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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_154/2022 vom 20.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_154/2022
 
 
Urteil vom 20. Mai 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen,
 
Beschwerdegegner,
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
 
KESB Arbon,
 
Schlossgasse 4, Postfach 144, 9320 Arbon.
 
Gegenstand
 
Prüfung einer gesetzlichen Massnahme,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 2021 (KES.2021.27).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
C.________ (geb. 23. November 1990) ist der gemeinsame Sohn von A.________ und B.________. Er ist Träger des Down-Syndroms (Trisomie 21) und umfassend verbeiständet (Art. 398 ZGB). Als Beistände wurden die geschiedenen Eltern eingesetzt. C.________ lebt in der Wohn- und Arbeitsgemeinschaft Stiftung D.________ in U.________ (TG).
 
B.
 
B.a. Mit Eingabe vom 11. März 2021 ersuchte B.________ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Arbon um die Bewilligung, seinen Sohn durch eine dazu zuständige Fachperson mit einem dafür zugelassenen mRNA-Impfstoff gegen COVID-19 impfen zu lassen; die Eltern könnten sich in Bezug auf die Impffrage nicht einigen.
B.b. Ein Ausstandsgesuch, das A.________ am 6. April 2021 gegen die KESB Arbon "in corpore" gestellt hatte, wies die erste Abteilung des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 ab.Die zweite Abteilung des Obergerichts bestätigte diesen Entscheid am 22. März 2022. A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht; das diesbezügliche Verfahren 5A_350/2022 ist hängig.
B.c. Mit Verfügung vom 15. April 2021 ordnete die KESB Arbon für C.________ gestützt auf Art. 449a ZGB eine Verfahrensvertretung an. Auf die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Obergericht nicht ein (Entscheid vom 7. Dezember 2021). In der Folge beantragte die Verfahrensbeiständin Rechtsanwältin F.________, die Einwilligung für die COVID-19-Impfung durch die KESB Arbon nach Massgabe von Art. 392 Ziff. 1 ZGB zu erteilen.
B.d. Am 23. April 2021 stellte A.________ ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Richterinnen und Richter (einschliesslich Ersatzrichterinnen und -richter) des Obergerichts. Mit Entscheid vom 2. September 2021 wies der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Münchwilen als Obergerichtspräsident ad hoc das Gesuch ab, soweit er darauf eintrat.
B.e. Mit Entscheid vom 24. Juni 2021 erklärte die KESB Arbon B.________ für berechtigt, ohne Zustimmung von A.________ in eine COVID-19-Impfung für C.________ gemäss Impfempfehlung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) einzuwilligen. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung.
 
C.
 
C.a. A.________ legte beim Obergericht Beschwerde ein und verlangte, die für den 20. Juli 2021 anberaumte Impfung superprovisorisch, eventualiter provisorisch unter Strafandrohung zu verbieten und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Nachdem der Obergerichtspräsident ad hoc diese prozessualen Anträge abgewiesen hatte, wurde C.________ am 23. Juli 2021 erstmals mit dem Impfstoff Comirnaty von Pfizer/BioNTech gegen COVID-19 geimpft. Zwei weitere, im Hinblick auf die zweite Impfung gestellte Gesuche von A.________ um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies der Obergerichtspräsident ad hoc mit Verfügungen vom 19. Juli und 24. August 2021 ab. Am 23. August 2021 wurde C.________ die zweite Impfdosis des besagten Impfstoffs verabreicht.
C.b. Im Rahmen des Schriftenwechsels stellte A.________ - nebst anderen Begehren - abermals den Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde wiederherzustellen.
C.c. Am 3. November 2021 teilte der Obergerichtspräsident ad hoc der Präsidentin des Obergerichts mit, dass der Entscheid betreffend den Ausstand des Obergerichts (Bst. B.d) in Rechtskraft erwachsen und in der Folge das Obergericht für das Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid der KESB Arbon (Bst. B.e) wieder zuständig sei.
C.d. Am 22. Dezember 2021 verlangte A.________, B.________ superprovisorisch, eventualiter provisorisch unter Strafandrohung zu verbieten, C.________ mit der Auffrischimpfung ("Booster") ein drittes Mal impfen zu lassen. Mit Entscheid vom 24. Dezember 2021 wies die Präsidentin des Obergerichts dieses Begehren sowie dasjenige um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Bst. C.b) ab.
C.e. In der Sache wies das Obergericht die Beschwerde kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat. Den Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren betreffend den Ausstand der KESB Arbon (s. Bst. B.b) wies es ebenfalls ab. Der Entscheid trägt das Datum des 22. Dezember 2021. Er wurde am 25. Januar 2022 expediert.
 
D.
 
D.a. Mit Beschwerde vom 2. März 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid des Obergerichts und damit denjenigen der KESB Arbon aufzuheben (Ziff. 1). Eventualiter sei die Frage der COVID-19-Impfung von C.________ um drei Monate zu Gunsten weiterer Abklärungen zu verschieben und es seien die Akten an eine unabhängige Vorinstanz zurückzugeben mit dem Auftrag, diese weiteren Abklärungen in Auftrag zu geben (Ziff. 2). Weiter sei der Hausarzt Dr. med. E.________ anzuweisen, den D-Dimer-Wert von C.________ zu bestimmen, um eine Thrombosegefahr auszuschliessen (Ziff. 3). Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin darum, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 4). Den letzteren Antrag wies der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 24. März 2022 ab. Die Beschwerdeführerin reagierte darauf am 1. April 2022 mit einem Ausstandsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten, Bundesrichter Herrmann, und gegen weitere Gerichtspersonen, die an der Verfügung vom 24. März 2022 mitwirkten, sowie allenfalls gegen weitere Bundesrichterinnen und -richter der II. zivilrechtlichen Abteilung.
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
D.b. Ohne weitere Angaben weist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf hin, dass ein PCR-Test von C.________ positiv ge wesen sei.
 
 
Erwägung 1
 
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren verlangt die Beschwerdeführerin den Ausstand von Bundesrichter Herrmann (s. Sachverhalt Bst. D.a). Das Begehren braucht nicht geprüft zu werden, da die Mit wirkung der genannten Person aus organisatorischen Gründen nicht vorgesehen war. Soweit es sich gegen weitere Gerichtspersonen richtet, die an der Verfügung vom 24. März 2022 mitgewirkt haben sollen, läuft das Ausstandsbegehren ins Leere. Für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist der Instruktionsrichter - hier in der Person des Abteilungspräsidenten - allein zuständig (Art. 103 Abs. 3 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist auf die vage Mutmassung, auch andere mit dem Entscheid in der Hauptsache befasste Richterinnen und Richter der zuständigen Abteilung könnten befangen sein, falls sie den Entscheid ihres Präsidenten nicht öffentlich zu kritisieren wagen.
 
Erwägung 2
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1).
2.1. Als Entscheid auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes unterliegt der angefochtene Entscheid der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Die Angelegenheit ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Das Obergericht ist ein oberes Gericht, das als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Von daher ist der angefochtene Entscheid beschwerdefähig.
2.2. Der angefochtene Entscheid trifft die verfahrensbeteiligte Beschwerdeführerin umso mehr in ihren schutzwürdigen Interessen (Art. 76 Abs. 1 BGG), als ihr (zusammen mit dem Beschwerdegegner) nach Massgabe von Art. 398 ZGB die gesetzliche Vertretung von C.________ zusteht (s. Sachverhalt Bst. A). Die Befugnis zur Beschwerde setzt freilich auch ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren voraus, das im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils vorhanden sein muss (BGE 131 I 153 E. 1.2). Die rechtsuchende Partei muss eine im konkreten Fall eingetretene Verletzung ihrer Rechte geltend machen. Sie kann sich nicht damit begnügen, faktisch irrelevante Rechtsfragen aufzuwerfen (Urteil 5A_845/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweis). Ob ein aktuelles Interesse gegeben ist, beurteilt sich deshalb nach den Wirkungen und der Tragweite einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde (vgl. BGE 131 I 153 a.a.O.). Am Erfordernis des praktischen Interesses fehlt es insbesondere dann, wenn der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist. Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache gemäss Art. 72 BZP (SR 273) in Verbindung mit Art. 71 BGG als gegenstandlos geworden abgeschrieben; fehlte es hingegen schon bei Beschwerdeeinreichung, so tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 136 III 497 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung verzichtet auf das Erfordernis des aktuellen und fortdauernden praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (sog. virtuelles Interesse; BGE 136 III 497 E. 1.1; Urteile 5A_724/2017 vom 15. Mai 2018 E. 6.1 und 5A_562/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.1; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1).
Im konkreten Fall hat C.________ die vollständige Grundimmunisierung gegen COVID-19 mit einem mRNA-Impfstoff erhalten (s. Sachverhalt Bst. C.a). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren war abgewiesen worden (s. Sachverhalt Bst. D.a). Ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt C.________ in der Folge eine Auffrischimpfung verabreicht wurde, ist nicht bekannt. Laut der Beschwerdeführerin wurde C.________ inzwischen mittels eines PCR-Tests positiv auf eine aktive Infektion mit COVID-19 getestet (s. Sachverhalt Bst. D.b). Trotz dieser Gegebenheiten kann der Beschwerdeführerin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung ihrer Beschwerde nicht abgesprochen werden. Zum einen empfiehlt das BAG die Auffrischimpfung trotz Impfdurchbruchs, sofern die Infektion mit COVID-19 weniger als vier Monate nach der vollständigen Grundimmunisierung erfolgte. Zum andern ist ungewiss, ob, für wen und mit welchen Impfstoffen in Zukunft weitere Auffrischimpfungen nötig sein werden. Dazu kommt, dass Erwachsene mit Trisomie 21 als Personen mit einem erhöhten Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus und eines schweren Verlaufs von COVID-19 gelten ("besonders gefährdete Personen"; s. BAG/EKIF, Impfempfehlung für mRNA-Impfstoffe gegen Covid-19 [Stand 13. April 2022]). Im Ergebnis steht dem Beschwerderecht der Beschwerdeführerin nichts im Weg.
2.3. Der angefochtene Entscheid bestätigt die erstinstanzlich erteilte Berechtigung des Beschwerdegegners, C.________ ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin gegen COVID-19 impfen zu lassen. Er schliesst das diesbezügliche Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht erfolgte rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit zulässig. Soweit die Beschwerdeführerin meint, für Rügen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zugleich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erheben zu müssen, täuscht sie sich (Art. 113 BGG; Urteil 4A_650/2012 vom 18. April 2013 E. 1).
2.4. Die Beschwerde in Zivilsachen ist reformatorischer Natur. Die rechtsuchende Partei muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3), also angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 III 361). Allein der Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, genügt hierzu nicht; eine solche Beschwerde ist an sich unzulässig. Ausnahmsweise reicht ein blosser Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3). Nachdem ein Eventualbegehren nur für den Fall gestellt wird, dass ein Hauptbegehren keinen Erfolg hat (BGE 134 III 332 E. 2.2.), vermag auch ein eventualiter gestellter Rückweisungsantrag ein als Hauptantrag (allenfalls) zulässiges Rückweisungsbegehren nicht zu ersetzen (vgl. Urteil 5A_1038/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 2.1). Für die Auslegung der Rechtsbegehren kann das Bundesgericht die Begründung der Beschwerde heranziehen (BGE 136 V 131 E. 1.2).
Die Beschwerde genügt den geschilderten Vorgaben an sich nicht. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Hauptantrag (Ziff. 1 ihrer Begehren) lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (und desjenigen der KESB). Zum Schicksal, das dem Gesuch des Beschwerdegegners vom 11. März 2021 (s. Sachverhalt Bst. B.a) beschieden sein soll, äussert sie sich nicht; eventualiter stellt sie einen Rückweisungsantrag. Zumindest aus der Beschwerdebegründung geht aber sinngemäss hervor, dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht hauptsächlich die Abweisung des besagten Gesuchs anstrebt. Insofern ist dem Erfordernis eines Sachantrags Genüge getan. Im Übrigen ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid des Obergerichts Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Dieser ersetzt den Entscheid der KESB (Devolutiveffekt; BGE 134 II 142 E. 1.4). Soweit die Beschwerde auf die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids abzielt, ist sie deshalb unzulässig.
 
Erwägung 3
 
3.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die rechtsuchende Partei muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; sie soll im Schriftsatz mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 115 E. 2; 121 III 397 E. 2a). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht. Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 133 II 249 E. 1.4.2).
3.2. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden (Art. 4 ZGB) schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2; 136 III 278 E. 2.2.1; 132 III 97 E. 1).
3.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). Überdies ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
 
Erwägung 4
 
Anlass zur Beschwerde gibt zur Hauptsache die dem Beschwerdegegner als Beistand erteilte Berechtigung, C.________ ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin und Mitbeiständin gemäss der Impfempfehlung der zuständigen Bundesbehörden gegen COVID-19 impfen zu lassen.
 
Erwägung 4.1
 
4.1.1. Die Vorinstanz verweist zuerst auf den bundesgerichtlichen Leitentscheid betreffend die Masernimpfung (BGE 146 III 313), der ebenfalls von zwei gesetzlichen Vertretern handle, die sich in der Impffrage uneinig waren; wie hier sei der wirkliche oder mutmassliche Wille der Betroffenen auch in jenem Fall nicht eruierbar gewesen. Für das Obergericht steht fest, dass die Aussagen des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Masernimpfung für sämtliche vergleichbar gefährlichen Krankheiten gelten müssen, gegen die eine vergleichbar wirksame Impfung möglich ist. Eine COVID-19-Erkrankung sei aufgrund ihrer grossen Ansteckungswahrscheinlichkeit und grösseren Wahrscheinlichkeit eines schweren Verlaufs und anhaltender Langzeitfolgen für C.________ gefährlicher als eine Masern- oder Grippeerkrankung, zumal C.________ zur Kategorie der besonders gefährdeten Personen gehöre und durch seinen Aufenthalt in einer Gemeinschaftseinrichtung nochmals deutlich exponierter sei. Der angefochtene Entscheid erläutert die Wirksamkeit der mRNA-Impfstoffe gegen COVID-19 in Bezug auf die verschiedenen Varianten des Krankheitserregers und kommt zum Schluss, aufgrund der bekannten Coronavirusvarianten sei von einer vergleichbaren Wirksamkeit wie bei der Masernimpfung auszugehen. Die grundsätzlichen Aussagen in BGE 146 III 313 seien daher zu berücksichtigen. Demnach soll die Impfempfehlung des BAG als fachkompetente eidgenössische Behörde für den Entscheid der KESB Richtschnur und eine Abweichung davon nur am Platz sein, wo sich die Impfung aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falls nicht mit dem Wohl der betroffenen Person verträgt.
4.1.2. Das Obergericht erläutert die Aufgaben des BAG und der EKIF und stellt klar, dass es sich um Fachstellen handelt, die den anerkannten und aktuellen Stand der Wissenschaft in ihren regelmässig angepassten Impfempfehlungen abbilden. Ihre Impfempfehlung für mRNA-Impfstoffe gegen COVID-19 (Stand 14. Dezember 2021) sei massgebend und Richtschnur für den behördlichen Entscheid. Nach einer Schilderung der verschiedenen möglichen Krankheitsverläufe einer COVID-19-Infektion erinnert die Vorinstanz daran, dass erwachsene Personen mit Trisomie 21 in der besagten Impfempfehlung unverändert in der Kategorie der Personen mit dem höchsten Risiko für einen schweren Verlauf eingestuft seien (Zielgruppe 1). Zu diesen besonders gefährdeten Personen gehöre C.________ unabhängig davon, ob er ansonsten als sehr gesunder Mensch ohne komplizierende Miterkrankungen gelten könne. Bereits aus diesem Grund werde eine Impfung für ihn empfohlen. Zudem lebe und arbeite er in einer Gemeinschaftseinrichtung für Erwachsene (vgl. Sachverhalt Bst. A), in der das Infektions- und Ausbruchsrisiko aufgrund der erschwerten Umsetzung von Schutzmassnahmen erhöht sei. Auch aus diesem Grund werde die Impfung für C.________ laut Impfempfehlung des BAG und der EKIF empfohlen (Zielgruppe 4). In der Folge rekapituliert der angefochtene Entscheid die Vorsichtsmassnahmen und Kontraindikationen, die in der Impfempfehlung des BAG und der EKIF beschrieben werden. Bezogen auf den konkreten Fall konstatiert das Obergericht, dass gemäss ärztlichem Attest vom 23. März 2020 von Dr. med. E.________ und Dr. med. univ. F.________ für C.________ keine Kontraindikation für eine mRNA-Impfung mit Impfstoffen von Moderna oder Pfizer/BioNTech bestanden habe. Diesen Medizinern zufolge seien keine Allergien oder Zwischenfälle bekannt, die mit früheren Impfungen in einem Zusammenhang gestanden hätten; zudem bestehe auch keine allergische Disposition, weshalb Hausärzte seine Impfung sehr empfohlen hätten. Mit ärztlichem Zeugnis vom 6. April 2021 sei diese Empfehlung im Rahmen der von der KESB getroffenen Abklärungen ausdrücklich bestätigt worden. Die erwähnten Schreiben würden alle massgeblichen Informationen enthalten, um die in der Impfempfehlung aufgeführten Kontraindikationen auszuschliessen; ein Grund, an den hausärztlichen Angaben zu zweifeln, sei nicht ersichtlich.
4.1.3. Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip hält der angefochtene Entscheid fest, dass die Erteilung der Zustimmung zur fraglichen Impfung von C.________ gestützt auf die Impfempfehlung des BAG und der EKIF ohne Weiteres geeignet sei, die Gefährdung durch eine Ansteckung mit dem Coronavirus und die möglichen schweren Krankheitsfolgen abzuwenden beziehungsweise zu reduzieren. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit sei auch kein milderes Mittel ersichtlich, das C.________ nachhaltig gegen eine schwere COVID-19-Erkrankung schützen würde. Insbesondere sei es keine Option, eine Ansteckung mit dem unberechenbaren Krankheitserreger in Kauf zu nehmen, damit C.________ allenfalls "bessere" Antikörper entwickelt. Klare wissenschaftliche Evidenzen, wonach sich eine COVID-19-Erkrankung mittels einer Substitution von Vitamin D oder mittels einem Entwurmungsmittel mit dem Wirkstoff "Ivermectin" zuverlässig verhindern oder behandeln lasse, lägen nicht vor. Den Beweisantrag der Beschwerdeführerin, ein Gutachten eines wissenschaftlichen Mediziners mit einer Zusatzausbildung in Komplementärmedizin zur Frage einzuholen, ob es erfolgsversprechende komplementärmedizinische Behandlungsmöglichkeiten gibt bzw. ob eine Vitamin D3-Substitution zur Vorbeugung oder Behandlung einer COVID-19-Erkrankung beiträgt, weist die Vorinstanz ab mit dem Hinweis, dass dem BAG und der EKIF wie auch dem deutschen Robert Koch-Institut offensichtlich keine vergleichbaren komplementärmedizinischen Alternativen zur mRNA-Impfung bekannt seien und deshalb auch keine Änderung im Beweisergebnis zu erwarten sei. Auch eine erstmalige Antikörperbestimmung vor der ersten Impfung zur Überprüfung des Serostatus und Bestimmung des Impfschemas werde nicht empfohlen, da dies hinsichtlich Sicherheit und Wirksamkeit der Impfung nicht notwendig sei. Soweit die Beschwerdeführerin die Verhältnismässigkeit der COVID-19-Impfung von C.________ unter dem Blickwinkel allfälliger Nebenwirkungen in Frage stellen wolle, sei sie darauf hinzuweisen, dass der Schutz durch Impfen das Risiko unerwünschter Impferscheinungen in der Kategorie von Personen mit dem höchsten Risiko für einen schweren Verlauf bei weitem überwiege und bei C.________ im Nachgang zu den zwei durchgeführten Impfungen (vgl. Sachverhalt Bst. C.a) keine unerwünschten Nebenwirkungen festgestellt worden seien. Den vorinstanzlichen Erwägungen zufolge vermag an diesem Ergebnis auch der von der Beschwerdeführerin gestellte Beweisantrag nichts zu ändern, bei C.________ zwecks Ausschliessung einer Thrombosegefahr den D-Dimer-Wert zu bestimmen. Seltene Formen von Thrombosen seien vereinzelt (bei 1-8 von einer Million Personen) im Zusammenhang mit dem Vektorimpfstoff von Janssen beobachtet worden; im Übrigen seien die von C.________s Hausarzt im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgenommenen Abklärungen einer Kontraindikation im Hinblick auf die massgebende Impfempfehlung des BAG und der EKIF ausreichend.
4.1.4. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass sich die Situation seit dem Verfahren vor der KESB nicht wesentlich verändert habe. Die Impfung mit einem mRNA-Impfstoff gegen COVID-19 werde für C.________, welcher der Personengruppe mit dem höchsten Risiko für einen schweren Verlauf angehöre, nach wie vor dringend empfohlen. Weitergehende und vertiefte Untersuchungen seien vor diesem Hintergrund nicht angezeigt; nachdem der Entscheid über die Einwilligung in die Impfung der KESB zufalle, habe ein ärztliches Aufklärungsgespräch unterbleiben können. Auch im Hinblick auf künftige (Auffrisch-) Impfungen sei entsprechend der Impfempfehlung des BAG und der EKIF vorzugehen. Im Übrigen habe C.________ die beiden bisherigen Impfungen offenbar komplikationslos ertragen.
 
Erwägung 4.2
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass die Empfehlungen des BAG - entsprechend des in BGE 146 III 313 publizierten Urteils zur Masernimpfung - auch für den Entscheid über C.________s Impfung gegen COVID-19 als grundsätzliche Richtschnur gelten sollen. Das Obergericht lege nicht dar, dass es über die medizinischen und/oder pharmazeutischen Kenntnisse verfüge, um beurteilen zu können, welche Erkrankung für C.________ gefährlicher sei und welche Impfung in welchem Umfang wirke. Damit verletze es seine Pflicht, fachspezifische Abklärungen vorzunehmen bzw. ein Gutachten einzuholen und den Sachverhalt umfassend abzuklären. Die Beschwerdeführerin schildert, wie das BAG und dessen Handhabung der Coronavirus-Pandemie von Expertenseite kritisiert werde, und erinnert daran, im kantonalen Verfahren "immer und immer wieder" auf die neuesten internationalen und nationalen Entwicklungen hingewiesen zu haben. Indem die Vorinstanzen "in dieser neuen aussergewöhnlichen Situation" immer nur blindlings auf die vom BAG und von der EKIF veröffentlichten Daten, Richtlinien und Impfempfehlungen abstellen, würden sie sich dem Vorwurf einer Gehörsverletzung aussetzen. Ausserdem würden sie gegen ihre aus dem Gewaltenteilungsprinzip folgende Pflicht verstossen, die Anordnungen und Handlungen der Exekutive selbst auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen, sowie gegen die in Art. 446 ZGB festgeschriebene Pflicht, den Sachverhalt rund um die Impfung im Zeitpunkt der Entscheidfindung zu erforschen. Zur Begründung, weshalb der in BGE 146 III 313 veröffentlichten Rechtsprechung "nicht analog gefolgt werden" dürfe, verweist die Beschwerdeführerin auf die Unterschiede zwischen der Masern- und der COVID-19-Impfung. So gebe es den Masernimpfstoff in der Schweiz seit den 1960er Jahren, während die erste COVID-19-Impfung am 4. Januar 2021 zugelassen worden sei; für Menschen mit Trisomie 21 sei die Impfung erst seit dem 2. April 2021 (Datum der Aufnahme in die Zielgruppe 1) möglich. Im Unterschied zur Masernimpfung sei die COVID-19-Impfung nicht im ordentlichen, sondern im beschleunigten Verfahren erfolgt. Die Frage der Haftung bei allfälligen Nebenfolgen nach der COVID-19-Impfung sei ungeklärt; Impfnebenwirkungen würden beim BAG nur in englischer und lateinischer Sprache veröffentlicht und - genauso wie die Anzahl erforderlicher Impfdosen - ständig angepasst. Zum Beleg, dass auch Auffrischimpfungen keinen Schutz vor einer Coronavirusinfektion bieten, verweist die Beschwerdeführerin auf verschiedene (Internet-) Publikationen. Ausserdem erinnert sie daran, dass "Impfstoffe von Astra Zeneca und/oder Moderna und/oder Pfizer" wegen Nebenwirkungen mittlerweile in verschiedenen Ländern vom Markt genommen oder in der Anwendung auf bestimmte Personenkreise eingeschränkt wurden.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass weder die Masernerkrankung noch die Impfung gegen die Masern mit der Erkrankung an COVID-19 und/oder der Impfung gegen die COVID-19-Erkrankung verglichen werden kann. Weshalb sämtliche von ihr eingereichten Medienberichte, die sich auf internationale Studien und fachspezifische Ergebnisse und Erkenntnisse rund um die COVID-19-Impfung stützen, nicht zu einer umfassenden Abwägung sollen beitragen können, begründe das Obergericht "in keinster Weise", noch versuche es nachzuvollziehen, wer sich "im namenlosen BAG" auf welche wissenschaftlichen Berichte aus welchem Grund stützt. Auch die vorinstanzlichen Ausführungen zu den möglichen Folgen einer COVID-19-Erkrankung würden sich nur auf die Angaben des BAG stützen, was den gesetzlichen Anforderungen an eine unabhängige Justiz nicht genüge; hierzu wäre eine eigene Abklärung in Gestalt eines fachspezifischen aktuellen Gutachtens erforderlich.
4.2.2. Was den Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) angeht, geht aus der Beschwerde nicht klar hervor, worüber sich die Beschwerdeführerin genau beklagen will (s. zu den Teilgehalten des Gehörsanspruchs etwa BGE 142 III 48 E. 4.1.1). Soweit sie eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht ausgemacht zu haben glaubt, übersieht sie, dass sich die Behörde nicht zu allen Punkten einlässlich äussern und auch nicht jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (s. zum Ganzen BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt (BGE 145 III 324 a.a.O.). Eingedenk dieser Vorgaben ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen sehr wohl erkennen, weshalb das Obergericht die Beschwerde abweist. Ob bzw. inwiefern sich das Obergericht mit Blick auf die zu entscheidende Streitfrage auf die Impfempfehlung des BAG und der EKIF stützen durfte, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der korrekten Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung.
4.2.3. Das durch die Kantonsverfassungen anerkannte Prinzip der Gewaltenteilung, das die Beschwerdeführerin überdies verletzt wähnt, schützt als verfassungsmässiges Recht die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung zwischen den drei Staatsgewalten (Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung), die sich in erster Linie aus dem kantonalen Staatsrecht ergibt (BGE 138 I 196 E. 4.1; 136 I 241 E. 2.5.1; 130 I 1 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Gewaltenteilungsprinzip untersagt einem Staatsorgan, sich in die Zuständigkeiten eines andern Organs einzumischen; insbesondere verbietet es der Exekutive, Rechtsregeln aufzustellen, es sei denn, die Rechtsetzungskompetenz sei ihr vom Gesetzgeber gültig zugewiesen worden (Delegation; BGE 142 I 26 E. 3.3; 134 I 332 E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin aus dem beschriebenen Grundsatz folgert, dass die Richtlinien und Empfehlungen des BAG "auch seitens der Justiz zwingend hinterfragt und überprüft werden" müssen, verkennt sie den Anwendungsbereich dieses verfassungsmässigen Rechts. Die COVID-19 Impfstrategie des BAG vom 17. Dezember 2020, auf der auch die Impfempfehlung des BAG und der EKIF basiert (s. dort S. 4), stützt sich auf die gesetzliche Kompetenz und Pflicht des BAG, Impfempfehlungen und Richtlinien zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu veröffentlichen (Art. 20 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 Epidemiengesetz [EpG; SR 818.101]). Diese eidgenössische Zuständigkeit ergibt sich insbesondere aus Art. 118 Abs. 2 Bst. b BV, wonach der Bund Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren erlässt. Ob das Obergericht als allein dem Recht verpflichtete und in seinem Urteil unabhängige rechtsprechende Behörde (s. § 51 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Thurgau vom 16. März 1987 [KV; RB 101) die Impfempfehlung des BAG und der EKIF zur Beurteilung des konkreten Streitfalls heranziehen durfte und inwiefern es die eidgenössischen Leitlinien inhaltlich überprüfen musste, ist keine Frage der Zuständigkeitsordnung zwischen (kantonaler) Judikative und (eidgenössischer) Exekutive, sondern beschlägt (wiederum) die Feststellung des Sachverhalts und die Anwendung des Rechts.
4.2.4. Die Personenvorsorge, die sich im Falle einer umfassenden Beistandschaft auf alle persönlichen Angelegenheiten erstreckt (Art. 398 Abs. 2 ZGB), richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen der betroffenen Person und umfasst unter anderem die Vermittlung medizinischer Betreuung sowie die Befugnis, die urteilsunfähige verbeiständete Person beim Entscheid über ambulante oder stationäre medizinische Massnahmen zu vertreten und die Zustimmung dazu zu erteilen oder zu verweigern (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; s. YVO BIDERBOST/ HELMUT HENKEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 16 zu Art. 391 ZGB), insbesondere auch im Zusammenhang mit Impfungen (PHILIPPE MEIER, in: Zürcher Kommentar, 2021, N. 37 zu Art. 391 ZGB). Die gemeinsame Führung der Beistandschaft, mit der die heutigen Streitparteien im Rahmen der umfassenden Verbeiständung ihres volljährigen Sohnes betraut wurden (s. Sachverhalt Bst. A), ist mit der gemeinsamen elterlichen Sorge wesensverwandt (PHILIPPE MEIER, a.a.O., N. 30 zu Art. 402 ZGB). Sind sich die Beistände in einer Frage uneinig, kann jeder von ihnen die Behörde anrufen, die dann zu entscheiden hat, wenn die Interessen der betroffenen Person dies erfordern. Die Behörde darf der Position des einen oder andern Beistands den Vorzug geben, hat ihr eigenes Ermessen aber gegebenenfalls auch an die Stelle desjenigen der Beistände zu setzen. Je nachdem kann sie auch eine Verhinderung annehmen und einen Ersatzbeistand bezeichnen (Art. 403 ZGB) oder in sinngemässer Anwendung von Art. 392 Ziff. 1 ZGB von sich aus das Erforderliche vorkehren (PHILIPPE MEIER, a.a.O., N. 33 zu Art. 402 ZGB; RUTH E. REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 402 ZGB).
Gemäss Art. 446 ZGB erforscht die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen (Abs. 1). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Abs. 2). Die Behörde ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Abs. 3) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Abs. 4). Die Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB) überprüft den erstinstanzlichen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Urteile 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.3; 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach Massgabe von Art. 446 Abs. 2 ZGB hat die Behörde alle notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Sie ist an kein bestimmtes Beweismittelsystem gebunden und kann nach eigenem Ermessen auch auf unübliche Art Beweise erheben und von sich aus Berichte einholen (LUCA MARANTA/CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 446 ZGB; DANIEL STECK, in: CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N 4b zu Art. 446 ZGB; vgl. Urteil 5A_42/2009 vom 27. Februar 2009 E. 3). Fehlt der Behörde bzw. den am Entscheid mitwirkenden Behördenmitgliedern das nötige Sach- oder Fachwissen, so ist ein Gutachten einer sachverständigen Person einzuholen (Art. 446 Abs. 2 Satz 3 ZGB; BGE 140 III 97 E. 4.2). Davon darf die Behörde nur aus triftigen Gründen abweichen; sie hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (zum Ganzen BGE 138 III 193 E 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3).
Die Erforschung des Sachverhalts erfolgt von Amtes wegen und setzt keinen Antrag einer am Verfahren beteiligten Person voraus (vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Im Übrigen schliesst die diesbezügliche Pflicht der Behörde eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung nicht aus. Verfügt die Behörde über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann sie auf weitere Beweiserhebungen verzichten (BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 138 III 374 E. 4.3.2; 136 I 229 E. 5.3; 122 III 219 E. 3c mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend verstösst der Verzicht auf ein bestimmtes Gutachten nicht gegen das Bundesrecht, wenn sich der massgebliche Sachverhalt auf andere Weise abklären lässt (Urteile 5A_28/2020 vom 13. November 2020 E. 3.1; 5A_337/2014 vom 17. November 2014 E. 3). Ist die Beschwerdeführerin mit einer solchen Beweiswürdigung nicht einverstanden, so hat sie vor Bundesgericht in einem ersten Schritt und unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge darzutun, dass die Sachverhaltsfeststellungen, so wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurden, unvollständig und damit offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG; s. E. 3.3) sind (Urteile 5A_128/2020 vom 13. April 2021 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 147 III 215; 5A_1015/2019 vom 10. Juni 2020 E. 5.2.2 mit Hinweis).
Im konkreten Fall anerkennt zumindest stillschweigend auch die Beschwerdeführerin, dass C.________s Interessen einen behördlichen Entscheid über die Impffrage erfordern. Soweit sie aber die vorinstanzlichen Erwägungen kritisiert, weshalb mit Blick auf künftige (Auffrisch-) Impfungen - analog zur Masernimpfung (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2, insbes. E. 6.2.6) - entsprechend der Empfehlung des BAG und der EKIF vorzugehen sei, begnügt sie sich damit, dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Sicht gegenüberzustellen. Allein auf diese Weise vermag sie ihre Forderung nach einer (fallbezogenen) gutachterlichen Überprüfung der behördlichen Impfempfehlung nicht zu rechtfertigen. So unterstellt die Beschwerdeführerin dem Obergericht, sich ohne entsprechende Fachkenntnisse zur Gefährlichkeit von COVID-19 und zur Wirksamkeit der mRNA-Impfstoffe zu äussern. Die vorinstanzlichen Erkenntnisse, wonach das Coronavirus höchst ansteckend ist, eine COVID-19-Erkrankung einen schweren Verlauf nehmen kann und bisweilen anhaltende Langzeitfolgen verursacht, stellt sie aber nicht in Abrede, noch bestreitet sie, dass C.________ als Erwachsener mit Trisomie 21 nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft einer erhöhten Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt ist. Auch auf die weitere Erklärung, dass ihr Sohn aufgrund seiner Lebenssituation in einer Gemeinschaftseinrichtung einem erhöhten Infektions- und Ausbruchsrisiko ausgesetzt sei, geht die Beschwerdeführerin nicht ein.
Weshalb - mit Blick auf die Übertragung der Aussagen in BGE 146 III 313 auf den vorliegenden Fall - trotzdem gutachterlich ermittelt werden muss, welche Erkrankung (Masern oder COVID-19) für C.________ gefährlicher und welche dagegen verfügbare Impfung wirksamer ist, mag die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht nicht erklären. Sie äussert stattdessen ihren Unmut darüber, wie die zuständigen Bundesbehörden mit der Coronavirus-Pandemie umgehen, und beharrt auf verschiedenen Merkmalen, durch die sich die COVID-19-Impfung von der Masernimpfung unterscheide. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin unterstellt, anerkennt auch das Obergericht, dass das Risiko einer Infektion mit der Omikron-Variante des Coronavirus laut wissenschaftlichen Studien trotz vollständiger Impfung hoch ist. Der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass die Impfung (immerhin) den Krankheitsverlauf positiv beeinflussen könne, hat sie nichts Substantielles entgegenzusetzen. Sodann trifft es auch nicht zu, dass die vorinstanzliche Entscheidbegründung die eingereichten Medienberichte unterschlägt. Das Obergericht stellt klar, dass diese Medienberichte nicht geeignet seien, die individuelle Beurteilung der vorliegend in Frage stehenden Impfung von C.________ zu beeinflussen. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu. Soweit sie die Vertrauenswürdigkeit der Empfehlungen und Richtlinien des BAG und der EKIF in Frage stellt, ist ihr die obergerichtliche Feststellung entgegenzuhalten, dass es sich bei der EKIF um eine unabhängige Kommission und beim BAG um eine kompetente Fachbehörde handelt, die den anerkannten und aktuellen Stand der Wissenschaft in ihren regelmässig angepassten Impfempfehlungen abbilden. Mit ihren diesbezüglich geäusserten Misstrauensbekundungen und Vorbehalten verkennt die Beschwerdeführerin, dass es nicht die Aufgabe der Gerichte ist, die an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichteten Empfehlungen einer Fachbehörde oder -stelle - sozusagen nach dem Vorbild eines "Obergutachtens" - in jedem konkreten Anwendungsfall von Neuem wissenschaftlich auf die Kritik hin überprüfen zu lassen, die aus Expertenkreisen dagegen erhoben wurde. Nach alledem ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die Impfempfehlung des BAG und der EKIF für mRNA-Impstoffe gegen COVID-19 (Stand 14. Dezember 2021) massgebend und Richtschnur für den behördlichen Entscheid ist, nicht zu beanstanden.
 
Erwägung 4.3
 
4.3.1. Anschliessend beklagt sich die Beschwerdeführerin darüber, dass im Hinblick auf die Impfung gegen COVID-19 die "notwendigen vorgängigen Abklärungen" unterblieben seien. Das ärztliche Zeugnis vom 23. März 2020 sei erstellt worden, als es noch keine Impfungen gegeben habe und die Zulassung einer Impfung noch nicht absehbar gewesen sei. Das Attest entspreche einem "Blick in die Glaskugel"; damit lasse sich ein Eingriff in C.________s körperliche Unversehrtheit nicht rechtfertigen. Auch aus dem Schreiben von Dr. med. E.________ vom 6. April 2021 lasse sich kein "Freipass für die COVID-19-Impfungen" ableiten. Sämtliche Impfnebenwirkungen wie Myokarditis, Perikarditis, Gürtelrose, Thrombosen etc. seien selbst von der Swissmedic erst nach dem 6. April 2021 publiziert worden; auch dass in anderen Ländern Impfstoffe für Gleichaltrige von C.________ vom Markt genommen wurden, sei erst nach April 2021 bekannt geworden. Die Fragen, insbesondere zu den Inhaltsstoffen der mRNA-Impfungen, zur Reaktion auf den Impfstoff auf zellulärer Ebene, zu den Nebenwirkungen des für C.________ in Betracht gezogenen Impfstoffs und zu den Erkenntnissen der US-Behörde bezüglich Myokarditis habe Dr. med. E.________ nicht beantworten können, wie er in seinem Schreiben vom 20. August 2021 selbst einräume. In der Folge tadelt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Annahme, dass Dr. med. E.________ und Dr. med. univ. F.________ sich mit den Indikationen der mRNA-Impfung von Moderna und/oder Pfizer BioNTech auseinandergesetzt hätten und keine Kontraindikationen beständen, als aktenwidrig. Indem sich das Obergericht auf die ärztlichen Atteste vom 23. März 2020 und 6. April 2021 stütze, verletze es zulasten von C.________s Gesundheit seine Pflicht zur aktuellen Sachverhaltsfeststellung nach Art. 446 ZGB, insbesondere seine Pflicht zur Anordnung eines fachspezifischen Gutachtens, und ausserdem erneut das rechtliche Gehör von ihr, der Beschwerdeführerin. Sie habe in ihren Rechtsschriften und Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betont, dass vor jeder (weiteren) Impfung aktuelle Abklärungen zu treffen seien und ermittelt werden müsse, ob sich C.________s gesundheitliche Situation geändert hat, ob er Antikörper gebildet hat, ob er infolge eines erhöhten D-Dimer-Werts einer Thrombosegefahr ausgesetzt sei, ob er auf die vergangene Impfung reagiert hat, ob allenfalls neue Medikamente eine Impfung überflüssig machen etc. Alles andere verletze die Sorgfaltspflicht eines Arztes, den hippokratischen Eid, die Sorgfaltspflichten der Vorinstanzen und der an der Impfung Beteiligten etc.
4.3.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin erneut über eine Gehörsverletzung beklagt, läuft ihre Rüge ins Leere. Ob sich die Vorinstanz auf die Arztschreiben vom 23. März 2020 und 6. April 2021 stützen durfte, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (s. schon E. 4.2.2), auf die das Bundesgericht nur unter den erwähnten Voraussetzungen zurückkommt (s. E. 3.3). Diesbezüglich gibt sich die Beschwerdeführerin wiederum damit zufrieden, selektiv einzelne Elemente des angefochtenen Entscheids herauszugreifen und andere Punkte unangefochten stehen zu lassen. So pocht sie darauf, dass sich die konsultierten Mediziner in ihren Zeugnissen gar nicht zu (damals noch unbekannten) Nebenwirkungen und Kontraindikationen der mRNA-Impfungen hätten äussern können. Bei alledem lässt sie indes eine Erklärung vermissen, weshalb zusätzliche (aktuellere) Abklärungen geradezu unabdingbar gewesen sein sollen, obwohl allfällige (heute bekannte) unerwünschte Impferscheinungen dem angefochtenen Entscheid zufolge in keinem Verhältnis zum Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs stehen und bei C.________ keine Nebenwirkungen festgestellt worden seien. Was speziell die Thrombosegefahr angeht, übergeht die Beschwerdeführerin auch den vorinstanzlichen Hinweis, wonach diese Nebenwirkung lediglich im Zusammenhang mit dem Vektorimpfstoff von Janssen beobachtet worden sei. Dass dieser Impfstoff für C.________ zur Diskussion steht, behauptet die Beschwerdeführerin nicht, noch macht sie (mit hinreichender Präzision) geltend, dass die Thrombosegefahr als unerwünschte Impferscheinung auch von mRNA-Impfstoffen, darunter dem C.________ verabreichten Impfstoff Comirnaty (s. Sachverhalt Bst. C.a), bekannt wäre. Sie begnügt sich vielmehr mit undifferenzierten Aufzählungen von (angeblichen) Nebenwirkungen und mit dem pauschalen Vorwurf, das Obergericht weise ihren Beweisantrag, zwecks Ausschlusses einer Thrombosegefahr C.________s D-Dimer-Wert festzustellen, abermals mit Verweis auf das BAG ab. Auch mit der nicht weiter belegten Behauptung, sämtliche Impfnebenwirkungen seien erst nach April 2021 veröffentlicht worden, ist nichts gewonnen, ebenso wenig mit dem an C.________s Ärzte gerichteten Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung, denn zur Beurteilung stehen im vorliegenden Prozess nicht die Gewissenhaftigkeit und Verlässlichkeit dieser Mediziner, sondern der Entscheid, mit dem das Obergericht die dem Beschwerdegegner von der KESB erteilte Berechtigung bestätigt, C.________ ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin gegen COVID-19 impfen zu lassen (s. Sachverhalt Bst. B.e).
 
Erwägung 4.4
 
4.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 36 Abs. 3 BV. Die zitierte Norm verlange, dass die Erforderlichkeit des in Frage stehenden staatlichen Eingriffs im jeweiligen Einzelfall im aktuellen Zeitpunkt geprüft werden müsse. Indem sie diesbezüglich nicht von Fachspezialisten überprüfen lasse, ob z.B. ein Antikörpertest, Medikamente gegen die COVID-19-Erkrankung, Komplementärmedizin etc. als "mildere Mittel" zur Verfügung stehen, masse sich die Vorinstanz zulasten von C.________s Gesundheit eine Abwägung an, die ihr nicht zustehe. In der Folge erklärt die Beschwerdeführerin, weshalb ein Antikörpertest ein geeignetes Mittel wäre, um im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu prüfen, "ob es ein milderes Mittel als die COVID-19-Impfung gibt". Wäre C.________ positiv auf Antikörper getestet worden, so hätte festgestellt werden können, dass der Verlauf der COVID-19-Erkrankung für ihn nicht gefährlich ist. Was die Einnahme von Vitamin D und des Wirkstoffs Ivermectin angeht, verkenne das Obergericht seine Aufgabe, "als Justiz die Anordnungen/Behauptungen der Exekutive zu überprüfen". Die Beschwerdeführerin zitiert internationale Medienberichte, wonach Studien Ivermectin "sehr wohl als gutes - aber billiges - Medikament gegen die COVID-19-Erkrankung proklamieren" würden und dieser Wirkstoff andernorts erfolgreich angewendet werde. Weiteren zitierten Berichten zufolge werde Vitamin D zur COVID-Prävention empfohlen; laut internationalen Studien seien Menschen mit ausgewogenem Vitamin-D3-Spiegel weniger anfällig, schwer an COVID-19 zu erkranken. Überdies habe die Swissmedic am 16. April 2021, im Dezember 2021 und im Januar 2022 drei Arzneimittel gegen COVID-19 zugelassen. Was die Abweisung ihres Antrags angeht, die komplementärmedizinischen Möglichkeiten zur Behandlung einer COVID-19-Erkrankung gutachterlich abklären zu lassen, hält sie dem angefochtenen Entscheid Art. 118a BV entgegen, wonach Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin sorgen. Diese Vorschrift gelte auch für die Vorinstanz. Deren Behauptung, dass die Komplementärmedizin in die Empfehlungen des BAG und/oder der EKIF einbezogen worden sei, geisselt die Beschwerdeführerin als tatsachenwidrig; deshalb hätte das Obergericht im Rahmen der Verhältnismässigkeit zwingend ein Zusatzgutachten in Auftrag geben müssen, um seinen gesetzlichen Aufgaben und Pflichten "ordnungsgemäss nachzukommen". Die Vorinstanz habe es versäumt, die möglichen Nebenwirkungen jeder neuen COVID-19-Impfdosis gegenüber den erwähnten Alternativen (Antikörpertest, Medikamente, Komplementärmedizin) unter Berücksichtigung des jeweils aktuellsten internationalen Stands abzuwägen bzw. diese Abwägung der Verhältnismässigkeit "zwingend" mittels eines Gutachtens vornehmen zu lassen.
4.4.2. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt auch im Bereich des Erwachsenenschutzes (vgl. Art. 389 Abs. 2 ZGB). Er verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles (1.) geeignet und (2.) erforderlich ist und sich (3.) für den Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl. BGE 147 I 450 E. 3.2.3). Grundsätzlich muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (vgl. BGE 140 I 2 E. 9.2.2; Urteil 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 147 I 103). Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit muss eine Massnahme in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht das mildeste Mittel darstellen, mit welchem der gesetzliche Zweck - hier die Personenvorsorge des umfassend verbeiständeten C.________ (Art. 398 ZGB) - gerade noch erreicht werden kann; anders ausgedrückt: Der (abzuwendenden) Gefahr - hier derjenigen, dass C.________ schwer an COVID-19 erkrankt - darf nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme vorgebeugt werden können (vgl. zur Erforderlichkeit im Allgemeinen BGE 142 I 49 E. 9.1; 140 III 241 E. 2.1; Urteile 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.3; 2C_576/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2.1). Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen. Das Bundesgericht prüft die Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips als Rechtsfrage mit freier Kognition (vgl. BGE 142 I 76 E. 3.3; 140 II 194 E. 5.8.2). Hingegen ist es an die tatsächlichen Feststellungen, welche die Vorinstanz des Bundesgerichts ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG; s. E. 3.3).
Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin vermögen den angefochtenen Entscheid nicht zu erschüttern. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz auch in diesem Kontext vorwirft, sich an den Publikationen des BAG und der EKIF zu orientieren, und bezüglich jeder neuen Impfdosis ein "Zusatzgutachten" zum Thema der Verhältnismässigkeit vermisst, kann auf die vorigen Ausführungen verwiesen werden (s. E. 4.2.3 und 4.2.4). Auch die blosse Mutmassung, dass der Bundesrat bezüglich der Vermarktung der Impfstoffe und neuen Medikamente eine Exklusivklausel unterzeichnet und deshalb auf Empfehlungen für "Billigmedikamente" wie Ivermectin verzichtet haben könnte, lässt eine Abklärung alternativer Behandlungsmöglichkeiten durch unabhängige Experten nicht als unentbehrlich erscheinen. Von vornherein zum Scheitern verurteilt ist der Versuch der Beschwerdeführerin, ihre Forderung nach einem Zusatzgutachten über die Möglichkeiten der Komplementärmedizin aus Art. 118a BV abzuleiten. Bei der fraglichen Verfassungsbestimmung handelt es sich um eine abstrakte Programmnorm (Urteil 2C_168/2019 vom 15. April 2019 E. 2.3), die als solche normativ nicht hinreichend bestimmt ist, um im Einzelfall (gerichtlich) durchsetzbare Rechte zu begründen.
Losgelöst von der (nach Meinung der Beschwerdeführerin gutachterlich zu klärenden) Frage, ob die angesprochenen alternativen Präventions- und Behandlungsmöglichkeiten in gleicher Weise zur Abwendung einer schweren COVID-19-Erkrankung geeignet sind, könnte die Verabreichung eines mRNA-Impfstoffs nur dann im beschriebenen Sinn als unverhältnismässig gelten, wenn die besagten Ersatzlösungen bei gleich guter Geeignetheit weniger einschneidend wären. Diesbezüglich stehen für die Beschwerdeführerin die von ihr befürchteten unerwünschten Impferscheinungen (Myokarditis und Perikarditis) im Vordergrund. Mögliche Nebenwirkungen der von ihr propagierten Alternativen sind in ihren erschöpfenden Erörterungen hingegen an keiner Stelle ein Thema - obwohl auch diese (allfälligen) Nebenwirkungen in die Verhältnismässigkeitsprüfung einfliessen müssten (falls der Argumentation der Beschwerdeführerin zu folgen wäre). Was den Antikörpertest angeht, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Anwesenheit von Antikörpern verbindliche Aussagen darüber zulasse, wie gross im Falle einer künftigen Coronavirus-Infektion die Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs ist und ob (in der Folge) eine mRNA-Impfung überhaupt Sinn macht. Wie sie zu dieser Erkenntnis kommt, mag die Beschwerdeführerin freilich nicht erklären. Allein ihre Hinweise auf Medienberichte, wonach gemäss einer Studie jede zweite positiv auf Antikörper getestete Person nichts von ihrer Infektion bemerkt hat und seit Oktober 2021 Personen mit einer gewissen Anzahl von Antikörpern auch ohne Impfung ein Zertifikat erhalten, helfen ihr nicht weiter.
4.5. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, hält die Erkenntnis des Obergerichts, dass auch im Hinblick auf künftige COVID-19- (Auffrisch-) Impfungen für C.________ der Impfempfehlung des BAG und der EKIF entsprechend vorzugehen sei, vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Entsprechend besteht auch kein Grund, allenfalls anstehende (Auffrisch-) Impfungen "zu Gunsten weiterer Abklärungen zu verschieben" und "eine unabhängige Vorinstanz" mit diesen Abklärungen zu beauftragen (vgl. Eventualbegehren Ziff. 2; s. Sachverhalt Bst. D.a). Soweit die Beschwerdeführerin vom Bundesgericht verlangt, C.________s D-Dimer-Wert bestimmen zu lassen und den Hausarzt Dr. med. E.________ entsprechend anzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 3; s. Sachverhalt Bst. D.a), verkennt sie, dass das Bundesgericht in der Hauptsache kein Beweisverfahren durchführt, sondern gestützt auf den Sachverhalt entscheidet, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; s. E. 3.3).
 
Erwägung 5
 
Schliesslich hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest, dass die Einsetzung einer Verfahrensbeiständin für C.________ unnötig gewesen sei.
5.1. Das Obergericht stellt als unbestritten fest, dass C.________ grundsätzlich und auch in Bezug auf die konkrete Frage der COVID-19-Impfung urteilsunfähig und deshalb nicht in der Lage sei, seine Interessen selbständig wahrzunehmen und sich selbst eine Vertretung zu besorgen. Die gegenläufigen Anträge der beiden Beistände und die zwischen ihnen bestehende Interessenkollision und Uneinigkeit führe zu einer ungenügenden Vertretung von C.________. Habe die KESB die umstrittene Frage zu entscheiden, sei die Einsetzung einer Verfahrensbeistandschaft notwendig, um C.________ und seine Interessen, Wünsche und Anliegen als betroffene Person im Verfahren wirksam zu vertreten; der Verfahrensbeistand übernehme eine Aufgabe, welche die Beistände bei Einigkeit selbst wahrnähmen. Im Übrigen sei die Notwendigkeit einer Verfahrensbeistandschaft für jeden Einzelfall gesondert zu beurteilen, weshalb der Verweis der Beschwerdeführerin auf den bundesgerichtlichen Leitentscheid betreffend Masernimpfung unbehelflich sei. Auch dass die Verfahrensbeistandschaft erst auf Antrag des Beschwerdegegners in Betracht gezogen wurde, spreche nicht gegen die Notwendigkeit einer Verfahrensbeistandschaft; dass der Beschwerdegegner bzw. sein Rechtsvertreter die KESB diesbezüglich unter Druck gesetzt hätte, sei weder aktenmässig erstellt noch glaubhaft.
5.2. Die Beschwerdeführerin findet, die KESB habe ihr bereits mit E-Mail vom 16. März 2021 das "blinde Befolgen der BAG-Richtlinien" angezeigt und damit schon vor Ernennung der Verfahrensbeiständin kundgetan, dass kein Spielraum mehr für weitere wissenschaftliche und medizinische Fragen und Abklärungen bestehe, weshalb eine Verfahrensbeiständin in der Diskussion keinen "Mehrnutzen" habe bringen können und daher nicht notwendig gewesen wäre. Zudem sei die Verfahrensbeiständin erst auf Antrag des Beschwerdegegners eingesetzt worden; wäre diese Massnahme objektiv notwendig gewesen, so hätte die KESB die Verfahrensbeiständin bereits von Anfang an, das heisst am 11. März 2021, einsetzen müssen.
5.3. Die Beschwerdeführerin verkennt die Funktion einer Verfahrensvertretung (Art. 449a ZGB). Wie die Vorinstanz zutreffend erklärt, hat die Erforderlichkeit einer derartigen Vertretung ihren Grund hier darin, dass die beiden Eltern und heutigen Prozessparteien aufgrund ihrer Uneinigkeit in der Impffrage ihre Aufgabe, nämlich C.________ in jeder Hinsicht (Art. 398 ZGB) gemeinsam (Art. 402 ZGB) als Beistände zu vertreten, nicht wahrnehmen können. Die Beschwerdeführerin stellt dies alles nicht in Frage. Weshalb die Notwendigkeit einer Vertretung nach Art. 449a ZGB geradezu zwingend vom ersten Tag des Verfahrens an feststehen muss, ist der Beschwerde im Übrigen nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich.
 
Erwägung 6
 
Die Beschwerde ist also unbegründet und deshalb abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ausserdem hat sie den Beschwerdegegner, der sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu vernehmen hatte und mit seinem dort gestellten Antrag durchdrang, zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Darüber hinaus ist dem Beschwerdegegner kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Nachdem sie im bundesgerichtlichen Verfahren unterliegt, steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu, weder zulasten des Beschwerdegegners noch zulasten der Vorinstanzen oder des Staats (Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Mai 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Monn