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Zitiert durch:
BGE 39 II 816 - Laurent Werzinger
BGE 39 II 753 - Büchel-Meier
BGE 39 II 359 - Doppelspur-Strassenbahn
BGE 39 II 173 - Martha Niggli
BGE 39 I 425 - Hans Spinner
BGE 39 I 415 - Böhler-Bieri
BGE 2 I 415 - Auguste Bettex
BGE 2 I 383 - Dr. Karsten
BGE 2 I 107 - Marra und Carreti
BGE 2 I 69 - Victor Forney
BGE 1 I 423 - Auguste Nantou
BGE 1 I 349 - Brüder Ebersold
BGE 1 I 244 - Mariette Blain
BGE 1 I 229 - Reuthy Pfäffikon
BGE 1 I 228 - Franz Seraphin Brüne
BGE 1 I 179 - Anton Arnold
BGE 1 I 176 - Jäckle Zug
BGE 1 I 156 - Jaques Chassot
BGE 1 I 143 - Geometer Ammann
BGE 1 I 132 - Ehegaume Wald
BGE 1 I 98 - Heiratsverbot nach Ehebruch
BGE 1 I 43 - Blumer Glarus
BGE 1 I 38 - Crouzol Buracco
BGE 1 I 22 - Bank in Schwyz


Zitiert selbst:


Sachverhalt
A.
B.
C.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: A. Tschentscher
 
BGE 1 I 95 (95)22. Urtheil vom 23. Dezember 1875 in Sachen Höfliger
 
 
Sachverhalt
 
 
A.
 
Durch Beschluß vom 24. April d. J. hat der Gemeinderath Freienbach das Heirathsgesuch des Jak. Höfliger bis zur selbstigen Uebernahme seiner Familienlasten und Abherrschung vorheriger Unterstützungskosten abgewiesen und zwar gestützt darauf, daß Petent schon im Jahre 1870 für seine Familie, Frau und vier Kinder, Unterstützung genossen habe und umlängst aus Preußen mit Hinterlassung eines irrsinnigen Kindes und vieler Schulden zurückgekehrt, auch keine Hoffnung auf dessen Besserung vorhanden sei. Dieser Beschluß ist unter Verwerfung des Rekurses des Höfliger sowohl vom Bezirksrath als von der schwyzerischen Regierung bestätigt worden.
 
B.
 
Hierüber beschwert sich nun Rekurrent beim Bundesgerichte gestützt auf Art. 54 der Bundesverfassung, welcher die von den schwyzerischen Behörden geltend gemachten Eheverweigerungsgründe ausschließe und verlangt, daß der Gemeinderath Freienbach angehalten werde, ihm die nachgesuchte Ehebewilligung zu ertheilen.
 
C.
 
Die Regierung von Schwyz bemerkt in ihrer Vernehmlassung, sie überlasse es dem weisen Ermessen des Bundesgerichtes, ob es sich sittlich nicht durchaus rechtfertigen lasse, einem solchen Menschen, wie Petent sei, die Eingehung einer zweiten Ehe zu verweigern,  und fügt bei, daß dem Gemeinderath Freienbach erst neulich die Rechnung für die Verpflegung des geisteskranken Kindes des Höfliger, welches letzterer einfach in Hilden, Preußen, im Stiche gelassen habe, zugekommen sei und sich auf nicht weniger als 357 Reichsmart 88 Pfenninge belaufe.
 
Nach  Art. 54 Lemma 2 der Bundesverfassung darf das Recht zur Ehe weder aus ökonomischen Rücksichten noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen Gründen beschränkt werden. Indem somit der Gemeinderath von Freienbach und die schweizerische Regierung  dem Petenten  die EingehungBGE 1 I 95 (95) BGE 1 I 95 (96)einer zweiten Ehe deßhalb verweigern, weil derselbe bisher für seine Familie nicht gesorgt und ein liederliches Leben geführt habe, verstößt ihre Verfügung gegen die klare Vorschrift der angerufenen Verfassungsbestimmung und muß daher als verfassungswidrig aufgehoben werden.
 
Demnach hat das Bundesgericht
 
 
erkannt:
 
Die Beschwerde ist begründet und der Gemeinderath Freienbach beauftragt, dem Petenten die nachgesuchte Heirathsbewilligung zu ertheilen.BGE 1 I 95 (96)