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Bearbeitung, zuletzt am 05.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_617/2021 vom 28.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_617/2021
 
 
Urteil vom 28. Juni 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit; Invalideneinkommen; Invaliditätsgrad),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 3. August 2021 (UV.2020.00085).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a Der 1970 geborene, in Neuseeland aufgewachsene A.________ arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1995 bei verschiedenen Arbeitgebern hauptsächlich als Monteur. Am 8. Februar 2012 rutschte er bei einem Umzug auf einer Treppe aus und verletzte sich am rechten Knie. Zu jenem Zeitpunkt bezog er Arbeitslosenentschädigung und war daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 24. April 2012). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Dr. med. B.________, Orthopädische Chirurgie FMH, Klinik C.________, diagnostizierte eine mediale Meniskushinterhornläsion und osteochondrale Läsion am lateralen Condyl rechts (Bericht vom 2. Mai 2012) und führte am 3. Mai 2012 eine Arthroskopie durch. Ende Juni 2012 nahm der Versicherte eine Arbeit in einem ganztägigen Pensum auf.
A.b Am 26. September 2013 meldete A.________ wegen Schwellungen an beiden Knien einen Rückfall an. Die Suva erbrachte erneut die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Dr. med. B.________ diagnostizierte eine mediale Meniskushinterhornläsion am linken Knie und führte am 19. Dezember 2013 eine Arthroskopie durch. Gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchungen des Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 23. April und 11. August 2014 eröffnete die Suva mit Schreiben vom 13. August 2014 dem Versicherten, dass sie die Taggeldleistungen ab 4. August 2014 einstelle.
A.c A.________ arbeitete ab 5. Mai 2015 bei der E.________ AG als Monteur und war dadurch weiterhin bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 2. Oktober 2015 wurde er beim Motorradfahren von einem vortrittsbelasteten Autolenker erfasst. Er erlitt eine erstgradig offene Unterschenkelfraktur links, die gleichentags notfallmässig chirurgisch versorgt werden musste (vgl. Bericht des Spitals F.________ vom 8. Oktober 2015). Die Suva erbrachte auch für diesen Unfall die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 18. September 2017 kam Dr. med. G.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zum Schluss, es bestehe eine verminderte Belastungstoleranz der linken unteren Extremität nach Unterschenkelfraktur mit klinisch feststellbar deutlicher Atrophie der Quadrizepsmuskulatur, weshalb die Physiotherapie fortgesetzt werden müsse. Wegen der Beschwerdeangaben des Versicherten sei eine MRT (Magnetresonanztomografie) anzuordnen.
A.d Nach einer von Dr. med. B.________ am 15. März 2018 durchgeführten Arthroskopie am linken Kniegelenk mit Resektion am medialen Meniskushorn und Synovektomie veranlasste die Suva eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. H.________, Fachärztin für Chirurgie. In Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen (unter anderem auch der zwischenzeitlich erstellten MRT) hielt sie fest, aktuell zeigten sich klinisch beidseitig reizlose Kniegelenke bei guter Beweglichkeit, ohne Anhalt für eine Instabilität und entsprechend ohne Umfangverminderung beziehungsweise Atrophie der Beine. In der Zusammenschau der erhobenen Befunde und des Krankheitsverlaufs liege ein gutes, postoperativ rehabilitiertes Ergebnis vor. Der Versicherte sei in einer leicht- bis mittelschwer belastenden, in Wechselhaltung ausübbaren Tätigkeit, die keine längeren Verrichtungen in Zwangsstellung der beiden Kniegelenke (kniend, kauernd) erforderten, ganztägig arbeitsfähig (Bericht vom 9. Januar 2019). Am 14. Januar 2019 teilte die Suva A.________ mit, dass sie die vorübergehenden Leistungen per 28. Februar 2019 einstelle. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 eröffnete sie dem Versicherten, dass er mangels den Schwellenwert von 10 % erreichenden Invaliditätsgrades keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung habe. Zudem verneinte sie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Eine Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 2. März 2020 ab.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. August 2021 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Namentlich sei diese zu verpflichten, ab 1. März 2019 eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 15 % oder mehr auszurichten. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1; 140 V 136 E. 1.1).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig ist, ob das kantonale Gericht das der Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG zugrunde zu legende Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (hypothetisches Invalideneinkommen), bundesrechtskonform festgelegt hat. Zu prüfen ist dabei einerseits die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer wegen der gesundheitlichen Folgen der Unfälle arbeits- und erwerbsunfähig (Art. 6 f. ATSG) und in welchem Umfang der gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2016 zu ermittelnde Invalidenlohn um einen Abzug gemäss BGE 126 V 75 herabzusetzen sei.
Die Vorinstanz hat die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Zu verdeutlichen ist, dass an die Beweiswürdigung von medizinischen Auskünften strenge Anforderungen zu stellen sind, soll der Versicherungsfall - wie vorliegend - ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 in fine mit Hinweis).
 
Erwägung 3
 
3.1. Das kantonale Gericht hat zunächst erwogen, zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit sei auf die schlüssige kreisärztliche Beurteilung der Dr. med. H.________ vom 9. Januar 2019 abzustellen. Sie sei zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer in einer leicht- bis mittelschwer belastenden, in Wechselhaltung ausübbaren Tätigkeit, die nur manchmal Verrichtungen in Zwangsstellung der beiden Kniegelenke (kniend; kauernd) erforderten, ganztägig arbeitsfähig sei. Dem Bericht des behandelnden Dr. med. B.________ vom 7. Februar 2019 sei dagegen zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit wechselhafter Belastung nur zu 80 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung habe auf einer Untersuchung vom 26. November 2018 beruht. Nur zwei Wochen davor sei der Arzt gemäss einem der Beschwerdegegnerin zugestellten Eintrag in die Krankengeschichte davon ausgegangen, längeres Sitzen sei nicht zumutbar. Dieser Widerspruch sei nicht auflösbar, zumal eine gesundheitliche Veränderung zwischen den beiden Untersuchungsterminen nicht ersichtlich sei. Hinsichtlich der kreisärztlichen Beurteilung des Dr. med. G.________ vom 18. September 2017, die von derjenigen der Dr. med. H.________ vom 9. Januar 2019 abweiche, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach einem weiteren chirurgischen Eingriff zwischenzeitlich angegeben habe, es gehe ihm deutlich besser. Da die klinisch feststellbaren funktionellen Einschränkungen im Wesentlichen ausschlaggebend seien (mit Hinweis auf das Urteil 8C_484/2013 vom 12. August 2013), könne aus der aus radiologischer Sicht geäusserten Verdachtsdiagnose einer Bursitis, die klinisch zu keinem Zeitpunkt habe nachvollzogen werden können, nichts gewonnen werden. Insgesamt bestünden keine auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben der Dr. med. H.________. Daher sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer den gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit auszugehen und gestützt darauf das hypothetische Invalideneinkommen zu bestimmen.
3.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch. Er räumt selber ein, dass die von Dr. med. H.________ eingeschätzte Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch nicht falsch sei. Inwieweit die von Dr. med. B.________ im November 2018 angegebene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Erwerbstätigkeit zu einem Pensum zwischen 80 und 100 % zu einer ambivalenten und daraus folgend nuancenreicheren Beurteilung zumutbarer Tätigkeiten führen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, Dr. med. B.________ sei zwar gemäss Eintrag in der Krankengeschichte vom 28. August 2018 noch von einer 80 bis 100 %igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, diese Einschätzung beruhe jedoch, soweit ersichtlich, allein auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Dazu äussert sich dieser einzig mit dem Hinweis, dass Dr. med. B.________ in einem weiteren Eintrag in der Krankengeschichte vom 13. November 2018 angegeben habe, er habe beim Schneiden eines Baumes im Stehen plötzlich akut einschiessende Schmerzen verspürt. Indessen gab er dazu der Kreisärztin Dr. med. H.________ am 9. Januar 2019 an, dass sich nach mehreren Bewegungen der Schmerz verflüchtigt habe. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, er leide spätestens nach drei Stunden im Sitzen unter Beschwerden am linken Knie, ist ebenfalls nicht schlüssig begründet, zumal das Zumutbarkeitsprofil eine wechselbelastende Arbeit und nicht eine vorwiegend sitzend zu verrichtende beinhaltet. Zusammengefasst ist mit der Vorinstanz gestützt auf den beweiswertigen Bericht der Dr. med. H.________ von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 4.1
 
4.1.1. Sodann hat das kantonale Gericht festgehalten, das hypothetische Invalideneinkommen sei gestützt auf die LSE 2016 zu bestimmen. Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, habe sich der standardisierte monatliche Bruttolohn auf Fr. 5340.- belaufen. Hochgerechnet auf ein Jahr (x 12) sowie angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (x 41.7 : 40) und die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2019 (x gerundet 1.0179) ergebe sich ein Betrag von Fr. 67'997.-.
4.1.2. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, die Beschwerdegegnerin habe keinen Abzug gemäss BGE 126 V 75 gewährt. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe das kantonale Versicherungsgericht bei der Beurteilung des Tabellenlohnabzugs sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es müsse sich auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen (mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Sei bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt worden, habe die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (unter anderem mit Hinweis auf das Urteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3).
4.1.3. Praxisgemäss sei der Umstand allein, dass nur noch leicht- bis mittelschwer belastende Tätigkeiten zumutbar seien, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl solcher Arbeiten enthalte. Eine ungenügende Ausbildung sei sodann nicht abzugsrelevant. Diesem Aspekt sei bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen. Betreffend das Alter sei - soweit dieses Merkmal in der obligatorischen Unfallversicherung überhaupt einen Abzug rechtfertigen könne - darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt noch nicht 50 Jahre alt gewesen sei. Daher wäre ein darauf basierender Abzug von vornherein nicht gerechtfertigt, zumal Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt würden. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie die mangelnden Sprachkenntnisse rechtfertigten bei Hilfstätigkeiten ebenfalls keinen Abzug. Insgesamt bestehe kein Anlass, in die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin einzugreifen.
4.1.4. Insgesamt hat die Vorinstanz festgestellt, der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 71'405.- mit dem Invalidenlohn von Fr. 67'997.- ergebe einen unter dem Schwellenwert von 10 % liegenden Invaliditätsgrad, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung bestehe.
 
Erwägung 4.2
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer bezieht sich zur Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens vorab auf das statistische Gutachten "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 (Autoren: Jürg Guggisberg, Markus Schärrer, Céline Gerber und Severin Bischof; nachfolgend: BASS-Gutachten) sowie das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 (nachfolgend: Rechtsgutachten) und die Schlussfolgerungen daraus "Fakten oder Fiktion? Die Frage des fairen Zugangs zu Invalidenleistungen. Schlussfolgerungen aus dem Rechtsgutachten 'Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung' " vom 27. Januar 2021 (nachfolgend: Schlussfolgerungen aus dem Rechtsgutachten), beide von Prof. Dr. iur. Gächter, Dr. iur. Egli, Dr. iur. Meier und Dr. iur. Filippo (vgl. auch: Prof. em. Riemer-Kafka et al. in einem Beitrag [Invalideneinkommen Tabellenlöhne, in: Jusletter vom 22. März 2021]). Mit diesen neusten Forschungsergebnissen soll zusammengefasst aufgezeigt werden, dass die Anwendung des Median- statt des untersten Quartilwertes der LSE-Tabellen einen fairen Zugang zu Leistungen der Invalidenversicherung verunmögliche und die Gerichtspraxis Personen mit Behinderungen systematisch schlechter stelle und daher diskriminiere.
4.2.2. Das Bundesgericht hat sich jüngst mit dieser Thematik einlässlich auseinandergesetzt (Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 9.2.3, in BGE 148 noch nicht publiziert). Zusammenfassend hat es erörtert, dass sich die bisherige Rechtsprechung für eine möglichst realitätsgerechte Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels eines Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG, sofern keine konkreten Lohndaten vorhanden seien, subsidiär an den Zentral- beziehungsweise Medianwerten der LSE, die den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abbildeten, orientiert habe. Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung stünden die Möglichkeiten eines Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 sowie der Parallelisierung der Vergleichseinkommen (mit Hinweis auf BGE 141 V 1 E. 5.4 mit Hinweisen) zur Verfügung. Eine Änderung der Rechtsprechung dränge sich nicht auf. Auf dieses auch für die Belange der sozialen Unfallversicherung bedeutsame Ergebnis (Urteil 8C_121/2022 vom 27. Juni 2022 E. 5.4.2 in fine mit Hinweisen) ist aufgrund der beschwerdeweise vorgebrachten Ausführungen nicht zurückzukommen.
 
Erwägung 4.3
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die Gesamtheit aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen und namentlich auch den Verlauf seit dem Unfallereignis nicht angemessen geprüft. Sie habe sich dem Diktat der Verwaltung unter Hinweis auf seine eingeschränkte Angemessenheitsausübung unterworfen. Gemäss Art. 61 lit. c ATSG seien die kantonalen Versicherungsgerichte in der Beweiswürdigung frei und gehalten, die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen eigens zu erheben. Indem die Vorinstanz ihre Kognitionsbefugnis beschnitten habe und sich dem Ermessen der Verwaltung unterwerfe, verstosse sie gegen geltendes Recht. Sie zerpflücke jedes einzelne Kriterium gemäss BGE 126 V 175 ohne eine Gesamtschau vorzunehmen, womit sie Bundesrecht verletze.
4.3.2. Das Bundesgericht prüft die Frage, ob ein behinderungsbedingt oder ein anderweitig begründeter Abzug vorzunehmen ist, als Rechtsfrage frei (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Abzug von dem nach den Tabellenlöhnen der LSE zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen).
4.3.3. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinen Vorbringen, dass die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der in E. 4.1.3 zitierten langjährigen Rechtsprechung einzig zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdegegnerin setze sich nicht über die geltenden Grundsätze hinweg. Inwieweit das kantonale Gericht sich damit des ihm zustehenden Ermessens rechtswidrig entledigt oder den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass er die geltende Rechtsprechung gestützt auf das BASS-Gutachten in Frage zu stellen scheint. Dem kann nach dem in E. 4.2.2 Gesagten nicht gefolgt werden. Im Übrigen wird zum Abzug gemäss BGE 126 V 75 auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen, welchen nichts beizufügen ist. Die Beschwerde ist in allen Teilen abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons I. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Juni 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder