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BGer 2C_383/2022 vom 24.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
2C_383/2022
 
 
Urteil vom 24. Juni 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Bundesrichter Beusch,
 
Bundesrichterin Ryter,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau,
 
Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung,
 
Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau,
 
Postfach, 8501 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau
 
sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. März 2022 (VG.2021.127/E).
 
 
 
Erwägung 1
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hatte in der hier interessierenden Steuerperiode 2017 steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Thurgau. In seiner Steuererklärung zur genannten Steuerperiode deklarierte er Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 19'578.--. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau (KSTV/TG; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) nahm für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau sowie die direkte Bundessteuer einen Ermessenszuschlag in Höhe von je Fr. 15'000.-- vor (Veranlagungsverfügungen vom 21. Januar 2020). Im Einspracheverfahren, das der Steuerpflichtige anstrengte, brachte er im Wesentlichen (nur) vor, dass er steuerfreie Spielbankengewinne erhalten habe. Deren Höhe sei ihm unbekannt, da er darüber kein Buch führe. Belege hierzu könne er nicht vorlegen; Spielbanken stellten keine Quittungen aus. Mit Einspracheentscheiden vom 13. August 2020 bestätigte die Veranlagungsbehörde ihre Veranlagungsverfügungen.
1.2. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau, wobei er um Aufhebung des Ermessenszuschlags und um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. In der Sache selbst brachte er zur Begründung vor, dass er im Jahr 2017 häufig in Schweizer Casinos verkehrt, dort "Poker Cash Games" gespielt, steuerfreie Gewinne erzielt und damit einen wesentlichen Teil seinen Lebensunterhalts bestritten habe. Im zweiten Rechtsgang wies die Steuerrekurskommission das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege erneut ab, was sie damit begründete, dass in der Hauptsache Aussichtslosigkeit bestehe. Es sei nicht ersichtlich, wie der Steuerpflichtige in der Steuerperiode 2017 mit den deklarierten Einkünften sein Leben hätte bestreiten können. Die Berechnungen zeigten ein Einkommensmanko von mindestens Fr. 15'000.--. Zu den angeblichen Spielbankengewinnen habe der Steuerpflichtige weder Quittungen über die erzielten Gewinne noch den Nachweis für seine Casinobesuche vorgelegt. Bei rechtzeitigem Handeln wäre es ihm, so die Steuerrekurskommission, durchaus möglich gewesen, solche Nachweise beizubringen. Insgesamt lägen keinerlei Beweismittel vor, welche die Erklärungen zumindest als plausibel hätten erscheinen lassen. Dementsprechend habe der Steuerpflichtige einen Kostenvorschuss von Fr. 1'400.-- zu leisten (Zwischenentscheid vom 29. Juni 2021).
 
Erwägung 1.3
 
1.3.1. Am 4. Juli 2021 erhob der Steuerpflichtige Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. Eventualiter sei der Kostenvorschuss für das dortige Verfahren auf nicht mehr als Fr. 300.-- festzusetzen. Zudem sei ihm auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Steuerpflichtige legte im Wesentlichen dar, dass die Einkünfte von Fr. 15'000.-- insofern unbestritten seien, als er sie tatsächlich erzielt habe, dass es sich dabei aber um in einer Spielbank erzielte und daher steuerfreie Gewinne handle, zu welchen die Spielbanken keine Bescheinigungen ausgestellt hätten.
1.3.2. Mit Entscheid VG.2021.12/E vom 2. März 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde und das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ab. Die Begründung ging dahin, dass aus den Akten tatsächlich Hinweise auf zusätzliches Einkommen hervorgingen. So sei namentlich erstellt, dass der Steuerpflichtige das von ihm an die B.________ GmbH gewährte Darlehen in der streitbetroffenen Steuerperiode um rund Fr. 10'000.-- aufgestockt habe.
Nachdem der Steuerpflichtige - trotz Aufforderung und Mahnung seitens der Veranlagungsbehörde - keine näheren Angaben zur Höhe seiner nicht deklarierten Einkünfte gemacht habe, sei der Veranlagungsbehörde nichts Anderes übrig geblieben, als einen Ermessenszuschlag vorzunehmen. Es müsse angenommen werden, dass der Steuerpflichtige in der Steuerperiode 2017 nicht deklarierte Einkünfte von Fr. 15'000.-- erzielt habe. Von diesen sei weiter anzunehmen, dass sie steuerbar seien, da der Steuerpflichtige bis zuletzt nichts vorgebracht habe, was auf Gewinne aus "Poker Cash Games" schliessen lasse, die in Spielbanken erzielt und daher steuerfrei wären. Bei einem Betrag von Fr. 15'000.-- liege ohnehin ein "semiprofessioneller Rahmen" vor. Werde die Spieltätigkeit auf diese Weise betrieben, dürfte dies, so das Verwaltungsgericht, zu steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit führen.
Die Vorinstanz sei daher einwandfrei davon ausgegangen, dass der in der Hauptsache gestellte Antrag aussichtslos sei. Entsprechend habe das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege in Anwendung von § 81 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Thurgau] vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/TG; RB 170.1) abgewiesen werden müssen.
1.3.3. Für diesen Fall ersuchte der Steuerpflichtige für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission um Herabsetzung des Kostenvorschusses auf nicht mehr als Fr. 300.--. Hierzu sei festzustellen, legt das Verwaltungsgericht dar, dass die Steuerrekurskommission einen Kostenvorschuss von Fr. 1'400.-- verfügt habe (§ 79 Abs. 1 VRG/TG). Damit bewege sie sich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen, den § 14 Abs. 2 der Verordnung des Grossen Rates [des Kantons Thurgau] vom 13. Mai 1992 über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden (VGG/TG; RB 638.1) vorgebe. Der Betrag von Fr. 1'400.-- entspreche den mutmasslichen Verfahrenskosten. Aufgrund von § 79 Abs. 1 VRG/TG "könne" die Behörde einen Kostenvorschuss erheben. Dies sei hier am Platz gewesen, nachdem der Steuerpflichtige geltend mache, Sozialhilfe zu beziehen. Ob er die Gerichtskosten im Fall seines Unterliegens bezahlen könnte, sei daher ungewiss.
1.4. Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der vorinstanzliche Zwischenentscheid vom 2. März 2022 und die unterinstanzlichen Zwischenentscheide vom 29. Juni 2021 seien aufzuheben und ihm sei für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. Eventualiter sei der Kostenvorschuss für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission auf nicht mehr als Fr. 300.-- festzusetzen. Ebenso eventualiter sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen.
1.5. Die Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG, abgesehen.
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 93 Abs. 1 lit. a und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] Art. 73 StHG [SR 642.14]) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf den Antrag, (auch) die unterinstanzlichen Zwischenentscheide vom 29. Juni 2021 seien aufzuheben. Diese sind durch den vorinstanzlichen Zwischenentscheid vom 2. März 2022 vollumfänglich ersetzt worden (Devolutiveffekt). Sie gelten inhaltlich als mitangefochten (BGE 146 II 335 E. 1.1.2).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 V 21 E. 2). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen werden, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Rügen geprüft, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.2).
2.3. Rein kantonales oder kommunales Recht stellt im bundesgerichtlichen Verfahren, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen (Art. 95 lit. c und d BGG), keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Das Bundesgericht prüft solches Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 I 259 E. 1.3.1; 147 IV 433 E. 2.1). Zum Bundesrecht in diesem Sinn zählen auch die verfassungsmässigen Individualrechte. Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 III 95 E. 4.1; 145 I 108 E. 4.4.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 113 E. 7.1; 144 III 368 E. 3.1).
2.4. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.2; 147 V 156 E. 7.2.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 147 I 478 E. 2.4 Ingress; 147 IV 453 E. 1 Ingress; 146 I 62 E. 3; 146 IV 114 E. 2.1).
2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 124 E. 1.1). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; vorne E. 2.4).
3.
3.1. Formelle Rügen und Sachverhaltsrügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (Urteile 2C_3/2022 vom 17. Mai 2022 E. 2.2.1; 2C_196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 3, nicht publ. In: BGE 145 II 49).
Der Steuerpflichtige bringt verschiedene formelle Rügen vor ("verweigertes Akteneinsichtsrecht bzw. verletzte Aktenführungspflicht", "Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren", "formelle Rechtsverweigerung"). So macht er insbesondere eine angeblich fehlerhafte Paginierung der kantonalen Akten geltend, er verweist auf das angebliche Fehlen von Aktenstücken und bemängelt die Nichtabnahme der Beweisofferte, es sei mit der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) Rücksprache zu halten. Damit ruft er eine sinngemäss Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV an, weswegen die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.4).
In allen diesen Fällen zeigt der Steuerpflichtige zwar auf, worin der Fehler seines Erachtens liegen soll, ohne aber auch nur ansatzweise auf die entscheidende Verfassungsfrage einzugehen. Die Kritik bleibt an der Oberfläche und trägt appellatorische Züge, was ungenügend ist. Die Rügen sind damit offensichtlich unzureichend begründet. Dasselbe trifft auf den Vorhalt zu, wonach der Sachverhalt willkürlich erhoben worden sei, indem auf ein angeblich nicht in den Akten liegendes Beweismittel verwiesen werde. Auch hierzu hätte der Steuerpflichtige der ihn treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit zu genügen gehabt (Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.4 und 2.5), was er aber unterlassen hat. Die blosse Darlegung der Rüge in wenigen Worten lässt keine Überprüfung des Sachverhalts zu.
Den formellen und den Sachverhaltsrügen ist nicht weiter nachzugehen.
3.2. In der Sache selbst nimmt der Steuerpflichtige Anstoss daran, dass die Vorinstanz die Erfolgsaussichten in der Hauptsache negativ beurteilt und demzufolge die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat.
3.2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint (BGE 144 IV 299 E. 2.1). Bei Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Minimalgarantie (BGE 142 III 131 E. 4.1; 141 I 70 E. 5.2).
3.2.2. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweis).
3.3.
3.3.1. Hat die steuerpflichtige natürliche oder juristische Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so hat die Veranlagungsbehörde zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen zu schreiten (Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. Art. 46 Abs. 3 StHG). Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 DBG; Urteile 2C_684/2019 vom 11. November 2020 E. 3.2.2; 2C_425/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3.2). Gemäss Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG bzw. Art. 48 Abs. 2 StHG kann die steuerpflichtige Person eine Veranlagungsverfügung, die aufgrund gegebener Voraussetzungen zu Recht vollständig (Ermessensveranlagung i.e.S.) oder teilweise (Ermessenszuschlag) aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit der Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten. Die steuerpflichtige Person kann hierzu entweder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der kantonalen Behörden wiederauflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist (Urteile 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.1.1 und 4.1.2; 2C_741/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 3.3.1; 2C_153/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1).
3.3.2. Der Steuerpflichtige räumt ein, in der Steuerperiode 2017 nicht deklarierte Einkünfte von Fr. 15'000.-- erzielt zu haben, er stellt sich aber auf den Standpunkt, dabei handle es sich um Gewinne, die er in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt habe. Solche Gewinne sind, wie der Steuerpflichtige insofern zutreffend vorbringt, steuerfrei, und zwar auch nach dem vorrevidierten, in der Steuerperiode 2017 geltenden Recht (Art. 24 lit. i DBG bzw. Art. 7 Abs. 4 lit. l StHG, je in der Fassung vom 18. Dezember 1998, in Kraft vom 1. April 2000 [AS 2000 677], bis zum 1. Januar 2019 [AS 2018 5103]). Will eine steuerpflichtige Person geltend machen, dass bestimmte Einkünfte steuerfrei seien, so hat sie dies im Veranlagungsverfahren mit rechtserheblichen Beweismitteln zu unterlegen. Dies fliesst aus der sie treffenden umfassenden Mitwirkungspflicht (Art. 123 Abs. 1 und Art. 126 Abs. 1 DBG bzw. Art. 42 Abs. 1 StHG; BGE 145 II 130 E. 3.3.2; 143 II 646 E. 2.2.1; 142 II 69 E. 5.1). Da es sich dabei um eine steuermindernde bzw. steuerausschliessende Tatsache handelt, liegt die Beweisführungs- und Beweislast bei der steuerpflichtigen Person (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; 142 II 488 E. 3.8.2).
3.3.3. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.5) hat der Steuerpflichtige schon im Einspracheverfahren im Wesentlichen (nur) geltend gemacht, dass ihm die Höhe seiner Spielbankengewinne unbekannt sei, da er darüber kein Buch führe. Belege hierzu könne er nicht vorlegen, weil die Spielbanken keine Quittungen ausstellten (vorne E. 1.1). Damit hat er - bei der hier anzustellenden vorläufigen und summarischen Prüfung (vorne E. 3.2.2) - den ihn treffenden Unrichtigkeitsnachweis (vorne E. 3.3.1) nicht erbracht. So gelingt es dem Steuerpflichtigen bis zuletzt nicht, plausibel aufzuzeigen, dass es sich bei den nicht deklarierten Einkünften um steuerfreie Spielbankengewinne gehandelt hat. Nachdem der Steuerpflichtige sich allem Anschein nach schon in der Vorperiode auf steuerfreie Spielbankengewinne berufen hatte, hätte er wissen müssen, dass er früher oder später den Beweis anzutreten haben wird. Dies schlug er offenbar in den Wind, indem er im kantonalen Verfahren zu bedenken gab, dass er über seine Gewinne ohnehin nicht Buch führe. Ob damit eine selbständige Erwerbstätigkeit einher geht, ist hier nicht zu entscheiden.
3.3.4. Die Vorinstanz hatte kantonales Recht (§ 81 Abs. 1 VRG/TG) auszulegen und anzuwenden. Dieses steht Art. 29 Abs. 3 BV inhaltlich nicht nach, so dass der bundesrechtliche Mindestanspruch gewahrt ist (vorne E. 3.2.1). Die Auslegung und/oder Anwendung rein kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht lediglich unter dem Aspekt der Bundesrechtskonformität (Art. 95 lit. a BGG) und dabei insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Willkürfreiheit (vorne E. 2.4).
Soweit diesbezüglich überhaupt hinreichend begründete Rügen vorliegen, ist dem Steuerpflichtigen entgegenzuhalten, dass die kantonalen Instanzen willkürfrei von der Aussichtslosigkeit der Hauptsache ausgehen durfte. Wiederum mit der auf die Frage der Aussichtslosigkeit beschränkten Kognition kann den kantonalen Instanzen keine verfassungsrechtlich unhaltbare Auslegung und/oder Anwendung des kantonalen Rechts angelastet werden.
Weder im unterinstanzlichen noch im vorinstanzlichen Verfahren war das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen.
3.3.5. Für diesen Fall ersucht der Steuerpflichtige auch im bundesgerichtlichen Verfahren um die Herabsetzung des für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission festgesetzten Kostenvorschusses von Fr. 1'400.-- auf höchstens Fr. 300.--. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind auch hierzu verfassungsrechtlich einwandfrei (vorne E. 1.3.3). Den Überlegungen des Verwaltungsgerichts ist nichts anzufügen.
3.4. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das für diesen Fall erhobene Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) erweist sich mit Blick auf die gestellten Anträge als aussichtslos (BGE 142 III 138 E. 5.1). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden aufgrund der Situation des Steuerpflichtigen reduziert. Dem Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.
 
3.
 
Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Juni 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher