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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_640/2022 vom 16.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_640/2022
 
 
Urteil vom 16. Juni 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadtrichteramt Zürich,
 
Verwaltungszentrum Eggbühl,
 
Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Rückzug der Einsprache; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. April 2022 (UH220047-O/U/HON).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Stadtrichteramt Zürich erachtete eine vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen, nachdem er trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zum Einvernahmetermin erschienen war und erliess mit Verfügung vom 29. November 2021 die Schlussrechnung. Auf eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. April 2022 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung, eine deutsche Übersetzung der von ihm in französischer Sprache verfassten Eingaben vom 7. Dezember 2021 und 24. Januar 2022 einzureichen, unter Androhung der Säumnisfolgen nicht nachgekommen war. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 16. Mai 2022 an das Bundesgericht. Er macht zusammengefasst geltend, dass die Abläufe und Tatsachen, welche zur Annahme geführt hätten, dass er seine Einsprache zurückgezogen habe, falsch dargestellt worden seien und er an seiner Einsprache festhalte.
 
2.
 
Die Beschwerde an das Bundesgericht wurde zulässigerweise in französischer Sprache eingereicht (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Verfahren vor Bundesgericht wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit vorliegend auf Deutsch geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).
 
3.
 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
 
4.
 
4.1. Verfahrensgegenstand ist vorliegend alleine die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es kann vor Bundesgericht daher nur um die Frage gehen, ob das Nichteintreten auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mangels Einreichung einer deutschen Übersetzung trotz entsprechender Aufforderung rechtmässig war und ob die Vorinstanz Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO richtig angewandt hat.
 
Letzteres ist vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt worden. Mit der die rechtlichen Grundlagen (Art. 67 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 48 der Kantonsverfassung des Kantons Zürich) zitierenden Begründung der Vorinstanz, gemäss welcher die Verfahrenssprache der Strafbehörden im Kanton Zürich Deutsch sei, setzt er sich nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Die pauschale Behauptung, es sei zulässig, eine Einsprache in einer anderen Landessprache einzureichen als auf Deutsch, reicht hierfür nicht. Damit mangelt es der Beschwerde an einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ergänzend sei festgehalten, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich kein Anspruch darauf besteht, mit den Behörden eines Kantons in einer anderen Sprache als der Amtssprache dieses Kantons zu kommunizieren (vgl. BGE 143 IV 117 E. 2.1).
 
4.2. Insoweit sich der Beschwerdeführer zur materiellen Seite der Angelegenheit und damit zur Frage der Rechtmässigkeit der ausgefällten Busse äussert, kann sich das Bundesgericht damit nicht befassen, da dies nicht zum Verfahrensgegenstand gehört. Ebenso wenig gehören dazu seine Vorbringen im Zusammenhang mit der Frage, ob das Stadtrichteramt zu Recht vom Rückzug seiner Einsprache ausgegangen ist und seine Vorbringen im Zusammenhang mit im Einspracheverfahren offerierten Beweisen bzw. der Form der Beibringung derselben.
 
4.3. Zusammenfassend ist anhand der Beschwerde nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
 
5.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Juni 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger