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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 2C_1046/2021 vom 01.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
2C_1046/2021
 
 
Urteil vom 1. März 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichterin Ryter,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Herr Tarig Hassan,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Gegenstand
 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 10. November 2021 (VB.2021.00531).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ (geb. 1977) ist Staatsangehöriger von Ägypten. Er heiratete am 22. September 2006 in Südafrika eine Schweizerin, reiste mit ihr am 23. Juli 2017 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 3. Juni 2020 zog A.________ aus der ehelichen Wohnung aus. In der Folge widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 21. April 2021 seine Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 30. Juni 2021 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 10. November 2021 ab.
 
B.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Dezember 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Während das Verwaltungsgericht auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) und ist vom legitimierten Beschwerdeführer form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 42, Art. 89 Abs. 1 sowie Art. 100 Abs. 1 BGG). Nachdem sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG (SR 142.20) beruft, erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario).
 
Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; vorne E. 2.1).
 
Erwägung 3
 
Unbestritten ist, dass die Ehe des Beschwerdeführers definitiv gescheitert ist und er sich für seinen weiteren Aufenthalt weder auf Art. 42 Abs. 1 AIG noch auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK) berufen kann. Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 AIG geltend.
 
Erwägung 4
 
4.1. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; 136 II 113 E. 3.2). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (Urteile 2C_297/2021 vom 29. April 2021 E. 3.1; 2C_281/2017 vom 26. März 2018 E. 2.2).
4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz vom 23. Juli 2017 (Datum der Einreise) bis längstens zum 3. Juni 2020 (Auszug aus der ehelichen Wohnung) und damit weniger als drei Jahre lang gedauert hat (vgl. E. 2.2.3 des angefochtenen Urteils). Er vertritt aber die Auffassung, dass das eheliche Zusammenleben im Ausland in einer einzelfallgerechten Handhabung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berücksichtigt werden müsse.
 
Erwägung 4.3
 
4.3.1. Das Bundesgericht hat sich im Leitentscheid BGE 136 II 113 zur Berechnung der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geäussert. Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Gesetzessystematik, den Materialien, der Literatur sowie dem Gebot der Praktikabilität hat es entschieden, dass ausschliesslich auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen sei. Dabei hat es unter anderem erwogen, dass die Frist nicht isoliert betrachtet werden dürfe, sondern stets im Zusammenhang mit der erfolgreichen Integration zu sehen sei. Letztere setze zwangsläufig voraus, dass sich die ausländische Person während einer gewissen Mindestdauer in der Schweiz aufgehalten habe, wobei bei einer Anwesenheit von weniger als drei Jahren kaum von gefestigten beruflichen und persönlichen Bindungen zur Schweiz die Rede sein könne (BGE 136 II 113 E. 3.3.3).
4.3.2. Der Beschwerdeführer stellt diese Rechtsprechung nicht grundsätzlich infrage, sondern verweist darauf, dass sich der vorliegende Fall vom Sachverhalt im Entscheid BGE 136 II 113 unterscheide. Damit verkennt er, dass das Bundesgericht im Entscheid BGE 136 II 113 keine einzelfallbezogene Würdigung vorgenommen hat, sondern die Frage der Fristberechnung präjudiziell losgelöst vom konkreten Sachverhalt beantwortet hat. Es hat diese Rechtsprechung in der Folge in mehreren ebenfalls amtlich publizierten Entscheiden (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; 137 II 345 E. 3.1) und zahlreichen weiteren Urteilen (2C_685/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 4.1; 2C_362/2021 vom 20. September 2021 E. 4.1; 2C_654/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.1) bestätigt. Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterschiede nicht massgebend. Soweit er vorbringt, dass er mit einer Schweizer Bürgerin und nicht mit einer hier niedergelassenen Ausländerin eine Ehe geführt habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die mit BGE 136 II 113 begründete Rechtsprechung auch bei Ehen mit Schweizer Staatsangehörigen zur Anwendung bringt (BGE 137 II 345 E. 3.1). Sodann ist nicht ersichtlich, inwieweit es im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevant sein soll, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau vor der Einreise in die Schweiz über zehn Jahre lang in einem Drittstaat gelebt hat. Dieser Umstand führt nicht zu einer übermässig gefestigten beruflichen und persönlichen Bindung zur Schweiz. Dass er dadurch allenfalls sämtliche Bindungen zum Herkunftsstaat verloren hat, ist nicht bei der Berechnung der Dreijahresfrist, sondern beim nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 5).
4.4. Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer mangels dreijähriger ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen.
 
Erwägung 5
 
5.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
5.2. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1); dazu gehören auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3).
 
Erwägung 5.3
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer verweist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auf seine gelungene Integration und die Lage in Ägypten. Er habe jahrelang nicht mehr dort gelebt und verfüge über kein soziales Netz, weshalb er von den Verhältnissen im Herkunftsstaat stärker betroffen sei als andere Personen. Auch angesichts seines Alters würde er bei einer Rückkehr ohne Arbeit dazustehen drohen und in eine existenzielle Notlage geraten.
5.3.2. Was die Integration betrifft, so mag sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise um eine Eingliederung in beruflicher und sprachlicher Hinsicht bemüht haben. Er bestreitet aber weder, dass er zusammen mit seiner Ehefrau seit seiner Einreise im Sommer 2017 bis Ende 2019 Sozialhilfe in Höhe von Fr. 102'971.85 bezogen hat noch dass er über keine besonders intensive Bindung zur hiesigen Bevölkerung verfügt und seine gesamte Kernfamilie im Heimatland lebt (vgl. E. 3.3.1 und 3.3.5 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Auffassung nicht zu beanstanden, wonach die Integration des Beschwerdeführers jedenfalls nicht über übliche Erwartungen hinausgehe und von einer tiefgreifenden Verwurzelung nicht gesprochen werden könne.
5.3.3. In Bezug auf die Lage in Ägypten trifft es zu, dass sich das Land nach dem Arabischen Frühling und dem Militärputsch stark verändert hat. Ebenso stellt sich die wirtschaftliche Situation deutlich schwieriger dar als in der Schweiz. Dies genügt indessen nicht, um von einem nachehelichen Härtefall auszugehen. Das Bundesgericht hat sich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG mit den Verhältnissen in Ägypten auseinandergesetzt und die Möglichkeit einer Wiedereingliederung trotz veränderter politischer und wirtschaftlicher Verhältnisse grundsätzlich bejaht (Urteil 2C_375/2019 vom 11. September 2019 E. 2.3).
5.3.4. Damit bleibt zu prüfen, ob die konkreten Umstände und namentlich die lange Landesabwesenheit des Beschwerdeführers gegen eine Wiedereingliederung sprechen. Der Beschwerdeführer ist in Ägypten geboren und hat dort über 27 Jahre bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 verbracht - auch die lebensprägende Kindheit und Jugend. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht, wonach seine Geschwister und Eltern in Ägypten leben und er seine Familie während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrmals für jeweils einen Monat besucht habe (vgl. E. 3.3.3 des angefochtenen Urteils). Insoweit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ohne weitere Begründung ausführt, er verfüge dort über kein soziales Netz. Die soziale Wiedereingliederung scheint nicht gefährdet. Dasselbe gilt trotz der langen Landesabwesenheit auch für die kulturelle Wiedereingliederung, nachdem der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in Ägypten verbracht und den Kontakt mit seinen Besuchen aufrechterhalten hat. Eine Entwurzelung liegt in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht vor. Was die wirtschaftliche Wiedereingliederung betrifft, so befindet sich der Beschwerdeführer mit 44 Jahren nicht in einem Alter, das die Suche nach einer Arbeitsstelle massiv erschweren könnte. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz beruflich neu zu orientieren vermochte, was ihm auch im Heimatland gelingen dürfte, sollte er nicht in seinen früheren Beruf zurückkehren können.
5.4. Zusammenfassend erscheint die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Ägypten trotz der langen Landesabwesenheit nicht als gefährdet. Entgegen seinen Vorbringen befindet sich der Beschwerdeführer in keiner mit BGE 137 II 345 E. 3.3.2 vergleichbaren Situation. Damit liegt kein nachehelicher Härtefall vor und kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG berufen. Bei dieser Sachlage ist unbeachtlich, dass das Vertrauen des Beschwerdeführers in ein (Ehe-) Leben in der Schweiz enttäuscht worden ist, seine langjährige Ehe lebensprägend gewesen ist und er die zeitlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 21 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz; BüG; SR 141.0) erfüllt hat.
 
Erwägung 6
 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). Nachdem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung antragsgemäss zuerkannt worden ist, ist das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung dahingefallen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. März 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Der Gerichtsschreiber: Businger