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BGer 2C_906/2021 vom 01.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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2C_906/2021
 
 
Urteil vom 1. Juni 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Bundesrichter Hartmann,
 
Gerichtsschreiberin de Sépibus.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,
 
gegen
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Oktober 2021 (VWBES.2020.507).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Am 9. Dezember 2008 stellte der Schweizer Bürger B.________ (geb. 1965) ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Ehe mit der aus der Dominikanischen Republik stammenden A.________ (geb. 1986). Dieses wurde am 25. Februar 2009 gutgeheissen. Am 11. März 2009 heiratete das Paar und am 22. April 2009 erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung mit der Anweisung, dazu beizutragen, die umfangreichen Schulden von B.________ abzubauen und keine neuen Schulden anzuhäufen.
Am 10. Februar 2012 wurde der Familiennachzug für die drei Kinder von A.________, d.h. für C.________ (geb. 2001), D.________ (geb. 2004) und E.________ (geb. 2007) bewilligt. In der Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass B.________ mittlerweile 247 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr 296'987.-- habe und im Jahr 2010 21 Betreibungen, im Jahre 2011 33 Betreibungen und im Jahre 2012 sechs Betreibungen eingeleitet worden seien. Gegen A.________ seien neun Verlustscheine in der Höhe von Fr. 96'638.-- ausgestellt worden und sechs Betreibungen pendent.
Am 6. Juni 2014 verweigerte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (nachfolgend: das Migrationsamt) A.________ die Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, sie habe Schulden von Fr. 20'787.-- und ihr Ehemann Verlustscheine in der Höhe von Fr. 372'539.--. Hingegen wurde ihre Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert.
A.b. Am 15. Januar 2016 ging beim Migrationsamt eine Mutationsmeldung ein, wonach das Ehepaar seit dem 10. Dezember 2015 getrennt lebe. Am 27. Januar 2016 brachte A.________ ihren Sohn F.________ zur Welt. Das Migrationsamt verlängerte am 23. Juni 2016 ihre Aufenthaltsbewilligung, da das Ehepaar angegeben hatte, wieder zusammenzuleben. Wegen der bestehenden Schulden und der wiederholten Straffälligkeit von A.________ (vgl. dazu A.c) wurde diese ausländerrechtlich verwarnt. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgte unter der Bedingung, dass A.________ mit einer Schuldenberatungsstelle eine situationsgerechte Lösung zum Schuldenabbau erarbeite, die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbezahle, keine Schulden mehr anhäufe, nicht mehr straffällig werde und ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreite. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass sie mit einer erneuten Überprüfung ihres Aufenthalts rechnen müsse, sollten sich neue lndizien ergeben, dass sie das eheliche Zusammenleben entgegen ihren Angaben nicht aufgenommen habe bzw. sich rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch formell bestehende Ehe berufe.
Am 22. Juni 2017 ersuchte A.________ wiederum um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt holte zur Prüfung Betreibungsregisterauszüge und einen Strafregisterauszug von A.________ ein und erkundigte sich beim zuständigen Sozialdienst über eine allfällige Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Nachdem das Migrationsamt eine Recherche in den sozialen Medien getätigt hatte, beauftragte es am 9. April 2019 die Polizei, bei A.________ an verschiedenen Tagen zu verschiedenen Zeiten eine Polizeikontrolle durchzuführen und zu überprüfen, ob die Eheleute an derselben Adresse wohnhaft seien.
A.________ wurde in der Schweiz wiederholt straffällig. Zwischen 2010 und 2017 wurden dreizehn Geldstrafen von insgesamt Fr. 4'490.- gegen sie ausgesprochen, insbesondere wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, wegen mehrfachen Nichtingangsetzens der Parkuhr sowie Überschreitens der zulässigen Parkzeit, wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals, wegen Fahrens ohne Berechtigung, Raufhandels sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz und wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen.
A.c. Am 4. Februar 2020 beantragte die Rechtsvertreterin von A.________, es seien ihrer Klientin und ihren vier Kindern innert vier Wochen Aufenthaltsbewilligungen auszustellen.
Am 17. Februar 2020 erstattete das Migrationsamt bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen A.________ und B.________ wegen Täuschung der Behörden und beantragte die Einreichung einer Ungültigkeitsklage nach Art. 106 und Art. 105 Ziff. 4 ZGB. Am 11. März 2020 wurde A.________ in Aussicht gestellt, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern.
B.
Am 9. Dezember 2020 entschied das Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht zu verlängern und sie und ihre Söhne aus der Schweiz wegzuweisen.
Am 11. Oktober 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die gegen den Entscheid des Migrationsamts vom 9. Dezember 2020 eingereichte Beschwerde von A.________ ab und setzte ihr eine Ausreisefrist auf den 31. Dezember 2021.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Oktober 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Oktober 2021 sei aufzuheben und ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und A.________ das rechtliche Gehör zu gewähren.
Das Migrationsamt sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn verzichten auf eine Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 15. November 2021 hat der Abteilungspräsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Eingabe antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt.
 
1.
Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich des für das Eintreten erforderlichen Bewilligungsanspruchs (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) in vertretbarer Weise auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Danach hat die ausländische Ehegattineines Schweizers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammen wohnt. Ob die Bewilligung der Beschwerdeführerin wegen des Vorliegens einer Scheinehe zu Recht nicht verlängert wurde, ist praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_671/2020 vom 16. März 2021 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist deshalb zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) der hierzu legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
 
Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Das Bundesgericht kann die Auslegung und Anwendung kantonalen Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts lediglich daraufhin überprüfen, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Dabei steht die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 138 I 162 E. 3.3)
Insofern die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen Art. 5 Abs. 2, 9, 13, 14, 24 BV sowie gegen Art. 9und 15 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986 (KV/SO; SR 131.221) geltend macht, genügen ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf diese Rügen nicht weiter einzugehen ist.
2.2. Hinsichtlich des materiellen Ausländerrechts ist das zum Zeitpunkt geltende Recht massgebend, als die Beschwerdeführerin um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersuchte (4. Februar 2020; Art. 126 Abs. 1 AIG). Vorliegend kommt deshalb das AIG gemäss Stand 1. Juni 2019 bzw. in der bis zum 1. April 2020 gültigen Fassung zur Anwendung (AS 2019 1413).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6).
Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich gemäss Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3).
2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
Insofern die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, dass der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gab, den Lehrvertrag von D.________ vom 21. Januar 2019 einzureichen, ist dieser nicht zu berücksichtigen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos sind nicht datiert; der Betreibungsregisterauszug Region U.________ vom 20. Oktober 2021, die Auskunft der Schuldner der Region Solothurn und U.________ vom 10. November 2021, die Bestätigung des Termins der Schuldenberatung von B.________ vom 4. November 2021, das Schreiben des Kindergartens G.________ vom 2. November 2021 sowie der Bericht der ambulanten Heilpädagogin vom 4. November 2021 sind Beweismittel, die nach dem vorinstanzlichen Urteil entstanden sind. Letztere sowie die undatierten Fotos stellen echte Nova dar, denen im vorliegenden Verfahren keine Beachtung zu schenken ist.
3.
Die Beschwerdeführerin macht vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Indem die Vorinstanz sich nicht sorgfältig mit den von ihr vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und die Folgen einer Wegweisung auf die Interessen ihrer Söhne nicht ausreichend abgeklärt habe, habe sie gegen Art. 5 Abs. 2, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV sowie gegen Art. 12 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verstossen.
3.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst zunächst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 136 I 229 E. 5.2, Urteil 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2.). Als weiteren Teilgehalt umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör die Begründungspflicht. Letztere verlangt jedoch nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt haben, beschränken, selbst wenn diese fehlerhaft sind. Die Begründung soll dem Betroffenen ermöglichen, die Tragweite des Entscheides zu erfassen und diesen in Kenntnis der Überlegungen des Gerichts anzufechten (BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2).
Das Gericht kann Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Gleichermassen kann es das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen (BGE 144 II 427 E. 3.1.3).
3.2. Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Abs. 12 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2).
3.3. Insofern die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, die Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift nicht beachtet und diese nicht angemessen gewürdigt zu haben, ist ihre Kritik unbegründet. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den für eine Scheinehe bzw. für das rechtsmissbräuchliche Festhalten an einer nur noch formell bestehenden Ehe sprechenden Indizien und den dagegen vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt. Ferner hat die Vorinstanz ausführlich aufgezeigt, dass ein weiterer Widerrufsgrund vorliegt, insofern das Ehepaar eine hohe Schuldenlast aufweist und die Beschwerdeführerin mehrfach strafrechtlich gebüsst worden ist. Diese Erwägungen ermöglichten der Beschwerdeführerin zweifelsohne, die Überlegungen des Gerichts nachzuvollziehen. Die Tatsache, dass die Vorinstanz sich nicht mit jedem ihrer Argumente detailliert auseinandergesetzt hat, ändert daran nichts.
3.4. Zu prüfen gilt es weiter, ob die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Art. 12 KRK verletzt hat, indem sie auf eine persönliche Befragung der Söhne der Beschwerdeführerin verzichtet hat.
Die Interessen der minderjährigen Söhne decken sich mit denjenigen der Beschwerdeführerin. Diese Voraussetzung für einen Verzicht auf eine persönliche Anhörung ist damit erfüllt (BGE 144 II 1 E. 6.5). Es besteht somit kein Anlass, die Angelegenheit zwecks persönlicher Anhörung der minderjährigen Söhne an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vorab kann deshalb festgehalten werden, dass der vorinstanzliche Entscheid weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 12 KRK verletzt.
4.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin infolge falscher Angaben oder Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG) sowie aufgrund erheblicher und wiederholter Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) rechtmässig erfolgte.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG vor, da die Indizienlage nicht den Schluss erlaube, dass eine Scheinehe vorliege. In tatsächlicher Hinsicht macht sie eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine in Verletzung des Untersuchungsgrundsatz unvollständige Sachverhaltsermittlung geltend.
4.2. Ausländische Ehegatten haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit dem schweizerischen Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 8 EMRK i. V. m. Art. 13 Abs. 1 BV). Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich dann, wenn die zuzugsrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollen (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AIG; "Umgehungs-" bzw. "Scheinehe").
Eine Scheinehe liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren (vgl. Urteil 2C_207/2020 vom 5. Mai 2020 E. 3.2). Es bedarf vielmehr für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt. Ein solcher Wille fehlt, wenn die Ehegatten nicht die Absicht haben, eine echte, tatsächlich gelebte Beziehung - eine sogenannte Realbeziehung - zu führen. Letztere setzt voraus, dass minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten vorliegen (vgl. Urteile 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.1; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.3).
Indizien für eine Scheinehe können sowohl äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen. In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.4). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteil 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.3). Eine dauerhafte Parallelbeziehung bildet ausserdem ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe (vgl. Urteil 2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.5).
4.3. Ob eine Ausländerrechtsehe im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG geschlossen wurde bzw. ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; Urteile 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (vgl. Urteile 2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2.2; 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.2; 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2).
4.4. Massgebend für die Beurteilung, ob die Vorinstanz die ermittelten Indizien willkürlich beurteilt hat, ist eine Gesamtbetrachtung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. Urteil 2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.4.3).
5.
Zu prüfen gilt es mithin, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass eine Scheinehe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG vorliegt.
5.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin von Beginn weg nicht die Absicht hatte, eine Ehegemeinschaft mit B.________ zu führen. Dafür sprächen gewichtige Indizien, wie die bedeutenden Schulden von B.________ und der erhebliche Altersunterschied zwischen den Ehegatten (19 Jahre). Die im Rahmen des Nachzugs ihrer Kinder sich ergebenden Ungereimtheiten belegten dies weiter, insofern dieser drei Kinder betraf, obwohl bei der Ehevorbereitung nur von zwei Kindern die Sprache gewesen sei. Der Verdacht, dass eine Scheinehe vorliege, sei ferner noch dadurch erhärtet worden, dass B.________ im Mai 2011 dem Migrationsamt mitgeteilt habe, dass ihm das dritte Kind im Zeitpunkt der Eheschliessung verschwiegen worden sei, seine Frau nicht mehr als fünfmal geschlechtlich mit ihm verkehrt habe und zu einem Herren namens H.________ gezogen sei. Am 9. Juni 2015 sei dem Migrationsamt zudem durch einen anonymen Anrufer mitgeteilt worden, dass die Ehegatten in getrennten Zimmern lebten. Ende 2015 bzw. anfangs 2016 habe B.________ schliesslich dem Migrationsamt mitgeteilt, dass bereits seit drei Jahren keine eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, seine Frau eine aussereheliche Beziehung mit I.________ führe, von dem sie schwanger sei und sie ihn nur zwecks Erhalts des Aufenthaltsrechts in der Schweiz geheiratet habe. Die Tatsache, dass B.________ in der Folge diese Aussagen widerrufen hatte, erachtete sie angesichts der Tatsache, dass nunmehr unbestritten sei, dass der jüngste Sohn F.________ nicht das leibliche Kind von B.________ sei und die sozialen Medien zahlreiche Fotos und Kommentare enthielten, welche auf eine seit 2015 bestehende aussereheliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und I.________ schliessen liessen, für unbeachtlich.
Der Verdacht, dass B.________ nicht gemeinsam mit seiner Familie lebe, sei - so die Vorinstanz weiter - zudem durch die am 10. September 2019 stattgefundene Wohnkontrolle erhärtet worden. Anlässlich der Kontrolle waren B.________ und ein im Zimmer der älteren Tochter wohnender Kollege der Familie aus Spanien anwesend und es konnten, mit Ausnahme weniger Spielsachen, zweier Kinderbetten, gewisser Frauen- oder Kindersachen in ein paar Säcken, keine Objekte gefunden werden, welche eine Präsenz der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder belegt hätten. Die Rechtfertigung B.________s, die Abwesenheit weiterer Objekte sei darauf zurückzuführen, dass die Familie erst am 1. Juni 2019 in die Wohnung gezogen sei, erachtete die Vorinstanz unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als wenig plausibel.
5.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, überzeugt nicht.
5.2.1. Der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten, das Verschweigen eines Kindes im Zeitpunkt der Eheschliessung, die Geburt eines unehelichen Kindes während der Ehe, die mehrfachen, vor dem Migrationsamt erfolgten Aussagen des Ehemannes zum mangelnden Ehewillen seiner Gattin, die eine "Parallelbeziehung" untermauernden Bilder in den sozialen Medien sowie die anlässlich der Polizeikontrolle festgestellten Wohnverhältnisse stellen zweifelsohne Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe dar.
5.2.2. Die mehrheitlich auf eine Relativierung gewisser vorinstanzlich ermittelter Indizien abzielenden Argumente der Beschwerdeführerin vermögen denn auch die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu entkräften. Namentlich fehlen sachverhaltliche Feststellungen der Vorinstanz, dass B.________ gleich nach der Entbindung des Kindes vor Ort war. So vermag insbesondere die Aussage, die Verheimlichung einer zuvor bestehenden Schwangerschaft gleich nach der Entbindung eines Kindes sei schwierig, vor allem bei hohen Temperaturen, die nur eine leichte Bekleidung zulassen, die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich zu kennzeichnen.
5.2.3. In tatsächlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin denn auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf eine effektiv gelebte Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung hindeuten würden. Der Beweis für das Vorliegen einer Ehegemeinschaft wird nicht schon dadurch erbracht, dass in den sozialen Medien auch gewisse Bilder vorgefunden wurden, welche B.________ gemeinsam mit der Beschwerdeführerin bzw. mit ihren Kindern zeigten. Zu Recht hält die Vorinstanz fest, dass die auf Internet vorgefundenen Bilder und Kommentare unmissverständlich auf eine gelebte Parallelbeziehung bzw. Parallelfamilie hinweisen. Insofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang der Vorinstanz vorwirft, eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen zu haben, stösst ihre Kritik ins Leere.
5.2.4. Auch das Argument, wonach die Familienwohnung anlässlich ihrer Besichtigung kaum Objekte der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aufgewiesen habe, weil etliche Plastiksäcke und Kartons noch nicht ausgepackt bzw. die vor dem Umzug bestellten Möbel noch nicht geliefert worden waren, erscheint angesichts der Tatsache, dass der Wohnungsbezug mehr als 3 Monate zurücklag, wenig plausibel.
Die Würdigung der Vorinstanz, dass aufgrund der spärlichen Objekte, die auf eine Präsenz der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder hindeuteten, es unwahrscheinlich sei, dass Letztere sich regelmässig in der Wohnung befunden hätten, erscheint insofern keineswegs willkürlich. Vor diesem Hintergrund ist schliesslich auch das Argument, das Ehepaar habe nach der "Beziehungspause" im Jahre 2016 wieder zueinander gefunden, unglaubwürdig.
5.2.5. Insgesamt ist deshalb im Ergebnis festzuhalten, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach zahlreiche, gewichtige Indizien für eine Schein- bzw. Ausländerrechtsehe vorliegen, vor diesem Hintergrund nicht offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich, sondern bundesrechtskonform ist.
5.3. Der Beschwerdeführerin ist schliesslich nicht zu folgen, insofern sie kritisiert, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz bzw. das im kantonalen Recht verankerte Offizialprinzip verletzt, indem sie die Ehegatten nicht zu einem persönlichen Gespräch eingeladen und die Polizei keine weiteren Wohnbesichtigungen vorgenommen hat. Wenn gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von der betroffenen Person erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringt, die den echten Ehewillen glaubhaft machen. Insofern die Beschwerdeführerin dies unterliess, war die Vorinstanz auch nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK. Die Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann werde tatsächlich gelebt. Sie beruft sich damit sinngemäss auf das Recht auf Achtung des Familienlebens. Bei einer Scheinehe liegt jedoch gerade keine echte und tatsächlich gelebte Beziehung und somit kein schützenswertes Familienleben vor (Urteile 2C_999/2011 vom 11. Juli 2012 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Art. 8 EMRK ist deshalb nicht verletzt.
7.
Die Beschwerdeführerin macht für den Fall, dass ein Widerrufsgrund bejaht wird, geltend, die Wegweisung sei nicht verhältnismässig. Sie erwähnt insbesondere die Interessen ihrer minderjährigen Kinder und ihrer Gläubiger.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Zunächst besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des auf Scheinehe beruhenden Aufenthaltsrechts (vgl. Urteil 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.6). Zwei der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin haben ihre Aufenthaltsbewilligung sodann im Rahmen des Familiennachzugs erhalten. Mit dem Wegfall der Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin besitzen sie keinen Aufenthaltsanspruch mehr; ihre Bewilligung ist deshalb zu Recht nicht verlängert worden (vgl. Urteil 2C_407/ 2020 vom 24. August 2021 E. 6). B.________ bleibt es als Bezüger einer Invalidenrente zudem unbenommen, sich regelmässig in die Dominikanische Republik zu begeben, sollte er die Beziehung zu F.________ aufrechterhalten wollen.
Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich schliesslich auch unter Einbezug der Gläubigerinteressen als gerechtfertigt. Seit der Bewilligung des Familiennachzugs im Jahre 2009 haben sich die Schulden der Ehegatten um fast Fr. 500'000.- erhöht. Bislang ist kein nachhaltiger Plan zur Schuldensanierung aufgezeigt worden, weshalb nicht von einer zukünftigen Rückbezahlung der Schulden auszugehen ist.
Im Ergebnis begründen weder die Interessen der Kinder der Beschwerdeführerin noch diejenigen der Gläubiger eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
8.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juni 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus