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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 2C_478/2022 vom 15.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
2C_478/2022
 
 
Urteil vom 15. Juni 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Ivanov.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatssekretariat für Migration,
 
Quellenweg 6, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Einreiseverbot, Kostenvorschuss,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 31. Mai 2022 (F-2080/2022).
 
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Am 22. April 2022 verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen A.________ ein dreijähriges Einreiseverbot (vom 22. April 2022 bis 21. April 2025), welches für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 5. Mai 2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zudem ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 31. Mai 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und forderte A.________ auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.
1.2. Mit einer in französischer Sprache verfassten Eingabe vom 7. Juni 2022 (Postaufgabe) reicht A.________ sinngemäss Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei ihm der Aufenthalt in der Schweiz während des vorinstanzlichen Verfahrens zu erlauben. Ferner sei die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht aufzuheben.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
 
Erwägung 2
 
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu er befugt ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. im vorliegenden Fall auf Deutsch. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er die deutsche Sprache nicht versteht.
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) über vorsorgliche Massnahmen (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 134 V 138 E. 3) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
3.2. Materiellrechtlicher Streitgegenstand in der Hauptsache ist das gegen den Beschwerdeführer verfügte Einreiseverbot.
Nach Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise. Dies gilt grundsätzlich auch für Entscheide betreffend ein Einreiseverbot (Urteile 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 1.2; 2C_859/2018 vom 24. September 2018 E. 2.2; 2C_236/2011 vom 2. September 2011 E. 1.4). Die unter das FZA (SR 0.142.112.681) fallenden Personen haben jedoch gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und 3 FZA Anspruch auf zwei Beschwerdeinstanzen, so dass trotz Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht für diese Personen zulässig ist (BGE 131 II 352 E. 1; Urteil 2C_318/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.1, nicht publ. in BGE 139 II 121; Urteile 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 1.3; 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 1).
3.3. Der Beschwerdeführer, der gemäss den von ihm eingereichten Beschwerdebeilagen südafrikanischer Staatsbürger ist, behauptet nicht, er selber sei EU-Bürger oder Familienangehöriger eines solchen und legt - entgegen seiner Begründungspflicht (vgl. E. 3.1 hiervor) - nicht ansatzweise dar, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Hauptsache zur Verfügung stehen würde (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Eingabe erweist sich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.
Das Rechtsmittel kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG e contrario).
 
Erwägung 4
 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über vorsorgliche Massnahmen einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteil 2C_490/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3). Das Bundesgericht prüft entsprechende Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2; 135 III 232 E. 1.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3; 133 II 396 E. 3.2).
Die dem Bundesgericht vorgelegte Rechtsschrift enthält keine der-artigen substantiierten Rügen; der Beschwerdeführer legt nicht verfassungsbezogen in Auseinandersetzung mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung dar, inwiefern diese verfassungsmässige Rechte verletzen würde. Auf die Eingabe wäre auch aus diesem Grund nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
Erwägung 5
 
5.1. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.
5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Juni 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov