht für die Einsicht in die Betreibungsakten. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass das Betreibungsamt für seine amtliche Tätigkeit keine Kosten erheben darf. Dass dem nicht so ist, hat die Vorinstanz mit Hinweis auf Art. 12 GebV SchKG dargelegt. Mit der entsprechenden Begründung setzt sie sich nicht auseinander. Stattdessen besteht sie weiterhin darauf, dass ihr das Betreibungsamt die verlangten betreibungsrechtlichen Urkunden sowie die detaillierte Schuldnerinformation unentgeltlich zustellt und zitiert zu diesem Zweck auszugsweise den angefochtenen Entscheid, der indes auf die Kostenpflicht gemäss dem Verursacherprinzip hinweist. Anhand der Vorbringen der Beschwerdeführerin kann der Vorinstanz keine Rechtsverweigerung oder -verletzung oder ein Verstoss gegen verfassungsmässige Rechte vorgeworfen werden. Entgegen ihrer Darstellung hat sich die Vorinstanz im Übrigen mit den entscheidwesentlichen Vorbringen gegen die Amtshandlungen des Betreibungsamtes durchaus auseinandergesetzt (vgl. BGE 145 I 73 E. 7.2.2.1). Dabei hatte sie keine inhaltliche Prüfung einzelner Vorkehren wie etwa der Pfändung vom 30. Juni 2016 vorzunehmen, sondern sich einzig mit der Einsicht in die Betreibungsakten zu befassen. Aufgrund der teils schwer verständlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin kann der Vorinstanz keine Gehörsverletzung nach Art. 29 Abs. 2 BV vorgeworfen werden.
4.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt. Der Beschwerde ist daher kein Erfolg beschieden, soweit darauf einzutreten ist. Da die Anträge der Beschwerdeführerin von vornherein aussichtslos erschienen, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Seengen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Februar 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Levante