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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_1245/2021 vom 08.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_1245/2021
 
 
Urteil vom 8. Juni 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Denys,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiber Burkhardt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Myriam Dannacher,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Landesverweisung; Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. Juni 2021 (SB210182-O/U/cwo).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________ hat in ihrem Massagesalon in Zürich während rund dreier Monate portioniertes Methamphetamingemisch, davon 23 Gramm reines Methamphetamin, aufbewahrt, wobei sie einmalig durch Rauchen davon konsumiert hat (vorinstanzliches Urteil S. 5 f. und S. 8).
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 28. Juni 2021 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. November 2020 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit bedingtem Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Des Weiteren ordnete es eine Landesverweisung von 5 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es seien die Ziffern 5 und 6 des Urteils vom 28. Juni 2021 aufzuheben und es sei von der Landesverweisung sowie von deren Ausschreibung im SIS abzusehen.
 
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1 mit Hinweis). Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 BGG) geurteilt hat. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig.
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Landesverweisung. Sie macht geltend, die Vorinstanz verneine das Vorliegen eines Härtefalles zu Unrecht und unterlasse es zudem, eine allfällige Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu prüfen. Die erste Instanz habe eine entsprechende Prüfung zwar vorgenommen, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens jedoch fälschlicherweise verneint. Es liege somit eine Verletzung von Bundesund Völkerrecht vor.
2.2. Die Vorinstanz verweist zur Begründung der Landesverweisung zunächst vollumfänglich auf das erstinstanzliche Urteil und führt anschliessend zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin mit 35 Jahren in die Schweiz gekommen sei, bis heute keine Landessprache spreche und - mit Ausnahme einer gewissen wirtschaftlichen Integration - kaum integriert sei. Sie weise abgesehen von ihrem Schweizer Ehemann so gut wie keinen Bezug zur Schweiz auf. Ihre gesamte Verwandtschaft lebe in Thailand und die Beschwerdeführerin besuche diese regelmässig sowie für längere Dauer. Ihr Ehemann sei zudem bereit, ihr nach Thailand zu folgen, womit davon auszugehen sei, dass ihm die Ausreise zumutbar sei. Schliesslich mache die Beschwerdeführerin primär wirtschaftliche Interessen an einem Verbleib in der Schweiz geltend, habe sie doch selbst ausgeführt, dass sie in der Schweiz bleiben wolle, damit sie ihre kranken Kinder im Heimatland weiterhin finanziell unterstützen könne. Dies vermöge keinen Härtefall zu begründen (vorinstanzliches Urteil S. 9 f.).
 
Erwägung 2.3
 
2.3.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66 Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist demnach nicht massgebend, dass sie nicht mit Drogen gehandelt, sondern einzig im Besitz von Methamphetamin war. Sie wurde unstrittig in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG - mithin wegen einer Tat, welche geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden - verurteilt. Das Verschuldensprädikat "sehr leicht" betrifft die Einordnung innerhalb dieses Tatbestandes und ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin eine grundsätzlich die Landesverweisung nach sich ziehende Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 2 lit. o StGB begangen hat.
2.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).
2.3.3. Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des EGMR
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021E. 3.2.4 mit Hinweisen).
Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen). Bei im Aufnahmestaat geborenen Ausländern verlangt der EGMR sehr solide Argumente für die Begründung der Landesverweisung (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 52, 57 und 69). Die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 29 und 58 mit Hinweis auf die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentarischen Versammlung des Europarates). Letzteres entspricht auch der ausländerrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der durch Straffälligkeit begründete Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gegenüber einem Ausländer mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz setzt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; siehe auch Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Ein solcher liegt vor, wenn durch (strafbare) Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurde. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" bezeichnet werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können einen Bewilligungsentzug daher rechtfertigen (BGE 137 II 297 E. 3.2 und 3.3; vgl. auch BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.1 und 2.2.1; Urteil 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3 mit Hinweis).
 
Erwägung 2.4
 
2.4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie lebe bereits gut die Hälfte ihres Lebens in der Schweiz. Zudem sei sie seit fast 20 Jahren mit einem Schweizer verheiratet, wobei sie wirtschaftlich durch ihre Tätigkeit als Masseurin bestens integriert sei.
Zweifellos würde ein Landesverweis nach einer derart langen Aufenthaltsdauer für die Beschwerdeführerin einen beträchtlichen Einschnitt bedeuten. Daraus alleine lässt sich jedoch noch kein für die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz ableiten. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt die lange Anwesenheitsdauer von 28 Jahren automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.1; je mit Hinweisen). Eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, ist in aller Regel ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). In einem jüngeren Fall hielt das Bundesgericht zwar fest, dass den Kinder- und Jugendjahren im Heimatland keine überragende Bedeutung mehr zukommen könne, wenn eine Person den weitaus grössten Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht habe und hier verwurzelt sei (vgl. Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.2.2). Dennoch ist die Kinder- bzw. Jugendzeit im Heimatland bei der Prüfung eines Härtefalls stets zu berücksichtigen (vgl. Urteil 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.1). Die Beschwerdeführerin legt dabei nicht dar, inwiefern sich die Einreise im doch schon fortgeschrittenen Alter von 35 Jahren derart prägend auf ihre Persönlichkeit ausgewirkt haben soll, dass dadurch von einer gelungenen Integration in der Schweiz gesprochen werden könnte. Im Übrigen bezieht die Vorinstanz die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in der Schweiz - wenn auch nur kurz, so doch ausdrücklich - in die Härtefallprüfung mit ein, wobei sie diese richtigerweise lediglich als ein Element unter anderen würdigt (vorinstanzliches Urteil S. 9 f. mit Verweis auf erstinstanzliches Urteil S. 18). Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden.
2.4.2. Des Weiteren setzt sich die Vorinstanz aus gutem Grund mit den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin auseinander, ist doch eine Integration ohne bzw. mit ungenügenden Kenntnissen der am Wohnort gesprochenen Sprache schwierig oder unmöglich. Entspre chend erlauben die Sprachkenntnisse einer ausländischen Person auch Rückschlüsse auf ihre Integration (vgl. Urteil 6B_1428 /2020 vom 19. April 202 1 E. 2.6.2 mit Hinweis). Die Vorinstanz stellt dabei unwidersprochen fest, dass die Beschwerdeführerin auch nach 28-jährigem Aufenthalt in der Schweiz und rund 20-jähriger Ehe mit einem Schweizer der deutschen Sprache nicht wirklich mächtig sei, kaum integriert sei und mit Ausnahme ihres Schweizer Ehemannes so gut wie keinen Bezug zur Schweiz aufweise ( vorinstanzliches Urteil S. 9). Auch mit dem Argument, wonach das Erlernen einer Fremdsprache für die bildungsferne Beschwerdeführerin eine zu hohe Hürde darstelle und ihre mangelnde Integration demnach unverschuldet sei, setzt sich die Vorinstanz auseinander, wobei sie zutreffend erwägt, dass bei einer Anwesenheitsdauer von 28 Jahren auch von einer schulisch schlecht gebildeten Person eine gewisse soziale Integration erwartet werden könne, sofern sie dies denn wolle. Stichhaltig ist der vorinstanzliche Hinweis, wonach die Beschwerdeführerin auch in ihrem muttersprachlichen Umfeld Bekanntschaften hätte schliessen können (vorinstanzliches Urteil S. 10).
2.4.3. Die Vorinstanz bezieht auch die konstante Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz sowie ihre Vorstrafenlosigkeit in die Härtefallprüfung mit ein, obschon sie die diesbezüglichen Ausführungen knapp hält (vorinstanzliches Urteil S. 9 mit Verweis auf erstinstanzliches Urteil S. 19). Sie kommt indes zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass ein einigermassen gleichwertiges Arbeitsumfeld in Thailand auffindbar sein dürfte, wobei die Wiedereingliederungschancen der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aufgrund ihrer sprachlichen Integration und ihrer Vertrautheit mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten zweifellos vorhanden seien. Dass die Wirtschaftslage in Thailand schwieriger als in der Schweiz ist, vermag praxisgemäss die Landesverweisung nicht zu verhindern (vgl. Urteile 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5; 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.7.1; je mit Hinweis). Entsprechend schliesst die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin keineswegs überzeugend nachzuweisen vermöge, dass ihre sozialen und beruflichen Bande zur Schweiz speziell sowie intensiv seien und deutlich über dem lägen, was aus einer gewöhnlichen Integration resultiere (vorinstanzliches Urteil S. 9 mit Verweis auf erstinstanzliches Urteil S. 19 und Urteil 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019). Eine Verletzung von Bundesrecht ist diesbezüglich nicht ersichtlich.
2.4.4. Unbegründet ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz keine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK prüfe. Diese verweist zur Begründung ihres Urteils viel mehr vollständig auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 9 mit Verweis auf erstinstanzliches Urteil S. 19 f.), was zulässig ist (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, bei einer Landesverweisung sei der Schutzbereich von Art. 8 EMRK immer eröffnet, weshalb zu prüfen sei, ob der Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt sei.
2.4.5. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 3. Auflage 2020, S. 390 N. 689 ff.; Juliane Pätzold, in: EMRK-Kommentar, Karpenstein/Mayer [Hrsg.], 3. Auflage 2022, N. 54 ff. zu Art. 8 EMRK). Ein staatlicher Eingriff liegt jedoch regelmässig nicht vor, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen. Ist es dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitglied möglich, mit dem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, auszureisen, wird der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK normalerweise nicht berührt (BGE 144 I 91 E. 4.2; 135 I 153 E. 2.1; Urteil 6B_1465/2020 vom 18. November 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).
2.4.6. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, es sei ihrem Ehemann aus medizinischen Gründen nicht zumutbar, mit ihr nach Thailand zurückzukehren. Dieser habe sich im Jahr 2020 einer Herzoperation unterziehen müssen, die mit einigen Komplikationen einhergegangen sei und zu einer Notoperation geführt habe. Er müsse sich seither regelmässigen Kontrolluntersuchungen unterziehen. In Thailand sei die medizinische Versorgung für ihn nur ungenügend. Die Begleitung der Beschwerdeführerin nach Thailand stelle für ihn ein grosses gesundheitliches Risiko dar.
2.4.7. Die erste Instanz erwägt, der Ehemann der Beschwerdeführerin kenne deren (in Thailand wohnhafte) Kinder gut. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin sei er zudem bereit, nach Thailand zurückzukehren. Jedoch sei seine in der Schweiz lebende Mutter derzeit krank. Es dürfe folglich angenommen werden, dass er - trotz des Umstands, dass er die thailändische Staatsbürgerschaft nicht besitze - eine besondere Beziehung zum Heimatstaat der Beschwerdeführerin pflege (erstinstanzliches Urteil S. 20 mit Verweis auf Prot. S. 9). Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe die Aussage, wonach ihr Ehemann bereit sei, ihr nach Thailand zu folgen, am 30. November 2020 und damit ein halbes Jahr nach der Operation ihres Ehemannes getätigt. Es sei nicht anzunehmen, dass eine derartige Aussage erfolgt wäre, wenn ihm der Wegzug aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könnte (vorinstanzliches Urteil S. 10).
2.4.8. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1 mit Hinweis). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind (BGE 135 II 145 E. 8.2; Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.2; je mit Hinweis).
2.4.9. Dem angefochtenen Entscheid kann nicht rechtsgenügend entnommen werden, weshalb es dem Ehemann der Beschwerdeführerin zumutbar sein soll, seiner Ehefrau nach Thailand zu folgen. Es handelt sich bei ihm um einen Schweizer Bürger, der sich im Jahr 2020 unbestrittenermassen einer Operation am Herzen unterziehen musste und seither Kontrolluntersuchungen benötigt. Über seinen allgemeinen Gesundheitszustand, die Ausgestaltung besagter Kontrolluntersuchungen (Zweck, Frequenz, voraussichtliche Dauer etc.) sowie deren Sicherstellung in Thailand, kann den kantonalen Urteilen nichts entnommen werden. Gemäss den Feststellungen der ersten Instanz ist die in der Schweiz lebende Mutter des Ehemannes (derzeit) krank. Auch hierzu erfolgten keinerlei Abklärungen, insbesondere wurde der Ehemann selbst nicht zu seiner Situation befragt. Freilich erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dieser sei bereit, sie in ihre Heimat zu begleiten. Im gleichen Zug relativierte sie besagte Aussage aber mit dem Verweis auf die Krankheit seiner Mutter (vgl. Prot. S. 9). Alleine daraus kann daher nicht gefolgert werden, dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei ein Umzug nach Thailand tatsächlich zumutbar. Damit unterlässt es die Vorinstanz, die in diesem Zusammenhang massgebenden Tatsachen festzustellen. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Rückweisung gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 112 Abs. 3 BGG erfüllt. Im neuen Entscheid wird die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellung ergänzen, den Ehemann der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Ausreise nach Thailand anhören und diese allenfalls neu beurteilen müssen. Eine Behandlung der weiteren Vorbringen im Zusammenhang mit der Landesverweisung erübrigt sich insoweit.
2.5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie betreffend die Frage der Zumutbarkeit der Ausreise des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach Thailand (oben E. 2.4.9) einen Entscheid trifft, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügt. Die Sache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf eine Vernehmlassung verzichtet werden kann (vgl. Urteil 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 2; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.9; je mit Hinweisen).
Dem Kanton Zürich sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren jedoch angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2021 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Juni 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Burkhardt