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BGer 6B_429/2021 vom 03.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_429/2021
 
 
Urteil vom 3. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Urs Lienhard,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solo thur n, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
 
Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür etc.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 28. Januar 2021 (STBER.2020.52).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ überschritt mit seinem Personenwagen am frühen Nachmittag des 19. August 2017 in U.________ während einer rund zwei Minuten dauernden und per Video dokumentierten Fahrt die innerorts allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 64 km/h (Video bei ca. Sekunde 14), die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 50 km/h (Video bei ca. Sekunden 44 bis 50), die ausserorts allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 134 km/h (Video bei ca. 1 Minute 10 Sekunden), die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 110 km/h (Video bei ca. 1 Minute 17 Sekunden) und schliesslich in U.________ und V.________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um bis zu 50 km/h bzw. die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um bis zu 50 km/h (Video ab ca. 1 Minute 17 Sekunden). Zudem überholte er innerorts bei der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h trotz Gegenverkehrs ein Fahrzeug (Video ab ca. Sekunde 5). A.________ trug keine Sicherheitsgurte und führte den Fahrzeugausweis nicht mit. Die Fahrt wurde von seinem Cousin B.________, der auf der Rückbank des Fahrzeuges sass, mit der Kamera seines Mobiltelefons gefilmt. Das Video wurde alsdann auf eine Social-Media-Plattform gestellt.
A.b. Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte A.________ am 29. April 2020 wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichttragen der Sicherheitsgurte und Nichtmitführen des Fahrzeugausweises zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten und einer Busse von Fr. 80.--. Es widerrief den mit Urteil vom 24. März 2015 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.-- gewährten bedingten Strafvollzug. Von der Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB sah es ab.
B.
Gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben sowohl A.________ als auch die Staatsanwaltschaft Berufung, welche sich jeweils gegen die Bemessung der Freiheitsstrafe richtete. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtete sich zudem gegen das Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung. A.________ beantragte erneut seine psychiatrische Begutachtung. Mit Verfügung vom 28. August 2020 wies die Instruktionsrichterin den Antrag ab. Mit Urteil vom 28. Januar 2021 sprach das Obergericht des Kantons Solothurn eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten aus, verwies A.________ für sieben Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu verurteilen, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. Eventualiter sei ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe auf 6 Monate festzusetzen sei. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.
 
1.
Der Beschwerdeführer rügt, dass kein psychiatrisches Gutachten zur Frage seiner Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt erstellt worden ist.
1.1. Die Untersuchungsbehörde oder das Gericht ordnet die Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln (Art. 20 StGB). Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn das Gericht nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hat oder haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Schuldunfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f.; 132 IV 29 E. 5.1 S. 37 f.; Urteile 6B_1096/2019 vom 17. April 2020 E. 1.3 und 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3.1).
1.2. Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft, wie die Schuldunfähigkeit, einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage. Die tatsächlichen Feststellungen können gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Feststellung des Sachverhalts eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 I 113 E. 7.2; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt worden ist, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 142 III 364 E. 2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4 und 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).
1.3. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die von ihr bereits per 28. August 2020 erlassene Verfügung dargelegt, weshalb sie das Vorliegen von Anzeichen verneint, welche Zweifel hinsichtlich seiner vollen Schuldfähigkeit zu erwecken vermöchten (vgl. angefochtenes Urteil S. 14). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun.
Die Klinik C.________ AG, Psychosomatische Medizin, und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierten dem Beschwerdeführer nebst einer Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Zügen vom impulsiven Typus, eine rezidivierende depressive Störung, Episode mittelgradig bzw. leicht (bei Austritt aus der Klinik C.________ AG per 20. September 2017 bzw. 12. Januar 2018) und eine komplizierte Trauerreaktion mit Auftreten von Intrusionen nach dem unerwarteten Tod des Vaters im April 2016 (Untersuchungsakten, Ordner 1 [UA], act. 52 f. und 56 f.). Selbst posttraumatische Belastungs- und Anpassungsstörungen führen kaum je zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit und nur selten zu derjenigen der Steuerungsfähigkeit. Sie bilden deshalb für sich allein keinen Anlass für eine Begutachtung (BGE 133 IV 145 E. 3.5 S. 148 f. und 132 IV 29 E. 5.3). Das die Tat vorbereitende (vgl. angefochtenes Urteil S. 14) und während der Fahrt gezeigte, mithin per Videoaufzeichnung dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers, lässt alsdann willkürfrei den Schluss auf einen vollumfänglich gegebenen Realitätsbezug zu. So war er u.a. und insbesondere in der Lage, sich an die wechselnden Verhältnisse während der Fahrt anzupassen und gezielt auf die Gelegenheit von Überholmanövern oder aber das Fahren von Höchstgeschwindigkeiten zu warten und schliesslich, die Aufzeichnung der Fahrt selbstbestimmt zu beenden (vgl. Video Sekunden 5, 21 bis 36 und Endphase bei ca. Minute zwei). Es liegen mithin keine Anzeichen vor, anhand welcher die Vorinstanz auf eine schwere Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit hätte schliessen müssen.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich solche auch nicht aus seinen in der Beschwerde zitierten Aussagen (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Unabhängig von einer mittelgradigen bzw. leichten Episode einer depressiven Störung und einer komplizierten Trauerreaktion hatte er - konfrontiert mit den in den Jahren 1999 bis 2012 begangenen Strassenverkehrsdelikten - bereits im verkehrspsychologischen Gutachten vom 16. März 2013 seiner Überraschung über das gefahrene Tempo Ausdruck verliehen und erklärt, sich nicht bewusst gewesen zu sein, so [schnell] unterwegs zu sein, bzw. sich bei seinen Verkehrsdelikten nichts überlegt zu haben. Auch die Impulskontrollproblematik des Beschwerdeführers war bereits damals, mithin wiederum unabhängig von den per 13. Juni 2018 gestellten Diagnosen, erkannt worden (vgl. vorinstanzliche Akten act. 55 ff. und insbesondere act. 61 [Testpsychologische Befunde]).
Damit verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie mangels jedweder Anzeichen eines Realitätsverlustes nicht auf eine mit einem "Rückfall" einhergehende Aufhebung oder aber Einschränkung der Einsichtsfähigkeit und/oder der Steuerungsfähigkeit schliesst. Dass der Beschwerdeführer nicht Willens bzw. in der Lage war, seine Impulse zu kontrollieren, vermag mithin nicht seine Schuldfähigkeit, sondern einzig (wiederum) seine Fahreignung in Frage zu stellen. Entsprechend verfällt die Vorinstanz auch nicht in Willkür, wenn sie in seinem Verhalten keinen Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder aber ein völlig unübliches Verhalten erkennt. Zusammenfassend hat die Vorinstanz ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, die nach einer sachverständigen Begutachtung verlangt hätten, zu Recht verneint.
1.4. Insofern der Beschwerdeführer das von der Vorinstanz festgestellte Motiv - Prahlerei - in Frage stellen will, setzt er sich nicht mit deren Erwägungen auseinander (vgl. angefochtenes Urteil S. 14). Auf seine Rügen ist dementsprechend nicht einzutreten (zu den Anforderungen an die Willkürrüge vgl. oben E. 1.2). Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern es den Beschwerdeführer zu entlasten vermöchte, hätte seine Fahrweise einer Belastungsprüfung des Radkastens gedient. Ebenso wenig, inwiefern der Schluss der Vorinstanz, dass er seinen Cousin explizit aufgefordert hat die Fahrt aufzuzeichnen, anhand des vorliegenden Videomaterials schlechterdings unhaltbar sein soll.
1.5. Die Rügen der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung sind unbegründet.
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Der Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG beinhalte bereits ein hohes abstraktes Unfallrisiko. Es sei im Einzelfall zu prüfen, wie hoch dieses Risiko tatsächlich und konkret gewesen sei. Das Video zeige keine Situation, in der andere Verkehrsteilnehmer oder Fussgänger konkret gefährdet worden wären, und gehe auch die Vorinstanz nicht davon aus, dass eine Reaktion Dritter erforderlich gewesen sei, um im letzten Moment einen Unfall abzuwenden. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, weswegen das Ausmass der von ihm geschaffenen Verkehrsgefährdung überdurchschnittlich schwer wiege. Auch die Tieferlegung des Fahrzeuges und die Gegebenheiten neben und am Rand der Fahrspur vermöchten kein Risiko zu belegen, das vom ohnehin hohen abstrakten Risiko gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG abweiche. Werde die Quantifizierung des Unfallrisikos mit der objektiven Tatschwere in Einklang gebracht, resultiere eine "Einsatzstrafe" von höchstens 30 Monaten.
Bezüglich der subjektiven Tatschwere verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie ihn als "prahlerischen Autoposer abkanzle". Sie habe sich weder mit den über ihn per 13. Juni 2018 erstellten Diagnosen noch mit seinen Aussagen auseinandergesetzt, welche im Kern mit jenen seines Cousins übereinstimmten. Anhand der grundsätzlich positiven Beurteilung im verkehrspsychologischen Gutachten vom 16. März 2013 und der von der Klinik C.________ AG und von Dr. med. D.________ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie per 13. Juni 2018 gestellten Diagnosen sei davon auszugehen, dass er nach dem Tod seines Vaters zurückgeworfen worden sei. Entsprechend wäre ein neues psychiatrisches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt zu erstellen. Jedenfalls aber werde die subjektive Tatschwere deutlich zu seinen Gunsten relativiert. Demgemäss rechtfertige sich eine Reduktion der "Einsatzstrafe" um 30 % und damit um neun Monate auf 21 Monate.
Auch im Rahmen der Würdigung der Täterkomponenten gehe die Vorinstanz nicht auf die per 13. Juni 2018 gestellten Diagnosen ein. Angesichts der Vorstrafen und der erfolglos gebliebenen Administrativmassnahmen erscheine eine Erhöhung der Strafe um lediglich drei Monate als angemessen. Unter Berücksichtigung der ebenfalls unter dem Titel der Täterkomponenten vorzunehmenden Strafreduktion um drei Monate bleibe es bei einer bedingt, eventualiter teilbedingt auszufällenden Freiheitsstrafe von 21 Monaten.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe während einer rund zwei Minuten dauernden Fahrt die Grenzwerte des Art. 90 Abs. 4 SVG mehrfach, sowohl inner- als auch ausserorts und zum Teil massiv überschritten und im Innerortsbereich ein waghalsiges Überholmanöver vollzogen. Dabei habe er Fussgängerstreifen, Strassenverzweigungen, Bushaltestellen, parkierte Fahrzeuge und Fussgänger passiert, sei entlang von Trottoirs und Fahrradwegen gefahren und habe immer wieder entgegenkommende Fahrzeuge gekreuzt. Die Strasse sei teilweise von einer Betonmauer und einer Böschung gesäumt. Nach der Autobahnunterführung befinde sich linkerhand ein gut frequentierter Parkplatz und lägen Restaurants und ein Ruderclub an der Strecke. Das Ausmass der Verkehrsgefährdung wiege selbst im Quervergleich mit anderen denkbaren qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen überdurchschnittlich schwer. Die objektive Tatschwere erhöhend wirke sich aus, dass der Beschwerdeführer das Fahrverhalten seines eben erst tiefer gelegten Fahrzeuges nicht gekannt habe. Zu dessen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass die Strassen- und Sichtverhältnisse nicht beeinträchtigt gewesen seien und die Fahrt mutmasslich nicht von langer Hand geplant gewesen sei. Insgesamt sei von einer objektiven Tatschwere deutlich über dem mittelschweren Bereich bzw. von einer solchen im Grenzbereich vom zweiten zum dritten Drittel des abstrakten Strafrahmens auszugehen (angefochtenes Urteil S. 13).
In subjektiver Hinsicht sei von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschwerdeführer habe aus seinem Auto das Mögliche "herausholen" wollen. Er habe seinen Cousin instruiert, die Fahrt zwecks Posting auf E.________ und damit zwecks Prahlerei aufzuzeichnen. Die massiven Tempoüberschreitungen seien ganz bewusst erfolgt, worauf auch das übrige Videomaterial deute. Die anderslautenden, mit den Aussagen des Cousins übereinstimmenden Angaben, seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei in seiner Fähigkeit, sich korrekt zu verhalten, nicht eingeschränkt gewesen. Sein Verhalten vom 19. August 2017 korrespondiere mit früheren Verhaltensweisen. Inwiefern eine depressive Symptomatik, eine verzögerte Trauerarbeit oder die Nachricht des Todes eines Kollegen mit der "Raserfahrt" in Zusammenhang stünden, sei nicht ersichtlich. Auch die diagnostizierte Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Zügen von impulsivem Typus habe ihn nicht daran gehindert, sich korrekt zu verhalten. Insgesamt erscheine eine "Einsatzstrafe" von 36 Monaten als angemessen.
Unter Berücksichtigung der "doch zahlreichen Vorstrafen" und der insgesamt zehn Einträge im Register über Administrativmassnahmen einerseits und der grundsätzlichen Geständigkeit und Kooperationsbereitschaft andererseits, erscheine eine Erhöhung der Strafe um vier Monate als angemessen, welche indes wegen der auszusprechenden Landesverweisung wiederum um vier Monate zu reduzieren sei. Damit bleibe es bei einer unbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
2.3. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Art. 90 Abs. 4 SVG listet Geschwindigkeitsübertretungen auf, bei denen Abs. 3 in jedem Fall erfüllt ist. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h bzw. jene von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten, liegt eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Abs. 3 vor (Art. 90 Abs. 4 lit. b und lit. c SVG).
2.4. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung sind alle Tatbestandsvarianten des Art. 90 SVG mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter Leib und Leben abstrakte Gefährdungsdelikte und genügt auch für die Absätze 2-4 der Nachweis einer - je nach Tatbestand abgestuften - erhöhten abstrakten Gefährdung. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt mithin keine konkrete Gefährdung Dritter voraus (Urteile 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.1; 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.2.1; 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Es muss ein hohes Risiko und mithin eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ernstliche Gefahr vorliegen. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein (vgl. Urteile 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2.1; 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3; 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.1 und 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.2). Mit anderen Worten ist es das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung, welche die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt.
Die gefahrene Geschwindigkeit respektive die Überschreitung der in Art. 90 Abs. 4 SVG festgesetzten Grenzwerte stellt nicht das einzige Strafzumessungskriterium dar. Ein ausschliessliches Abstellen auf die gefahrene Geschwindigkeit im Sinne eines starren Tarifs ist mit dem Schuldrecht nicht vereinbar. Nichtsdestotrotz kommt der gefahrenen Geschwindigkeit im Rahmen von Art. 90 Abs. 4 SVG vorrangige Bedeutung zu, denn bei Erreichen der gesetzlichen Grenzwerte gilt der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG grundsätzlich als erfüllt. Eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG kann alsdann auch vorliegen, ohne dass die Grenzwerte von Abs. 4 erreicht sind (BGE 142 IV 137 E. 8.1; Urteil 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.4; GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 125 zu Art. 90 SVG) und ergibt sich aus der gesetzlichen Konzeption, dass der Gesetzgeber Geschwindigkeitsüberschreitungen ab den in Art. 90 Abs. 4 SVG verwendeten Grenzwerten im Vergleich zu anderen Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit per se als besonders gefährlich einstuft (GERHARD FIOLKA, a.a.O., N. 125 zu Art. 90 SVG). Je gravierender die Überschreitung ausfällt, desto grösser ist nach der Gesetzeskonzeption das (abstrakte) Unfallrisiko. Dem damit einhergehenden Ausmass der Rechtsgutsgefährdung kommt im Rahmen der Strafzumessung erhebliches Gewicht zu (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2).
2.5. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in den ihm zustehenden Ermessensspielraum nur mit Zurückhaltung ein (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1).
 
Erwägung 2.6
 
2.6.1. Mit der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die mit Art. 90 Abs. 4 SVG festgesetzten Grenzwerte sowohl inner- als auch ausserorts deutlich bzw. z.T. massivst überschritten und zudem innerorts ein waghalsiges Überholmanöver vollzogen hat. Ebenso unbestritten geblieben sind die von der Vorinstanz aufgezeigten und gewürdigten Streckenführungen und Verkehrssituationen (vgl. angefochtenes Urteil S. 11-13).
Konkret beschleunigte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug innerorts nach einer Kreiselausfahrt auf 80 bis 100 km/h und überholte trotz Gegenverkehrs ein vor ihm fahrendes Fahrzeug. Aus der Videoaufzeichnung ergibt sich eindrücklich die durch das Überholmanöver bzw. bis zum Abschluss desselben geschaffene, knappe Distanz zum entgegenkommenden Fahrzeug. Die Strasse ist rechterhand von einem Trottoir, einer Einmündung in eine Quartierstrasse und einer Liegenschaft, linkerhand von bebautem Landwirtschaftsland gesäumt. Unmittelbar nach Abschluss des Überholmanövers befindet sich links wiederum eine Strasseneinmündung, gefolgt von einer Hauszufahrt mit Abstellplatz (vgl. Video Sekunden 5 bis 12). Nach wie vor innerorts und zu Beginn einer Rechtskurve warnt bei Sekunde 13, mithin auf der Höhe des zur Zufahrt gehörigen Wohnhauses, ein grosses Transparent mit der Aufschrift "Schulanfang Achtung Kinder" und gelangt ein auf der Gegenfahrbahn fahrendes Fahrzug in das Blickfeld. Der Tacho des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zeigt eine Geschwindigkeit von 120 km/h. Bei Sekunde 14, mithin in der Rechtskurve, kreuzt der Beschwerdeführer das entgegenkommende Fahrzeug.
Ab der Sekunde 44 bis ca. Sekunde 52 beschleunigt der Beschwerdeführer bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h sein Fahrzeug bis auf 110 km/h, wiederum mehrere Häuserzufahrten und Abstellplätze passierend und während er drei entgegenkommende Fahrzeuge kreuzt. Bei ca. 1 Minute 10 Sekunden erreicht er in einer lang gezogenen Rechtskurve ausserorts die Höchstgeschwindigkeit von sage und schreibe 214 km/h, während die Strasse rechts von Wald- und Buschgebiet, einem Trottoir bzw. einem auf das Trottoir einmündenden und wieder abzweigenden Fahrradstreifen (Video bei 1 Minute 7 Sekunden und 1 Minute 10 Sekunden) und auf der linken Fahrspur ebenfalls von einem Fahrradstreifen und zudem mit einer Betonmauer abgegrenzt ist. Ab ca. 1 Minute 13 Sekunden, nachdem die die Höchstgeschwindigkeit dokumentierende Nahaufnahme vom Tacho weg schwenkt, wird wiederum Gegenverkehr erkennbar. Der Beschwerdeführer setzt seine Fahrt mit bis zu 170 km/h fort, mehrere Fahrzeuge, eine Strassenverzweigung, einen Fussgängerstreifen und eine Bushaltestelle passierend (bis ca. 1 Minute 18 Sekunden), um seine Fahrt schliesslich mit übersetzter Geschwindigkeit, konkret bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit ca. 110 km/h und bei signalisierter Geschwindigkeit von 80 km/h mit ca. 130 km/h fortzusetzen (bis ca. Minute 2 der Videoaufzeichnung). Dabei wird der Strassenverlauf kurviger, kreuzt der Beschwerdeführer immer wieder Gegenverkehr, befährt er z.T. trotz Sicherheitslinie die Gegenfahrbahn, passiert er am Streckenverlauf liegende Autoabstellplätze und eine Baustellenabschrankung und kreuzt schliesslich (bei 1 Minute 52 Sekunden) Fussgänger, die auf dem Trottoir der linken Strassenseite unterwegs sind und unter denen sich Kinder befinden.
2.6.2. Damit fuhr der Beschwerdeführer während seiner rund zwei Minuten dauernden und von der Vorinstanz gesamthaft beurteilten Fahrt bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h mit 114 km/h, bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h mit 214 km/h und bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit 170 km/h; er überschritt mithin die Grenzwerte des Art. 90 Abs. 4 lit. b und c SVG um 14 km/h, um 74 km/h und um 30 km/h und damit deutlich bzw. massivst. Allein daraus ergibt sich ein überdurchschnittlich hohes bzw. sehr grosses abstraktes Unfallrisiko bzw. bedarf es hierfür, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht zusätzlich einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (vgl. oben E. 2.4), um den unteren Bereich des Strafrahmens zu verlassen bzw. in dessen oberen Bereich zu gelangen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung sowohl der inner- als auch ausserorts gegebenen, konkreten Umstände (vgl. oben E. 2.6.1) und des innerorts vollzogenen, waghalsigen Überholmanövers, ist unter keinem Titel zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Ausmass der Verkehrsgefährdung insgesamt als "überdurchschnittlich schwer" und damit das vom Beschwerdeführer geschaffene abstrakte Risiko als sehr hoch einstuft. Der Beschwerdeführer hatte jederzeit mit einer eine fahrerische Reaktion erheischenden (unerwarteten) und (insbesondere innerorts) komplexen Verkehrssituation zu rechnen. Anhand der von ihm gefahrenen Geschwindigkeiten war das Risiko, dass er weder rechtzeitig noch adäquat würde reagieren können und/oder im Zuge einer Reaktion die Beherrschung über sein Fahrzeug verlieren würde und es in der Folge zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern kommen würde, enorm hoch. Dies ergibt sich namentlich aus der
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das objektive Tatverschulden im Grenzbereich von mittelschwer zu schwer bzw. "klar im obersten Bereich des mittleren Drittels des abstrakten Strafrahmens" ansiedelt und damit - ausgehend von einer dreigeteilten Abstufung des Verschuldens in leicht, mittelschwer und schwer - von eine Strafe im Bereich von 36 Monaten ausgeht.
2.6.3. Ebenso wenig zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz die diagnostizierte Persönlichkeitsakzentuierung nicht strafmindernd in die Würdigung der Täterkomponenten einfliessen lässt (vgl. angefochtenes Urteil S. 15 und Beschwerde S. 12). Massgebend ist, dass (bzw. ob, was vorliegend nicht der Fall ist [vgl. oben E. 1.3]) dieser psychische Zustand die Tat unmittelbar beeinflusst hat, indem sich die Frage stellt, in welchem Umfang die Handlungs- oder Einsichtsfähigkeit bei der Tatbegehung eingeschränkt war. Es handelt sich mithin um ein Kriterium, das unmittelbar mit der Tatbegehung zusammenhängt, also das Verschulden und, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht dessen "persönlichen Verhältnisse" betrifft (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 16). Der Beschwerdeführer setzt sich alsdann nicht mit der von der Vorinstanz anhand der übrigen Täterkomponenten vorgenommenen Erhöhung bzw. Reduktion der Strafe um jeweils sechs Monate auseinander. Da die Vorinstanz grundsätzlich eine eigene Strafzumessung vornimmt (Urteile 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.2.1; 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2), ist auf sein Vorbringen, diese habe eine von der ersten Instanz zusätzlich gewährte Reduktion von einem Monat unterschlagen, nicht weiter einzugehen.
2.6.4. Zusammenfassend kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe sich bei der Strafzumessung von unmassgeblichen Gesichtspunkten leiten lassen oder wesentliche, schuldrelevante Aspekte nicht berücksichtigt und damit ihr Ermessen überschritten. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
2.7. Nach dem Gesagten fällt die Ausfällung einer bedingten Strafe ausser Betracht. Der Beschwerdeführer macht eventualiter und zumindest sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe mit der Verweigerung des teilbedingten Vollzugs Art. 43 StGB verletzt.
2.7.1. Im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sanktionenrechts wurden Art. 42 und 43 StGB revidiert. Die revidierten Bestimmungen sind für den Beschwerdeführer nicht milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; Urteile 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2.1 und 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2)
2.7.2. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Nach aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss aArt. 43 StGB ist wie bei aArt. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).
Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen etc. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Über- resp. Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 140 E. 4.2; Urteil 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.2).
2.7.3. Insofern sich der Beschwerdeführer wiederum auf die ihm per 13. Juni 2018 gestellten Diagnosen beruft bzw. der Vorinstanz Willkür vorwirft, indem sie ohne gesicherte Kenntnis über die zukünftigen Auswirkungen derselben von einer Schlechtprognose anstatt davon ausgehe, dass er die Fahrt in einer durch äussere Umstände verursachten, äusserst emotionalen Phase ausgeführt habe und ohne sich seines Tuns wirklich im Klaren gewesen zu sein, ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer weicht damit von der vorinstanzlich willkürfrei festgestellten Tatsache ab, dass sein psychischer Zustand die Tat nicht unmittelbar beeinflusst hat bzw. hierfür keine Hinweise vorliegen und er sich seiner Fahrweise stets voll bewusst gewesen ist (vgl. oben E. 1.3).
2.7.4. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen sei, der Beschwerdeführer sich mithin durch einen bloss teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe nicht nachhaltig beeinflussen lassen werde (angefochtenes Urteil S. 17). Dass sie dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Faktoren nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 15-17). Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens das ihr zustehende Ermessen verletzt hat. Er stellt insbesondere nicht in Abrede, dass in persönlicher Hinsicht keine stützenden Elemente ersichtlich sind, er mehrfach und insbesondere auch einschlägig vorbestraft und er im ADMAS-Registerauszug vom 28. Mai 2018 (mehrfach) verzeichnet ist.
Konkret wurde er im März 2011 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 600.-- und am 24. März 2015 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Fahren eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum nach der absolvierten verkehrspsychologischen Begutachtung vom 16. März 2013 bis zum Vorfall vom 19. August 2017 keine Verletzung der Verkehrsregeln mehr zu schulden kommen lassen hat, ändert an der Einschlägigkeit der Vorstrafen nichts und zeigt, dass der im März 2012 verfügte Sicherungsentzug samt einjähriger Sperrfrist und die im März 2013 absolvierte verkehrspsychologische Begutachtung samt Beteuerung von Einsicht und Kehrtwende gerade einmal eine Wirkung von rund viereinhalb Jahren zeitigten. Überdies erging das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern den Vorfall vom 7. März 2012 betreffend (welcher den Sicherungsentzug samt Sperrfrist und das Erfordernis einer verkehrspsychologischen Begutachtzung zur Folge hatte) "erst" am 24. März 2015 und damit nur rund zweieinhalb Jahre vor der im August 2017 erfolgten und vorliegend zu beurteilenden Fahrt. Bereits per 3. November 2015 musste alsdann die mit Urteil vom 24. März 2015 ausgefällte Probezeit von vier Jahren (aufgrund einer wegen versuchter Nötigung am 3. November 2015 ausgefällten (unbedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.--) um ein Jahr verlängert werden.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auch die übrigen in der Zeitspanne vom 21. Oktober 2011 bis am 3. November 2015 ergangenen vier Urteile, welche andersartige Delikte betreffen (mehrfache Beschimpfung, Drohung, [versuchte] Nötigung, einfache Körperverletzung, Betrug und wiederum [versuchte] Nötigung), in ihre Prognosestellung einfliessen lässt (vgl. BGE 100 IV 133 E. 2d S. 137; Urteile 6B_869/2016 vom 1. Juni 2017 E. 4.3 und 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2). Der Beschwerdeführer wurde jeweils zu bedingten, teilbedingten und unbedingten Geldstrafen und Bussen verurteilt, wobei die (teil) bedingt ausgesprochenen Strafen z.T. widerrufen werden mussten. Mithin vermochte die Ausfällung von ([teil]bedingten) Geldstrafen den Beschwerdeführer nachweislich nicht zu beeindrucken.
Dass die Vorinstanz massivste Zweifel an den Beteuerungen des Beschwerdeführers hegt, seinem Leben eine Kehrtwende geben zu wollen bzw. er sich über die Hintergründe seiner verkehrsbezogenen Verfehlungen Gedanken mache und einsichtig sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 16; Beschwerde S. 14), ist angesichts der hiervor erwähnten wirkungslos gebliebenen (einschlägigen) Vorstrafen und Administrativmassnahme, den bereits im verkehrspsychologischen Gutachten vom 16. März 2013 abgegebenen Erklärungen aber auch der nach wie vor geltend gemachten Ausflüchte nicht zu beanstanden. Ebenso wenig, wenn die Vorinstanz daraus und anhand der übrigen vom Beschwerdeführer begangenen Delikte Rückschlüsse auf eine grundsätzliche charakterliche Problematik zieht. Sein Verhalten lässt sich ganz offensichtlich nicht mehr nur mit einem momentanen Versagen, sondern nur noch mit einer eigentlichen Charakterschwäche erklären. Er hat aus Prahlerei die Verkehrssicherheit und Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer einer enorm hohen abstrakten Gefahr ausgesetzt. Die rund zwei Minuten dauernde Fahrt manifestiert eine besonders gewissenlose Gefährdung des Verkehrs und eine ausserordentliche Hemmungs- und Bedenkenlosigkeit, aber auch Gleichgültigkeit gegenüber den möglichen Folgen der Tat. Auch dies spricht im Rahmen der Gesamtwürdigung eindeutig gegen die Annahme, der Beschwerdeführer werde sich durch einen teilweise gewährten bedingten Strafvollzug im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lassen.
2.7.5. Zusammenfassend ist der Schluss der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer durch einen teilweise gewährten Strafaufschub nicht positiv beeinflussen lässt und dass dementsprechend die Strafe in voller Länge zu vollziehen ist, nicht zu beanstanden.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung.
 
Erwägung 3.1
 
3.1.1. Nach Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.
Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nicht voraus (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 mit Hinweis).
3.1.2. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäss EMRK ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind. In diesem Fall ist grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen (Urteile 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.2; 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1). Dieses bedeutende Interesse lässt sich nicht bejahen, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (Urteile 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.2; 6B_818/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.2; 6B_153/2020 vom 28. April 2020 E. 1.3.4). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen zudem selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der EGMR anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). Berührt die Ausweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen. Die nationalen Instanzen haben sich von den im Urteil
Die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig (Urteil des EGMR M.M. c. Suisse a.a.O., Ziff. 29 und 58 mit Hinweis auf die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentarischen Versammlung des Europarates). Letzteres entspricht auch der ausländerrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der durch Straffälligkeit begründete Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gegenüber einem Ausländer mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz setzt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus (Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; siehe auch Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Ein solcher Verstoss liegt vor, wenn durch (strafbare) Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurde. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" bezeichnet werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können einen Bewilligungsentzug daher rechtfertigen (Urteile 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 4.3.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; mit Hinweis auf BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.1, 2.2.1; 137 II 297 E. 3.2 f.).
3.2. Der Schluss der Vorinstanz, dass die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers als hoch einzustufen und ihnen gegenüber dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz der Vorrang zu geben ist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Die Vorinstanz geht nachvollziehbar von einem mittelschweren bzw. schweren Verschulden aus. Sie erwägt (vgl. angefochtenes Urteil S. 24 ff.), er habe mit seiner Tat die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise gefährdet. Angesichts seiner Vorstrafen und insbesondere der begangenen Strassenverkehrsdelikte und seines offensichtlich immer noch vorhandenen und charakterbedingten Hanges, sich durch massive Geschwindigkeitsüberschreitungen zu brüsten, sei von einer aktuell und auch künftig weiter bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen. Die Verbüssung der Freiheitsstrafe vermöge an dieser Prognose nichts zu ändern, zu verfestigt schienen seine Unbeherrschtheit und emotional instabilen Charakterzüge, die immer wieder zu Straftaten führten. Schliesslich dokumentiere auch seine ausländerrechtliche Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Landesverweisung.
Mit Blick auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz erwägt die Vorinstanz, dass dieser türkischer Staatsangehöriger und der türkischen Sprache mächtig sei. Er sei zwar in der Schweiz geboren und habe mit einem Unterbruch von drei Jahren immer hier gelebt. Eine Integration in der Schweiz sei aber nie wirklich geglückt. Er zeige fortwährend Probleme, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und es sei ihm nicht gelungen, wirtschaftlich und beruflich richtig Fuss zu fassen. Er lebe von einer halben IV-Rente, sei ledig und kinderlos. Seit einem halben Jahr habe er eine Freundin, mit welcher er nicht zusammenlebe. Seine Kollegen könne er an einer Hand abzählen. Zu seiner Mutter und seinem Cousin habe er ein gutes Verhältnis bzw. sei seine Mutter "das Einzige, das er habe"; sein Cousin sei wie ein Sohn für ihn. Das Verhältnis zum Rest der Familie in der Schweiz sei weniger gut und mit der Familie in der Türkei habe er nichts zu tun. Bis zum Tod seines Vaters, der im Jahr 2000 des Landes verwiesen worden sei, habe er diesen regelmässig in der Türkei besucht. Seit dem Jahr 2016 sei er noch zweimal in die Türkei gereist, einmal zu einer Hochzeit.
Zusammenfassend sprächen einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen sei und die Anwesenheit seiner Mutter und seines Cousins gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei. Er sei in der Schweiz nur wenig verwurzelt. Auch wenn sein Vater nicht mehr lebe, spreche nichts gegen eine erfolgreiche Integration in seinem Heimatland. Beim Beschwerdeführer handle es sich offensichtlich um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter; weder ausländerrechtliche Verwarnungen, noch strafrechtliche oder aber administrativrechtliche Massnahmen und letztlich auch nicht der Umstand, dass sein Vater die Schweiz wegen strafrechtlichen Verhaltens habe verlassen müssen, hätten "etwas gefruchtet". Angesichts der Schwere der vorliegenden Straftat, der damit zusammenhängenden ernstlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und seiner Vergangenheit erscheine die Landesverweisung unumgänglich.
3.3. Insofern sich der Beschwerdeführer überhaupt mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, sind seine Vorbringen nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht, namentlich des Verhältnismässigkeitsprinzips oder von Konventionsrecht darzutun. Entgegen seinen Ausführungen ist die Vorinstanz nicht nur der Frage nachgegangen, ob er in der Schweiz derart verwurzelt sei, dass ein "Herausreissen" eine nicht hinzunehmende Härte darstellt. Sie hat vielmehr den Anforderungen von Art. 8 EMRK folgend abgewogen und dargelegt, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinlänglich auseinander. Es genügt mithin den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wenn er lediglich zusammenfassend auf die aus seiner Sicht zutreffende Begründung der ersten Instanz - welche von einer Landesverweisung abgesehen hatte - verweist; dies, ohne darzutun, weshalb der von der Vorinstanz gezogene Schluss, ihn stattdessen als unbelehrbaren Wiederholungstäter zu qualifizieren, unhaltbar sein soll.
3.3.1. Die Vorinstanz führt zutreffend bzw. nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer ein enorm hohes abstraktes Risiko für die Verkehrssicherheit und Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Damit einhergehend muss sich der Beschwerdeführer ein mittelschweres bzw. schweres Verschulden anrechnen lassen. Anzeichen dafür, dass seine Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, liegen nicht vor. Zu Recht bezieht die Vorinstanz alsdann die mehrfachen und dabei insbesondere die einschlägigen Vorstrafen und den stark getrübten automobilistischen Leumund in ihre Verhältnismässigkeitsprüfung mit ein. Auch ihre Feststellung, dass die insgesamt sechs ([teil-]bedingt) ausgesprochenen und z.T. widerrufenen Vorstrafen, die migrationsrechtlichen (Ver) Warnungen und letztlich auch die innerfamiliäre Erfahrung keine ausreichende Warnwirkung auf den Beschwerdeführer zeitigten, ist nachvollziehbar. Dementsprechend plausibel ist ihr Schluss, dass vom Beschwerdeführer, der sich eine auf die Impulskontrolle auswirkende Charakterschwäche attestieren lassen muss (vgl. oben E. 1.3 und 2.7.4), eine reale Rückfall- und damit eine erhebliche Gefahr für die hiesige öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das bis zur Ausfällung ihres Urteils und damit während dreieinhalb Jahren gezeigte Wohlverhalten unter dem Hinweis auf eine zu gewärtigende, empfindliche Freiheitsstrafe bzw. die drohende Landesverweisung relativiert; ebenso wenig, dass sie darin keinen Umstand erkennt, der angesichts des langjährigen strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers die erheblichen Bedenken an dessen fraglicher Legalbewährung zu beseitigen vermag bzw. in den Hintergrund treten lässt (vgl. Urteil 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 4.4).
Daran ändert nichts, dass die im Strafregister verzeichneten sechs Vorstrafen, mit welchen der Beschwerdeführer zu ([teil]bedingten) Geldstrafen und Bussen verurteilt worden ist, jeweils nicht als besonders schwer einzustufen sind. Die fakultative Landesverweisung soll gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen, wie vorliegend, zahlreiche Gesetzesverstösse in die Abwägung miteinzubeziehen sind, die (i.c. zumindest bis anhin, dazu nachfolgend) von geringerer Schwere sind, es dafür aber um wiederholte Delinquenz geht. Zwar liegt mit sechs innerhalb von vier Jahren (2011 bis 2015) verwirkten und im Strafregister verzeichneten Vorstrafen keine ausserordentlich hohe Deliktsfrequenz vor. Indes hat sich der Beschwerdeführer jetzt und im Nachgang an mehrere, z.T. einschlägige Vorstrafen für eine qualifiziert grobe Vekehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG und damit ein Verbrechen zu verantworten. Dabei muss er sich ein mittelschweres bzw. schweres Verschulden anrechnen bzw. eine massive Gefährdung der Verkehrssicherheit und damit einhergehend der körperlichen Integrität und des Lebens der anderen Verkehrsteilnehmer vorwerfen lassen.
Zu Ungunsten des heute 38 Jahre und im Tatzeitpunkt knapp 34 Jahre alten Beschwerdeführers wirkt sich zudem aus, dass dessen Delinquenz unbestrittenermassen (vgl. Beschwerde S. 14) bis in seine Jugendzeit, konkret das Jahr 1999 zurück reicht. Ausschlaggebend ist - wie in der migrationsrechtlichen Interessenabwägung - eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil; entsprechend haben auch die früheren Verurteilungen in die Gesamtwürdigung einzufliessen (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.3.2; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1 und 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.4). Damit einhergehend hat die Vorinstanz zu Recht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer auch durch migrationsrechtliche (Ver) Warnungen nicht, zumindest nicht nachhaltig hat beeindrucken lassen. Konkret wurde er bereits im Jahr 2004 vom Migrationsamt verwarnt, nachdem er im Dezember 2003 und damit im Alter von 20 Jahren wegen einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung mit 14 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 900.-- bestraft worden war. Im Juni 2006 und damit im Alter von 23 Jahren wurde ihm vom Migrationsamt die Ausweisung angedroht, nachdem er im Mai 2006 wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, falscher Anschuldigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und Nichtabgabe des Führerausweisduplikats mit einer bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 18 Monaten und einer Geldstrafe bestraft worden war. Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 und damit im Alter von knapp 28 Jahren verweigerte ihm der Kanton Aargau wegen der fortgeführten Delinquenz die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (vgl. angefochtenes Urteil S. 24 f.).
Alsdann hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 bis 2012 zahlreiche Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung begangen, welche zu zehn Einträgen im Register über Administrativmassnahmen und dabei (u.a.) zu Führerausweisentzügen für die Dauer von jeweils einem, bzw. vier und sechs Monaten und einem Sicherungsentzug mit einer Sperrfrist von einem Jahr führten; in den Jahren 2011 bis 2015 und damit im Alter von 28 bis 32 Jahren kam es zu den sechs weiteren, z.T. einschlägigen Verurteilungen und fand das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers seine Fortsetzung in der Fahrt vom 19. August 2017, wegen welcher er nun eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu gewärtigen hat.
Insgesamt ist damit von einer durch eine charakterliche Problematik geprägten und offensichtlich persistierenden und aggravierenden Delinquenz auszugehen. Die Summe und Regelmässigkeit der Delikte zeigen, dass der Beschwerdeführer sich nicht an die hiesigen Gesetze und Regeln halten kann oder will, obwohl er in der Schweiz aufgewachsen ist und mit diesen vertraut ist. Zusammenfassend qualifiziert die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht als unbelehrbaren Wiederholungstäter, von dem eine erhebliche Gefahr für die hiesige öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
3.3.2. Sodann ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz mit Bezug auf die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder diese in Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit falsch gewürdigt hätte. Nach den verbindlichen und unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist der Beschwerdeführer weder sozial noch beruflich in der Schweiz integriert. Seine einzigen familiären Kontakte in der Schweiz sind jene zu seiner Mutter und seinem Cousin. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1). Volljährigen Kindern kann Art. 8 EMRK ein Anwesenheitsrecht verleihen, wenn ein besonders Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1; Urteile 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 340).
Der heute 38 Jahre alte Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht ansatzweise dar, dass zu seiner Mutter eine Beziehung besteht, die von der Übernahme von Verantwortung oder einer finanziellen Abhängigkeit geprägt wäre; ebenso wenig, dass seine Beziehung zu seinem Cousin in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen könnte. Eine Verletzung des in Art. 8 EMRK verankerten Anspruchs auf Achtung des Familienlebens ist damit nicht ersichtlich.
Auch über besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich verfügt der Beschwerdeführer nicht. Nach den verbindlichen und unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) lebt er aktuell von einer halben IV-Rente; sein Kollegenkreis ist sehr beschränkt. Bis in das Jahr 2016 reiste er regelmässig in die Türkei, wo sein Vater seit dem Jahr 2000, mithin nachdem er des Landes verwiesen worden war, bis zu seinem Tod lebte. Der Beschwerdeführer ist demnach zweifelsohne mit den dortigen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut. Der Schluss der Vorinstanz, dass nichts gegen eine erfolgreiche Integration im Heimatland spreche, ist damit nicht schlechterdings unhaltbar; zumindest erscheint eine solche dort nicht wesentlich schlechter möglich als in der Schweiz. Inwiefern die Vorinstanz schliesslich in Willkür verfällt, wenn sie davon ausgeht, dass die dem Beschwerdeführer gestellten Diagnosen ohne Weiteres auch in der Türkei behandelbar sind bzw. dass nicht ersichtlich sei, dass durch eine Abschiebung in die Türkei eine aktuell nachhaltige positive Persönlichkeitsentwicklung gefährdet würde, wird vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise dargetan. Dies ist denn auch nicht ersichtlich.
3.3.3. Der Beschwerdeführer kann sich damit lediglich auf seine Geburt, den grössten Teil seines Aufwachsens und Lebens in der Schweiz und die ihm (doch noch erteilte, vgl. Beschwerde S. 17) Niederlassungsbewilligung, mit der an sich ein gefestigtes Anwesenheitsrecht zuzugestehen ist (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12), berufen. Aus der schlechten sozialen, kulturellen sowie der fehlenden beruflichen Integration mit aus heutiger Sicht wenig erfolgversprechender Perspektive und dem Umstand, dass der heute 38 Jahre alte Beschwerdeführer familiäre Beziehungen zu seinem Cousin und seiner Mutter pflegt, musste die Vorinstanz keine die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegenden privaten Interessen ableiten. Zusammenfassend lässt sich damit kein anspruchbegründendes Privat- oder Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK feststellen. Die vorinstanzliche Landesverweisung verletzt kein Bundesrecht.
3.4. Der Beschwerdeführer beanstandet weder die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung noch die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS), womit auf diese Punkte nicht einzugehen ist.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger