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Bearbeitung, zuletzt am 07.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 2C_495/2022 vom 22.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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2C_495/2022
 
 
Urteil vom 22. Juni 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hänni, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Schaffhausen,
 
Amt für Grundstückschätzungen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons
 
Schaffhausen, Grundstückbewertung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. Mai 2022 (60/2021/33).
 
 
1.
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/SH. Er war Alleineigentümer der dort gelegenen Liegenschaft GB U.________ Nr. yyy. Mit Verfügung vom 6. August 2018 unterzog das Amt für Grundstückschätzungen des Kantons U.________ (nachfolgend: die Bewertungsbehörde) die Liegenschaft einer Neubewertung. Diese führte zu einem Vermögenssteuerwert von Fr. 483'000.-- und einem Eigenmietwert von Fr. 15'510.--. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 4. September 2018 Einsprache.
1.2. Am 28. Februar 2019 kam es zu einer Einigungsverhandlung. Nachdem der Steuerpflichtige sich mündlich und schriftlich geäussert hatte, hob die Bewertungsbehörde die Verfügung vom 6. August 2018 auf. Mit neuer Verfügung vom 5. März 2019 setzte sie den Steuerwert auf Fr. 488'000.-- und den Eigenmietwert auf Fr. 15'290.-- fest. Die Einsprache des Steuerpflichtigen vom 28. März 2019 blieb erfolglos: Mit Einspracheentscheid vom 29. April 2019 bestätigte die Bewertungsbehörde den Steuer- und den Eigenmietwert gemäss Verfügung vom 28. Februar 2019 und legte sie den Verkehrswert auf Fr. 676'000.-- fest.
1.3. Der Steuerpflichtige erhob am 28. Mai 2019 beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Rekurs, wobei er beantragte, der Steuerwert und der Eigenmietwert seien auf ein "reelles Niveau" herabzusetzen. Auf Ersuchen des Steuerpflichtigen gab das Obergericht am 16. Oktober 2020 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Dieser setzte sich aus Oberrichter B.________, Vizepräsidentin C.________ und Oberrichter D.________ sowie dem Gerichtsschreiber E.________ zusammen. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 beantragte der Steuerpflichtige, soweit hier interessierend, den Ausstand von Vizepräsidentin C.________. Präsidentin F.________ wies das Gesuch mit Entscheid 95/2020/30/A vom 6. November 2020 ab, soweit darauf einzutreten war. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4. In der Hauptsache hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen den Rekurs des Steuerpflichtigen mit Entscheid 66/2019/10 vom 11. Juni 2021 teilweise gut, soweit darauf einzutreten war. Die Sache wurde im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Bewertungsbehörde zurückgewiesen. Am Entscheid wirkten Oberrichter B.________, Vizepräsidentin C.________ und Oberrichter D.________ mit. Das Obergericht verwies im Sachverhalt seines Urteils kurz auf den seinerzeitigen Ausstandsentscheid vom 6. November 2020. Im Übrigen bildete die Mitwirkung von Vizepräsidentin C.________ kein Thema mehr. In der Sache selbst erkannte das Obergericht, die Bewertungsbehörde habe in mehrerlei Hinsicht gegen den Anspruch des Steuerpflichtigen auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen. Neben der Begründungs- habe sie auch ihre Aktenführungs- und Protokollierungspflicht verletzt. Es bleibe der Bewertungsbehörde überlassen, ob sie einen neuen Schätzungsentscheid fällen oder am angefochtenen Einspracheentscheid, mit rechtsgenüglicher Begründung, festhalten wolle. Entsprechend liege eine Rückweisung der Sache mit noch offenem Ausgang vor.
1.5. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 (Poststempel: 15. Juni 2021) gelangte der Steuerpflichtige an Präsidentin F.________ und Oberrichter B.________. Darin bezog er sich auf die gewonnenen Erkenntnisse über den Eintrag in der Datenbank der POGEV und erhob er "nochmals Einsprache" gegen die "Einsitznahme" der Vizepräsidentin, dies "wegen Befangenheit". Er machte geltend, er werde seit Jahren in der Datenbank als Gefährder geführt. Die Vizepräsidentin C.________ teile die Auffassung, die zum Eintrag geführt habe, obwohl sie ihn persönlich gar nicht kenne. Die Vizepräsidentin habe "mittels übler Nachrede mitgeholfen", dass er sich in dieser Datenbank befinde, und dennoch befinde sie sich im Spruchkörper, der über seinen Rekurs zu befinden habe.
1.6. Das Obergericht des Kantons Schaffhausens beantwortete das Ausstandsgesuch mit Schreiben vom 17. Juni 2021 dahingehend, dass der vorgebrachte Ausstandsgrund als nach Abschluss des Verfahrens entdeckt gelte. Da die Beschwerdefrist ans Bundesgericht noch nicht verstrichen sei, sei der Ausstandsgrund grundsätzlich mit Beschwerde an das Bundesgericht geltend zu machen. Das Obergericht berief sich dabei auf das Urteil 2C_455/2020 vom 2. Dezember 2020, mittlerweile publiziert in: BGE 147 I 173.
1.7. Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 erhob der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Auch er berief sich auf BGE 147 I 173. Die Begründung des Steuerpflichtigen ging dahin, dass Vizepräsidentin C.________, wie aus dem Protokollauszug vom 17. Juni 2019 hervorgehe, die Meinung der Staatsanwaltschaft teile, wonach er sehr gewaltbereit sei und an einem Alkoholproblem leide. Die Vizepräsidentin hätte, so der Steuerpflichtige abschliessend, am streitbetroffenen Verfahren nicht mitwirken dürfen.
1.8. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil 2C_579/ 2021 vom 5. August 2021 nicht ein. Es erwog namentlich, dass kein Endentscheid ergangen sei, habe das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Sache doch mit offenem Verfahrensausgang an die Bewertungsbehörde zurückgewiesen. Vor allem aber bestehe zurzeit gar keine Notwendigkeit, dass das Bundesgericht im Ausstandspunkt entscheide: "Wird die Bewertungsbehörde, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in einem Sinne neu veranlagen, die den Erwartungen des Steuerpflichtigen entspricht, ist die Sache damit erledigt. Sollte die neue Verfügung dem Steuerpflichtigen nicht genehm sein, wird es ihm frei stehen, dagegen an das Obergericht zu gelangen und gleichzeitig ein Gesuch um Ausstand von Vizepräsidentin C.________ zu stellen. Der Entscheid über den Ausstand könnte dann beim Bundesgericht angefochten werden. Mit Blick auf diese verfahrensrechtliche Einordnung fehlt dem Steuerpflichtigen im gegenwärtigen Zeitpunkt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 BGG. Er ist zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert."
2.
2.1. Mit Gesuch vom 28. September 2021 beantragte der Steuerpflichtige beim Obergericht des Kantons Schaffhausen, dass der Entscheid 66/2019/10 vom 11. Juni 2021 (vorne E. 1.4) zu revidieren und ohne Mitwirkung der Vizepräsidentin C.________ zu fällen sei. Am 22. Januar 2022 ersuchte der Steuerpflichtige darum, dass die Oberrichter B.________ und D.________ in den Ausstand zu versetzen seien. Oberrichter D.________ trat daraufhin in den Ausstand, während die Obergerichtspräsidentin F.________ das gegen Oberrichter B.________ gerichtete Gesuch mit Entscheid 95/2022/10 vom 8. März 2022 abwies. Dies erwuchs in Rechtskraft.
2.2. Das Obergericht trat in der Folge auf das Revisionsgesuch nicht ein (einzelrichterliche, durch Oberrichter B.________ erlassene Verfügung im Verfahren 60/2021/33 vom 17. Mai 2022). Die Begründung ging dahin, dass das Obergericht im revisionsbetroffenen Entscheid 66/2019/10 vom vom 11. Juni 2021 weder den Vermögenssteuerwert noch den Eigenmietwert festgelegt habe. Mangels festgelegter Steuerfaktoren sei der Entscheid keiner Revision zugänglich. Der Steuerpflichtige werde den neuen Entscheid des Amts für Grundstückschätzungen erneut beim Obergericht anfechten und dabei den Ausstand von Vizepräsidentin C.________ beanstanden können.
2.3. Gegen die Verfügung vom 17. Mai 2022 gelangt der Steuerpflichtige mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Revisionsgesuch einzutreten, dies "mittels einer Kammer des Obergerichts".
2.4. Die Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG, abgesehen.
3.
3.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht zwar von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 II 300 E. 1). Es untersucht aber nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2). Dies alles gilt umso mehr im Bereich des rein kantonalen und kommunalen Rechts, wo eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ist nicht zu hören und führt zum Nichteintreten auf die Eingabe (BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.; 147 V 156 E. 7.2.3).
3.2. Der Steuerpflichtige geht in seiner Beschwerdeschrift auf seinen Status als angeblicher "Gefährder" ein und thematisiert in diesem Zusammenhang die angebliche Rolle von Vizepräsidentin C.________. Alsdann fasst er den Sachverhalt zusammen, wie er sich in seinen Augen zugetragen hat (Rubrik "Um was es geht"). Er kommt anschliessend auf das "Bedrohungsmanagement" zurück und ruft die Gründe in Erinnerung, die zur Befangenheit von Vizepräsidentin C.________ geführt haben sollen. Letztlich scheint es ihm auch darum zu gehen, dass die angefochtene Verfügung nicht einzelrichterlich, sondern "mittels einer Kammer des Obergerichts" (so sein Antrag) hätte befinden und zum Eintreten gelangen müssen.
3.3. Die Vorinstanz stützt die Befugnis zur einzelrichterlichen Nichteintreten auf Art. 53 Abs. 2 des Justizgesetzes (des Kantons Schaffhausen) vom 9. November 2009 (JG/SH; SHR 173.200). Danach gilt:
"Das verfahrensleitende Gerichtsmitglied kann auch den prozesserledigenden Abschreibungsentscheid bei Rückzug oder Anerkennung der Klage, Vergleich der Parteien, Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, Rückzug eines Rechtsmittels oder einer Einsprache sowie den Nichteintretensentscheid bei Säumnis einer Partei oder bei einem offensichtlich unzulässigen Rechtsmittel treffen."
Dabei handelt es sich um rein kantonales Recht. Demzufolge hätte der Steuerpflichtige seine Beanstandungen zur Auslegung und/oder Anwendung von Art. 53 Abs. 2 JG/SH in einer Weise vorzutragen gehabt, mit welcher er der ihn diesbezüglich treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügen könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG). Er hätte daher daher klar und detailliert anhand der Erwägungen der angefochtenen Verfügung darzulegen gehabt, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 147 I 478 E. 2.4 Ingress; 147 IV 453 E. 1 Ingress).
3.4. Diesen Anforderungen wird die Eingabe offenkundig nicht gerecht. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass hier eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_489/2022 vom 21. Juni 2022 E. 3.5), bleibt es dabei, dass lediglich höchst allgemeine Ausführungen ersichtlich sind, die auf keinerlei verfassungsrechtlich unhaltbares Vorgehen der Vorinstanz hinzuweisen vermögen. Lediglich die Verwunderung auszudrücken, dass anstelle einer Dreierbesetzung plötzlich einzelrichterlich entschieden worden sei, was unerwartet gekommen sei, zielt am Kern der Sache vorbei.
3.5. In der Sache selbst rollt der Steuerpflichtige - wie schon im Verfahren, das zum Urteil 2C_579/2021 vom 5. August 2021 führte - die frühere Mitwirkung von Vizepräsidentin C.________ auf. Schon damals wurde er vom Bundesgericht umfassend darauf hingewiesen, dass zurzeit keine Notwendigkeit besteht, im Ausstandspunkt zu entscheiden (vorne E. 1.8). Diese damalige Einschätzung bedarf weder einer Überprüfung noch näherer Ausführungen. Wie damals ist der Steuerpflichtige auch heute nicht legitimiert, im Ausstandspunkt eine Beschwerde zu ergreifen.
3.6. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Instruktionsrichterin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Schaffhausen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Hänni
Der Gerichtsschreiber: Kocher