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BGer 2C_1027/2020 vom 04.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
2C_1027/2020
 
 
Urteil vom 4. Mai 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Bundesrichter Beusch, Hartmann,
 
Gerichtsschreiber Seiler
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Sandor Horvath,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Wasserversorgungs-Genossenschaft U._________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Schwegler,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kausalabgaben,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 27. Oktober 2020 (7H 19 54).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Ehegatten A.________ und B.________ sind Miteigentümer zu je 1/2 von zwei Grundstücken an der C.________strasse xxx in U.________ (Grundstück-Nrn. yyy und zzz, Grundbuch V.________). Im Erwerbszeitpunkt waren die Grundstücke mit je einem Ferienhaus bebaut. A.________ und B.________ liessen die Ferienhäuser abreissen und ein neues Ferienhaus erstellen, das Ende 2014 fertiggestellt wurde. Das neue Ferienhaus produziert dank seiner Bauweise und technischen Ausstattung (Photovoltaikanlage, Wärmesonde) viermal mehr Energie, als es benötigt. Für ihr sog. "PlusEnergieBau"-Haus erhielten A.________ und B.________ 2015 den Schweizer Solarpreis.
B.
Am 15. Dezember 2015 liess die Wasserversorgungs-Genossenschaft U._________ (nachfolgend: die Genossenschaft) A.________ und B.________ die Rechnung für die Anschlussgebühren für den Ersatzneubau zukommen. Ausgehend von einer Gebäudeversicherungssumme von Fr. 2'758'000.-- beliefen sich die eingeforderten Anschlussgebühren auf Fr. 44'679.--. Gegen diese Rechnung erhoben A.________ und B.________ am 11. Januar 2016 Einsprache. Die Genossenschaft zog die Rechnung daraufhin einstweilen zurück, stellte A.________ und B.________ sodann jedoch am 15. Februar 2017 eine in der Höhe unveränderte Rechnung zu.
Gegen die Rechnung vom 15. Februar 2017 erhoben A.________ und B.________ abermals Einsprache bei der Genossenschaft; dabei beantragten sie eine Reduktion der Anschlussgebühr auf maximal Fr. 4'500.--. Im Wesentlichen begründeten Sie dies damit, dass ein grosser Teil des zur Berechnung der Wasseranschlussgebühr herangezogenen Gebäudeversicherungswertes durch die energieeffiziente und teure Bauweise verursacht worden sei, womit aber kein erhöhter Nutzen aus dem Wasseranschluss einhergehe. So bestehe ein Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem damit abgegoltenen Nutzen. Mit Entscheid vom 15. Februar 2019 wies die Genossenschaft die Einsprache ab. Dieser Entscheid wurde vom Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 27. Oktober 2020 bestätigt.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 9. Dezember 2020 beantragen A.________ und B.________ die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 27. Oktober 2020 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Genossenschaft.
Die Genossenschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; ferner seien A.________ und B.________ zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung auszurichten. Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten sämtliche Beteiligten an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdeführer lassen sich ein weiteres Mal vernehmen.
Das Bundesgericht instruierte die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Januar 2022, zur behaupteten Verletzung des Legalitätsprinzips durch die Erhebung der Wasseranschlussgebühr vertieft Stellung zu nehmen. Dies taten sie mit Stellungnahmen vom 25. Januar 2022 (Beschwerdeführer) respektive 14. März 2022 (Beschwerdegegnerin).
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Urteil eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 und Art. 90 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
1.2. Da auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingetreten wird, ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig (Art. 113 BGG), zumal die unter dem Titel der subsidiären Verfassungsbeschwerde gerügten Rechtsverletzungen hier auch im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geprüft werden können (Urteile 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 1.3; 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 1.1).
 
Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 147 I 47 E. 3.1).
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
3.
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer, dass sowohl die Unterinstanz als auch die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hätten. Ferner werfen sie der Vorinstanz eine Verletzung der allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV vor.
3.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 146 II 335 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1).
3.2. Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Genossenschaft als Unterinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht zu den Vorbringen zum Kostendeckungsprinzip geäussert habe, und die Vorinstanz habe diese Verletzung zu Unrecht nicht beanstandet, ist ihnen entgegen zu halten, dass die behauptete Verletzung jedenfalls nicht besonders schwer gewogen hätte und die Vorinstanz den Sachverhalt und Rechtsfragen - namentlich auch in Bezug auf das Kostendeckungsprinzip (angefochtenes Urteil E. 12.2 f.) - frei geprüft hat. Eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer durch die Unterinstanz wäre deshalb ohnehin im Verfahren vor der Vorinstanz geheilt worden und kann vor Bundesgericht nicht mehr beanstandet werden (vgl. zur Heilung von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1).
3.3. Die übrigen formellen Verfassungsrügen der Beschwerdeführer erschöpfen sich in appellatorischer Kritik und genügen den erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.2) nicht. Darauf ist nicht näher einzugehen.
4.
Die Beschwerdeführer rügen sodann materiell eine Verletzung des Legalitätsprinzips gestützt auf Art. 5 Abs. 1 BV.
4.1. Nach dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) ist das Recht Grundlage und Schranke staatlichen Handelns. Im Bereich des Abgaberechts ist das Legalitätsprinzip speziell in Art. 127 Abs. 1 BV (sowie für das Bundesrecht in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) geregelt. Im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (vgl. dazu BGE 146 II 56 E. 6.2.1) ist das Legalitätsprinzip im Bereich des Abgaberechts nicht bloss ein allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz, sondern ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 147 I 16 E. 3.4.2; 140 I 176 E. 5.2). Mit dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip verbindet der Verfassungsgeber die Absicht, zu verhindern, dass den rechtsanwendenden Behörden ein übermässiger Spielraum verbleibt, und sicherzustellen, dass die möglichen Abgabepflichten absehbar und rechtsgleich sind (BGE 142 II 182 E. 2.2.2; 136 II 149 E. 5.1; 135 I 130 E. 7.2; 131 II 271 E. 6.1). Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist je nach Art der Abgabe zu nuancieren. Dabei darf das Legalitätsprinzip weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 143 II 283 E. 3.5; 135 I 130 E. 7.2; 132 II 371 E. 2.1). Mit Blick auf die spezifischeren abgaberechtlichen Normen (Art. 127 Abs. 1 sowie Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) kommt den allgemeineren Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV) im Abgaberecht keine eigenständige Bedeutung zu (BGE 142 II 182 E. 2.2.2) und ist eine behauptete Verletzung des Legalitätsprinzips daher im Lichte von Art. 127 Abs. 1 BV zu prüfen (BGE 143 I 227 E. 4.1).
4.2. Die Gemeinde V.________ hat gestützt auf § 35 Abs. 3 und § 40 des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes des Kantons Luzern vom 20. Januar 2003 (WNVG/LU; SRL 770) am 19. Oktober 2016 mit der Genossenschaft einen Vertrag über die Übertragung der öffentlichen Wasserversorgung (nachfolgend: Übertragungsvertrag) abgeschlossen. Der Übertragungsvertrag wurde am 28. November 2016 von den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung genehmigt. Er verpflichtet die Genossenschaft unter anderem dazu, ein Reglement zu erlassen, das Vorschriften über die Finanzierung mittels Beiträgen und Gebühren und deren Bemessungsgrundlagen sowie den Bezug enthält (Art. 3 Abs. 1 lit. e Übertragungsvertrag).
Vor dem Abschluss des Übertragungsvertrages verfügte die Genossenschaft über ein Wasserreglement und eine Tarifordnung; beide datieren vom 23. Januar 2013. Das Wasserreglement wurde als Bestandteil des Übertragungsvertrags (vgl. act. 9) ebenfalls am 28. November 2016 der Gemeindeversammlung vorgelegt und genehmigt. Die Tarifordnung wurde den Stimmberechtigten als Anhang zum Übertragungsvertrag zur Kenntnis gebracht (vgl. act. 9). Die Zuständigkeit für die Genehmigung der Tarifordnung lag beim Gemeinderat (Art. 8 Abs. 5 Übertragungsvertrag). Er hatte diese Genehmigung bereits am 6. März 2013 erteilt (vgl. act. 9).
4.3. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Tarifordnung zwar kein formelles Gesetz darstelle, jedoch die Gemeindeversammlung zusammen mit dem Übertragungsvertrag auch das Wasserreglement der Genossenschaft genehmigt habe, das integrierender Bestandteil des Übertragungsvertrags gewesen sei (vgl. Art. 3 Abs. 2 Übertragungsvertrag). Dadurch seien beide Regelwerke zu Gesetzen im formellen Sinn erhoben worden (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.5.2). Der Übertragungsvertrag und das Wasserreglement regeln laut der Vorinstanz sowohl das Abgabesubjekt (die Wasserbezüger) als auch das Abgabeobjekt (der Anschluss eines Hauses an das Leitungsnetz der Wasserversorgungs-Genossenschaft) in hinreichend bestimmter Weise. Die Grundzüge der Bemessung seien sodann ebenfalls bereits im Übertragungsvertrag angelegt. In der Folge kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Anforderungen des Legalitätsprinzips eingehalten seien.
4.4. Im Zusammenhang mit dem Legalitätsprinzip rügen die Beschwerdeführer zunächst, der Übertragungsvertrag sei nicht korrekt publiziert und könne entsprechend nicht als Gesetz im formellen Sinn gelten.
4.4.1. Diese Rüge erheben die Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht. Neue Rechtsrügen sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig, soweit sie auf den Feststellungen im angefochtenen Entscheid basieren und die Anträge dadurch nicht verändert werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Dasselbe gilt auch für Verfassungsrügen, soweit sie den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG), die Vorinstanz über freie Überprüfungsbefugnis verfügte und das Recht von Amtes anzuwenden hatte; vorbehalten bleiben zudem Fälle, in denen die späte Erhebung der Verfassungsrüge gegen Treu und Glauben verstösst (BGE 142 I 155 E. 4.4.6).
4.4.2. Die Publikation von Erlassen bildet im demokratischen Rechtsstaat, von gewissen Sonderfällen abgesehen, eine unabdingliche Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit und Verbindlichkeit gegenüber dem Bürger; dieser soll die Möglichkeit haben, das Recht zu kennen und sich danach auszurichten (BGE 120 Ia 1 E. 4b). Dabei handelt es sich um ein allgemein geltendes Prinzip, das unter dem Schutz der Bundesverfassung steht (heute Art. 5 BV: Urteile 2D_136/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.1; 2P.83/2002 vom 24. Juni 2003 E. 2.3; früher Art. 4 aBV: BGE 120 Ia E. 4b). Die erforderliche Form der Publikation richtet sich nach der Gesetzgebung des jeweiligen Gemeinwesens (BGE 120 Ia E. 4b; Urteile 2D_136/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.1; 2P.83/2002 vom 24. Juni 2003 E. 2.3).
4.4.3. Ob die Form einer Publikation eines Erlasses den rechtlichen Anforderungen entspricht, stellt an sich eine Rechtsfrage dar. Bei kommunalen Erlassen ist jedoch in der Regel nicht notorisch, ob bzw. in welcher Form sie publiziert worden sind. Deshalb kann das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Publikation - jedenfalls im Rahmen einer bloss inzidenten Normenkontrolle (vgl. zur Sachverhaltsabklärung durch das Bundesgericht bei abstrakter Kontrolle kommunaler Normen Urteile 2C_198/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 2.2; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.5.5) - nur überprüfen, wenn der angefochtene Entscheid Feststellungen über die Publikation enthält oder wenn diesbezügliche neue Vorbringen der beschwerdeführenden Partei erst durch den angefochtenen Entscheid veranlasst worden sind (Art. 99 Abs. 1 BGG).
4.4.4. Der angefochtene Entscheid enthält keine Feststellungen über die Publikation des Übertragungsvertrags. Das scheinen auch die Beschwerdeführer zu anerkennen, sind sie doch der Auffassung, ihr Vorbringen nach Art. 99 Abs. 1 BGG mit neuen Beweismittel belegen zu dürfen. Diesbezüglich kann Ihnen jedoch nicht gefolgt werden. Inwieweit der Übertragungsvertrag (einschliesslich des Wasserreglements) und die Tarifordnung als gesetzliche Grundlagen für die Erhebung der Wasseranschlussgebühr taugen, stand bereits vor der Vorinstanz im Streit. Die Beschwerdeführer hätten deshalb schon im kantonalen Verfahren allen Anlass dazu gehabt, die rechtsgenügende Publikation zu bestreiten und entsprechende Beweismittel beizubringen. Die Anforderungen von Art. 99 Abs. 1 BGG sind demnach nicht erfüllt. Damit fehlt die tatsächliche Grundlage für eine Beurteilung der Rechtmässigkeit der Publikation des Übertragungsvertrags (einschliesslich des Wasserreglements), weswegen sich die Rüge der Beschwerdeführer als unzulässig erweist.
4.5. Eventualiter machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Tarifordnung keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung darstelle, da sie "weder vom Gemeinderat noch von der unzuständigen Gemeindeversammlung verabschiedet" worden sei. Diesbezüglich genügt der Hinweis, dass auch die Vorinstanz die Tarifordnung nicht als formell-gesetzliche Grundlage betrachtet hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.5.3). Die formell-gesetzliche Grundlage für die Abgabenerhebung erblickte sie vielmehr im Übertragungsvertrag in Kombination mit dem Wasserreglement (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.2).
5.
Die Beschwerdeführer behaupten zwar, dass der Übertragungsvertrag "mangels Publikation nicht als Gesetz im formellen Sinn gelten" könne. Abgesehen von der Rüge der mangelhaften Publikation, die sich als unzulässig erwiesen hat (vgl. oben E. 4.4.4), ziehen die Beschwerdeführer den Gesetzescharakter von Übertragungsvertrag und Wasserreglement in ihrer Beschwerde aber nicht weiter in Zweifel. Sie rügen lediglich, das Wasserreglement sehe vor, dass die Anschlussgebühr maximal 1.5 % betragen dürfe. Dies lasse Spielraum für die Einzelfallbeurteilung, den die - weder vom Gemeinderat noch von der Gemeindeversammlung verabschiedete - Tarifordnung nicht ausfülle. Ferner sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip nicht eingehalten seien.
5.1. Die Erhebung öffentlicher Abgaben bedarf nach Art. 127 Abs. 1 BV grundsätzlich eines rechtssatzmässigen und formell-gesetzlichen Fundaments (Erfordernis der Normstufe; vgl. BGE 144 II 454 E. 3.4; 143 II 87 E. 4.5; 142 II 182 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Inhaltlich hat das formelle Gesetz die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage und -tarif) festzulegen (Erfordernis der Normdichte; vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 283 E. 3.5; 143 I 220 E. 5.1.1; 143 II 87 E. 4.5; 142 II 182 E. 2.2.1). Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiert (BGE 143 I 220 E. 5.1.1; 132 II 371 E. 2.1, mit Hinweisen).
5.2. Die Rechtsprechung hat diese Anforderungen bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert: Namentlich dürfen sie dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe bereits durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. BGE 143 II 283 E. 3.5; 143 I 220 E. 5.1.2; 140 I 176 E. 5.2; 135 I 130 E. 7.2). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip übernehmen dann als Surrogat die Schutz- und Begrenzungsfunktion, welche dem formellen Gesetz zukommen würde (BGE 121 I 230 E. 3e; Urteil 1C_502/2015 vom 18. Januar 2017 E. 6.2.1, nicht publ. in BGE 143 I 147, aber in: EuGRZ 2017 S. 390). Die Lockerung betrifft nur die formell-gesetzlichen Vorgaben zur Bemessung, nicht aber die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (vgl. BGE 125 I 173 E. 9a; Urteil 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 8.1, in: ZBl 120/2019 S. 318; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire Romand, Constitution fédérale, 2021, N. 18 zu Art. 127 BV; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003, S. 516). Dabei darf das Legalitätsprinzip weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 143 II 283 E. 3.5; 143 I 220 E. 5.1.2; 135 I 130 E. 7.2).
5.3. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die kommunale Regelung den Anforderungen an das abgaberechtliche Legalitätsprinzip genüge, da das formelle Gesetz (der auf das WNVG/LU gestützte Übertragungsvertrag zusammen mit dem Wasserreglement) sowohl das Abgabesubjekt (die Wasserbezüger) als auch das Abgabeobjekt (der Anschluss eines Hauses an das Leitungsnetz der Wasserversorgungs-Genossenschaft) hinreichend bestimme. Die Grundzüge der Bemessung seien sodann ebenfalls bereits in der formell-gesetzlichen Grundlage angelegt. So werde vorgeschrieben, dass sich die Berechnung an der Gebäudeversicherungssumme zu orientieren habe, es werde ein Maximalbetrag festgelegt (1.5 % der Gebäudeversicherungssumme, vgl. Art. 8 Abs. 3 Übertragungsvertrag) und es werde verlangt, dass die Gebühr verursachergerecht und kostendeckend ausgestaltet werde. Damit gewährleiste der Gesetzgeber die Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit der Gebührenhöhe in hinreichender Art und Weise. Der verbleibende Spielraum habe an die Genossenschaft delegiert werden dürfen, wobei diese jedoch an das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip gebunden bleibe. Die Festsetzung der Anschlussgebühr auf den formell-gesetzlich festgelegten Maximalbetrag von 1.5 % der Gebäudeversicherungssumme ohne Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall reize zwar den Spielraum der Delegationsnorm aus, befinde sich aber dennoch in ihrem Rahmen, solange das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip erfüllt seien (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.3).
5.4. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Es ist unbestritten, dass es sich bei der Anschlussgebühr, welche von der Beschwerdegegnerin erhoben wird, um eine Kausalabgabe handelt. Der formelle Gesetzgeber kann die Bestimmung der Abgabesätze an eine nachgeordnete Behörde delegieren, sofern das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip ihre Schutz- und Begrenzungsfunktion erfüllen (vgl. BGE 143 I 220 E. 5.1.2; 135 I 130 E. 7.2; 128 II 247 E. 3.1). Sind diese Prinzipien eingehalten, ist unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips nicht zu beanstanden, wenn die Genossenschaft mit Genehmigung des Gemeinderats den Satz für die Anschlussgebühr auf die formell-gesetzlich definierte Maximalhöhe festlegt.
 
Erwägung 6
 
Eine andere, von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht untersuchte Frage ist jedoch, ob der am 19. Oktober 2016 geschlossene und am 28. November 2016 von der Gemeindeversammlung genehmigte Übertragungsvertrag, der gemäss seinem Art. 13 am 1. Januar 2017 in Kraft trat, in zeitlicher Hinsicht überhaupt auf den hier zu beurteilenden Wasseranschluss der Beschwerdeführer Anwendung finden kann, zumal der Bau des streitbetroffenen Ferienhauses bereits Ende 2014 abgeschlossen worden war.
6.1. Soweit sich eine Beschwerde unmittelbar auf das Legalitätsprinzip als verfassungsmässiges Recht stützt, sind qualifizierte Rüge- und Substanziierungsanforderungen zu beachten (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.2). Rügen wegen der Verletzung von Grundrechten sind im Einzelnen vorzubringen und zu begründen. Die Beschwerdeschrift muss darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind (BGE 146 I 62 E. 3; 143 I 1 E. 1.4; 135 III 232 E. 1.2; vgl. auch BGE 147 IV 433 2.1). Wenn eine Grundrechtsnorm mehrere Teilgehalte umfasst, ist in der Beschwerde klarzustellen, welcher dieser Teilgehalte und inwiefern er durch die angefochtene Entscheidung konkret verletzt wurde (vgl. BGE 147 I 259 E. 1.3.2). Die substanziierte Rüge muss bereits in der Beschwerdeschrift selbst oder allenfalls in einer innerhalb der Beschwerdefrist nachgereichten Ergänzung enthalten sein (BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N 36a zu Art. 106 BGG; vgl. allgemein zu Art. 42 BGG BGE 147 I 16 E. 3.4.3; 135 I 19 E. 2.2). Auf nicht gehörig gerügte Aspekte geht das Bundesgericht nicht ein, selbst wenn sie allenfalls verfassungsrechtlich problematisch sein könnten (BGE 147 I 478 E. 2.4).
6.2. Wie die Genossenschaft zu Recht geltend macht, haben die Beschwerdeführer den Aspekt der zeitlichen Anwendbarkeit des Übertragungsvertrags in ihrer Beschwerde nicht zur Sprache gebracht und sich dazu erstmals in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2022 geäussert. Den qualifizierten Anforderungen für Rügen von Grundrechtsverletzungen genügt die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht. Ob die Anwendung des Übertragungsvertrags auf die Beschwerdeführer gegen das Rückwirkungsverbot verstösst und aus diesem Grund das verfassungsmässige Individualrecht aus Art. 127 Abs. 1 BV verletzt, kann das Bundesgericht folglich nicht prüfen.
 
Erwägung 7
 
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, das Äquivalenzprinzip sei verletzt, da ihr Nutzen aus dem Wasseranschluss in einem Missverhältnis zur Anschlussgebühr stehe. Erstens habe die teure energieeffiziente Bauweise zu einem besonders hohen Gebäudeversicherungswert geführt und zweitens zeichne sich das neue Gebäude durch einen besonders geringen Wasserverbrauch aus.
7.1. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben; es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 140 I 176 E. 5.2; 135 I 130 E. 2; 126 I 180 E. 3a/bb mit Hinweisen; Urteil 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 6.2). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers) oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; BGE 141 V 509 E. 7.1.2; 126 I 180 E. 3a/bb; Urteil 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 6.2), wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen (BGE 143 I 147 E. 6.3.1; 141 I 105 E. 3.3.2). Nach ständiger Rechtsprechung zu den Wasseranschlussgebühren bringt etwa der Gebäudeversicherungswert bei Wohnbauten oder ein anderer vergleichbarer Wert der angeschlossenen Liegenschaft diese Leistung regelmässig zuverlässig zum Ausdruck, ohne dass zusätzlich auf das Mass der mutmasslichen konkreten Inanspruchnahme der Versorgungsnetze abgestellt werden müsste (Urteil 2C_356/2013 vom 17. März 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
7.2. Die Schematisierung führt regelmässig dazu, dass einzelne Faktoren, die Mehrkosten und damit höhere Gebühren verursachen, ausser Acht bleiben, obwohl sie nur einen geringen oder gar keinen Einfluss auf den Wasserverbrauch oder Abwasseranfall haben. Das Gleiche gilt auch im umgekehrten Sinn, indem kostenneutrale Umstände unberücksichtigt bleiben, obwohl sie sich auf die Beanspruchung der Infrastrukturanlagen auswirken (Urteile 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 E. 6.1, in: ASA 83 S. 303, ZBl 116/2015 S. 483; 2C_847/2008 vom 8. September 2009 E. 2.2). Ein Abgehen von dieser Schematisierung ist nach der Rechtsprechung mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot nur angezeigt, wenn die schematischen Kriterien zu unhaltbaren Ergebnissen oder zu Unterschieden führen, die sich nicht mehr sachlich begründen lassen (Urteile 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018 E. 6.2; 2C_816/2009 3. Oktober 2011 E. 5.1; vgl. auch BGE 125 I 1 E. 2b/bb). Anders als bei Industriebauten hat das Bundesgericht bei Wohnbauten bislang nie verlangt, dass Gemeinden, die Anschlussgebühren nach dem Gebäudeversicherungswert bemessen, bei Wohnbauten Ausnahmen vorsehen müssen, um einem einem besonders geringen (oder einem besonders hohen) Wasserverbrauch Rechnung zu tragen (vgl. Urteile 2C_847/2008 vom 8. September 2009 E. 2.1, in: URP 2010 S. 106; 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E. 3.4, in: URP 2009 S. 896).
7.3. Entgegen den Beschwerdeführern hat die Genossenschaft diese verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht verletzt, indem sie auch im Fall der Beschwerdeführer für die Bemessung der Anschlussgebühr auf den Gebäudeversicherungswert abgestellt hat. Die erhobene Anschlussgebühr mag zwar vor dem Hintergrund der gewählten Bauweise im Verhältnis zum Nutzungspotenzial als hoch erscheinen. Indes lässt sich die Höhe der Gebühr noch nicht als unhaltbar bezeichnen. Ohnehin ist vor der Vorinstanz unklar geblieben, inwieweit der hohe Gebäudeversicherungswert tatsächlich auf die ökologische Bauweise zurückgeht. Vor Bundesgericht machen die Beschwerdeführer abermals geltend, von den Investitionen gemäss Gebäudeversicherung in Höhe von Fr. 3'289'000.-- entfielen Fr. 2'400'000.-- auf die nachhaltige und energieeffiziente Bauweise. Aus den zum Beleg angeführten Rechnungen ergibt sich allerdings noch nicht, dass der Gebäudeversicherungswert bei traditioneller Bauweise um zwei Drittel bzw. um Fr. 2'400'000.-- tiefer ausgefallen wäre. Dies erscheint denn auch in der Tat als wenig plausibel. Ebenfalls unklar ist, inwieweit die ökologische Bauweise den Wasserverbrauch tatsächlich verringert hat. Die Beschwerdeführer hätten im Verfahren vor der Vorinstanz aufzeigen können, wie sich der Wasserverbrauch im Vergleich zur Situation vor 2014 mit den zwei zuvor bestehenden Gebäuden entwickelt hat (vgl. Urteil 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.4, in: URP 2004 S. 197, wo der erwiesene [tiefe] Wasserverbrauch entscheidend war für die Feststellung eines Missverhältnisses zwischen Pauschalberechnung der Wasseranschlussgebühr auf Grundlage der Wohnfläche und dem tatsächlichen Nutzungspotenzial). Ein entsprechender Beweisantrag um gutachterliche Feststellung der Veränderung des Wasserverbrauchs wurde zwar von der Vorinstanz abgewiesen (vgl. angefochtenes Urteil E. 14). Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang aber keine Verletzung des aus ihrem Gehörsanspruch fliessenden Rechts auf Beweis (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. dazu BGE 145 I 167 E. 4.1; 145 I 73 E. 7.2.2.1; 144 II 427 E. 3.1). Sie machen auch nicht geltend, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt insoweit offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG), was sie gegebenenfalls mit eigenen Beweismitteln zum Wasserverbrauch (bspw. Abrechnungen von Wassernutzungsgebühren) hätten belegen können. Stattdessen belassen es die Beschwerdeführer vor Bundesgericht dabei, den tiefen Wasserverbrauch gestützt auf angeblich gerichtsnotorische Zusammenhänge lediglich zu behaupten. Vor diesem Hintergrund braucht hier von vornherein nicht vertieft zu werden, ob bzw. unter welchen Umständen allenfalls auch bei Wohnbauten mit extrem niedrigem Wasserverbrauch von der schematischen Bemessungsweise der Anschlussgebühr abgewichen werden könnte bzw. müsste.
8.
Die Beschwerdeführer rügen sodann, die Wasserversorgungs-Genossenschaft sei überfinanziert, weswegen das Kostendeckungsprinzip verletzt sei.
8.1. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 145 I 52 E. 5.2.2; 143 I 227 E. 4.2.2; 141 I 105 E. 3.3.2). Die Kosten umfassen auch Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven in angemessenem Umfang (BGE 143 I 227 E. 4.2.2). Solche "Finanzpolster" verletzen das Kostendeckungsprinzip, wenn sie nicht objektiv begründet sind, das heisst, wenn sie den zukünftig vorhersehbaren Finanzbedarf, welcher konservativ berechnet wurde ("les besoins futurs prévisibles estimés avec prudence"), übersteigen (BGE 143 I 220 E. 5.2.1).
8.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die liquiden Mittel der Genossenschaft trotz stetigen Gewinnen in den letzten Jahren (Bilanzierter Gewinnvortrag per 31.12.2018: Fr. 511'010.78) sowie erheblicher Rücklagen und Reserven (Freiwillige Reserven: Fr. 600'000.--; Rückstellungen: Fr. 90'000.--) nicht ausreichen würden, um den von der Genossenschaft dargelegten budgetierten Erweiterungs- und Erneuerungsbedarf zu decken (vgl. angefochtenes Urteil E. 12.2 f.). Die Berechnungen, welche die Beschwerdeführer hiergegen in ihrer Beschwerde anführen, sind nicht nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, die Genossenschaft hätte das im vorinstanzlichen Verfahren von ihr behauptete budgetierte Investitionsvolumen erst nachträglich berechnet, um im Beschwerdeverfahren die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu belegen, verkennen sie, dass das entsprechende Beweismittel (Art. 105 Abs. 2 BGG; act. 9) klar auf zu diesem Zeitpunkt bereits laufende Projekte verweist. Sodann kann sich das Kostendeckungsprinzip bei Anschlussgebühren und -beiträgen, wo die Kosten für den Bau und die Amortisation von Leitungen und Anlagen in der Regel über eine längere Zeit und oft ungleichmässig anfallen, nur auf eine entsprechend lange Zeitdauer beziehen, womit dem entsprechenden Verwaltungszweig bei der Schätzung der zukünftigen Einnahmen und Ausgaben ein gewisser Spielraum zuzugestehen ist (Urteil 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017 E. 2.2.3). Die im konkreten Fall von der Beschwerdegegnerin geäufneten Finanzpolster sind also jedenfalls zum massgeblichen Zeitpunkt mit Hinblick auf den dargelegten Investitionsbedarf mit dem Kostendeckungsprinzip vereinbar.
9.
Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Rügen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Legalitätsprinzip als unbegründet, soweit sie dem Bundesgericht in der gehörigen Form (Art. 106 Abs. 2 BGG) unterbreitet worden sind.
10.
Weiter werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz mehrere Verstösse gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV und den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV vor.
10.1. So machen die Beschwerdeführer unter anderem sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe zwar den Beschwerdeführern in ihren Erwägungen grösstenteils Recht gegeben und insbesondere auch die Energieeffizienz des streitbetroffenen Gebäudes als sehr positiv und in Unterschreitung von energiegesetzlichen Grenzwerten gewürdigt, jedoch dennoch entgegen ihren Anträgen entschieden und die Wasseranschlussgebühr nicht reduziert. Zudem habe die Vorinstanz ausgeführt, dass die energiegesetzlichen Zielsetzungen eine Rolle spielen sollten, diese dann aber nicht in ihr Urteil einfliessen lassen. Damit habe sie ihre volle Überprüfungsbefugnis auf eine Willkürkognition reduziert. Sie hätte viel mehr das ihr zustehende Ermessen ausschöpfen müssen.
10.2. Hiergegen bringt die Vorinstanz in der Vernehmlassung im Wesentlichen vor, dass ihr zwar die Ermessenskontrolle zustehe, sie sich aber mit Blick auf die Gemeindeautonomie und die Gewaltenteilung eine gewisse Zurückhaltung auferlege. Es sei Sache des kantonalen oder kommunalen Gesetzgebers, die energiepolitischen Ziele auch in der Gesetzgebung zur Wasserversorgung zu verwirklichen. Dies sei hier nicht geschehen, womit fraglich sei, ob eine Korrektur über die Rechtsprechung sich rechtfertige.
10.3. Die Ausführungen der Vorinstanz überzeugen. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 136 E. 2.1; 145 I 52 E. 3.1; 142 I 177 E. 2). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es für die Berechnung der Wasseranschlussgebühren im Kanton Luzern keine kantonalen Vorschriften gibt, die die Berücksichtigung von energiegesetzlichen Zielsetzungen vorschreiben würden. Damit bleibt die Gemeinde in diesem Bereich autonom und hat zumindest keine Pflicht, energieeffiziente Bauweisen besonders zu berücksichtigen.
10.4. Die übrigen Ausführungen zur angeblichen Verletzung der genannten Verfassungsbestimmungen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Urteil und genügen damit den sich aus der der qualifizierten Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ergebenden Vorgaben nicht. Darauf ist nicht näher einzugehen.
11.
Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV.
11.1. Es entspreche einer Ungleichbehandlung, wenn sich die Berechnungsmethoden der zwei Wasserversorgungen auf dem Gebiet derselben Gemeinde unterscheiden. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, innerhalb derselben Gemeinde die Anschlussgebühren nach unterschiedlichen Methoden zu berechnen.
11.2. Die Genossenschaft bringt hiergegen vor, die Gemeinde V.________ sei die flächenmässig grösste im Kanton Luzern und habe zwei historische Ortsteile (V.________ und U.________), die räumlich klar getrennt seien. Aufgrund des unterschiedlichen Versorgungsgebietes hätten die beiden voneinander unabhängigen Wasserversorgungen auch abweichende Kostenstrukturen, womit ein hinreichender Grund für voneinander abweichende Gebührenregelungen besteht.
11.3. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 147 V 312 E. 6.3.2; 144 I 113 E. 5.1.1; 143 I 361 E. 5.1; 142 II 425 E. 4.2).
11.4. Die Unterschiede in der Kostenstruktur für die Wasserversorgung von zwei unterschiedlichen Ortsteilen stellen ohne Weiteres einen vernünftigen Grund dar, der es der Gemeinde V.________ ermöglicht, die Wasserversorgung an unterschiedliche Träger zu delegieren und dafür auch unterschiedliche Berechnungsmethoden festzulegen. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.
12.
Weiter rügen die Beschwerdeführer mit Verweis auf zahlreiche bundesrechtliche Normen (Art. 2 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01], Art. 74 Abs. 2 BV; Art. 49 Abs. 1 und 2 BV) eine Verletzung des Verursacherprinzips und der derogativen Kraft des Bundesrechts.
Es ist unklar, inwiefern die genannten Normen für die Frage der Berechnung einer Wasseranschlussgebühr von Belang sein sollten. Art. 74 Abs. 2 BV statuiert zwar das Verursacherprinzip, bezieht sich jedoch auf die Kostentragung für die Vermeidung und Beseitigung von schädlichen oder lästigen Einwirkungen unter dem Titel des Umweltschutzes. Auch Art. 2 USG bezieht sich klarerweise nur auf die Kostentragung für Massnahmen nach dem USG. Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung denn bis anhin auch klar dazu geäussert, dass das Verursacherprinzip wohl bei der Abfallentsorgung und der Finanzierung der Abwasseranlagen von Belang sei, nicht jedoch bei der Frischwasserversorgung (vgl. Urteil 2C_356/2013 vom 17. März 2014 E. 5.2.1). Die entsprechenden Rügen gehen ins Leere.
13.
Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, die Erhebung der Wasseranschlussgebühr in der Höhe von Fr. 44'679.-- verletze ihre Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV. Es handle sich um eine verkappte Vermögenssteuer, für die es keine gesetzliche Grundlage gebe.
In Bezug auf die gesetzliche Grundlage kann auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 4 ff.) verwiesen werden. Inwiefern sodann eine einmalige Anschlussgebühr die Eigentumsgarantie verletzen soll, wird nicht substanziiert dargetan. Darauf ist schon deshalb nicht näher einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
14.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang tragen die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin, der mit der Wasserversorgung eine öffentlich-rechtliche Aufgabe übertragen worden ist, obsiegt in ihrem Wirkungskreis. Sie hat daher - obschon anwaltlich vertreten - keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung und zu gleichen Teilen auferlegt.
 
4.
 
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Mai 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler