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BGer 5A_171/2022 vom 15.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_171/2022
 
 
Urteil vom 15. März 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Psychiatrische K linik B.________.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. Februar 2022 (PA220007-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ wurde am 21. Januar 2022 mit ärztlicher Einweisung in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Dagegen erhob er am 24. Januar 2022 Beschwerde. Nachdem die Klinik am 25. Januar 2022 mitgeteilt hatte, dass er aus der stationären Behandlung entlassen und die fürsorgerische Unterbringung mit dem Austritt aufgehoben worden sei, schrieb das Bezirksgericht Horgen das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab, ohne Kosten zu erheben. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. Februar 2022 nicht ein. Mit Beschwerde vom 28. Februar 2022 (Postaufgabe am 7. März 2022) wendet sich A.________ an das Bundesgericht mit dem Antrag, er verlange strafrechtliche Schritte gegen den Kanton Zürich bzw. die Klinik wegen Verstosses gegen die UN-Antifolter-Konvention, gegen die Bundesverfassung, gegen das Behindertengleichstellungsgesetz und gegen die kantonale Strafprozessordnung.
 
1.
Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens kann das Streitthema nicht ausgeweitet werden; soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2).
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Anfechtungsgegenstand ist deshalb nicht nur auf die Frage der fürsorgerischen Unterbringung eingeengt, sondern darüber hinaus auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2).
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesgericht zur Einleitung strafrechtlicher Schritte unzuständig ist.
Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer auf Kritik, welche am angefochtenen Beschluss vorbeigeht (er sei gegen seinen Willen chemisch zwangsbehandelt und misshandelt worden und das Vorgehen stelle Folter dar). Mit diesen Ausführungen scheint er sich auf eine möglicherweise erfolgte Zwangsmedikation zu beziehen, für die jedoch eine eigene Anordnung nötig ist (Art. 434 ZGB), welche einem eigenen Rechtsmittelzug unterliegt; sie war nicht Thema des angefochtenen Entscheides.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid, wonach mit der Entlassung aus der Klinik das aktuelle, schutzwürdige Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung entfallen und das Obergericht im Übrigen zur Ergreifung strafrechtlicher Schritte nicht zuständig sei, nicht auseinander. Die Beschwerde bleibt damit letztlich unbegründet und es ist auf sie nicht einzutreten.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch für das bundesgerichtliche Verfahren gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ein im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhandenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides erforderlich ist (BGE 131 I 153 E. 1.2; 143 III 578 E. 3.2.2.2), was auch für den Bereich der fürsorgerischen Unterbringung gilt (BGE 140 III 92 E. 2.1 und 2.2). Ein solches Interesse fehlt nicht erst heute, sondern es war bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht - und auch schon im kantonalen Rechtsmittelverfahren - nicht gegeben, nachdem die Entlassung aus der Klinik erfolgt war; auf die Beschwerde ist deshalb auch aus diesem Grund nicht einzutreten (BGE 136 III 497 E. 2.1; 140 III 92 E. 3).
3.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Klinik und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. März 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli